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Beamte & Besoldung

Verbeamtung: Höchstalter in Bund und allen 16 Ländern

Mecklenburg-Vorpommern setzt die Grenze bei 40 Jahren, Hessen bei 50, der Bund bei 50. Wer wo noch verbeamtet werden kann, welche Norm das regelt und welche Zeiten für Kinder und Pflege angerechnet werden.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe reicht von 40 Jahren in Mecklenburg-Vorpommern bis 50 Jahren in Hessen und Schleswig-Holstein. Beim Bund liegt sie nach § 48 Abs. 1 BHO beim vollendeten 50. Lebensjahr. Bayern nennt in Art. 23 Abs. 1 BayBG 45 Jahre, Nordrhein-Westfalen in § 14 Abs. 3 LBG NRW 42 Jahre, Baden-Württemberg in § 48 Abs. 1 LHO 42 Jahre. Berlin, Thüringen und Sachsen-Anhalt rechnen stattdessen mit einem Abstand zur Regelaltersgrenze. Kinderbetreuung und Pflege heben die Grenze in den meisten Ländern um bis zu drei Jahre je Fall an.

Zehn Jahre Unterschied trennen den strengsten vom großzügigsten Dienstherrn. Mecklenburg-Vorpommern verbeamtet auf Probe nur, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hessen und Schleswig-Holstein ziehen die Linie bei 50. Wer mit 44 aus der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst wechseln will, ist in Wiesbaden Bewerber und in Schwerin Fall für eine Ausnahmegenehmigung. Die Grenze hat nichts mit Eignung zu tun, sondern mit Versorgungslasten: Der Dienstherr will ein Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Pension, das sich rechnet.

Wie hoch ist das Höchstalter in Bund und Ländern?

Maßgeblich ist in allen Fällen der Zeitpunkt der Ernennung, nicht der Bewerbung, und der Wert bezieht sich auf die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Für den Vorbereitungsdienst als Beamtin oder Beamter auf Widerruf gelten meist niedrigere Grenzen.

