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Arbeitsalltag & Recht

Arbeitszeit im öffentlichen Dienst: Stunden, Gleitzeit, Überstunden

39 Stunden im TVöD, 40 Stunden und 6 Minuten in Bayern, 41 Stunden für Bundesbeamte: Die Wochenarbeitszeit hängt vom Tarifvertrag und vom Dienstherrn ab. Wann eine Mehrstunde zur bezahlten Überstunde wird und was auf das Zeitkonto darf.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 6 Abs. 1 TVöD beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 39 Stunden wöchentlich. Im TV-L legt jedes Land sie selbst fest, von 38 Stunden 42 Minuten in Schleswig-Holstein bis 40 Stunden 6 Minuten in Bayern; im Tarifgebiet Ost sind es 40 Stunden. Bundesbeamte arbeiten nach § 3 AZV 41 Stunden. Überstunden sind nur angeordnete Stunden, die nicht bis zum Ende der folgenden Woche ausgeglichen werden; der Zuschlag beträgt 30 Prozent in E 1 bis E 9b und 15 Prozent darüber.

Eine Sachbearbeiterin in einer Stadtverwaltung arbeitet 39 Stunden in der Woche, ihre Kollegin im Landesamt nebenan in Bayern 40 Stunden und 6 Minuten, und der Bundesbeamte im selben Gebäude 41 Stunden. Dieselbe Tätigkeit, drei Zahlen. Der Grund ist, dass die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst aus drei verschiedenen Rechtsquellen kommt: dem TVöD, dem TV-L mit seinen Länderregelungen und den Arbeitszeitverordnungen der Dienstherren.

Wie lang ist die regelmäßige Wochenarbeitszeit?

Im TVöD sind es 39 Stunden. § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD bestimmt: „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.“ Das gilt für Bund und Kommunen gleichermaßen. Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen nach Satz 2 in die Arbeitszeit eingerechnet.

Der TV-L rechnet anders. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a wird die Zeit für jedes Land im Tarifgebiet West gesondert errechnet, auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit im Februar 2006. Im Tarifgebiet Ost beträgt sie nach Buchstabe c einheitlich 40 Stunden, für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken nach Buchstabe d in beiden Tarifgebieten 42 Stunden. Die Tarifvertragsparteien haben die Ergebnisse im Anhang zu § 6 TV-L als Hinweis veröffentlicht.

BereichRegelmäßige WochenarbeitszeitRechtsgrundlage
TVöD Bund und VKA39 Stunden§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD
TV-L Schleswig-Holstein38 Stunden 42 MinutenAnhang zu § 6 TV-L
TV-L Hamburg und Rheinland-Pfalz39 StundenAnhang zu § 6 TV-L
TV-L Bremen39 Stunden 12 MinutenAnhang zu § 6 TV-L
TV-L Baden-Württemberg und Saarland39 Stunden 30 MinutenAnhang zu § 6 TV-L
TV-L Niedersachsen39 Stunden 48 MinutenAnhang zu § 6 TV-L
TV-L Nordrhein-Westfalen39 Stunden 50 MinutenAnhang zu § 6 TV-L
TV-L Bayern40 Stunden 6 MinutenAnhang zu § 6 TV-L
TV-L Tarifgebiet Ost40 Stunden§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c TV-L
Beamte des Bundes41 Stunden§ 3 Abs. 1 AZV
Beamte in Bayern40 Stunden§ 2 Abs. 1 Satz 1 BayAzV
Beamte in Nordrhein-Westfalen41 Stunden§ 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO NRW

Im Tarifgebiet West gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b unabhängig vom Land eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden für Beschäftigte in ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit, an Universitätskliniken und Krankenhäusern, in Straßen- und Autobahnmeistereien, in Kfz-Werkstätten, Theatern, Hafenbetrieben und im Küstenschutz sowie in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen. Und die unterschiedliche Länge der Arbeitszeit bleibt nach Satz 4 ohne Auswirkung auf das Tabellenentgelt: In Bayern arbeiten Landesbeschäftigte 84 Minuten länger als in Schleswig-Holstein und bekommen dasselbe Geld.

