StaatsJobs.com – Startseite

Beamte & Besoldung

Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst

Drei Jahre bewährt, ein Auswahlverfahren bestanden, zwei Jahre Qualifizierung: So kommen Sie beim Bund von A 9 im mittleren Dienst nach A 9 im gehobenen Dienst und weiter bis A 13.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Der Aufstieg beim Bund setzt nach § 43 der Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026 ein bestandenes Auswahlverfahren und entweder eine fachspezifische Qualifizierung, einen Vorbereitungsdienst oder ein Hochschulstudium mit berufspraktischer Einführung voraus. Zum Auswahlverfahren zugelassen wird, wer sich nach der Probezeit drei Jahre bewährt hat und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die fachspezifische Qualifizierung für den gehobenen Dienst dauert mindestens zwei Jahre. Der gehobene Dienst reicht beim Bund von A 9 bis A 13.

Eine Amtsinspektorin in A 9 hat im mittleren Dienst beim Bund das Ende der Fahnenstange erreicht. Wechselt sie in den gehobenen Dienst, beginnt sie dort wieder bei A 9 als Inspektorin, kann aber bis A 13 aufsteigen. Nach der Grundgehaltstabelle der Bundesbesoldungsordnung A ab 1. Mai 2026 trennt die Endstufe von A 9 mit 4.535,33 Euro und die Endstufe von A 13 mit 6.806,11 Euro ein Abstand von rund 2.271 Euro im Monat. Der Weg dorthin ist seit dem 17. März 2026 neu geregelt.

Welche Aufstiegswege gibt es beim Bund?

Alle drei Wege setzen dasselbe Auswahlverfahren voraus. § 43 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 11. März 2026 nennt als Voraussetzung zunächst die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 44 BLV. Erst danach unterscheiden sich die Wege.

WegWas Sie absolvierenMindestdauerRechtsgrundlage
Fachspezifische QualifizierungFachtheoretische Ausbildung und berufspraktische Einführungzwei Jahre, davon acht Monate Theorie§ 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 46 BLV
VorbereitungsdienstRegulärer Vorbereitungsdienst der Zielaufbahnnach den Ausbildungsvorschriften§ 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 45 BLV
HochschulstudiumBachelorabschluss und berufspraktische Einführungein Jahr Einführung nach dem Studium§ 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 47 BLV
Praxisweg nach § 36 BLVAuswahlverfahren mit schriftlichem und mündlichem Teilkeine Qualifizierung, aber drei Jahre im Endamt§ 36 BLV

Die fachspezifische Qualifizierung ist der klassische Aufstiegsweg. Sie besteht nach § 46 Absatz 2 BLV aus zwei Teilen: einer fachtheoretischen Ausbildung von mindestens acht Monaten und einer berufspraktischen Einführung, in der Sie nach § 46 Absatz 5 BLV die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn tatsächlich wahrnehmen. Die Theorie kann für den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend stattfinden.

Inhaltlich schreibt § 46 Absatz 4 BLV neun Wissensgebiete vor, darunter Verfassungs- und Europarecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht und bürgerliches Recht. Die Teilnahme ist durch Leistungstests zu belegen. Wer einen Leistungstest endgültig nicht besteht, für den ist das Aufstiegsverfahren beendet.

Wer wird zum Auswahlverfahren zugelassen?

Nach § 44 Absatz 2 BLV müssen Sie sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben. Hinzu kommt eine Altersgrenze: Bei Ablauf der Ausschreibungsfrist darf das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet sein. Die Probezeit selbst dauert nach § 37 Absatz 1 BLV grundsätzlich drei Jahre.

  1. Ausschreibung abwarten: Die oberste Dienstbehörde gibt nach § 44 Absatz 1 BLV bekannt, welche Vorbereitungsdienste, Studiengänge und Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden.
  2. Amtsvoraussetzung prüfen: Für die fachspezifische Qualifizierung in den gehobenen Dienst müssen Sie nach § 44 Absatz 3 Nummer 1 BLV das erste Beförderungsamt erreicht haben, für den höheren Dienst das zweite.
  3. Vorauswahl passieren: Die Dienstbehörde kann nach § 44 Absatz 6 BLV auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen eine Vorauswahl treffen.
  4. Auswahlverfahren bestehen: Ein strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview vor einer Auswahlkommission ist Pflicht. Für den gehobenen und den höheren Dienst kommen nach § 44 Absatz 5 Satz 3 BLV schriftliche Aufgaben hinzu.
  5. Rangfolge abwarten: Aus den Gesamtergebnissen wird eine Rangfolge gebildet, die für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich ist.

Die Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die einer höheren Laufbahn angehören müssen als die Bewerberinnen und Bewerber. Auch Tarifbeschäftigte können mitwirken, für den gehobenen Dienst allerdings nur mit mindestens einem Bachelorabschluss oder einer gleichwertigen Qualifikation. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Wie solche Verfahren ablaufen, zeigt der Beitrag Beamter werden.

