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Glossar: Begriffe aus dem öffentlichen Dienst
Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst verwenden Begriffe aus Tarif-, Besoldungs- und Beamtenrecht, die außerhalb der Verwaltung kaum geläufig sind. Dieses Glossar erklärt 52 Begriffe in ein bis drei Sätzen und verweist auf passende Stellenlisten und Gehaltstabellen. Die Angaben gelten für Bund, Länder und Kommunen; einzelne Länder regeln Details abweichend.
A
- A 11
Besoldungsgruppe des gehobenen Dienstes, zwei Beförderungsstufen über dem Eingangsamt A 9. Typische Amtsbezeichnungen sind Regierungsamtmann/-frau, Polizeihauptkommissar/in oder Zollamtmann/-frau. Das Grundgehalt steigt innerhalb der Gruppe mit den Erfahrungsstufen.
- Abordnung
Vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle, bei der das Amt und die Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle bestehen bleiben (§ 27 BBG). Abordnungen dienen z. B. der Personalverstärkung, Fortbildung oder Erprobung für ein höheres Amt; ab einer bestimmten Dauer oder bei nicht gleichwertiger Tätigkeit ist die Zustimmung des Beamten erforderlich. Für Tarifbeschäftigte regelt § 4 TVöD die Abordnung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen.
- Amtszulage
Zulage, die zu einem bestimmten Amt gehört und in der Besoldungsordnung durch eine Fußnote gekennzeichnet ist. Sie gilt als Bestandteil des Grundgehalts und ist ruhegehaltfähig (§ 42 BBesG). Amtszulagen kennzeichnen Zwischenämter, etwa A 9 mit Amtszulage als Spitzenamt des mittleren Dienstes oder A 13 mit Amtszulage im gehobenen Dienst.
- Anwärter
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes; im höheren Dienst heißen sie Referendare. Anwärter erhalten Anwärterbezüge, deren Grundbetrag sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn richtet, teils ergänzt um Anwärtersonderzuschläge in Mangelberufen. Die Amtsbezeichnung lautet z. B. Regierungsinspektoranwärter/in oder Polizeikommissaranwärter/in.
- AöR (Anstalt des öffentlichen Rechts)
Rechtsfähige Verwaltungseinheit mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch Gesetz oder Satzung errichtet wird; Träger ist der Bund, ein Land oder eine Kommune. Beispiele sind die Deutsche Bundesbank, die Sparkassen, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie viele Stadtwerke, Entsorgungs- und Verkehrsbetriebe. Eine AöR kann Dienstherr von Beamten sein, beschäftigt aber überwiegend Tarifbeschäftigte.
- Auswahlverfahren
Verfahren zur Besetzung einer Stelle nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG). Typische Schritte sind eine Vorauswahl nach Aktenlage, ein strukturiertes Vorstellungsgespräch, ggf. schriftliche Tests, Arbeitsproben oder ein Assessment-Center. Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung werden beteiligt; die Entscheidung ist zu dokumentieren und gerichtlich überprüfbar.
B
- Ballungsraumzulage
Ausgleich für hohe Lebenshaltungskosten in Verdichtungsräumen. Bayern zahlt sie Beamten und Tarifbeschäftigten des Freistaats mit Dienstort im Großraum München, gestaffelt nach Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe bis zu einer Einkommensgrenze und mit einem Zuschlag je Kind. Die Landeshauptstadt München zahlt ihren Beschäftigten eine eigene München-Zulage. Der Bund kennt keine vergleichbare Zulage.
- Beamter auf Lebenszeit
Regelform des Beamtenverhältnisses nach erfolgreicher Probezeit. Eine ordentliche Kündigung gibt es nicht; das Dienstverhältnis endet durch Ruhestand, Entlassung auf eigenen Antrag, Entfernung aus dem Dienst im Disziplinarverfahren oder Verlust der Beamtenrechte bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen. Im Ruhestand wird ein Ruhegehalt statt einer gesetzlichen Rente gezahlt.
