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Arbeitsalltag & Recht

Höhergruppierung: Stellenbewertung, Antrag, stufengleich

Eine höhere Entgeltgruppe bekommen Sie nicht durch Verhandlung, sondern durch eine geänderte Tätigkeit. Wie Sie eine Überprüfung der Stellenbewertung anstoßen und was nach sechs Monaten höherwertiger Arbeit automatisch gilt.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 13 TVöD sind Sie in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sich Ihre Tätigkeit dauerhaft geändert hat und Sie die höherwertige Arbeit sechs Monate ununterbrochen ausgeübt haben; für die zurückliegenden sechs Monate gibt es eine persönliche Zulage nach § 14. Im TVöD werden Sie dabei stufengleich zugeordnet, mindestens Stufe 2, im TV-L dagegen betragsmäßig mit einem Garantiebetrag von 100 € oder 180 €. Von E 9a nach E 9b sind das in Stufe 3 der VKA-Tabelle 105,89 € brutto im Monat.

Seit zwei Jahren bearbeiten Sie Widersprüche selbständig, führen die Fachanwendung ein und vertreten die Sachgebietsleitung. Im Arbeitsvertrag steht weiterhin E 9a. Der Unterschied zu E 9b beträgt in Stufe 3 der Tabelle TVöD VKA 105,89 € brutto im Monat, der Unterschied zu E 9c 497,09 €. Diese Differenz bekommen Sie nicht durch ein Gespräch über Leistung, sondern nur über eine Bewertung Ihrer Aufgaben.

Wodurch entsteht überhaupt eine Höhergruppierung?

Durch eine geänderte Tätigkeit, nicht durch Betriebstreue, Fortbildung oder gute Beurteilungen. § 12 TVöD ordnet Sie der Entgeltgruppe zu, deren Tätigkeitsmerkmalen Ihre gesamte, nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Die Entgeltgruppe folgt damit unmittelbar aus dem Tarifvertrag. Sie wird nicht verliehen, sondern festgestellt.

Daraus ergeben sich drei Wege nach oben. Erstens die Bewerbung auf eine höher bewertete Stelle, intern oder extern. Zweitens die förmliche Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Arbeitgeber. Drittens die schleichende Aufgabenänderung, bei der niemand etwas überträgt, die Arbeit aber trotzdem anspruchsvoller wird. Für den dritten Fall gibt es eine eigene Vorschrift, und sie ist die praktisch wichtigste. Welche Merkmale die einzelnen Gruppen verlangen, steht im Beitrag zur Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen.

Was passiert nach sechs Monaten höherwertiger Arbeit?

Dann wechselt die Entgeltgruppe von selbst. § 13 TVöD regelt die Eingruppierung in besonderen Fällen: Ist Ihnen eine höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich Ihre Tätigkeit aber nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Merkmalen einer höheren Gruppe entspricht, und haben Sie diese Tätigkeit sechs Monate ununterbrochen ausgeübt, sind Sie mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Gruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Monate gilt § 14 sinngemäß, Sie erhalten also eine persönliche Zulage.

Unterbrechungen sind eingerechnet, solange sie zusammen sechs Wochen nicht überschreiten und auf Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, einem Kur- oder Heilverfahren oder der Vorbereitung auf eine Fachprüfung beruhen. Dauert die Unterbrechung länger oder hat sie einen anderen Grund, beginnt die Sechsmonatsfrist neu. Weist der Arbeitgeber Ihnen vor Ablauf der sechs Monate wieder die alte Tätigkeit zu, bleibt es bei der Zulage nach § 14. Der TV-L kennt dieselbe Regelung in einem einzigen § 13 mit fünf Sätzen.

Wie unterscheiden sich § 13 und § 14?

Über die Dauerhaftigkeit. § 14 betrifft die Vertretung und andere vorübergehende Übertragungen; die Entgeltgruppe bleibt, es fließt eine persönliche Zulage. § 13 betrifft die dauerhafte Änderung; die Entgeltgruppe selbst steigt.

Merkmal§ 14 TVöD: vorübergehende Übertragung§ 13 TVöD: dauerhafte Änderung
AuslöserVertretung oder befristete Übertragung durch den ArbeitgeberTätigkeit hat sich nicht nur vorübergehend geändert, ohne Übertragung
Wartezeitein Monat Ausübung, dann rückwirkend ab dem ersten Tagsechs Monate ununterbrochen
Folgepersönliche Zulage, Entgeltgruppe unverändertEingruppierung in die höhere Entgeltgruppe
Höhe im TVöDUnterschiedsbetrag zu dem Entgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 (VKA) oder Abs. 5 Satz 1 (Bund) ergäbevolles Tabellenentgelt der höheren Gruppe
Höhe im TV-Lin E 9a bis E 14 der Unterschiedsbetrag nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, in E 1 bis E 8 pauschal 4,5 Prozent des individuellen Tabellenentgeltsvolles Tabellenentgelt der höheren Gruppe

Beide Vorschriften greifen ineinander. Nach Protokollerklärung Nr. 1 zu § 17 Abs. 4, 4a und 5 TVöD werden Sie bei der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits am ersten Tag der vorübergehenden Übertragung erfolgt, wenn sich die dauerhafte Übertragung derselben Tätigkeit unmittelbar anschließt. Bliebe das neue Tabellenentgelt unter der Summe aus altem Entgelt und Zulage, erhalten Sie den höheren Betrag weiter, bis die Tabelle ihn eingeholt hat.

