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Eingruppierung: So entsteht Ihre Entgeltgruppe aus der Tätigkeit

Nicht der Abschluss, sondern die Aufgabe bestimmt die Entgeltgruppe. Was „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“, „selbständige Leistungen“ und „besonders verantwortungsvoll“ bedeuten und wie daraus E 5 bis E 15 werden.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 12 TVöD und § 12 TV-L sind Sie in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen Ihre gesamte, nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht; das ist der Fall, wenn mindestens die Hälfte der Arbeitsvorgänge die Merkmale erfüllt. Die Merkmale stehen in der Entgeltordnung: gründliche Fachkenntnisse führen zu E 5, gründliche und vielseitige zu E 6, selbständige Leistungen zu E 9a, umfassende Fachkenntnisse oder ein Bachelor zu E 9b, eine wissenschaftliche Hochschulbildung zu E 13. In E 9b Stufe 3 sind das 4.203,56 € im TVöD VKA.

„Sachbearbeitung Wohngeld, Entgeltgruppe 9a TVöD“ steht in der Ausschreibung, und drei Zeilen weiter „Sachbearbeitung Bauordnung, Entgeltgruppe 9c“. Beide Stellen verlangen eine Verwaltungsausbildung, beide sitzen im selben Rathaus, und doch liegen in Stufe 3 des TVöD VKA 497,09 € brutto im Monat zwischen ihnen: 4.097,67 € gegenüber 4.594,76 €. Der Unterschied entsteht nicht durch Abschluss oder Berufsjahre, sondern durch die Tätigkeit selbst. Wie sie bewertet wird, regeln § 12 TVöD, § 12 TV-L und die Entgeltordnungen.

Wer legt meine Entgeltgruppe fest?

Niemand legt sie frei fest. Nach § 12 TVöD (Bund und VKA) und § 12 TV-L sind Sie in der Entgeltgruppe eingruppiert, „deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht“. Juristen nennen das Tarifautomatik: Die Eingruppierung folgt aus der Tätigkeit, der Arbeitgeber stellt sie nur fest. Deshalb ist die Entgeltgruppe nicht verhandelbar, aber überprüfbar. Beim Bund muss sie nach § 12 Abs. 3 TVöD im Arbeitsvertrag stehen, bei den Ländern nach § 12 Abs. 2 TV-L.

Gemessen wird in Arbeitsvorgängen. Ein Arbeitsvorgang ist nach der Protokollerklärung zu § 12 eine Arbeitsleistung einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die zu einem „bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis“ führt, zum Beispiel die unterschriftsreife Bearbeitung eines Antrags oder eines Widerspruchs. Die gesamte Tätigkeit entspricht einer Entgeltgruppe, wenn „zeitlich mindestens zur Hälfte“ Arbeitsvorgänge anfallen, die deren Merkmale erfüllen. Einzelne Merkmale nennen ein anderes Maß, etwa ein Viertel, ein Fünftel oder ein Drittel; dann gilt dieses. Wie die Entgeltgruppen zu Laufbahnen und Abschlüssen passen, zeigt der Beitrag Entgeltgruppen erklärt.

Was bedeuten die Tätigkeitsmerkmale?

Die Entgeltordnung beschreibt jede Gruppe des Verwaltungsdienstes mit Begriffen, die aufeinander aufbauen. Die Definitionen stammen aus Teil A Abschnitt I Ziffer 3 und 4 der Entgeltordnung (VKA) und aus Teil I der Entgeltordnung zum TV-L; beide verwenden nahezu denselben Wortlaut.