DienstherrHöchstalterRechtsgrundlageWichtigste Ausnahmen
Bund50 Jahre§ 48 Abs. 1 BHO55 Jahre bei geteilten Versorgungslasten, 62 Jahre bei bestehenden Versorgungsansprüchen; außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern; Polizeivollzugsdienst 40 bzw. 45 Jahre
Baden-Württemberg42 Jahre§ 48 Abs. 1 LHOje Betreuungs- oder Pflegefall zwei Jahre; Zeit des Grundwehr- oder Zivildienstes; Professoren fünf Jahre mehr; Ausnahme bei eindeutigem Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern (Abs. 3)
Bayern45 JahreArt. 23 Abs. 1 BayBGAusnahmen durch die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, sonst mit Zustimmung des Landespersonalausschusses; gilt nicht für Beamte auf Zeit
Berlin20 Jahre vor der Regelaltersgrenze, bei 67 Jahren also 47§ 8a Abs. 1 LBGje Kind unter 18 Jahren und je pflegebedürftigem nahen Angehörigen ein Jahr, insgesamt höchstens drei Jahre; 50 Jahre bei Dienstherrenwechsel mit Versorgungslastenteilung; Ausnahme bei fehlenden jüngeren Bewerbungen oder dringendem dienstlichem Interesse
Brandenburg47 Jahre§ 3 Abs. 2 LBGgilt nicht, wenn vor dem 47. Geburtstag bereits ein Beamten- oder Richterverhältnis bestand und seitdem ununterbrochen Bezüge gezahlt werden; Ausnahmen durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium
Bremen45 Jahre§ 48 Abs. 1 LHOHochschullehrer 55 Jahre; keine Grenze bei Versetzung mit geteilten Versorgungslasten; Ausnahme bei erheblichem Vorteil für das Land oder dringendem dienstlichem Interesse (Abs. 2). Ein Gesetzentwurf des Senats vom 3. März 2026 sieht eine Anhebung auf bis zu 49 Jahre für Betreuungs- und Pflegezeiten vor
Hamburg45 Jahre§ 5 Abs. 1 HmbLVOje Kind oder Pflegefall drei Jahre, höchstens sechs Jahre (§ 9 Abs. 3); schwerbehinderte Menschen fünf Jahre mehr (§ 9 Abs. 5); Vorbereitungsdienst 40 Jahre (§ 11 Abs. 1)
Hessen50 Jahre§ 11 Abs. 1 HLVOausnahmsweise bis 60 Jahre bei besonderem dienstlichem Interesse, also wenn keine anderen geeigneten Bewerber vorhanden sind und die Person nur über eine Verbeamtung gewonnen oder gehalten werden kann (Abs. 2); gilt nicht beim Wechsel aus dem Richterverhältnis
Mecklenburg-Vorpommern40 Jahre§ 18a Abs. 1 LBG M-Vschwerbehinderte Menschen 43 Jahre; Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder Pflege naher Angehöriger bis zu sechs Jahre mehr; Ausnahme bis 45 Jahre für Beschäftigte derselben Dienststelle mit hoheitlichen Kernaufgaben (Abs. 7); Vorbereitungsdienst 35 Jahre
Niedersachsen45 Jahre§ 18 Abs. 3 NBG, § 16 Abs. 2 NLVOschwerbehinderte Menschen 48 Jahre; Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder Pflege je drei Jahre; Überschreiten unbeachtlich, wenn die Grenze am Tag der Antragstellung eingehalten war und die Einstellung binnen eines Jahres folgt; Vorbereitungsdienst 40 Jahre
Nordrhein-Westfalen42 Jahre§ 14 Abs. 3 LBG NRWschwerbehinderte und gleichgestellte Menschen 45 Jahre (Abs. 6); Betreuung eines minderjährigen Kindes oder Pflege je bis zu drei Jahre, insgesamt bis zu sechs Jahre (Abs. 5); Ausnahmen bei erheblichem dienstlichem Interesse an der Gewinnung von Fachkräften (Abs. 10); Planstelleninhaber an Ersatzschulen 55 Jahre (Abs. 8)
Rheinland-Pfalz45 Jahre§ 19 Abs. 1 Satz 1 LBGVorbereitungsdienst 40 Jahre; Näheres regeln die Laufbahnvorschriften nach §§ 25 und 26 LBG
Saarlandkeine Angabe (Quelle nicht erreichbar)§ 48 LHO verweist auf ein vom Finanzministerium festzusetzendes Lebensalter; § 12 SLVO ist aufgehobenNach § 48 LHO bedürfen Einstellung und Versetzung oberhalb dieses Alters der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen
Sachsen42 Jahre§ 7 Abs. 1 Satz 1 SächsBGdurch Rechtsverordnung für einzelne Beamtengruppen bis höchstens 52 Jahre; Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten heben die Grenze um bis zu ein Jahr je Einzelfall an; Ausnahmen der obersten Dienstbehörde bis zu insgesamt fünf Jahren beim Nachteilsausgleich
Sachsen-Anhalt22 Jahre vor der Regelaltersgrenze, bei 67 Jahren also 45§ 8a Satz 1 LBG LSAgilt nicht bei Übernahme von einem anderen Dienstherrn mit abgefundenen Versorgungslasten, beim Wechsel aus dem Richterverhältnis und für Professoren bis zum 52. Lebensjahr; für Vollzugsdienste gelten die besonderen Altersgrenzen
Schleswig-Holstein50 Jahre§ 48 Abs. 1 LHOHochschullehrende 52 Jahre; keine Einwilligung nötig bis 55 Jahre bei Versetzung aus landesunmittelbaren Körperschaften oder mit Versorgungslastenteilung; Einwilligung nur bei außerordentlichem Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern (Abs. 3); weitere Ausnahmen bei Fachkräftemangel (Abs. 4)
Thüringen20 Jahre vor der Regelaltersgrenze, bei 67 Jahren also 47§ 7 Abs. 1 ThürLaufbGAusnahmen nur für besonders spezialisierte Bewerber bei Mangel an gleich qualifizierten jüngeren Bewerbern und erheblichem Vorteil für den Dienstherrn (Abs. 2); gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach dem Soldatenversorgungsgesetz

Warum rechnen manche Länder statt einer festen Zahl?

Berlin, Thüringen und Sachsen-Anhalt nennen im Gesetz keine Jahreszahl, sondern einen Abstand. § 8a Abs. 1 Satz 1 LBG Berlin verlangt, dass die Person das Lebensjahr noch nicht vollendet hat, „welches 20 Jahre vor der nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt“. Thüringen formuliert in § 7 Abs. 1 ThürLaufbG fast wortgleich, Sachsen-Anhalt setzt in § 8a Satz 1 LBG LSA 22 Jahre an.

Der Vorteil dieser Konstruktion: Sie passt sich automatisch an, wenn sich die Regelaltersgrenze ändert. Bei der derzeitigen Regelaltersgrenze von 67 Jahren ergibt die Berliner und Thüringer Formel 47 Jahre, die von Sachsen-Anhalt 45 Jahre. Der Nachteil: Für Laufbahnen mit besonderer Altersgrenze rutscht die Einstellungsgrenze mit nach unten. Wer im Polizeivollzugsdienst mit 62 in den Ruhestand tritt, kann in Berlin nur bis 42 verbeamtet werden. Sachsen-Anhalt schreibt diesen Mechanismus für die Vollzugsdienste in § 8a Satz 2 LBG LSA ausdrücklich fest.