Im Beamtenrecht kommen Absenkungen nach Alter und Behinderung hinzu. § 2 Abs. 1 AZVO NRW senkt die 41 Stunden mit Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 und mit Vollendung des 60. auf 39 Stunden; bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sind es 39 Stunden 50 Minuten, ab 80 sind es 39 Stunden. § 3 AZV kennt für Bundesbeamte eine Absenkung auf 40 Stunden bei Schwerbehinderung und bei Kindern unter zwölf Jahren.

Wann wird eine Mehrstunde zur Überstunde?

Nur, wenn drei Merkmale zusammenkommen. § 7 Abs. 7 TVöD definiert Überstunden als „die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden“. Fehlt die Anordnung oder wird die Stunde rechtzeitig abgefeiert, entsteht keine Überstunde.

Für Beschäftigte in Gleitzeit greift § 7 Abs. 8 TVöD. Ist ein Arbeitszeitkorridor nach § 6 Abs. 6 eingerichtet, sind nur Stunden über 45 Wochenstunden Überstunden; bei einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 nur Stunden außerhalb dieser Rahmenzeit. Bei Wechselschicht zählen die Stunden über den Schichtplan hinaus. Die Protokollerklärung zu Absatz 2 des § 8 TVöD stellt zudem klar, dass Gleitzeitstunden nur dann Arbeitsstunden im Sinne der Vorschrift sind, wenn sie angeordnet wurden.

Teilzeitbeschäftigte leisten in aller Regel keine Überstunden, sondern Mehrarbeit. Nach § 7 Abs. 6 TVöD sind das die Stunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Vollbeschäftigten. Diese Stunden werden mit dem normalen Stundenentgelt vergütet, ohne Zuschlag. Wer 20 Stunden vereinbart hat und 25 arbeitet, hat also fünf Stunden Mehrarbeit und keine Überstunde. Wie sich Teilzeit sonst auswirkt, steht im Beitrag zum Urlaub im öffentlichen Dienst, denn dort wirkt sich nicht der Stundenumfang aus, sondern die Zahl der Arbeitstage.

Wie viel bringt eine Überstunde?

Sie erhalten zwei Beträge: das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung und den Zeitzuschlag. Der Zuschlag beträgt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD 30 Prozent in den Entgeltgruppen 1 bis 9b und 15 Prozent in den Entgeltgruppen 9c bis 15. Bemessungsgrundlage ist der Stundenanteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, unabhängig von Ihrer eigenen Stufe. Das Entgelt für die Arbeitsleistung richtet sich dagegen nach Ihrer Stufe, nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 aber höchstens nach Stufe 4.

Den Stundenanteil berechnet § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD: Monatsbetrag geteilt durch das 4,348-fache der Wochenarbeitszeit. Bei 39 Stunden ist der Teiler also 169,572. In E 9b TVöD VKA beträgt das Tabellenentgelt der Stufe 3 4.203,56 €, der Stundenanteil damit 24,79 € und der Überstundenzuschlag 7,44 €. Wer in E 9b Stufe 5 arbeitet, erhält für die Arbeitsleistung den auf Stufe 4 gedeckelten Anteil von 27,66 €, zusammen also 35,10 € je Überstunde.

Entgeltgruppe (TVöD VKA)Stufe 3 im MonatStundenanteil bei 39 StundenZuschlagssatzZuschlag je Überstunde
E 63.580,46 €21,11 €30 Prozent6,33 €
E 9b4.203,56 €24,79 €30 Prozent7,44 €
E 104.794,69 €28,28 €15 Prozent4,24 €

Der Sprung von E 9b nach E 10 halbiert den Zuschlagssatz und kostet damit trotz höherer Grundvergütung 3,20 € je Überstunde. Alle Werte finden Sie in der Tabelle TVöD VKA; die Zuordnung der Tätigkeit zur Entgeltgruppe erklärt der Beitrag zur Eingruppierung nach der Entgeltordnung. Der TV-L zieht die Grenze für den halbierten Zuschlag eine Stufe höher: Dort gilt der Satz von 30 Prozent nach § 8 Abs. 1 in den Entgeltgruppen 1 bis 9b und der von 15 Prozent erst ab E 10, und Überstunden sind nach § 8 Abs. 2 grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen, mit einer Frist bis zum Ende des dritten Kalendermonats.