Was bringt die Höhergruppierung beim Gehalt?

Im TVöD werden Sie stufengleich zugeordnet. § 17 Abs. 4 TVöD bestimmt für die Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A (VKA), dass Sie derselben Stufe zugeordnet werden, die Sie in der niedrigeren Gruppe erreicht hatten, mindestens jedoch Stufe 2. Für Beschäftigte des Bundes steht dieselbe Regel in § 17 Abs. 5. Die Stufenlaufzeit beginnt am Tag der Höhergruppierung neu, und das neue Entgelt gibt es ab dem Ersten des Monats, in dem die Änderung wirksam wird.

Der TV-L rechnet anders. Dort werden Sie derjenigen Stufe zugeordnet, in der Sie mindestens Ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens Stufe 2. Bleibt der Zuwachs unter 100 € in den Entgeltgruppen 2 bis 8 oder unter 180 € in den Entgeltgruppen 9a bis 15, tritt an seine Stelle ein Garantiebetrag in genau dieser Höhe. Der Unterschied ist erheblich, wie ein Wechsel von E 9b Stufe 3 nach E 10 zeigt.

AusgangslageTVöD VKA, Stand 1.5.2026TV-L, Stand 1.4.2026
bisher E 9b Stufe 34.203,56 €4.035,07 €
Zuordnung in E 10stufengleich Stufe 3Stufe 2, weil dort das bisherige Entgelt erstmals erreicht wird
neues Tabellenentgelt4.794,69 €4.299,95 €
Zuwachs im Monat591,13 €264,88 €, damit über dem Garantiebetrag von 180 €

Aus der Entgeltgruppe 1 heraus gilt im Bereich der VKA nicht die stufengleiche Zuordnung, sondern § 17 Abs. 4a: Sie kommen in die Stufe, in der Sie mindestens Ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens Stufe 2. Bei einem Sprung über mehrere Gruppen ist der Betrag für jede dazwischenliegende Gruppe zu berechnen. Wie die Laufzeiten danach weiterlaufen, steht im Beitrag zum Stufenaufstieg im TVöD und TV-L.

Wie stoßen Sie die Stellenbewertung an?

Mit einem schriftlichen Antrag auf Überprüfung, nicht mit einer Gehaltsforderung. Die Personalstelle bewertet Ihre Stelle anhand der Arbeitsvorgänge, und genau daran müssen Sie ansetzen. Ein Arbeitsvorgang ist nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD eine Arbeitsleistung einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führt, etwa die unterschriftsreife Bearbeitung eines Widerspruchs oder eines Antrags. Jeder Arbeitsvorgang wird als Ganzes bewertet und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

  1. Arbeitsvorgänge auflisten. Nicht Einzeltätigkeiten, sondern abgrenzbare Arbeitsergebnisse, jeweils mit dem Zeitanteil an Ihrer Jahresarbeitszeit. Die Summe der höherwertigen Vorgänge muss mindestens die Hälfte erreichen.
  2. Das Tätigkeitsmerkmal benennen, das Sie für erfüllt halten, und je Arbeitsvorgang belegen, warum. Belege sind Verfügungen, Vertretungsregelungen, Projektaufträge und Organisationsverfügungen, nicht Ihre Selbsteinschätzung.
  3. Den Anspruch in Textform geltend machen. Nach § 37 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt genügt die einmalige Geltendmachung auch für später fällige Leistungen.
  4. Den Personalrat beteiligen. Die Eingruppierung ist mitbestimmungspflichtig; der Personalrat kennt die Bewertungspraxis des Hauses und die Vergleichsstellen.
  5. Bei Ablehnung die Begründung anfordern und mit der Stellenbeschreibung abgleichen. Bleibt die Bewertung streitig, entscheidet das Arbeitsgericht über die zutreffende Eingruppierung.

Die Ausschlussfrist von sechs Monaten

Die Sechsmonatsfrist des § 37 TVöD läuft für jede Monatszahlung gesondert. Fällt erst nach zwei Jahren auf, dass die Tätigkeit längst E 9c entspricht, gibt es die Differenz nur für die letzten sechs Monate vor der Geltendmachung. Bei 391,20 € Unterschied zwischen E 9b und E 9c in Stufe 3 der VKA-Tabelle sind das je Jahr Verzögerung rund 4.700 € brutto, die nicht mehr nachgezahlt werden. Ein formloses Schreiben mit Datum, Sachverhalt und der beanspruchten Entgeltgruppe genügt, um die Frist zu wahren; es muss weder begründet noch beziffert sein.