Welche Zeiten werden angerechnet?

Fast alle Länder erhöhen die Grenze für Zeiten, in denen jemand Kinder betreut oder Angehörige gepflegt hat. Die Höhe schwankt stark. Nordrhein-Westfalen und Hamburg sind mit drei Jahren je Fall und sechs Jahren insgesamt am großzügigsten, Baden-Württemberg gewährt zwei Jahre je Fall, Berlin nur ein Jahr je Kind bei einer Obergrenze von drei Jahren, Sachsen ein Jahr je Einzelfall.

Wichtig ist die Bedingung. Nordrhein-Westfalen verlangt in § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW, dass über den geltend gemachten Zeitraum keine berufliche Tätigkeit von in der Regel mehr als zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. Wer neben der Kinderbetreuung in Vollzeit gearbeitet hat, bekommt nichts angerechnet. Hamburg zieht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 HmbLVO Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung oder Berufstätigkeit vom Ausgleichszeitraum ab. Baden-Württemberg verlangt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO, dass die Pflegezeit die Einstellung tatsächlich verzögert hat.

Brandenburg und Thüringen kennen für die Einstellung auf Probe keine Anrechnungsregel. Dort bleibt nur die allgemeine Ausnahmevorschrift. Nordrhein-Westfalen schließt die Anrechnung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW aus, wenn bereits die erhöhte Grenze für schwerbehinderte Menschen greift; man bekommt also entweder 45 Jahre oder 42 Jahre plus Betreuungszeiten, nicht beides.

Wie kommt man an eine Ausnahme?

Jedes Land kennt eine Ausnahmevorschrift, aber keine begründet einen Anspruch. Die Formulierungen unterscheiden sich in der Härte. Baden-Württemberg verlangt in § 48 Abs. 3 LHO einen „eindeutigen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern“ und zusätzlich, dass die Übernahme unter Berücksichtigung der Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil bedeutet. Schleswig-Holstein spricht in § 48 Abs. 3 LHO von einem „außerordentlichen Mangel“, Thüringen in § 7 Abs. 2 ThürLaufbG von „besonders spezialisierten Bewerbern“.

Praktisch relevant wird das bei Mangelfächern im Schuldienst und in der IT. Nordrhein-Westfalen hat dafür die klarste Norm: § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW lässt Ausnahmen für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen zu, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, und Satz 2 stellt klar, dass ein solches Interesse insbesondere vorliegt, wenn die Ausnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Über die Ausnahme entscheidet nach § 14 Abs. 11 LBG NRW die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit den Ministerien für Inneres und Finanzen, bei Kommunen die Aufsichtsbehörde.

Hessen geht einen anderen Weg und schreibt die Ausnahme direkt in die Höchstaltersnorm: § 11 Abs. 2 HLVO erlaubt eine Einstellung bis 60 Jahre bei besonderem dienstlichem Interesse und definiert dieses Interesse gleich mit. Für Lehrkräfte im Seiteneinstieg ist das der entscheidende Unterschied zwischen Bundesländern; welche Programme es dafür gibt, zeigt Seiteneinstieg als Lehrkraft.

Was gilt beim Wechsel des Dienstherrn?

Wer bereits verbeamtet ist und das Land wechseln will, wird milder behandelt, weil die Versorgungslasten geteilt werden. Beim Bund steigt die Grenze nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BHO von 50 auf 55 Jahre, wenn die künftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, und auf 62 Jahre, wenn bereits Versorgungsansprüche zulasten des Bundes erworben wurden und das neue Amt höchstens der bisherigen Besoldungsgruppe entspricht.

Berlin setzt in § 8a Abs. 1 Satz 4 LBG bei einem Dienstherrenwechsel mit Versorgungslastenteilung das 50. Lebensjahr an. Sachsen-Anhalt nimmt solche Fälle nach § 8a Satz 3 Nr. 2 LBG LSA ganz von der Grenze aus, ebenso Bremen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO. Schleswig-Holstein verzichtet nach § 48 Abs. 2 Nr. 4 LHO bis zum 55. Lebensjahr auf die Einwilligung des Finanzministeriums. Die Verfahrensschritte eines Wechsels beschreibt Versetzung, Abordnung, Dienstherrenwechsel.

Wer die Grenze überschritten hat und keine Ausnahme bekommt, kann trotzdem im öffentlichen Dienst arbeiten, dann als Tarifbeschäftigter. Was das für Gehalt, Absicherung und Altersversorgung bedeutet, rechnet Beamte oder Tarifbeschäftigte durch; die weiteren Einstellungsvoraussetzungen stehen in Beamter werden. Aktuelle Stellen mit Verbeamtungsoption listet Beamtenstellen.

Häufige Fragen

Bis zu welchem Alter kann man verbeamtet werden?