Neben dem Überstundenzuschlag kennt § 8 Abs. 1 TVöD weitere Zeitzuschläge: 20 Prozent für Nachtarbeit zwischen 21 und 6 Uhr, 25 Prozent für Sonntagsarbeit, 135 Prozent für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich und 35 Prozent mit Ausgleich, 35 Prozent am 24. und 31. Dezember ab 6 Uhr sowie 20 Prozent für Samstagsarbeit von 13 bis 21 Uhr außerhalb von Schichtarbeit. Treffen mehrere zusammen, wird nach Satz 3 nur der höchste gezahlt.

Was gilt für Gleitzeit und das Arbeitszeitkonto?

Gleitzeit und Arbeitszeitkonto sind zwei verschiedene Dinge. Die Protokollerklärung zu § 6 TVöD stellt fest, dass Gleitzeitregelungen unabhängig von Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit möglich sind; sie werden durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen. Ziel ist nach Satz 3, dass die Gleitzeitkonten zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Salden über den vereinbarten Grenzen ausweisen. Reicht das nicht, sollen frühzeitig Überstunden angeordnet werden, statt die Stunden verfallen zu lassen.

Das Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD ist demgegenüber ein Sammelbecken für Zeiten, die am Ende des Ausgleichszeitraums übrig bleiben, für nicht ausgeglichene Stunden nach § 8 Abs. 2 und für in Zeit umgewandelte Zuschläge. Sie entscheiden nach § 10 Abs. 3 Satz 3 selbst, welche dieser Zeiten gebucht werden. Die Dienstvereinbarung muss die höchstmögliche Zeitschuld von bis zu 40 Stunden und das höchstzulässige Zeitguthaben bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden festlegen, dazu Fristen für den Abbau und die Folgen eines kurzfristig widerrufenen Freizeitausgleichs. Werden Sie während eines Zeitausgleichs krank und weisen das durch Attest nach, mindert sich das Guthaben nach Absatz 4 nicht.

Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte regelt § 7 AZV die gleitende Arbeitszeit unmittelbar. Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen, auf die verzichtet werden kann, soweit dienstliche Gründe es zulassen. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden; der Abrechnungszeitraum umfasst höchstens zwölf Monate. Bei automatisierter Zeiterfassung sind bis zu zwölf Gleittage vorgesehen, bis zu 24, wenn das dienstlich förderlich ist. Wer im Homeoffice arbeitet, unterliegt denselben Regeln; die Dienstvereinbarung legt fest, wie die Zeit dort erfasst wird.

Warum Gleitzeitguthaben keine Überstunden sind

Beschäftigte, die über Monate 60 Plusstunden im Gleitzeitkonto ansammeln, haben keine Überstunden erarbeitet, sondern Stunden, die sie selbst gewählt haben. Sie werden nicht bezahlt und tragen keinen Zuschlag; überschreiten sie die Saldogrenze der Dienstvereinbarung, verfallen sie. Bestehen Sie deshalb auf einer schriftlichen Anordnung, bevor Sie regelmäßig über die dienstplanmäßige Zeit hinaus arbeiten. Erst die Anordnung macht aus der Mehrstunde eine Überstunde nach § 7 Abs. 7 TVöD.

Eine zweite Frist läuft parallel. Nach § 37 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für Beamtinnen und Beamte gilt eine andere Logik: § 88 BBG verpflichtet zunächst zur Mehrarbeit ohne Vergütung, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse das erfordern. Erst wenn die angeordnete Mehrarbeit fünf Stunden im Monat übersteigt, ist innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung zu gewähren; nur wenn das aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kommt für Ämter mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung in Betracht. Wer sich vor der Bewerbung ein Bild machen will, findet die Arbeitszeitangaben in den Ausschreibungen auf Tarifstellen und Beamtenstellen, oft aber nur als Wochenstundenzahl ohne Hinweis auf Gleitzeit oder Zeitkonto.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden arbeitet man im öffentlichen Dienst pro Woche?

