Jahressonderzahlung im TVöD und TV-L: Höhe, Stichtag, Wechsel
Kommunen zahlen 85 Prozent eines Monatsentgelts, der Bund je nach Entgeltgruppe 95, 90 oder 75 Prozent, die Länder zwischen 88,14 und 32,53 Prozent. Wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, bekommt das Geld mit dem Novemberentgelt.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Die Jahressonderzahlung ist das Weihnachtsgeld des öffentlichen Dienstes. Bei den Kommunen (TVöD VKA) beträgt sie seit der Fassung vom 1. Januar 2026 einheitlich 85 Prozent des durchschnittlichen Monatsentgelts von Juli bis September. Beim Bund gelten 95 Prozent in E 1 bis E 8, 90 Prozent in E 9a bis E 12 und 75 Prozent in E 13 bis E 15. Im TV-L reichen die Sätze von 88,14 Prozent (E 5 bis E 8) bis 32,53 Prozent (E 14 und E 15). Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis am 1. Dezember; für jeden Monat ohne Entgelt wird ein Zwölftel abgezogen.
Eine Sachbearbeiterin in E 9b Stufe 3 bei einer Stadtverwaltung erhält im November 2026 zusätzlich zum Gehalt 3.573,03 € brutto. Ihr Kollege beim Bund in derselben Entgeltgruppe und Stufe bekommt 3.840,33 €, eine Landesbeschäftigte im TV-L 3.000,07 €. Alle drei haben Anspruch auf die Jahressonderzahlung, das tarifliche Weihnachtsgeld des öffentlichen Dienstes. Die Unterschiede entstehen allein durch den Prozentsatz, den der jeweilige Tarifvertrag in § 20 festlegt.
Wie hoch ist die Jahressonderzahlung 2026?
Bei den Kommunen beträgt sie 85 Prozent eines durchschnittlichen Monatsentgelts, beim Bund 95, 90 oder 75 Prozent je nach Entgeltgruppe, im TV-L zwischen 88,14 und 32,53 Prozent. Die Sätze stehen in § 20 des TVöD und des TV-L. Der TVöD hat für Bund und Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zwei getrennte Fassungen des Paragrafen.
| Entgeltgruppe | TVöD Bund | TVöD VKA (Kommunen) | TV-L (Länder ohne Hessen) |
|---|---|---|---|
| E 1 bis E 4 | 95 % | 85 % | 87,43 % |
| E 5 bis E 8 | 95 % | 85 % | 88,14 % |
| E 9a bis E 11 | 90 % | 85 % | 74,35 % |
| E 12 | 90 % | 85 % | 46,47 % |
| E 13 | 75 % | 85 % | 46,47 % |
| E 14 und E 15 | 75 % | 85 % | 32,53 % |
Die kommunale Fassung ist seit dem Textstand 1. Januar 2026 einheitlich: § 20 Abs. 2 TVöD (VKA) nennt für alle Entgeltgruppen 85 Prozent. Für das Tarifgebiet Ost gilt seit dem Kalenderjahr 2023 ebenfalls der volle Satz; die früheren Abschläge sind ausgelaufen. Beim Bund fällt der Satz mit steigender Entgeltgruppe, weil die Tarifparteien die Sonderzahlung dort als Ausgleich für die unteren Gruppen ausgestaltet haben. Der TV-L staffelt noch feiner und liegt in E 12 bis E 15 deutlich unter beiden TVöD-Fassungen.
Kommunale Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen fallen unter die Besonderen Teile TVöD-K und TVöD-B mit jeweils eigener Fassung des § 20. Bei einer Stelle in einer kommunalen Klinik gehört der Prozentsatz daher in die Nachfrage bei der Ausschreibung oder beim Arbeitgeber.
Was ist die Bemessungsgrundlage?
Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das Ihnen in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wurde. Die drei Monatsbeträge werden addiert und durch drei geteilt. Der Prozentsatz richtet sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Diese Regel steht wortgleich in § 20 Abs. 3 TVöD (Bund), § 20 Abs. 2 TVöD (VKA) und § 20 Abs. 3 TV-L.
Zum Entgelt zählen das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, etwa eine Wechselschichtzulage. Nicht berücksichtigt werden das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt, Leistungszulagen sowie Leistungs- und Erfolgsprämien. Ausgenommen davon sind Überstunden, die im Dienstplan vorgesehen sind; sie erhöhen die Bemessungsgrundlage. Eine Reduzierung oder Aufstockung der Arbeitszeit im Sommer verändert damit auch die Sonderzahlung, weil der Durchschnitt der drei Monate zählt.
