Beihilfe für Beamte: Bemessungssätze, PKV, pauschale Beihilfe
Der Dienstherr übernimmt beim Bund 50 Prozent der Krankheitskosten, bei zwei Kindern 70 Prozent. Den Rest deckt eine private Restkostenversicherung. Acht Länder bieten stattdessen einen Zuschuss zur gesetzlichen Kasse an.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht
Das Wichtigste in Kürze
Beihilfe ersetzt einen Prozentsatz der Krankheitskosten, nicht den ganzen Betrag. Nach § 46 BBhV sind das 50 Prozent für aktive Beamtinnen und Beamte, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und Ehegatten, 80 Prozent für Kinder. Eigenbehalte nach § 49 BBhV liegen bei 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der Jahreseinnahmen, bei chronisch Kranken 1 Prozent. Acht Länder zahlen alternativ eine pauschale Beihilfe von rund der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.
Eine Zahnkrone kostet 1.400 Euro. Eine Bundesbeamtin ohne Kinder bekommt darauf 700 Euro Beihilfe, also 50 Prozent. Die anderen 700 Euro muss ihre private Krankenversicherung tragen, sonst zahlt sie selbst. Genau darin liegt der Unterschied zur gesetzlichen Krankenkasse: Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn, die einen festen Prozentsatz der Rechnung erstattet. Die andere Hälfte muss abgesichert werden, und wie das geschieht, entscheiden Sie einmal und meist für Jahrzehnte.
Wie hoch ist der Bemessungssatz der Beihilfe?
Der Bemessungssatz ist der Prozentsatz, den der Dienstherr von den beihilfefähigen Aufwendungen erstattet. Beim Bund regelt ihn § 46 der Bundesbeihilfeverordnung. Er richtet sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Status der Person, für die die Kosten entstanden sind.
| Für wen entstehen die Aufwendungen | Bemessungssatz Bund | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Beamtin oder Beamter im aktiven Dienst | 50 Prozent | § 46 Abs. 2 Nr. 1 BBhV |
| Beamtin oder Beamter mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 Prozent | § 46 Abs. 3 BBhV |
| Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger | 70 Prozent | § 46 Abs. 2 Nr. 2 BBhV |
| berücksichtigungsfähige Ehegattin oder Lebenspartnerin | 70 Prozent | § 46 Abs. 2 Nr. 3 BBhV |
| berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 Prozent | § 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV |
| Leistungen der Pflegeversicherung | 50 Prozent | § 46 Abs. 4 BBhV |
Die Erhöhung auf 70 Prozent ab dem zweiten Kind bleibt bestehen, solange die Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind. Wie der Familienzuschlag aufgebaut ist, erklärt der Beitrag zum Aufbau der Besoldung. Fällt das zweite Kind aus der Berücksichtigung heraus, sinkt Ihr eigener Satz wieder auf 50 Prozent, und Ihre private Restkostenversicherung muss von 30 auf 50 Prozent aufgestockt werden.
In Ausnahmen kann der Satz steigen. § 47 BBhV erlaubt eine Erhöhung um bis zu 10 Prozentpunkte für höchstens drei Jahre, wenn die Beiträge zur privaten Krankenversicherung mehr als 15 Prozent der Gesamteinkünfte ausmachen. Werden Leistungen wegen eines angeborenen Leidens dauerhaft ausgeschlossen, erhöht sich der Satz um 20 Prozentpunkte auf höchstens 90 Prozent.
Welche Kosten sind überhaupt beihilfefähig?
Beihilfefähig sind nach § 6 BBhV nur notwendige und der Höhe nach wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Für ärztliche und zahnärztliche Leistungen heißt das: Die Rechnung muss sich im Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte bewegen. Steigerungssätze darüber hinaus zahlt die Beihilfestelle nicht, selbst wenn Ihre private Versicherung sie übernimmt.
Beihilfeberechtigt sind nach § 2 BBhV Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfänger und unter Bedingungen frühere Beamte, solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt oder Witwengeld erhalten. Ehrenbeamte sind ausgenommen, ebenso Beamtenverhältnisse von weniger als einem Jahr. Angehörige haben keinen eigenen Anspruch; ihre Kosten laufen über die Beihilfeberechtigung der Beamtin oder des Beamten mit. Für Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst gilt dasselbe, obwohl ihre Bezüge deutlich niedriger sind; welche Beträge dort gezahlt werden, steht im Beitrag zu den Anwärterbezügen.
Was sind Eigenbehalte und die Belastungsgrenze?