- Beamter auf Probe
Beamtenverhältnis nach bestandener Laufbahnprüfung und vor der Berufung auf Lebenszeit. Die Probezeit beträgt beim Bund regelmäßig drei Jahre und kann durch Anrechnung beruflicher Erfahrung verkürzt werden. Bei Nichtbewährung oder fehlender gesundheitlicher Eignung ist eine Entlassung möglich. Beamte auf Probe erhalten bereits die volle Besoldung ihres Amtes.
- Beamter auf Widerruf
Status während des Vorbereitungsdienstes, also für Anwärter und Referendare. Das Beamtenverhältnis kann jederzeit widerrufen werden und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Statt Gehalt werden Anwärterbezüge gezahlt.
- Befristung
Zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag; § 30 TVöD verweist auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz, nach dem eine Befristung ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zulässig ist. Häufige Sachgründe im öffentlichen Dienst sind Vertretungen (Elternzeit, Krankheit), Projekt- und Drittmittelstellen sowie Haushaltsbefristungen. An Hochschulen gilt für wissenschaftliches Personal zusätzlich das Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
- Beihilfe
Beamte sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert; der Dienstherr erstattet stattdessen einen Anteil der Krankheitskosten als Beihilfe. Beim Bund sind es 50 Prozent für aktive Beamte, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und Beamte mit mindestens zwei Kindern sowie 80 Prozent für Kinder. Der Rest wird über eine private Krankenversicherung abgedeckt. Einige Länder, beginnend mit Hamburg 2018, bieten alternativ eine pauschale Beihilfe als Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung.
- Besoldungsgruppe
Einstufung von Beamten, Richtern und Soldaten in den Besoldungsordnungen: A (aufsteigende Gehälter, beim Bund A 2 bis A 16), B (Festgehälter für Spitzenämter, B 1 bis B 11), R (Richter und Staatsanwälte) und W (Professoren). In der A-Besoldung steigt das Grundgehalt mit den Erfahrungsstufen. Bund und Länder haben eigene Besoldungsgesetze, deshalb unterscheiden sich die Beträge je Dienstherr.
- Bestenauslese
Verfassungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG: Jeder Deutsche hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Er gilt für Beamte und Tarifbeschäftigte und ist der Grund für Ausschreibungspflicht, dokumentierte Auswahlverfahren und Beförderungsentscheidungen nach Leistungskriterien. Unterlegene Bewerber können die Entscheidung im Konkurrentenstreit gerichtlich prüfen lassen.
- Bewerbungsfrist
Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbung beim Arbeitgeber eingegangen sein muss; maßgeblich ist der Eingang, nicht der Versand. Im öffentlichen Dienst werden Fristen wegen des Grundsatzes der Bestenauslese und der Gleichbehandlung aller Bewerber meist strikt gehandhabt, verspätete Bewerbungen bleiben in der Regel unberücksichtigt. Üblich sind Fristen von zwei bis vier Wochen.
D
- Dienstherr
Träger, der Beamte ernennen darf (Dienstherrnfähigkeit): der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen dieses Recht verliehen wurde. Der Dienstherr schuldet Besoldung, Versorgung, Beihilfe und Fürsorge. Bei Tarifbeschäftigten heißt die Gegenseite Arbeitgeber.
- Dienstposten
Konkreter Arbeitsplatz mit einem bestimmten Aufgabenkreis, zu unterscheiden vom Amt (Status des Beamten) und von der Planstelle (Haushaltsstelle). Dienstposten werden bewertet und einer oder mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet; bei gebündelten Dienstposten (z. B. A 9 bis A 11) können Beamte verschiedener Ämter denselben Posten wahrnehmen. Bei Tarifbeschäftigten spricht man von Arbeitsplatz oder Stelle.
E
- E 13
Entgeltgruppe im TVöD und TV-L für Tätigkeiten, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master, Universitätsdiplom, Magister, Staatsexamen) voraussetzen. Sie ist die übliche Einstiegsgruppe für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen und entspricht dem Einstieg in den höheren Dienst bei Beamten (A 13).