Für die Rechenbeispiele in diesem Text ist die Bemessungsgrundlage das reine Tabellenentgelt der Stufe 3 aus den Tabellen mit Tarifstand 1. Mai 2026 (TVöD) und 1. April 2026 (TV-L). Zulagen kommen in der Praxis hinzu.
| Beispiel Stufe 3 | Tabellenentgelt | Satz | Jahressonderzahlung |
|---|---|---|---|
| E 6, TVöD VKA | 3.580,46 € | 85 % | 3.043,39 € |
| E 6, TVöD Bund | 3.580,46 € | 95 % | 3.401,44 € |
| E 6, TV-L | 3.547,20 € | 88,14 % | 3.126,50 € |
| E 9b, TVöD VKA | 4.203,56 € | 85 % | 3.573,03 € |
| E 9b, TVöD Bund | 4.267,03 € | 90 % | 3.840,33 € |
| E 9b, TV-L | 4.035,07 € | 74,35 % | 3.000,07 € |
| E 13, TVöD VKA | 5.709,87 € | 85 % | 4.853,39 € |
| E 13, TVöD Bund | 5.709,87 € | 75 % | 4.282,40 € |
| E 13, TV-L | 5.366,89 € | 46,47 % | 2.493,99 € |
Die Tabelle zeigt, warum ein Vergleich von Bund, Kommune und Land nicht beim Monatsentgelt aufhören darf. In E 13 liegt die Sonderzahlung der Kommune um 2.359,40 € über der des Landes, obwohl die Tabellenwerte nur 342,98 € auseinanderliegen. Die vollständigen Tabellen finden Sie unter TVöD VKA, TVöD Bund und TV-L.
Wer hat Anspruch und wann wird gezahlt?
Anspruch haben Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Die Zahlung erfolgt mit dem Tabellenentgelt für November. Beide Regeln gelten im TVöD und im TV-L gleich. Der Stichtag ist absolut: Wer am 30. November ausscheidet, bekommt nichts, auch nicht für die elf Monate davor. Wer am 1. Dezember noch beschäftigt ist und am 2. Dezember geht, erhält die volle Zahlung, gekürzt nur um Monate ohne Entgelt.
Ein Teilbetrag darf früher ausgezahlt werden. Manche Arbeitgeber nutzen das nicht; der Regelfall bleibt die Novemberabrechnung. Für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern findet § 20 keine Anwendung, weil für sie der TV-Ärzte gilt. Auszubildende haben eigene Regelungen im TVAöD.
Was passiert bei Einstieg, Elternzeit oder Krankheit im Jahr?
Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung bestand. Wer am 1. April bei einer Kommune in E 9b Stufe 3 beginnt, erhält im November neun Zwölftel von 3.573,03 €, also 2.679,77 €. Beginnt das Arbeitsverhältnis nach dem 30. September, fehlt der Bemessungszeitraum; dann tritt der erste volle Kalendermonat an seine Stelle. Im TV-L liegt diese Grenze beim 31. August.
Die Zwölftelung unterbleibt in drei Fällen: bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz, bei Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren wurde, und in Monaten, für die Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des Krankengelds nicht gezahlt wurde. Wer also im März ein Kind bekommt und bis Dezember in Elternzeit bleibt, erhält für dieses Jahr die volle Sonderzahlung. Im Folgejahr fehlen dagegen alle Elternzeitmonate. Bei elterngeldunschädlicher Teilzeit während des Bemessungszeitraums zählt der Beschäftigungsumfang vom Tag vor der Elternzeit. Was Elternzeit sonst für Stufen und Laufbahn bedeutet, steht im Beitrag Elternzeit im öffentlichen Dienst.
Langzeiterkrankte behalten den Anspruch, solange Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss läuft. Erst Monate ohne beides kürzen die Zahlung. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung anteilig, weil ihr Monatsentgelt bereits anteilig ist; ein zusätzlicher Abschlag findet nicht statt.
Was gilt beim Wechsel des Arbeitgebers?
Beim Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes zahlt der Arbeitgeber, bei dem Sie am 1. Dezember beschäftigt sind, und zwar nur für die Monate, in denen Sie bei ihm Entgelt bezogen haben. Der frühere Arbeitgeber zahlt nichts, weil das Arbeitsverhältnis am Stichtag nicht mehr besteht. Wer am 1. Oktober von einer Landesbehörde zu einer Stadt wechselt, erhält von der Stadt drei Zwölftel der kommunalen Sonderzahlung, vom Land für die neun Monate davor nichts.
Für Wechsler ist deshalb der Termin entscheidend. Ein Wechsel zum 1. Dezember statt zum 1. Oktober kostet beim alten Arbeitgeber nichts mehr, weil der Anspruch dort mit dem 30. November ohnehin entfallen wäre. Ein Wechsel zum 2. Januar sichert die volle Zahlung des alten Arbeitgebers für das abgelaufene Jahr. Wer zwischen Tarifbereichen wechselt, etwa vom TV-L in den TVöD, sollte den neuen Prozentsatz und die Stufenzuordnung zusammen prüfen; die Regeln dazu erklärt der Beitrag zur Stufenzuordnung bei Neueinstellung. Offene Stellen mit Tarifbindung finden Sie unter Tarifstellen.