TätigkeitsmerkmalDefinition der EntgeltordnungTVöD VKATV-L
Einfache Tätigkeitenkeine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung, die über eine sehr kurze Einweisung hinausgehtE 2E 2
Eingehende fachliche Einarbeitunghebt sich aus E 2 herausE 3E 3
Gründliche Fachkenntnissenähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen des AufgabenkreisesE 5 (zu einem Viertel: E 4)E 5 (zu einem Viertel: E 4)
Abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung und entsprechende Tätigkeitanerkannter Ausbildungsberuf mit mindestens drei Jahren AusbildungsdauerE 5E 5
Gründliche und vielseitige Fachkenntnissemüssen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung beziehen; der Aufgabenkreis ist aber nur damit ordnungsgemäß zu bearbeitenE 6E 6
Selbständige Leistungenselbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; leichte geistige Arbeit reicht nichtE 7 (ein Fünftel), E 8 (ein Drittel), E 9a (mindestens die Hälfte)E 8 (ein Drittel), E 9a (mindestens die Hälfte)
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige LeistungenSteigerung gegenüber E 6 bis E 9a der Tiefe und der Breite nachE 9bE 9b Fallgruppe 2
Abgeschlossene Hochschulbildung und entsprechende TätigkeitBachelor oder FH-Diplom, Mindeststudienzeit sechs SemesterE 9bE 9b Fallgruppe 3
Besonders verantwortungsvollhebt sich aus E 9b herausE 9cE 9b Fallgruppe 1
Besondere Schwierigkeit und Bedeutunghebt sich aus E 9c (VKA) bzw. E 9b Fallgruppe 1 (TV-L) herausE 10 (ein Drittel), E 11 (mindestens die Hälfte)E 10 (ein Drittel), E 11 (mindestens die Hälfte)
Maß der Verantwortung erheblich herausgehobenhebt sich aus E 11 herausE 12E 12
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und entsprechende TätigkeitMaster, Universitätsdiplom, erste Staatsprüfung oder Magister; mehr als sechs SemesterE 13E 13
Besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus E 13zu einem Drittel oder Unterstellung von mindestens drei Beschäftigten ab E 13E 14E 14
Erheblich herausgehobene Verantwortung aus E 13 bzw. E 14oder Unterstellung von mindestens fünf Beschäftigten ab E 13E 15E 15

Zwei Abweichungen fallen auf. Der TV-L kennt im Verwaltungsdienst keine E 7 und keine E 9c; die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ist dort die Fallgruppe 1 der E 9b, und E 10 baut darauf auf. Die Definitionen der Hochschulbildung stammen aus den Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 11 zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L; ein Bachelor gilt danach auch dann nicht als wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn mehr als sechs Semester vorgeschrieben sind. Für Berufe außerhalb der allgemeinen Verwaltung, etwa IT, Ingenieurwesen, Sozialdienst oder Pflege, gelten eigene Abschnitte mit eigenen Merkmalen.

Was ist die Entgeltgruppe in Euro wert?

Die Tabelle zeigt Stufe 3, in der viele Beschäftigte mit Berufserfahrung eingestellt werden, brutto pro Monat nach den Tabellen TVöD VKA ab 1.5.2026 und TV-L ab 1.4.2026.

EntgeltgruppeTypisches Merkmal im VerwaltungsdienstTVöD VKA, Stufe 3TV-L, Stufe 3
E 5gründliche Fachkenntnisse oder dreijährige Ausbildung3.449,05 €3.430,99 €
E 6gründliche und vielseitige Fachkenntnisse3.580,46 €3.547,20 €
E 8ein Drittel selbständige Leistungen3.843,36 €3.795,52 €
E 9aselbständige Leistungen4.097,67 €3.925,58 €
E 9bumfassende Fachkenntnisse oder Hochschulbildung4.203,56 €4.035,07 €
E 9cbesonders verantwortungsvoll4.594,76 €nicht vorhanden
E 11besondere Schwierigkeit und Bedeutung5.046,03 €4.748,43 €
E 13wissenschaftliche Hochschulbildung5.709,87 €5.366,89 €

Alle Stufen und Gruppen stehen in den Tabellen TVöD VKA und TV-L. Welche Stufe Sie innerhalb der Gruppe erhalten, richtet sich nach Ihrer Berufserfahrung; dazu der Beitrag zur Stufenzuordnung bei Neueinstellung.

Wie wird eine Stelle bewertet?