- Einfacher Dienst
Unterste Laufbahngruppe für Beamte mit Hauptschulabschluss, Ämter in der Regel A 3 bis A 6. Beispiele sind Justizwachtmeister, Betriebsassistenten oder Amtsmeister. Neueinstellungen im einfachen Dienst sind selten geworden; viele Dienstherren haben die Laufbahngruppe mit dem mittleren Dienst zusammengelegt.
- Eingruppierung
Zuordnung eines Tarifbeschäftigten zu einer Entgeltgruppe anhand der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit (§ 12 TVöD). Maßgeblich sind die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung; die Tätigkeit bestimmt die Entgeltgruppe, ein Ermessen des Arbeitgebers besteht nicht (Tarifautomatik). Bewertet werden Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen; der Personalrat bestimmt mit.
- Entgeltgruppe
Vergütungsstufe der Tarifbeschäftigten. Der TVöD und der TV-L kennen die Entgeltgruppen E 1 bis E 15 sowie Zwischengruppen wie E 9a, E 9b, E 9c (nur VKA) und E 13 Ü/E 15 Ü. Die Zuordnung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung. Der Sozial- und Erziehungsdienst hat eigene S-Gruppen, die Pflege im Krankenhausbereich P-Gruppen.
G
- Gehobener Dienst
Laufbahngruppe für Beamte mit Fachhochschulreife oder Abitur. Der Vorbereitungsdienst ist ein dreijähriges duales Studium (Bachelor oder Diplom FH) an einer Verwaltungshochschule, die Ämter reichen von A 9 bis A 13. Beispiele: Regierungsinspektor/in (A 9), Regierungsamtmann/-frau (A 11), Polizeikommissar/in. Bei Tarifbeschäftigten entsprechen etwa die Entgeltgruppen E 9b bis E 12.
- gGmbH
Gemeinnützige GmbH, deren Gemeinnützigkeit das Finanzamt nach §§ 51 ff. AO anerkannt hat. Gewinne müssen dem satzungsmäßigen Zweck dienen und dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Rechtsform ist bei Krankenhäusern, Wohlfahrtsverbänden, Bildungs- und Sozialträgern verbreitet, oft mit kommunalem oder kirchlichem Gesellschafter; vergütet wird nach TVöD, kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) oder Haustarif.
- Gleichstellungsbeauftragte
Nach dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) in jeder Bundesdienststelle mit regelmäßig mindestens 100 Beschäftigten zu wählen, in den Ländern nach den Landesgleichstellungsgesetzen. Sie wird frühzeitig an Personalentscheidungen wie Ausschreibung, Auswahl und Beförderung beteiligt und hat ein Einspruchsrecht. Bewerbungsgespräche finden häufig in ihrer Anwesenheit statt.
H
- Höherer Dienst
Oberste Laufbahngruppe für Beamte mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss (Master, Universitätsdiplom, Staatsexamen), häufig mit Referendariat als Vorbereitungsdienst. Die Ämter beginnen bei A 13 (z. B. Regierungsrat/-rätin, Studienrat/-rätin) und reichen über A 16 in die B-Besoldung. Bei Tarifbeschäftigten entsprechen die Entgeltgruppen ab E 13.
- Höhergruppierung
Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe, weil dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird (§ 17 Abs. 4 TVöD). Im TVöD erfolgt die Zuordnung seit den Tarifrunden 2017/2018 stufengleich, die Stufenlaufzeit beginnt in der neuen Gruppe neu. Der TV-L regelt die Stufenzuordnung abweichend über Garantiebeträge. Bei Beamten entspricht der Höhergruppierung die Beförderung in ein höheres Amt.
