StaatsJobs.com – Startseite

Arbeitsalltag & Recht

Weiterbildung und Aufstieg für Tarifbeschäftigte

Ein Fachwirt ist tariflich keine Hochschulbildung, ein Bachelor mit sechs Semestern schon. Welcher Abschluss welche Entgeltgruppe öffnet, was § 5 TVöD Ihnen tatsächlich zusichert und wann der Arbeitgeber Kosten zurückfordern darf.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht

Das Wichtigste in Kürze

Die Entgeltordnung (VKA) knüpft an drei Qualifikationsstufen an: einen anerkannten Ausbildungsberuf, eine abgeschlossene Hochschulbildung mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit und eine wissenschaftliche Hochschulbildung mit mindestens acht Semestern oder Masterprüfung. Daraus folgen im Verwaltungsdienst E 5, E 9b und E 13, in Stufe 3 der VKA-Tabelle 3.449,05 €, 4.203,56 € und 5.709,87 €. § 5 TVöD gibt Ihnen dabei nur einen Anspruch auf ein jährliches Gespräch über den Qualifizierungsbedarf, nicht auf die Maßnahme selbst.

Zwischen E 6 und E 9b liegen in Stufe 3 der Tabelle TVöD VKA 623,10 € brutto im Monat, zwischen E 9b und E 13 weitere 1.506,31 €. Beide Sprünge sind an Qualifikationen geknüpft, aber nicht an beliebige. Die Entgeltordnung erkennt genau drei Kategorien an, und ein Fortbildungsabschluss gehört nicht in dieselbe wie ein Hochschulabschluss.

Welcher Abschluss öffnet welche Entgeltgruppe?

Die Entgeltordnung (VKA) definiert die maßgeblichen Begriffe selbst, in den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen. Eine abgeschlossene Hochschulbildung nach Nr. 4 liegt vor, wenn eine Hochschule nach § 1 des Hochschulrahmengesetzes oder eine nach § 70 HRG staatlich anerkannte Hochschule einen Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule, einen nach § 18 HRG gleichwertigen Grad oder einen Bachelorgrad verliehen hat und der Studiengang mindestens sechs Semester Regelstudienzeit vorschreibt. Eine wissenschaftliche Hochschulbildung nach Nr. 3 verlangt eine nicht an einer Fachhochschule abgelegte erste Staatsprüfung, eine Magister- oder Diplomprüfung oder eine Masterprüfung, bei Buchstabe a zusätzlich mindestens acht Semester Regelstudienzeit.

Ein Bachelorstudiengang erfüllt die zweite Voraussetzung ausdrücklich auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester vorgeschrieben sind. Praxis-, Prüfungs- und ähnliche Semester bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Ausländische Abschlüsse gelten als gleichwertig, wenn die zuständige staatliche Stelle sie als dem deutschen Abschluss vergleichbar bewertet hat.

QualifikationTarifliche EinordnungErreichbare Entgeltgruppe im VerwaltungsdienstStufe 3, TVöD VKA
anerkannter Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz oder HandwerksordnungNr. 5 der VorbemerkungenE 5 Fallgruppe 1, mit selbständigen Leistungen bis E 9a3.449,05 € bis 4.097,67 €
Erste oder Zweite Prüfung nach dem Verwaltungslehrgang I beziehungsweise IIFortbildungsprüfung nach Nr. 7, keine Hochschulbildungerfüllt die Prüfungspflicht für E 5 bis E 9a beziehungsweise E 9b bis E 12, Einzelheiten im Beitrag zum Verwaltungslehrgang3.449,05 € bis 5.359,50 €
Bachelor oder Diplom (FH), mindestens sechs SemesterHochschulbildung nach Nr. 4E 9b Fallgruppe 1 bei entsprechender Tätigkeit4.203,56 €
Master, Diplom (Universität), erste Staatsprüfung, mindestens acht Semesterwissenschaftliche Hochschulbildung nach Nr. 3E 13 Fallgruppe 1 bei entsprechender Tätigkeit5.709,87 €

Entscheidend bleibt in allen Zeilen der Zusatz „und entsprechende Tätigkeit“. Ein Master ohne passende Aufgabe führt nicht nach E 13. Umgekehrt erfasst die Entgeltordnung auch sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben; dieser Zusatz steht sowohl in E 9b Fallgruppe 1 als auch in E 13 Fallgruppe 1. Wie die Merkmale im Einzelnen aufgebaut sind, steht im Beitrag zur Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen.

Was sichert Ihnen § 5 TVöD zu?

Ein Gespräch, keine Maßnahme. § 5 Abs. 2 TVöD stellt Qualifizierung als Angebot dar, aus dem für Beschäftigte kein individueller Anspruch abgeleitet werden kann, außer nach Absatz 4. Dieser Absatz gibt Ihnen einen Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Es kann als Gruppengespräch geführt werden und ist jährlich zu führen, wenn nichts anderes geregelt ist.