Der zweite Punkt betrifft die Verwechslung von Qualifikation und Bewertung. § 5 TVöD stellt Qualifizierung ausdrücklich als Angebot dar, aus dem außer dem Anspruch auf ein jährliches Gespräch über den Qualifizierungsbedarf kein individueller Anspruch folgt. Ein Lehrgang hebt Sie also nicht an, er beseitigt allenfalls eine formale Hürde. Welche Abschlüsse welche Gruppen öffnen, zeigen die Beiträge zum Verwaltungslehrgang I und II und zur Weiterbildung für Tarifbeschäftigte. Für den Weg über eine neue Stelle stehen höher bewertete Ausschreibungen unter Stellen ab E 9b im TVöD VKA.

Häufige Fragen

Wie beantrage ich eine Höhergruppierung?

Einen Antrag auf Höhergruppierung im engeren Sinn gibt es nicht, weil die Entgeltgruppe kraft Tarifvertrag aus der Tätigkeit folgt. Sie beantragen deshalb die Überprüfung der Stellenbewertung: schriftlich an die Personalstelle, mit einer Aufstellung Ihrer Arbeitsvorgänge, dem jeweiligen Zeitanteil und dem Tätigkeitsmerkmal, das Sie für erfüllt halten. Machen Sie den Anspruch zugleich in Textform geltend, damit die Ausschlussfrist von sechs Monaten nach § 37 TVöD gewahrt bleibt.

Ab wann greift die Höhergruppierung rückwirkend?

Hat sich Ihre Tätigkeit dauerhaft geändert und üben Sie die höherwertige Arbeit sechs Monate ununterbrochen aus, sind Sie nach § 13 TVöD mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die sechs zurückliegenden Monate erhalten Sie nach § 14 eine persönliche Zulage. Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD läuft aber ab Fälligkeit jeder einzelnen Monatszahlung, weshalb späte Geltendmachung Geld kostet.

Welche Stufe bekomme ich nach einer Höhergruppierung im TVöD?

Aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 werden Sie nach § 17 Abs. 4 TVöD derselben Stufe zugeordnet, die Sie in der niedrigeren Gruppe erreicht hatten, mindestens jedoch Stufe 2. Die Stufenlaufzeit beginnt am Tag der Höhergruppierung neu. Aus der Entgeltgruppe 1 heraus gilt im Bereich der VKA die Sonderregel des § 17 Abs. 4a: Sie kommen in die Stufe, in der Sie mindestens Ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten.

Was ist der Unterschied zwischen § 13 und § 14 TVöD?

§ 14 regelt die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, etwa eine Vertretung: Ab einem Monat Ausübung gibt es rückwirkend eine persönliche Zulage, die Entgeltgruppe bleibt unverändert. § 13 betrifft die dauerhafte Änderung der Aufgaben ohne förmliche Übertragung: Nach sechs Monaten wechselt die Entgeltgruppe selbst. Schließt sich an eine Vertretung nach § 14 die dauerhafte Übertragung derselben Tätigkeit an, zählt für die Stufe der erste Tag der Vertretung.

Kann mein Arbeitgeber mich wieder herabgruppieren?

Ja, wenn die Eingruppierung von Anfang an fehlerhaft war. Die Protokollerklärung zu §§ 12 und 13 TVöD (VKA) hält ausdrücklich fest, dass die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung unberührt bleiben. Der Arbeitgeber muss die Fehlerhaftigkeit darlegen. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Gruppe werden Sie der dort erreichten Stufe zugeordnet, und die bisher zurückgelegte Stufenlaufzeit wird angerechnet.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. TVöD Allgemeiner Teil, §§ 5, 12 (Bund), 12 (VKA), 13 (Bund), 13 (VKA), 14, 17, 37 (Lesefassung VKA) · Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22, Stand 1.1.2026
  2. TV-L, §§ 13, 14 und 17 Abs. 4 mit Protokollerklärungen (TdL, i. d. F. des ÄTV Nr. 14) · Fassung vom 14.2.2026
  3. Anlage 1 zum TVöD, Entgeltordnung (VKA), Teil A Abschnitt I (VKA-Broschüre Verwaltung, 10. Auflage 2025) · Stand 1.1.2025
  4. Entgelttabelle TVöD VKA (data/pay-tables/TVoeD_VKA-2026-05-01.json) · Stand 1.5.2026
  5. Entgelttabelle TV-L (data/pay-tables/TV_L-2026-04-01.json) · Stand 1.4.2026