Jahressonderzahlung in freie Tage tauschen: Wahlmodell im TVöD
Seit 2026 können TVöD-Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung gegen bis zu drei bezahlte freie Tage im Folgejahr tauschen. Antrag bis 1. September, Rechenweg und Verfallregeln für Bund und Kommunen.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Nach § 29a TVöD können Tarifbeschäftigte des Bundes und der kommunalen Verwaltungen, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgungsbetriebe bis zum 1. September in Textform verlangen, einen Teil der Jahressonderzahlung in bis zu drei bezahlte freie Tage im Folgejahr umzuwandeln. Ein Tauschtag kostet das Tabellenentgelt dieses Tages: bei E 9b Stufe 3 (TVöD VKA) 193,36 €, drei Tage 580,07 € von 3.573,03 € Jahressonderzahlung. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und der TV-L sind ausgenommen; Hessen hat mit § 6a TV-H ein eigenes Modell mit zwei Tagen. Nicht genommene Tage verfallen, beim Bund mit Geldausgleich.
Bis zum 1. September 2026 können Tarifbeschäftigte des Bundes und der kommunalen Verwaltungen erstmals verlangen, einen Teil ihrer Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage für das Jahr 2027 umzuwandeln. Grundlage ist § 29a TVöD, den die Tarifeinigung vom 6. April 2025 eingeführt hat. Ein Tauschtag kostet bei E 9b Stufe 3 (TVöD VKA, gültig seit 1. Mai 2026) 193,36 € brutto von der Jahressonderzahlung, drei Tage kosten 580,07 €. Wer den Antrag verpasst, muss ein Jahr warten.
Was regelt das Zeit-statt-Geld-Wahlmodell?
Beschäftigte tauschen einen Teil des Weihnachtsgeldes gegen bis zu drei bezahlte freie Tage im folgenden Kalenderjahr. Der Bund nennt das Modell in § 29a (Bund) „Zeit-statt-Geld-Wahlmodell“, die kommunalen Arbeitgeber in § 29a (VKA) „Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung“. Die Jahressonderzahlung wird mit dem Novemberentgelt ausgezahlt und beträgt bei den Kommunen 85 Prozent, beim Bund je nach Entgeltgruppe 95, 90 oder 75 Prozent des durchschnittlichen Monatsentgelts der Monate Juli bis September (§ 20). Die Höhe im Einzelnen erklärt der Beitrag zur Jahressonderzahlung im TVöD und TV-L.
Die freien Tage sind keine Urlaubstage. Sie kommen zu den 30 Urlaubstagen hinzu, die 2027 im TVöD auf 31 steigen, und unterliegen eigenen Verfallregeln. Nach der Tarifeinigung besteht die Möglichkeit ab dem Kalenderjahr 2026; die ersten Tauschtage fallen damit in das Jahr 2027.
Wer darf die Umwandlung beantragen?
Beim Bund alle Beschäftigten, die im laufenden Jahr Anspruch auf mindestens fünf Zwölftel der Jahressonderzahlung haben, also mindestens fünf Monate mit Entgeltanspruch. Bei den Kommunen gilt § 29a (VKA) nur für Beschäftigte, die unter die Besonderen Teile Verwaltung, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgung fallen. Beschäftigte kommunaler Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (BT-K und BT-B) sind nicht erfasst. Der TV-L kennt kein Wahlmodell; Landesbeschäftigte außerhalb Hessens können ihre Jahressonderzahlung nicht in freie Tage tauschen. Hessen hat mit § 6a TV-H ein eigenes Modell mit bis zu zwei Tagen, das die Tarifeinigung vom 27. März 2026 bis Ende 2028 verlängert hat; der letzte Antrag ist dort bis 30. September 2027 möglich. Die Unterschiede der Tarifwerke zeigt der Beitrag TVöD oder TV-L.
Wie läuft der Antrag ab?
- Anzahl der Tauschtage festlegen. Zulässig sind ein, zwei oder drei volle Arbeitstage. Beim Bund darf die Zahl die wöchentlichen Arbeitstage nicht übersteigen; wer an zwei Tagen pro Woche arbeitet, kann höchstens zwei Tage tauschen.
- Antrag in Textform bis zum 1. September stellen. Eine E-Mail an die Personalstelle genügt, ein Formular ist nicht vorgeschrieben. Ein späterer Antrag wirkt erst für das übernächste Jahr.