Die Bewertung folgt einem festen Verfahren, das sich aus § 12 und den Protokollerklärungen ergibt. Es lässt sich auch auf die eigene Stelle anwenden.

  1. Den Aufgabenkreis in Arbeitsvorgänge zerlegen. Maßstab ist das abgrenzbare Arbeitsergebnis, nicht der einzelne Handgriff; ein Arbeitsvorgang darf nach der Protokollerklärung hinsichtlich seiner Anforderungen nicht zeitlich aufgespalten werden.
  2. Den Zeitanteil jedes Arbeitsvorgangs an der Gesamttätigkeit schätzen, in der Regel aus der Stellenbeschreibung.
  3. Jeden Arbeitsvorgang für sich an den Tätigkeitsmerkmalen messen: Erfordert er gründliche Fachkenntnisse, selbständige Leistungen, besondere Verantwortung?
  4. Die Zeitanteile der Arbeitsvorgänge addieren, die ein Merkmal erfüllen. Mindestens die Hälfte ergibt die Entgeltgruppe; für Merkmale mit eigenem Maß (ein Viertel, ein Fünftel, ein Drittel) gilt dieses.
  5. Die Heraushebungsmerkmale der Reihe nach prüfen. E 9c setzt E 9b voraus, E 10 und E 11 setzen E 9c voraus, E 12 setzt E 11 voraus. Nach § 12 gilt das Heraushebungsmerkmal selbst als Anforderung, die das zeitliche Maß erfüllen muss.
  6. Persönliche Voraussetzungen prüfen, wenn das Merkmal sie verlangt, etwa den Hochschulabschluss oder die dreijährige Ausbildung. Alternativ nennen die Merkmale „sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“.

Ein Beispiel: Eine Sachbearbeiterin im Wohngeldamt bearbeitet zu 60 Prozent Anträge unterschriftsreif, wozu sie das Wohngeldgesetz kennen und Einkommen selbständig ermitteln muss, und erteilt zu 40 Prozent telefonische Auskünfte. Der erste Arbeitsvorgang erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen, der zweite nur gründliche Fachkenntnisse. Da der erste mehr als die Hälfte ausmacht, ist die Tätigkeit im TVöD VKA nach E 9a zu bewerten. Sinkt der Anteil der Antragsbearbeitung auf 30 Prozent, bleibt E 8, weil selbständige Leistungen dann nur noch zu einem Drittel anfallen. Typische Stellen dieser Art zeigt der Beitrag zur Sachbearbeitung in der Verwaltung.

Abschluss oder Tätigkeit: Was zählt mehr?

Die Tätigkeit. Jedes Merkmal mit Abschluss verlangt zusätzlich eine „entsprechende Tätigkeit“. Wer mit Master eine Stelle ausübt, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, ist in E 6 eingruppiert, nicht in E 13. Umgekehrt öffnet die Formel von den „sonstigen Beschäftigten mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ die Gruppen E 9b und E 13 auch ohne den formalen Abschluss, wenn die Tätigkeit dem Niveau entspricht. Für die Stellen für Quereinsteiger ist das die entscheidende Klausel.

Der Abschluss wirkt aber an einer Stelle unmittelbar: Die Fallgruppe „abgeschlossene Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit“ setzt kein weiteres Merkmal voraus. Eine Bachelor-Absolventin in einer Tätigkeit, die typischerweise Hochschulbildung erfordert, ist in E 9b, ohne dass gründliche, umfassende Fachkenntnisse einzeln nachgewiesen werden müssen. Für IT-Berufe gelten in der Entgeltordnung (VKA) eigene Merkmale: E 6 für Fachinformatikerinnen und Fachinformatiker mit entsprechender Tätigkeit, E 10 für eine einschlägige Hochschulbildung, darüber E 11 bis E 13 nach besonderen Leistungen, Schwierigkeit und Verantwortung. Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zum IT-Quereinstieg in Behörden.