Was der Tarifvertrag dafür klar regelt, sind die Rahmenbedingungen. Absatz 3 unterscheidet vier Arten von Qualifizierungsmaßnahmen: die Erhaltungsqualifizierung für die übertragenen Tätigkeiten, die Fort- und Weiterbildung als Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung einschließlich Umschulung und die Wiedereinstiegsqualifizierung nach längerer Abwesenheit. Die Teilnahme wird dokumentiert und Ihnen schriftlich bestätigt. Nach Absatz 6 gelten Zeiten vereinbarter Maßnahmen als Arbeitszeit, und Absatz 8 verlangt, Beschäftigten mit individuellen Arbeitszeiten eine gleichberechtigte Teilnahme zu ermöglichen.

Wer trägt die Kosten, und wann müssen Sie zurückzahlen?

Nach § 5 Abs. 5 TVöD trägt der Arbeitgeber die Kosten einer von ihm veranlassten Qualifizierungsmaßnahme einschließlich der Reisekosten grundsätzlich selbst, soweit Dritte sie nicht übernehmen. Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt; er kann in Geld, in Zeit oder in beidem bestehen. Die Betriebsparteien sind gehalten, Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln.

Der Tarifvertrag selbst nennt keine Bindungsfrist. Sie steht in Ihrer Qualifizierungsvereinbarung, und deren Zulässigkeit richtet sich nach allgemeinem Arbeitsrecht. Das Bundesarbeitsgericht hat dafür in seinem Urteil vom 14. Januar 2009 (3 AZR 900/07) Regelwerte entwickelt. Sie gelten für Fortbildungen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge, also für bezahlte Freistellung, und sind nach der Entscheidung ausdrücklich einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich.

Dauer der Fortbildungzulässige Bindungsdauer nach den Regelwerten
bis zu einem Monatbis zu sechs Monate
bis zu zwei Monateein Jahr
drei bis vier Monatezwei Jahre
sechs Monate bis ein Jahrnicht länger als drei Jahre
mehr als zwei Jahrefünf Jahre

Bei einem berufsbegleitenden Lehrgang mit wenigen Freistellungstagen lassen sich die Werte nicht unbesehen übertragen, weil die Tabelle von voller bezahlter Freistellung ausgeht. Und eine zu lange Bindung macht die Klausel nach derselben Entscheidung grundsätzlich insgesamt unwirksam, sodass gar kein Rückzahlungsanspruch besteht. Prüfen Sie vor der Unterschrift außerdem, welche Beendigungsgründe die Pflicht überhaupt auslösen; eine Klausel, die auch bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Beendigung greift, ist angreifbar.

Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist die Lage eindeutiger geregelt. § 49 der Bundeslaufbahnverordnung verlangt im Fall einer Entlassung die Erstattung der vom Dienstherrn getragenen Kosten einer fachspezifischen Qualifizierung oder Hochschulausbildung, wenn keine Dienstzeit geleistet wurde, die mindestens dreimal so lang war wie die Ausbildung. Auf Antrag kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Erstattung eine besondere Härte bedeuten würde. Eine vergleichbare Bindung kennt § 63 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für den Anwärtersonderzuschlag: Anspruch besteht nur, wer nach der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre im Dienst bleibt.

Wie kommen Sie vom Tarifvertrag ins Beamtenverhältnis?

Über die Laufbahnbefähigung, nicht über Betriebszugehörigkeit. Nach § 7 der Bundeslaufbahnverordnung erlangen Sie die Befähigung entweder durch den Abschluss eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder durch Anerkennung: entweder der für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbildung oder der durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen Befähigung. Über den zweiten Fall entscheidet nach § 8 Abs. 2 BLV der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss.

Für den Weg als andere Bewerberin oder anderer Bewerber setzt § 26 BLV eine hohe Hürde: Die Einstellung ist nur zulässig, wenn keine geeigneten Bewerber mit Laufbahnbefähigung zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist. Ist eine bestimmte Vorbildung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, scheidet dieser Weg aus. Welche Bildungsvoraussetzungen die Laufbahnen verlangen, regelt § 17 des Bundesbeamtengesetzes: für den gehobenen Dienst eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung, für den höheren Dienst ein mit einem Master abgeschlossenes Studium.

  1. Die eigene Fallgruppe prüfen. Fehlt Ihnen nur die Prüfung nach Nr. 7 der Vorbemerkungen, ist der Verwaltungslehrgang der kürzere Weg als ein Studium.
  2. Die Zielentgeltgruppe an der Tätigkeit festmachen, nicht am Abschluss. Ohne höherwertige Aufgabe bewirkt auch der Master nichts.
  3. Die Qualifizierungsvereinbarung verhandeln, bevor der Lehrgang beginnt. Freistellung, Kostenübernahme und Bindungsfrist gehören in denselben Text.
  4. Nach der Verbeamtung steht beim Bund zusätzlich das Aufstiegsverfahren nach §§ 43 und 44 BLV offen: Auswahlverfahren, mindestens drei Jahre Bewährung nach der Probezeit, höchstens 60 Jahre bei Ablauf der Ausschreibungsfrist. Tarifbeschäftigten ist dieser Weg verschlossen, solange sie nicht im Beamtenverhältnis stehen.