- Umwandlungsbetrag prüfen. Die Personalstelle berechnet den Wert der Tauschtage nach den Verhältnissen am 1. September und zieht ihn von der Novemberzahlung ab. Reicht die Jahressonderzahlung nicht für alle beantragten Tage, verringert sich bei der VKA die Zahl der Tage.
- Tauschtage im Folgejahr terminieren. Die Wünsche der Beschäftigten sind zu berücksichtigen, sofern keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die VKA erwartet die Terminmeldung spätestens vier Wochen vor dem Tag.
- Verfall vermeiden. Nicht genommene Tauschtage verfallen mit dem Jahresende. Beim Bund entsteht dann ein Geldanspruch in Höhe des Umwandlungsbetrags, auszuzahlen bis 31. März des Folgejahres. Bei der VKA gibt es Geld nur, wenn ein bewilligter Tag wegen attestierter Arbeitsunfähigkeit oder auf Veranlassung des Arbeitgebers ausfiel und keine Ersatzfreistellung möglich war.
Was kostet ein Tauschtag?
Der Wert eines Tauschtages wird auf Stundenbasis berechnet. Zuerst wird die vereinbarte Wochenarbeitszeit durch die Zahl der Arbeitstage je Woche geteilt, bei 39 Stunden an fünf Tagen also 7,8 Stunden je Tag. Dann wird das durchschnittliche Monatsentgelt aus Juli bis September durch das 4,348-Fache der Wochenarbeitszeit geteilt, bei 39 Stunden durch 169,572. Stundenentgelt mal Stunden je Tag mal Anzahl der Tage ergibt den Umwandlungsbetrag.
| Entgeltgruppe, Stufe 3 (TVöD VKA) | Monatsentgelt | Stundenentgelt | Wert eines Tauschtages | Jahressonderzahlung (85 %) | Rest nach drei Tauschtagen |
|---|---|---|---|---|---|
| E 5 | 3.449,05 € | 20,34 € | 158,65 € | 2.931,69 € | 2.455,74 € |
| E 9b | 4.203,56 € | 24,79 € | 193,36 € | 3.573,03 € | 2.992,96 € |
| E 13 | 5.709,87 € | 33,67 € | 262,64 € | 4.853,39 € | 4.065,46 € |
Die Tabelle rechnet mit dem Tabellenentgelt ohne Zulagen; tatsächlich zählt das durchschnittlich gezahlte Monatsentgelt einschließlich regelmäßiger Zulagen wie der Wechselschichtzulage. Beim Bund gilt dieselbe Formel mit dem Bundestabellenwert, in E 9b Stufe 3 sind das 4.267,03 € und ein Tauschtag von 196,28 €. Ein Tauschtag kostet damit genau das, was der Arbeitgeber für diesen Tag an Entgelt zahlt; es gibt weder Aufschlag noch Abschlag.
Bei Teilzeit ändert sich das Verhältnis nicht. Eine halbe Stelle in E 9b Stufe 3 mit 19,5 Stunden an drei Tagen hat 6,5 Stunden je Arbeitstag und ein Monatsentgelt von 2.101,78 €; der Tauschtag kostet 161,13 €, die Jahressonderzahlung beträgt 1.786,51 €. Beim Bund wären hier höchstens drei Tauschtage möglich, weil drei Arbeitstage pro Woche vereinbart sind; bei zwei Arbeitstagen wären es zwei.
Lohnt sich der Tausch?
Finanziell ist der Tausch neutral: Sie verzichten auf Bruttoentgelt in Höhe des Tageswerts und erhalten dafür einen bezahlten freien Tag zum selben Preis. Der Vorteil liegt in der Planbarkeit. Ein Sonderurlaub nach § 28 ist unbezahlt und steht im Ermessen des Arbeitgebers, ein Tauschtag ist ein tariflicher Anspruch, dessen Lage nur aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden darf. Wer ohnehin jedes Jahr Resturlaub verfallen lässt, gewinnt durch zusätzliche Tage nichts; wer für Brückentage, Kinderbetreuung oder Pflege regelmäßig unbezahlt fehlt, spart mit dem Tausch den Entgeltausfall dieser Tage nicht, verteilt ihn aber auf die Novemberzahlung statt auf den laufenden Monat. Nettoeffekte hängen von Steuerklasse und Freibeträgen ab und lassen sich nur mit dem eigenen Lohnsteuerabzug bestimmen.