Wahlmodell: Sonderzahlung in freie Tage tauschen
Seit der Tarifrunde 2025 können TVöD-Beschäftigte nach § 29a TVöD einen Teil der Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage im Folgejahr umwandeln; der TV-L kennt kein Wahlmodell. Antragsfrist, Berechnung eines Tauschtages und die unterschiedlichen Verfallsregeln bei Bund und Kommunen stehen im Beitrag Jahressonderzahlung in freie Tage tauschen.
Die Sonderzahlung im Jahresbrutto
Beim Vergleich eines Angebots aus der Privatwirtschaft mit einer Tarifstelle stehen oft zwölf Monatsentgelte gegen ein Jahresgehalt. Das unterschätzt den öffentlichen Dienst. E 9b Stufe 3 bei einer Kommune ergibt 12 × 4.203,56 € plus 3.573,03 € Sonderzahlung, also 54.015,75 € brutto im Jahr ohne Zulagen und ohne Leistungsentgelt. Beim Bund sind es in derselben Gruppe 55.044,69 €. Die Sonderzahlung ist zusatzversorgungspflichtig und erhöht damit auch die Betriebsrente, dazu mehr im Beitrag zur VBL und Zusatzversorgung. Was nach Steuern und Sozialabgaben vom Novemberbrutto übrig bleibt, hängt von Steuerklasse und Kassenbeitrag ab; den Rechenweg zeigt der Beitrag Vom Tarifbrutto zum Netto.
Häufige Fragen
Wann wird die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst ausgezahlt?
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt, also Ende November zusammen mit dem regulären Gehalt. Das gilt gleichlautend für den TVöD bei Bund und Kommunen (§ 20 Abs. 5) und für den TV-L (§ 20 Abs. 5). Der Arbeitgeber darf einen Teilbetrag früher auszahlen, muss es aber nicht. Wer erst im Dezember eingestellt wird, bekommt für dieses Jahr nichts, weil das Novemberentgelt bereits abgerechnet ist und kein Entgeltmonat vorliegt.
Bekomme ich die Jahressonderzahlung, wenn ich im Laufe des Jahres angefangen habe?
Ja, anteilig. Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Sie keinen Entgeltanspruch hatten. Wer am 1. April beginnt, erhält neun Zwölftel. Bei einem Einstieg nach dem 30. September fehlt der Bemessungszeitraum Juli bis September; dann zählt der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses als Bemessungsgrundlage. Voraussetzung bleibt immer, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember besteht.
Verliere ich die Jahressonderzahlung, wenn ich vor dem 1. Dezember kündige?
Ja. § 20 Abs. 1 TVöD und § 20 Abs. 1 TV-L knüpfen den Anspruch an ein bestehendes Arbeitsverhältnis am 1. Dezember. Wer zum 30. November ausscheidet, erhält für das ganze Jahr keine Jahressonderzahlung, auch nicht anteilig. Wer den Arbeitgeber innerhalb des öffentlichen Dienstes wechselt, bekommt die Zahlung vom neuen Arbeitgeber, dort aber nur für die Monate mit Entgeltanspruch. Der Kündigungstermin entscheidet deshalb über mehrere tausend Euro.
Zählen Zulagen und Überstunden bei der Jahressonderzahlung mit?
Bemessungsgrundlage ist das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September. Dazu gehören neben dem Tabellenentgelt die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Nicht mitgerechnet werden das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt, Leistungszulagen sowie Leistungs- und Erfolgsprämien. Im Dienstplan vorgesehene Überstunden zählen dagegen mit. Der Prozentsatz richtet sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.
Kann ich die Jahressonderzahlung in freie Tage umwandeln?
Ja, im TVöD. Beschäftigte der Kommunen im Bereich Verwaltung, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgung können nach § 29a TVöD (VKA) bis zum 1. September in Textform verlangen, einen Teil der Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage im Folgejahr umzuwandeln. Beim Bund gilt das Zeit-statt-Geld-Wahlmodell nach § 29a TVöD (Bund) mit derselben Frist und ebenfalls bis zu drei Tauschtagen. Der TV-L kennt kein solches Wahlmodell.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- TVöD Allgemeiner Teil i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 22 vom 6. April 2025, § 20 (Bund), § 20 (VKA), § 29a (dbb-Textfassung) · Fassung vom 6.4.2025, Textstand Januar 2026
- TV-L i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 14 vom 14. Februar 2026, § 20 (TdL) · Fassung vom 14.2.2026
- Entgelttabelle TVöD VKA ab 1. Mai 2026 (data/pay-tables/TVoeD_VKA-2026-05-01.json) · Stand 1.5.2026
- Entgelttabelle TVöD Bund ab 1. Mai 2026 (data/pay-tables/TVoeD_Bund-2026-05-01.json) · Stand 1.5.2026
- Entgelttabelle TV-L ab 1. April 2026 (data/pay-tables/TV_L-2026-04-01.json) · Stand 1.4.2026