Eigenbehalte kürzen die berechnete Beihilfe, ähnlich den Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. § 49 Absatz 1 BBhV nennt bei Arznei- und Hilfsmitteln, Fahrten, Familienhilfe und Soziotherapie 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Bei stationärer Krankenhausbehandlung und bei Rehabilitationsmaßnahmen werden 10 Euro je Kalendertag abgezogen, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr. Bei häuslicher Krankenpflege sind es 10 Prozent für die ersten 28 Tage plus 10 Euro je Verordnung.
Nach § 49 Absatz 4 BBhV entfallen die Eigenbehalte für Personen unter 18 Jahren, außer bei Fahrtkosten, außerdem bei Schwangerschaft, bei Vorsorgeuntersuchungen und bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung.
Nach oben begrenzt § 50 BBhV die Summe. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Einnahmen für die beihilfeberechtigte Person und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen. Für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie sind es 1 Prozent. Bei Verheirateten werden die Einnahmen um 15 Prozent vermindert, für jedes Kind zusätzlich um den Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG. Wer die Grenze überschreitet, bekommt die darüber hinausgehenden Eigenbehalte auf Antrag erlassen; der Antrag ist bis zum Ende des Folgejahres zu stellen.
Was ist die pauschale Beihilfe und wer bietet sie an?
Die pauschale Beihilfe ist ein monatlicher Zuschuss des Dienstherrn zum Krankenversicherungsbeitrag statt der Erstattung einzelner Rechnungen. Sie beträgt die Hälfte des nachgewiesenen Beitrags einer Krankheitskostenvollversicherung, bei privater Vollversicherung höchstens den halben Beitrag im Basistarif nach § 152 Absatz 3 VAG. Hamburg führte sie zum 1. August 2018 ein, deshalb heißt sie umgangssprachlich Hamburger Modell.
Der Effekt: Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben will, zahlt nicht mehr den vollen Beitrag allein, sondern bekommt eine Beteiligung wie den Arbeitgeberanteil von Tarifbeschäftigten. Die Alternative dazu erklärt der Vergleich Beamte oder Tarifbeschäftigte.
| Land | Norm | Eingeführt zum | Höhe |
|---|---|---|---|
| Hamburg | § 80 Abs. 10 HmbBG | 1.8.2018 | Hälfte der Kosten einer Krankenvollversicherung, bei PKV höchstens halber Basistarif |
| Berlin | § 76 Abs. 5 LBG | Fassung vom 15.11.2022 | Hälfte des nachgewiesenen Beitrags, bei PKV höchstens halber Basistarif |
| Brandenburg | § 62 Abs. 6 LBG | 1.1.2020 | Hälfte der Kosten einer Krankenvollversicherung |
| Thüringen | § 72 Abs. 6 ThürBG | 1.1.2020 | Hälfte des nachgewiesenen Beitrags, bei PKV höchstens halber Basistarif |
| Bremen | Bremisches Beamtengesetz | Rundschreiben 11/2019 | Hälfte der Kosten einer Krankenvollversicherung |
| Baden-Württemberg | § 78a LBG | 1.1.2023 | Hälfte des Beitrags, bei PKV 2026 höchstens 508,59 € im Monat |
| Sachsen | § 80a SächsBG | 1.1.2024 | Hälfte des nachgewiesenen Beitrags |
| Niedersachsen | § 80a NBG | Gesetz von Dezember 2023 | Hälfte des nachgewiesenen Beitrags, bei PKV höchstens halber Basistarif |
Der Bund gehört nicht dazu. Wer beim Zoll, bei der Bundespolizei oder in einem Bundesministerium arbeitet, hat die Wahl nicht; Stellen dieser Arbeitgeber finden Sie unter Bundesbehörden, Landesstellen unter Landesbehörden.
Was passiert, wenn Sie sich für die pauschale Beihilfe entscheiden?
Die Entscheidung ist unwiderruflich. § 76 Absatz 5 LBG Berlin und § 72 Absatz 6 ThürBG verlangen für Antrag und Verzicht Schriftform nach § 126 BGB und schließen einen Widerruf aus. Baden-Württemberg formuliert es in § 78a Absatz 1 LBG ebenso; das Landesamt für Besoldung und Versorgung schreibt dazu, eine Rückkehr zur Geltendmachung einzelner Rechnungen sei nicht möglich. Auch ein späterer Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung hebt die Bindung nicht auf; die Pauschale wird dann höchstens in der bisherigen Höhe weitergezahlt.
Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen. Erstens gilt die pauschale Beihilfe nicht für die Pflegeversicherung; deren Beitrag bleibt bei Ihnen. Zweitens laufen Fristen. Baden-Württemberg setzt eine Ausschlussfrist von fünf Monaten, die bei Neueinstellung mit der Entstehung der Beihilfeberechtigung beginnt, nicht erst mit dem Zugang eines Informationsschreibens. Wer sie verstreichen lässt, bleibt dauerhaft in der aufwendungsbezogenen Beihilfe.
Der Antrag schafft außerdem kein neues Recht auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung. Ob eine freiwillige Mitgliedschaft möglich ist, richtet sich nach § 9 SGB V und damit nach Vorversicherungszeiten und einer Frist von drei Monaten nach der Berufung ins Beamtenverhältnis. Wer vor der Verbeamtung privat versichert war, kommt in aller Regel nicht mehr zurück. Deshalb ist der richtige Zeitpunkt für diese Rechnung nicht der Ruhestand, sondern die Woche der Ernennung; welche Schritte dorthin führen, steht im Beitrag Beamter werden.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Beihilfe für Beamte?
Beim Bund beträgt der Bemessungssatz nach § 46 Absatz 2 BBhV 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen für die beihilfeberechtigte Person selbst. Für Versorgungsempfänger und für berücksichtigungsfähige Ehegatten sind es 70 Prozent, für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen 80 Prozent. Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, steigt der eigene Satz nach § 46 Absatz 3 BBhV auf 70 Prozent. Für Leistungen der Pflegeversicherung gilt einheitlich 50 Prozent.
Brauche ich als Beamter eine private Krankenversicherung?
Sie brauchen eine Absicherung für den Teil, den die Beihilfe nicht trägt. Üblich ist eine private Krankenteilversicherung, deren Leistungsquote den Bemessungssatz ergänzt, bei 50 Prozent Beihilfe also ein 50-Prozent-Tarif. Möglich ist auch eine freiwillige gesetzliche Versicherung, dort zahlen Sie ohne pauschale Beihilfe allerdings den vollen Beitrag ohne Arbeitgeberanteil. Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind beihilfeberechtigte Beamtinnen und Beamte nicht.
In welchen Bundesländern gibt es die pauschale Beihilfe?
Nachgewiesen ist die pauschale Beihilfe in Hamburg (seit 1.8.2018), Berlin, Brandenburg (seit 1.1.2020), Thüringen (seit 1.1.2020), Bremen, Baden-Württemberg (seit 1.1.2023), Sachsen (seit 1.1.2024) und Niedersachsen. Der Bund bietet sie nicht an. Die Höhe entspricht in allen genannten Ländern der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Vollversicherung begrenzt auf den halben Beitrag im Basistarif.
Kann ich die pauschale Beihilfe wieder rückgängig machen?
Nein. Der Antrag und der damit verbundene Verzicht auf die aufwendungsbezogene Beihilfe sind unwiderruflich. § 76 Absatz 5 LBG Berlin und § 72 Absatz 6 ThürBG verlangen dafür ausdrücklich Schriftform nach § 126 BGB. Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg und Sachsen formulieren dieselbe Bindung in ihren Merkblättern. Eine Rückkehr zur Einreichung einzelner Rechnungen gibt es danach nicht mehr, auch nicht bei einem Wechsel der Krankenversicherung.
Was sind Eigenbehalte und wann entfallen sie?
Eigenbehalte sind Abzüge von der berechneten Beihilfe. Nach § 49 Absatz 1 BBhV werden Arznei- und Hilfsmittel um 10 Prozent der Kosten gekürzt, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Bei stationärer Behandlung und Rehabilitation sind es 10 Euro je Kalendertag, höchstens für 28 Tage im Jahr. Für Personen unter 18 Jahren, für Schwangere und für Vorsorgeuntersuchungen entfallen sie nach § 49 Absatz 4 BBhV.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- § 2 BBhV Beihilfeberechtigte Personen (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 6 BBhV Wirtschaftlichkeit der Aufwendungen (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 46 BBhV Bemessungssätze (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 49 BBhV Eigenbehalte (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 50 BBhV Belastungsgrenze (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 76 LBG Berlin, Beihilfen und pauschale Beihilfe (Landesverwaltungsamt Berlin) · Fassung vom 15.11.2022
- § 72 ThürBG Beihilfe (Thüringer Landesamt für Finanzen) · gültig ab 1.1.2020
- FAQ Pauschale Beihilfe, Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg · Stand Januar 2026
- Informationen zur pauschalen Beihilfe, LBV Baden-Württemberg (LBV 375a) · Stand 01/2026
- FAQ Pauschale Beihilfe, Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg · Stand 1.8.2024
- Hinweise zur pauschalen Beihilfe ab 1. Januar 2024, Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen · gültig ab 1.1.2024