I
- Interne und externe Stellenausschreibung
Eine interne Ausschreibung richtet sich nur an Beschäftigte der eigenen Dienststelle oder des eigenen Dienstherrn und dient meist Beförderungen, Umsetzungen oder Versetzungen. Eine externe Ausschreibung ist öffentlich und steht allen Bewerbern offen. Viele Dienstherren schreiben zunächst intern aus und gehen erst dann nach außen, wenn keine geeigneten internen Bewerber vorhanden sind; für Bundesbeamte schreibt § 8 BBG die Ausschreibung von Bewerbungen vor.
J
- Jahressonderzahlung
Tarifliche Sonderzahlung nach § 20 TVöD, die mit dem Novemberentgelt ausgezahlt wird; Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis am 1. Dezember. Sie bemisst sich als Prozentsatz des durchschnittlichen Monatsentgelts der Monate Juli bis September und ist nach Entgeltgruppen gestaffelt: beim Bund 2026 in E 1 bis E 8 95 Prozent, in E 9a bis E 12 90 Prozent und in E 13 bis E 15 75 Prozent; bei den Kommunen (VKA) einheitlich 85 Prozent.
K
- Kennziffer
Interne Ordnungsnummer einer Stellenausschreibung, auch Ausschreibungsnummer, Stellen-ID oder Referenznummer genannt. Sie ist im Betreff der Bewerbung und im Anschreiben anzugeben, damit die Bewerbung dem richtigen Verfahren zugeordnet wird. Bei Bundesbehörden hat sie oft die Form Jahreszahl plus laufende Nummer.
L
- Laufbahn
Alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Klassisch gibt es vier Laufbahngruppen: einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst. Mehrere Länder haben sie zu zwei Laufbahngruppen mit je zwei Einstiegsämtern zusammengefasst, Bayern spricht von Qualifikationsebenen 1 bis 4. Der Laufbahnwechsel erfordert in der Regel einen Aufstieg mit Qualifizierung.
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- Leistungsentgelt
Variable, leistungsbezogene Zahlung nach § 18 TVöD zusätzlich zum Tabellenentgelt, ausgestaltet als Leistungsprämie, Leistungszulage oder Erfolgsprämie. Grundlage ist eine Zielvereinbarung oder eine systematische Leistungsbewertung. Bei den Kommunen (VKA) beträgt das Gesamtvolumen 2 Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres; fehlt ein betriebliches System, wird pauschal ausgeschüttet. Für Beamte gibt es Leistungsprämien und Leistungsstufen nach dem Besoldungsrecht.
M
- Mittlerer Dienst
Laufbahngruppe für Beamte mit mittlerem Schulabschluss oder Hauptschulabschluss plus Berufsausbildung. Der Vorbereitungsdienst dauert meist zwei Jahre, die Ämter reichen von A 6 bis A 9 (mit Amtszulage). Beispiele: Regierungssekretär/in, Polizeimeister/in, Zollsekretär/in, Justizsekretär/in. Bei Tarifbeschäftigten entsprechen etwa die Entgeltgruppen E 5 bis E 9a.
O
- Öffentliches Unternehmen
Unternehmen, an dem Bund, Land oder Kommune mehrheitlich beteiligt sind, in privater Rechtsform (GmbH, AG) oder öffentlich-rechtlich (Anstalt, Eigenbetrieb). Beispiele sind die Deutsche Bahn AG, Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, kommunale Wohnungsgesellschaften, Flughäfen, Sparkassen und Kliniken. Die Beschäftigten sind keine Beamten; die Vergütung folgt dem TVöD, einem Branchentarif oder einem Haustarifvertrag.
P
- Personalrat
Interessenvertretung der Beschäftigten in Behörden und Dienststellen, das Gegenstück zum Betriebsrat in der Privatwirtschaft. Rechtsgrundlage sind das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) für den Bund und die Landespersonalvertretungsgesetze (LPVG) für Länder und Kommunen. Der Personalrat bestimmt u. a. bei Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung und Versetzung mit; beim Bund wird er alle vier Jahre gewählt.