Im TVöD sind es nach § 6 Abs. 1 Satz 1 durchschnittlich 39 Stunden ausschließlich der Pausen, bei Bund und Kommunen gleichermaßen. Im TV-L legt jedes Land seine Zeit selbst fest: Schleswig-Holstein 38 Stunden 42 Minuten, Hamburg und Rheinland-Pfalz 39 Stunden, Bayern 40 Stunden 6 Minuten, im Tarifgebiet Ost einheitlich 40 Stunden. Beamtinnen und Beamte des Bundes arbeiten nach § 3 AZV 41 Stunden, in Bayern nach § 2 BayAzV 40 Stunden.

Wann ist eine Mehrstunde eine Überstunde?

Nach § 7 Abs. 7 TVöD nur dann, wenn sie auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet wird, über die für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Stunden hinausgeht und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen wird. Alle drei Merkmale müssen zusammenkommen. Stunden, die Sie im Rahmen der Gleitzeit freiwillig aufbauen, sind deshalb keine Überstunden, sondern Gleitzeitguthaben.

Wie hoch ist der Überstundenzuschlag im TVöD?

Nach § 8 Abs. 1 TVöD 30 Prozent in den Entgeltgruppen 1 bis 9b und 15 Prozent in den Entgeltgruppen 9c bis 15, jeweils bezogen auf den Stundenanteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der eigenen Entgeltgruppe. In E 9b TVöD VKA sind das 7,44 € je Überstunde. Hinzu kommt das Entgelt für die Arbeitsleistung selbst, das sich nach der eigenen Stufe richtet, höchstens jedoch nach Stufe 4.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?

Mehrarbeit sind nach § 7 Abs. 6 TVöD die Stunden, die Teilzeitbeschäftigte über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten. Sie werden mit dem normalen Stundenentgelt bezahlt, ohne Zuschlag. Erst oberhalb der Vollzeitgrenze entstehen Überstunden mit Zuschlag. Im Beamtenrecht bezeichnet § 88 BBG dagegen jede angeordnete Mehrleistung als Mehrarbeit.

Wie viele Stunden darf ich auf das Arbeitszeitkonto übertragen?

Das legt die Betriebs- oder Dienstvereinbarung fest. § 10 Abs. 5 Buchst. a TVöD gibt den Rahmen vor: eine Zeitschuld von bis zu 40 Stunden und ein Zeitguthaben bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden. Für Bundesbeamte begrenzt § 7 AZV die Übertragung in den nächsten Abrechnungszeitraum auf höchstens 40 Stunden. Ohne Vereinbarung gibt es kein Arbeitszeitkonto.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. TVöD Allgemeiner Teil, § 6, § 7, § 8, § 10, § 24 (Lesefassung VKA) · Stand 1.1.2026
  2. TV-L § 6 und Anhang zu § 6 mit den Hinweisen zur Wochenarbeitszeit in den Ländern (TdL) · Fassung vom 14.2.2026
  3. § 3 und § 7 AZV (Arbeitszeitverordnung des Bundes) · Abruf 7.9.2026
  4. § 88 BBG (Mehrarbeit) · Abruf 7.9.2026
  5. § 2 BayAzV (Bayerische Arbeitszeitverordnung) · Abruf 7.9.2026
  6. § 2 AZVO NRW (Arbeitszeitverordnung Nordrhein-Westfalen) · Fassung vom 4.8.2026
  7. Arbeitszeit im bayerischen öffentlichen Dienst (Staatsministerium der Finanzen und für Heimat) · Abruf 7.9.2026
  8. Entgelttabelle TVöD VKA (data/pay-tables/TVoeD_VKA-2026-05-01.json) · Stand 1.5.2026