Was ändert sich bei der Besoldung?

Der gehobene Dienst beginnt nach Anlage 1 der BLV in A 9 mit der Amtsbezeichnung Inspektorin oder Inspektor. Das ist dieselbe Besoldungsgruppe, in der der mittlere Dienst mit dem Amt der Amtsinspektorin endet. Der Aufstieg bringt also zunächst kein höheres Grundgehalt, sondern Zugang zu vier weiteren Besoldungsgruppen.

LaufbahngruppeBesoldungsgruppenAmtsbezeichnungen im Verwaltungsdienst
Mittlerer DienstA 6 bis A 9Sekretärin bis Amtsinspektorin
Gehobener DienstA 9 bis A 13Inspektorin, Oberinspektorin, Amtfrau, Amtsrätin, Oberamtsrätin
Höherer DienstA 13 bis A 16 und Besoldungsordnung BRätin, Oberrätin, Direktorin, Ministerialrätin

Nach dem Erwerb der Befähigung wird Ihnen nach § 48 BLV im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt folgt frühestens nach einer Dienstzeit von einem Jahr seit dieser Verleihung. Eine Beförderung mit höherwertiger Funktion setzt nach § 22 Absatz 2 BBG eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus; § 42 Absatz 1 BLV deckelt sie auf in der Regel ein Jahr. Die Besoldungsstruktur erklärt der Beitrag Besoldung verstehen, die Tabelle steht unter Besoldung Bund.

Wie regeln Bayern und Nordrhein-Westfalen den Aufstieg?

Beide Länder haben eigene Systeme mit eigener Begrifflichkeit. Bayern kennt keine Dienste, sondern vier Qualifikationsebenen. Der Aufstieg von der zweiten in die dritte Qualifikationsebene entspricht dem Weg vom mittleren in den gehobenen Dienst.

Das Bayerische Leistungslaufbahngesetz bietet dafür zwei Wege. Die Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 LlbG verlangt beim Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene eine Bewährung in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren, eine positive Feststellung in der periodischen Beurteilung und ein bestandenes Zulassungsverfahren. Dieses Verfahren kann als Prüfung oder als Assessment-Center stattfinden. Bei besonders geeigneten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Dienstzeit um höchstens ein Jahr kürzen.

Die modulare Qualifizierung nach Art. 20 LlbG ist der zweite Weg. Sie setzt auf vorhandener Berufserfahrung auf, erstreckt sich über mehrere Ämter und schließt mit Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen ab. Der Landespersonalausschuss genehmigt die einzelnen Systeme. Der Preis dieses Weges steht in Art. 17 Absatz 6 Satz 2 LlbG: Wer über die modulare Qualifizierung aufsteigt, darf frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 befördert werden.

Nordrhein-Westfalen spricht seit der Laufbahnverordnung von 2025 von Laufbahngruppe 1 und Laufbahngruppe 2. Der Ausbildungsaufstieg nach § 20 LVO NRW setzt mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 voraus und dauert drei Jahre, in technischen Laufbahnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Jahr. Er führt über fachpraktische und fachwissenschaftliche Studienzeiten an einer Fachhochschule.

Der Qualifizierungsaufstieg nach § 21 LVO NRW verlangt dagegen, dass Ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 verliehen wurde. Alternativ genügt ein Amt in A 8, wenn Sie seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben eines A-9-Amtes wahrnehmen. Die Qualifizierung dauert mindestens zehn Monate und umfasst einen mindestens dreimonatigen Lehrgang; bei mindestens ausreichender Bewertung folgt ein weiterer dreimonatiger Aufstiegslehrgang mit Abschlussprüfung. Beamtenstellen der Länder finden Sie unter Land, Stellen beim Bund unter Bund.

Der Praxisweg nach § 36 BLV ohne Qualifizierung

Über der Altersgrenze von 60 Jahren aus § 44 Absatz 2 BLV oder ohne die Bereitschaft zu zwei Jahren Qualifizierung gilt der Aufstieg schnell als erledigt. § 36 BLV eröffnet einen zweiten Zugang, der ohne Qualifizierungsmaßnahme auskommt. Voraussetzung sind drei Jahre im Endamt der bisherigen Laufbahn, Bewährung in mindestens zwei Verwendungen und die höchste oder zweithöchste Note in den letzten zwei Regelbeurteilungen.

Der Weg hat Grenzen. Geeignet sind nach § 36 Absatz 2 BLV nur Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen lange Berufserfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten Bundesbehörden kann im Einzelfall auch das dritte Beförderungsamt in Betracht kommen. Weitere Beförderungen sind nach § 36 Absatz 4 Satz 3 BLV ausgeschlossen.