- Planstelle
Haushaltsrechtlicher Begriff: eine im Haushaltsplan (Stellenplan) ausgewiesene Stelle für einen Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe (§ 17 BHO). Für Tarifbeschäftigte werden im Haushalt Stellen ausgewiesen. Ohne freie, besetzbare Planstelle sind weder Verbeamtung noch Beförderung möglich, unabhängig von der Eignung des Bewerbers.
- Probezeit
Für Tarifbeschäftigte beträgt die Probezeit sechs Monate (§ 2 Abs. 4 TVöD), in dieser Zeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss. Für Beamte auf Probe beträgt sie beim Bund regelmäßig drei Jahre und kann durch anrechenbare Berufserfahrung verkürzt werden. Bei Auszubildenden nach TVAöD sind es drei Monate.
R
- Referendariat
Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des höheren Dienstes, z. B. Lehramt, Rechtsreferendariat, Verwaltungs- oder technisches Referendariat, meist 18 bis 24 Monate. Referendare sind entweder Beamte auf Widerruf mit Anwärterbezügen oder stehen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit Unterhaltsbeihilfe, wie Rechtsreferendare in den meisten Ländern. Es endet mit dem zweiten Staatsexamen bzw. der Laufbahnprüfung.
- Ruhegehalt
Altersversorgung der Beamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes bzw. der Länder, gezahlt vom Dienstherrn statt einer gesetzlichen Rente. Je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angesetzt, der Höchstsatz von 71,75 Prozent ist nach 40 Jahren erreicht. Grundlage ist das zuletzt mindestens zwei Jahre innegehabte Amt.
S
- Schwerbehindertenvertretung
Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nach §§ 177 ff. SGB IX, gewählt in Dienststellen und Betrieben mit mindestens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber, die fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind, zum Vorstellungsgespräch einladen (§ 165 SGB IX); die Schwerbehindertenvertretung wird an diesen Verfahren beteiligt.
- Stufe (Erfahrungsstufe)
Innerhalb jeder Entgeltgruppe des TVöD gibt es bis zu sechs Stufen: E 2 bis E 15 haben die Stufen 1 bis 6, E 1 nur die Stufen 2 bis 6. Der Aufstieg erfolgt nach einem Jahr in Stufe 1, zwei Jahren in Stufe 2, drei Jahren in Stufe 3, vier Jahren in Stufe 4 und fünf Jahren in Stufe 5. Einschlägige Berufserfahrung kann bei Einstellung zu einer höheren Einstiegsstufe führen. Beamte haben Erfahrungsstufen in der A-Besoldung, beim Bund acht.
T
- Tarifbeschäftigte
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag; seit dem TVöD 2005 gibt es die Unterscheidung in Angestellte und Arbeiter nicht mehr. Sie werden nach TVöD, TV-L oder TV-H vergütet, sind gesetzlich sozialversichert und über VBL oder ZVK zusatzversichert. Im Tarifgebiet West sind Beschäftigte über 40 Jahre mit mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit nur noch aus wichtigem Grund kündbar (§ 34 Abs. 2 TVöD).
- Teilzeit im öffentlichen Dienst
Tarifbeschäftigte haben nach § 11 TVöD Anspruch auf Teilzeit zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder zur Pflege von Angehörigen, daneben gilt der allgemeine Anspruch aus § 8 TzBfG. Beamte können beim Bund Teilzeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beantragen, aus familiären Gründen auch darunter; die Besoldung wird anteilig gekürzt. Die Teilzeitquote im öffentlichen Dienst liegt deutlich über dem Durchschnitt der Privatwirtschaft.
- Telearbeit / mobiles Arbeiten
Telearbeit ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung mit vereinbarter Dauer und Arbeitszeit (§ 2 Abs. 7 ArbStättV); der Arbeitgeber stellt Mobiliar und Technik. Mobiles Arbeiten ist ortsflexibles Arbeiten ohne festen Heimarbeitsplatz, meist mit Dienstgerät. Beide Formen sind in Behörden überwiegend durch Dienstvereinbarungen geregelt, die häufig Obergrenzen für den Anteil außerhalb der Dienststelle festlegen; einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.
