BAG: Serviceeinheit kann mehrere Arbeitsvorgänge umfassen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, wann getrennt zugewiesene Aufgaben in einer Serviceeinheit als mehrere Arbeitsvorgänge zählen und was das für die Eingruppierung bedeutet.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesarbeitsgericht hat im Fall einer Justizangestellten am Amtsgericht Mannheim entschieden, dass ihre Tätigkeit aus zwei getrennten Arbeitsvorgängen besteht, weil der Arbeitgeber die Aufgaben organisatorisch aufgeteilt hatte. Die Klage auf höhere Eingruppierung nach TV-L scheiterte insoweit. Erfolg hatte die Klägerin jedoch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weshalb der Fall an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen wurde.
Worum es in dem Verfahren ging
Eine schwerbehinderte Justizangestellte am Amtsgericht Mannheim war der Serviceeinheit im Nachlassgericht zugeordnet. Der Geschäftsverteilungsplan sah dort mehrere Teams vor, darunter „Infothek, Post, Telefon“ und „Ausfertigungsdienst“. Die Klägerin arbeitete mittwochvormittags im Team Infothek, ansonsten im Ausfertigungsdienst, wo sie Akten zur Ausfertigung bearbeitete.
Sie forderte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L. Ihre Begründung: Die gesamte Tätigkeit bilde einen einzigen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie in ausreichendem Umfang schwierige Aufgaben erledige. Hilfsweise berief sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil vergleichbare Kolleginnen und Kollegen bereits nach Entgeltgruppe 9a bezahlt würden.
Die Entscheidung des Vierten Senats
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatten die Klage zunächst abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte am 16. September 2026 (Az. 4 AZR 141/25), dass die Tätigkeit der Klägerin nicht als ein Arbeitsvorgang im Sinne von § 12 TV-L zu werten ist.
Ausschlaggebend war, dass der Arbeitgeber die Aufgaben der Infothek und des Ausfertigungsdiensts organisatorisch getrennt zugewiesen hatte. Diese Trennung führte dazu, dass unterschiedliche Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten wurden und zu jeweils eigenen Arbeitsergebnissen führten. Damit lagen zwei Arbeitsvorgänge vor, keiner davon in dem Umfang, den die Klägerin für die höhere Entgeltgruppe geltend machte.
Beim zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang im Ausfertigungsdienst bestätigte der Senat die Vorinstanz: Die Klägerin hatte nicht ausreichend dargelegt, dass dort im tariflich relevanten Umfang schwierige Tätigkeiten anfielen.
Erfolg beim Gleichbehandlungsgrundsatz
Anders bewertete das Bundesarbeitsgericht den Hilfsantrag. Soweit die Klägerin sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützte, hatte die Revision Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde in diesem Punkt aufgehoben, der Fall geht zur weiteren Prüfung zurück nach Baden-Württemberg.
Bedeutung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Die Entscheidung zeigt, wie stark die Organisation vor Ort über die Eingruppierung entscheidet. Wer in einer Tarifbeschäftigung arbeitet und mehrere Aufgabenbereiche übernimmt, sollte prüfen, ob diese arbeitsorganisatorisch getrennt zugewiesen sind. Das kann den Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe erschweren, wenn die anspruchsvollere Tätigkeit nur einen Teilbereich betrifft.
Für Beschäftigte bei Landesbehörden lohnt ein Blick in den eigenen Geschäftsverteilungsplan. Die aktuellen Entgeltstufen finden Sie in den TV-L-Tabellen. Wer offene Stellen im Justizbereich sucht, wird im Stellenmarkt fündig.
Häufige Fragen
Was bedeutet „Arbeitsvorgang“ im Tarifrecht?
Ein Arbeitsvorgang bezeichnet eine Arbeitsleistung, die zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führt. Werden Aufgaben organisatorisch getrennt zugewiesen, können daraus mehrere eigenständige Arbeitsvorgänge entstehen. Das ist entscheidend für die Eingruppierung, weil jeder Arbeitsvorgang für sich bewertet wird.
Warum scheiterte die Klage auf höhere Eingruppierung?
Das Bundesarbeitsgericht sah in der Tätigkeit der Klägerin zwei getrennte Arbeitsvorgänge, weil der Arbeitgeber die Aufgaben Infothek und Ausfertigungsdienst organisatorisch auseinandergehalten hatte. Beim zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang im Ausfertigungsdienst konnte die Klägerin nicht ausreichend belegen, dass in relevantem Umfang schwierige Tätigkeiten anfielen.
Warum wurde der Fall trotzdem zurückverwiesen?
Die Klägerin berief sich hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil vergleichbare Beschäftigte bereits nach Entgeltgruppe 9a TV-L vergütet werden. Damit hatte die Revision Erfolg, und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg muss diesen Punkt erneut prüfen.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- Bundesarbeitsgericht · Stand 16.9.2026