Das hängt vom Dienstherrn ab. Beim Bund liegt die Grenze nach § 48 Abs. 1 BHO beim vollendeten 50. Lebensjahr. In den Ländern reicht die Spanne von 40 Jahren in Mecklenburg-Vorpommern (§ 18a Abs. 1 LBG M-V) bis 50 Jahren in Hessen (§ 11 Abs. 1 HLVO) und Schleswig-Holstein (§ 48 Abs. 1 LHO). Bayern nennt 45 Jahre, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg jeweils 42 Jahre. Maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt der Ernennung, nicht der Bewerbung.

Erhöht sich die Altersgrenze durch Kindererziehung?

In den meisten Ländern ja. Nordrhein-Westfalen hebt die Grenze nach § 14 Abs. 5 LBG NRW um bis zu drei Jahre je Kind an, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre. Hamburg rechnet nach § 9 Abs. 3 HmbLVO ebenfalls drei Jahre je Fall und höchstens sechs Jahre hinzu, Baden-Württemberg nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO zwei Jahre je Fall, Berlin nach § 8a Abs. 2 LBG ein Jahr je Kind und höchstens drei Jahre. Brandenburg und Thüringen kennen für die Verbeamtung auf Probe keine solche Regel.

Gilt für schwerbehinderte Bewerber eine höhere Altersgrenze?

In mehreren Ländern schon. Nordrhein-Westfalen erlaubt die Einstellung nach § 14 Abs. 6 LBG NRW bis zur Vollendung des 45. statt des 42. Lebensjahres, Niedersachsen nach § 18 Abs. 3 NBG bis 48 statt 45 Jahre, Mecklenburg-Vorpommern nach § 18a Abs. 2 LBG M-V bis 43 statt 40 Jahre. Hamburg rechnet nach § 9 Abs. 5 HmbLVO fünf Jahre auf die jeweilige Höchstaltersgrenze auf. In NRW schließt die erhöhte Grenze allerdings die Anrechnung von Betreuungszeiten aus.

Gibt es Ausnahmen für Mangelfächer und Fachkräfte?

Ja, aber sie liegen im Ermessen der Behörde. Nordrhein-Westfalen lässt nach § 14 Abs. 10 LBG NRW Ausnahmen zu, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse daran besteht, Fachkräfte zu gewinnen oder zu halten. Baden-Württemberg verlangt in § 48 Abs. 3 LHO einen eindeutigen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern. Hessen erlaubt nach § 11 Abs. 2 HLVO eine Einstellung bis zum Höchstalter von 60 Jahren bei besonderem dienstlichem Interesse. Einen Anspruch begründen diese Vorschriften nicht.

Was zählt, das Datum der Bewerbung oder der Ernennung?

Grundsätzlich der Zeitpunkt der Einstellung, also der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Nordrhein-Westfalen macht davon eine Ausnahme: Nach § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW ist ein Überschreiten unbeachtlich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber am Tag der Antragstellung das Höchstalter noch nicht vollendet hatte und die Einstellung binnen eines Jahres erfolgt. Niedersachsen kennt in § 16 Abs. 4 NLVO eine gleichlautende Regel. Andere Länder haben keine solche Klausel.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. § 48 BHO Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis · Abruf 7.9.2026
  2. § 7 BeamtStG Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses · Abruf 7.9.2026
  3. Art. 23 BayBG Altersgrenze für die Berufung (gesetze-bayern.de) · Fassung gültig ab 1.1.2026
  4. § 14 LBG NRW Einstellung (recht.nrw.de) · Fassung vom 4.8.2026
  5. § 48 LHO Baden-Württemberg Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern (landesrecht-bw.de) · Fassung vom 19.12.2017, gültig ab 1.1.2018
  6. § 11 Hessische Laufbahnverordnung Einstellungsalter (rv.hessenrecht.hessen.de) · Fassung gültig ab 6.4.2023
  7. § 23 HBG Verordnungsermächtigung (rv.hessenrecht.hessen.de) · Fassung vom 15.11.2021
  8. § 8a LBG Berlin Höchstaltersgrenzen bei Einstellung, Umwandlung und Versetzung (gesetze.berlin.de) · Fassung vom 17.12.2020, gültig ab 1.1.2021
  9. § 3 LBG Brandenburg Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (bravors.brandenburg.de) · Abruf 7.9.2026
  10. § 5 und § 9 HmbLVO Probezeit und Nachteilsausgleich (landesrecht-hamburg.de) · Fassung mit Änderung vom 14.10.2025
  11. § 48 LHO Bremen Einstellung und Versetzung von Beamten (transparenz.bremen.de) · Abruf 7.9.2026
  12. Bremische Bürgerschaft, Drucksache 21/1663 vom 3.3.2026 (Entwurf zur Änderung der LHO) · Fassung vom 3.3.2026