- TV-H
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen. Hessen ist 2004 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ausgetreten und schließt seitdem eigene Tarifverträge ab, die sich am TV-L orientieren, aber eigene Tabellenwerte und Laufzeiten haben.
- TV-L
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, seit 2006 in Kraft. Er gilt für alle Bundesländer außer Hessen, die in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zusammengeschlossen sind. Aufbau und Entgeltgruppen entsprechen weitgehend dem TVöD, die Entgelttabelle und die Tarifrunden sind jedoch eigenständig.
- TVAöD
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes. Er regelt für Auszubildende bei Bund und Kommunen das Ausbildungsentgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Lernmittelzuschuss und Abschlussprämie sowie die Übernahme nach bestandener Prüfung. Es gibt einen besonderen Teil für Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz und einen für Pflegeberufe.
- TVöD
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, seit 2005 in Kraft. Er gilt für den Bund und für die Kommunen (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, VKA) und regelt Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub und Eingruppierung der Tarifbeschäftigten. Für Verwaltung, Krankenhäuser, Sparkassen, Flughäfen, Entsorgung sowie den Sozial- und Erziehungsdienst gibt es besondere Teile mit eigenen Tabellen.
V
- VBL / Zusatzversorgung
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) führt die betriebliche Altersversorgung der Tarifbeschäftigten von Bund, Ländern und angeschlossenen Arbeitgebern durch; die Versicherung ist Pflicht und ergänzt die gesetzliche Rente. Kommunen sind meist über regionale kommunale Zusatzversorgungskassen (ZVK) versichert. Die Finanzierung erfolgt überwiegend durch den Arbeitgeber, mit einem Eigenanteil der Beschäftigten; die Leistung wird in einem Punktemodell berechnet.
- Verbeamtung
Berufung in das Beamtenverhältnis durch Aushändigung der Ernennungsurkunde. Voraussetzungen sind die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit (mit Ausnahmen), die Gewähr für das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Laufbahnbefähigung und die gesundheitliche Eignung, meist nachgewiesen durch eine amtsärztliche Untersuchung. Die meisten Dienstherren setzen Höchstaltersgrenzen, die je nach Land und Bund unterschiedlich sind und überwiegend zwischen 40 und 50 Jahren liegen.
- Versetzung
Dauerhafte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn (§ 28 BBG). Ein Wechsel zu einem anderen Dienstherrn, etwa von einem Land zum Bund, erfordert die Zustimmung beider Seiten; die Beamteneigenschaft bleibt erhalten. Tarifbeschäftigte können nach § 4 TVöD aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt werden, ein Arbeitgeberwechsel setzt dagegen einen neuen Arbeitsvertrag voraus.
Z
- Zulage
Zahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt oder Grundgehalt. Im Tarifbereich gibt es u. a. Wechselschicht- und Schichtzulagen, Erschwerniszuschläge, die Zulage für vorübergehend höherwertige Tätigkeit (§ 14 TVöD) und bei den Kommunen eine Zulage zur Deckung des Personalbedarfs (Arbeitsmarktzulage). Beamte erhalten Stellenzulagen (z. B. Polizeizulage, Ministerialzulage), Amtszulagen und Erschwerniszulagen; ob eine Zulage ruhegehaltfähig ist, regelt das Besoldungsrecht.
- Zweckverband
Zusammenschluss mehrerer Gemeinden oder Landkreise als Körperschaft des öffentlichen Rechts, um eine Aufgabe gemeinsam zu erfüllen, etwa Wasserversorgung, Abwasser, Abfallentsorgung, Nahverkehr, Rettungsdienst oder die Trägerschaft einer Sparkasse. Rechtsgrundlage sind die Landesgesetze über kommunale Zusammenarbeit. Zweckverbände können eigene Beamte haben; Tarifbeschäftigte werden nach dem TVöD (VKA) vergütet.
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