Gewachsene Aufgaben ohne neue Bewertung

Die Tarifautomatik wirkt in beide Richtungen. Beschäftigte, die dauerhaft höherwertige Aufgaben übernehmen, haben Anspruch auf die höhere Entgeltgruppe, auch wenn der Arbeitsvertrag noch die alte nennt. Der Weg dorthin führt über einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung und eine neue Stellenbewertung; wie das abläuft, steht im Beitrag zur Höhergruppierung. Nach § 37 TVöD und § 37 TV-L verfallen Ansprüche, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden; die Differenz für frühere Monate ist dann verloren.

Werden höherwertige Aufgaben nur vorübergehend übertragen, ändert sich die Eingruppierung nicht. Stattdessen erhalten Sie nach § 14 TVöD eine persönliche Zulage, wenn Sie die Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt haben, rückwirkend ab dem ersten Tag. Bei der Einstellung selbst ist die Stellenbewertung bereits abgeschlossen; hier lohnt sich der Blick in die Stellenbeschreibung, ob die genannten Aufgaben die Merkmale der ausgeschriebenen Gruppe wirklich tragen. Was sich beim Gehalt trotz feststehender Entgeltgruppe noch bewegen lässt, zeigt der Beitrag Gehalt verhandeln im öffentlichen Dienst.

Häufige Fragen

Wer entscheidet über meine Entgeltgruppe im öffentlichen Dienst?

Niemand entscheidet frei darüber. Nach § 12 TVöD und § 12 TV-L sind Sie in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen Ihre gesamte, nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Der Arbeitgeber bewertet die Stelle anhand der Entgeltordnung und gibt die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag an. Ist die Bewertung falsch, haben Sie Anspruch auf die zutreffende Gruppe; die Entgeltgruppe ist deshalb nicht verhandelbar, aber überprüfbar.

Was bedeutet „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“?

Gründliche Fachkenntnisse sind nach der Entgeltordnung nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen des Aufgabenkreises. Vielseitig werden sie, wenn der Aufgabenkreis so gestaltet ist, dass er nur mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen ordnungsgemäß bearbeitet werden kann; sie müssen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung beziehen. Im Verwaltungsdienst führt dieses Merkmal zu E 6, bei TVöD VKA und TV-L gleichermaßen.

Bekomme ich mit Bachelor automatisch E 9b?

Nein. Das Tätigkeitsmerkmal verlangt eine abgeschlossene Hochschulbildung „und entsprechende Tätigkeit“. Wer mit Bachelor eine Stelle mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen ausübt, ist in E 6 eingruppiert. Umgekehrt können sonstige Beschäftigte ohne Abschluss E 9b erreichen, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben oder wenn ihre Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

Was ist der Unterschied zwischen E 9a, E 9b und E 9c?

Im Verwaltungsdienst des TVöD VKA erfordert E 9a selbständige Leistungen, E 9b gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen oder eine abgeschlossene Hochschulbildung mit entsprechender Tätigkeit, und E 9c eine aus E 9b herausgehobene, besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Der TV-L kennt kein E 9c; dort ist die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit die Fallgruppe 1 der E 9b. In Stufe 3 TVöD VKA liegen E 9a bei 4.097,67 €, E 9b bei 4.203,56 € und E 9c bei 4.594,76 €.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. Anlage 1 zum TVöD, Entgeltordnung (VKA), Teil A Abschnitt I (VKA-Broschüre Verwaltung, 10. Auflage 2025) · Stand 1.1.2025
  2. TVöD Allgemeiner Teil, § 12 (Bund), § 12 (VKA), § 14, § 37 (Lesefassung VKA) · Stand 1.1.2026
  3. Anlage A zum TV-L, Entgeltordnung, Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst (TdL) · Fassung des ÄTV Nr. 13
  4. TV-L § 12 Eingruppierung (TdL, i. d. F. des ÄTV Nr. 14) · Fassung vom 14.2.2026
  5. Entgelttabelle TVöD VKA (data/pay-tables/TVoeD_VKA-2026-05-01.json) · Stand 1.5.2026
  6. Entgelttabelle TV-L (data/pay-tables/TV_L-2026-04-01.json) · Stand 1.4.2026