Sonderfälle: Krankheit, Ausscheiden, Elternzeit
Wird ein bewilligter Tauschtag wegen Krankheit nicht genommen, muss die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt und ärztlich attestiert sein; dann ist der Tag innerhalb des Jahres zu verlegen, soweit dienstliche Erfordernisse es zulassen. Für das Ausscheiden vor dem Tauschtag enthält § 29a keine eigene Regel; nach dem Wortlaut greift beim Bund der Ausgleichsanspruch für nicht genommene Tage, bei der VKA der Verfall ohne Abgeltung. Wer im Antragsjahr weniger als fünf Monate Entgelt bezogen hat, etwa wegen Elternzeit, ist beim Bund ausgeschlossen. Kündigen die Tarifparteien § 29a später, bleiben bereits verlangte Tauschtage bestehen; kündbar ist die Vorschrift frühestens zum 31. Dezember 2029. Wer die Frist verpasst hat, kann kurzfristigen Bedarf über in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge oder ein Arbeitszeitkonto decken (Arbeitszeit, Gleitzeit und Arbeitszeitkonto). Stellen bei Bund und Kommunen, für die das Wahlmodell gilt, finden Sie unter Bund und Kommunen; die Tabellen stehen unter TVöD VKA und TVöD Bund.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Umwandlung der Jahressonderzahlung beantragen?
Bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres, in Textform, also auch per E-Mail an die Personalstelle. Der Antrag nennt die Zahl der gewünschten Tauschtage, höchstens drei. Die freien Tage werden im folgenden Kalenderjahr gewährt. Wer den 1. September verpasst, kann erst im nächsten Jahr wieder beantragen; eine Nachfrist sehen weder § 29a (Bund) noch § 29a (VKA) vor.
Wie viel Jahressonderzahlung verliere ich pro freiem Tag?
Genau den Wert eines Arbeitstages nach Ihrem durchschnittlichen Monatsentgelt aus Juli bis September. Bei 39 Wochenstunden an fünf Tagen sind das 7,8 Stunden mal Stundenentgelt, das Monatsentgelt geteilt durch 169,572. In E 9b Stufe 3 der TVöD-VKA-Tabelle kostet ein Tag 193,36 €, in E 5 Stufe 3 158,65 €, in E 13 Stufe 3 262,64 €. Zulagen, die Sie regelmäßig beziehen, erhöhen den Wert entsprechend.
Gilt das Wahlmodell auch im Krankenhaus oder in der Pflege?
Nein. § 29a (VKA) gilt nur für Beschäftigte, die unter die Besonderen Teile Verwaltung, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgung fallen. Beschäftigte kommunaler Krankenhäuser (BT-K) und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) sind nicht erfasst. Beim Bund gilt das Modell für alle Beschäftigten mit Anspruch auf mindestens fünf Zwölftel der Jahressonderzahlung. Im TV-L gibt es kein vergleichbares Modell, in Hessen § 6a TV-H mit bis zu zwei Tagen.
Was passiert mit Tauschtagen, die ich nicht nehme?
Sie verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gewährt wurden. Beim Bund entsteht dann ein Ausgleichsanspruch in Höhe des Umwandlungsbetrags, auszuzahlen bis 31. März des Folgejahres. Bei den Kommunen ist eine Abgeltung ausgeschlossen; Geld gibt es nur, wenn ein bewilligter Tag wegen attestierter Arbeitsunfähigkeit oder auf Veranlassung des Arbeitgebers ausfiel und keine Ersatzfreistellung im selben Jahr möglich war.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- TVöD Allgemeiner Teil, § 20 (VKA), § 24, § 29a (Bund) und § 29a (VKA), Lesefassung der VKA · Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22 vom 6.4.2025, Stand 1.1.2026
- TVöD (Bund), § 20 (Bund) und § 29a (Bund), Lesefassung des BMI · Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22 vom 6.4.2025, gültig ab 1.1.2026
- BMI: Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 6. April 2025 · Rundschreiben vom 11.4.2025, abgerufen 7.9.2026
- Tarifeinigung für die Beschäftigten des Landes Hessen (Hessentarif) vom 27. März 2026, Abschnitt IX Nr. 1 (§ 6a TV-H) · Fassung vom 27.3.2026
- Entgelttabelle TVöD VKA (data/pay-tables/TVoeD_VKA-2026-05-01.json) · Stand 1.5.2026
- Entgelttabelle TVöD Bund (data/pay-tables/TVoeD_Bund-2026-05-01.json) · Stand 1.5.2026