Eine zweite Regel wird oft unterschätzt: § 49 BLV. Beamtinnen und Beamte, die nach der Qualifizierung entlassen werden, müssen die Kosten erstatten, sofern die anschließende Dienstzeit nicht mindestens dreimal so lang war wie die Ausbildung. Bei zwei Jahren fachspezifischer Qualifizierung bindet Sie das rechnerisch sechs Jahre. Ein Wechsel zu einem anderen Dienstherrn ist keine Entlassung im Sinne der Vorschrift, ein Ausscheiden in die Privatwirtschaft dagegen schon. Wer parallel über eine Weiterbildung im Tarifbereich nachdenkt, findet die Alternative im Beitrag Pension berechnen, weil sich der Laufbahnwechsel auch auf die spätere Versorgung auswirkt.

Häufige Fragen

Wie komme ich vom mittleren in den gehobenen Dienst?

Über ein Auswahlverfahren und danach über einen von drei Qualifizierungswegen. § 43 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung nennt für den gehobenen Dienst den erfolgreichen Abschluss eines Vorbereitungsdienstes, einer fachspezifischen Qualifizierung oder eines Hochschulstudiums mit anschließender berufspraktischer Einführung in der nächsthöheren Laufbahn. Ohne bestandenes Auswahlverfahren nach § 44 BLV geht keiner dieser Wege.

Welche Voraussetzungen muss ich für das Aufstiegsverfahren erfüllen?

Nach § 44 Absatz 2 BLV zwei Bedingungen: Sie müssen sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben und dürfen bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die fachspezifische Qualifizierung in den gehobenen Dienst kommt nach Absatz 3 hinzu, dass Sie das erste Beförderungsamt erreicht haben müssen.

Wie lange dauert die Aufstiegsqualifizierung?

Für den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre, wenn Sie den Weg der fachspezifischen Qualifizierung gehen (§ 46 Absatz 1 Nummer 2 BLV). Davon entfallen mindestens acht Monate auf die fachtheoretische Ausbildung, der Rest auf die berufspraktische Einführung. Beim Weg über ein Hochschulstudium verlangt § 47 Absatz 1 BLV einen Bachelorabschluss und eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.

Muss ich die Kosten zurückzahlen, wenn ich kündige?

Unter Umständen ja. Nach § 49 BLV müssen Sie die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn Sie entlassen werden und keine Dienstzeit geleistet haben, die mindestens dreimal so lang war wie die Ausbildung. Bei zwei Jahren Qualifizierung sind das sechs Jahre. Auf Antrag kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Erstattung eine besondere Härte bedeuten würde.

Gibt es einen Aufstieg ohne Studium und ohne Lehrgang?

Beim Bund gibt es einen praxisorientierten Sonderweg. § 36 BLV erlaubt die Besetzung geeigneter Dienstposten der höheren Laufbahn mit Beamtinnen und Beamten, die seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer Laufbahn erreicht, sich in zwei Verwendungen bewährt und in den letzten zwei Regelbeurteilungen die höchste oder zweithöchste Note erhalten haben. Auch hier ist ein Auswahlverfahren zu durchlaufen.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. § 43 BLV Voraussetzungen für den Aufstieg (gesetze-im-internet.de) · Fassung vom 11.3.2026, BGBl. 2026 I Nr. 67
  2. § 44 BLV Auswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission (gesetze-im-internet.de) · Fassung vom 11.3.2026, BGBl. 2026 I Nr. 67
  3. § 46 BLV Fachspezifische Qualifizierungen (gesetze-im-internet.de) · Fassung vom 11.3.2026, BGBl. 2026 I Nr. 67
  4. § 47 BLV Hochschulstudium und berufspraktische Einführung (gesetze-im-internet.de) · Fassung vom 11.3.2026, BGBl. 2026 I Nr. 67
  5. §§ 48 und 49 BLV Verleihung eines Amtes, Kostenerstattung (gesetze-im-internet.de) · Fassung vom 11.3.2026, BGBl. 2026 I Nr. 67
  6. § 36 BLV Besetzung geeigneter Dienstposten durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte (gesetze-im-internet.de) · Fassung vom 11.3.2026, BGBl. 2026 I Nr. 67
  7. Anlage 1 BLV, zu den Laufbahnen gehörende Ämter (Gesamtausgabe als PDF, gesetze-im-internet.de) · Fassung vom 11.3.2026, BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 29 bis 30
  8. Art. 20 Bayerisches Leistungslaufbahngesetz, Modulare Qualifizierung (gesetze-bayern.de) · Abruf 8.9.2026
  9. Art. 37 Bayerisches Leistungslaufbahngesetz, Ausbildungsqualifizierung (gesetze-bayern.de) · Abruf 8.9.2026
  10. Art. 17 Bayerisches Leistungslaufbahngesetz, Beförderungen (gesetze-bayern.de) · Abruf 8.9.2026
  11. §§ 19 bis 22 Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de) · Fassung gültig ab 4.8.2026
  12. § 22 BBG Beförderungen (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026