Was der Abschluss bewirkt und was die Tätigkeit entscheidet

Eine bestandene Prüfung hebt Sie nicht an. Sie beseitigt eine Voraussetzung. Nr. 2 der Vorbemerkungen sagt das von der anderen Seite: Wer die in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Vorbildung nicht besitzt und auch nicht als sonstige Beschäftigte erfasst wird, ist bei Erfüllung der übrigen Anforderungen in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Der Abschluss verschiebt Sie also innerhalb derselben Tätigkeit um eine Gruppe, wenn das Merkmal ihn verlangt. Ändert sich die Tätigkeit nicht, ändert sich sonst nichts.

Der praktische Schritt nach dem Lehrgang ist deshalb entweder die Bewerbung auf eine höher bewertete Stelle oder ein Antrag auf Überprüfung der Stellenbewertung, wenn die Aufgaben bereits gewachsen sind. Beides beschreibt der Beitrag zur Höhergruppierung und Stellenbewertung. Zugang und Dauer der beiden Lehrgänge stehen im Beitrag zum Verwaltungslehrgang I und II, das duale Studium als Alternative im Beitrag zum dualen Studium in der Verwaltung. Wer den Wechsel gleich mit einer neuen Stelle verbinden will, findet Ausschreibungen bei Städten und Landkreisen unter kommunale Arbeitgeber.

Häufige Fragen

Zählt der Verwaltungsfachwirt tariflich als Bachelor?

Nein. Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen verlangt für eine abgeschlossene Hochschulbildung einen Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule, einen nach § 18 HRG gleichwertigen Grad oder einen Bachelorgrad, verliehen von einer Hochschule nach § 1 oder § 70 HRG. Die Zweite Prüfung ist eine Fortbildungsprüfung, keine Hochschulprüfung. Sie erfüllt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach Nr. 7 und öffnet damit die Entgeltgruppen 9b bis 12, ersetzt aber nicht das Merkmal Hochschulbildung.

Habe ich Anspruch auf eine Fortbildung im öffentlichen Dienst?

Auf die Maßnahme selbst nicht. § 5 Abs. 2 TVöD bezeichnet Qualifizierung ausdrücklich als Angebot, aus dem außer nach Absatz 4 kein individueller Anspruch folgt. Absatz 4 gibt Ihnen einen Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht; ohne andere Regelung ist es jährlich zu führen. Näher ausgestaltet wird das durch freiwillige Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Muss ich Fortbildungskosten zurückzahlen, wenn ich kündige?

Im Tarifbereich hängt das von Ihrer Qualifizierungsvereinbarung ab. § 5 Abs. 5 TVöD legt nur fest, dass der Arbeitgeber die Kosten einer von ihm veranlassten Maßnahme grundsätzlich trägt. Die Grenzen der Bindung ergeben sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2009 (3 AZR 900/07): bei bis zu einem Monat Fortbildung höchstens sechs Monate Bindung, bei drei bis vier Monaten zwei Jahre, bei mehr als zwei Jahren fünf Jahre. Eine zu lange Bindung macht die Klausel insgesamt unwirksam.

Kann ich als Tarifbeschäftigte verbeamtet werden?

Beim Bund ja, über zwei Wege. Nach § 7 BLV erlangen Sie die Laufbahnbefähigung auch durch Anerkennung der vorgeschriebenen Vorbildung oder der durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen Befähigung. Für den zweiten Weg gilt § 26 BLV: Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn keine geeigneten Bewerber mit Laufbahnbefähigung zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist. Über die Anerkennung entscheidet der Bundespersonalausschuss.

Wie lange dauert der Aufstieg in den gehobenen Dienst?

Beim Bund mindestens zwei Jahre, allerdings steht dieser Weg nur Beamtinnen und Beamten offen. § 46 BLV setzt für die fachspezifische Qualifizierung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre an, davon mindestens acht Monate fachtheoretische Ausbildung, die zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann. Voraussetzung ist nach § 44 BLV ein Auswahlverfahren, eine Bewährung von mindestens drei Jahren nach der Probezeit und das erste Beförderungsamt.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. TVöD Allgemeiner Teil, § 5 Qualifizierung, §§ 12, 13, 14, 17, 37 (Lesefassung VKA) · Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22, Stand 1.1.2026
  2. Anlage 1 zum TVöD, Entgeltordnung (VKA), grundsätzliche Eingruppierungsregelungen Nr. 2 bis 5 und Nr. 7 sowie Teil A Abschnitt I Ziffern 3 und 4 · Stand 1.1.2025, einschließlich Tarifeinigung vom 6.4.2025
  3. Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026, §§ 7, 8, 26, 43, 44, 46, 49 · BGBl. 2026 I Nr. 67, in Kraft seit 17.3.2026
  4. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009, 3 AZR 900/07, Randnummer 20 (Regelwerte zur Bindungsdauer bei Rückzahlungsklauseln) · Urteil vom 14.1.2009, BAGE 129, 121
  5. Bundesbeamtengesetz, § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses und § 17 Zulassung zu den Laufbahnen · abgerufen 8.9.2026
  6. Entgelttabelle TVöD VKA (data/pay-tables/TVoeD_VKA-2026-05-01.json) · Stand 1.5.2026