Beamte oder Tarifbeschäftigte: Gehalt, Sicherheit, Versorgung
Gleiche Behörde, gleicher Schreibtisch, anderes Rechtsverhältnis: Was Beamte von Tarifbeschäftigten bei Brutto, Kündigungsschutz, Altersversorgung, Krankenversicherung und Arbeitszeit unterscheidet.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Beim Brutto trennt beide Gruppen wenig: E 11 Stufe 3 im TVöD VKA bringt 5.046,03 €, A 11 Stufe 4 beim Bund 4.981,98 € im Monat. Der Unterschied entsteht bei den Abzügen, denn Beamte zahlen keine Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Beamte auf Lebenszeit erreichen nach 40 Dienstjahren einen Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent, Tarifbeschäftigte bekommen Rente plus Zusatzversorgung. Tarifbeschäftigte sind nach § 34 Abs. 2 TVöD ab 40 Jahren und 15 Jahren Beschäftigungszeit nur noch aus wichtigem Grund kündbar.
Zwei Kolleginnen bearbeiten in derselben Behörde dieselben Vorgänge. Die eine hat eine Ernennungsurkunde bekommen, die andere einen Arbeitsvertrag. Beim Bruttobetrag trennt die beiden wenig: E 11 Stufe 3 im TVöD VKA bringt 5.046,03 € im Monat, A 11 Stufe 4 beim Bund 4.981,98 €. Der eigentliche Unterschied beginnt darunter, bei den Abzügen, bei der Absicherung im Alter und bei der Frage, wie leicht sich der Arbeitgeber wechseln lässt.
Was das Rechtsverhältnis unterscheidet
Beamte werden durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufen. Einen Arbeitsvertrag gibt es nicht, eine Tarifverhandlung über die eigene Bezahlung ebenso wenig. Die Bezüge legt der Gesetzgeber fest, die Pflichten stehen im Beamtenstatusgesetz. § 33 BeamtStG verlangt unparteiische Amtsführung und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Ein Streikrecht folgt daraus nicht.
Tarifbeschäftigte schließen einen Arbeitsvertrag, auf den ein Tarifvertrag angewendet wird: der TVöD bei Bund und Kommunen, der TV-L bei den Ländern außer Hessen. Sie unterliegen dem Arbeitsrecht, dürfen streiken und werden vom Personalrat vertreten. Ausschreibungen beider Gruppen liegen getrennt unter Beamtenstellen und Tarifstellen.
Brutto im Vergleich: E 11 gegen A 11
Der verbreitete Satz, Beamte verdienten mehr, hält der Tabelle nicht stand. Beim Vergleich von E 11 mit A 11 steht beim Grundgehalt fast dasselbe. Die folgenden Beträge stammen aus den Tabellen für den TVöD VKA ab 1. Mai 2026 und der Bundesbesoldungsordnung A ab demselben Datum.
| Vergleichspunkt | Tarif: E 11 TVöD VKA | Beamte: A 11 Bund |
|---|---|---|
| Einstiegsbetrag | 4.269,64 € (Stufe 1) | 4.295,50 € (Stufe 1) |
| Mittlere Stufe | 5.046,03 € (Stufe 3) | 4.981,98 € (Stufe 4) |
| Endstufe | 6.326,77 € (Stufe 6) | 5.611,55 € (Stufe 8) |
| Zahl der Stufen | 6 (§ 16 Abs. 1 TVöD) | 8 (§ 27 BBesG) |
Der Tarifbeschäftigte in E 11 Stufe 3 liegt mit 5.046,03 € um 64,05 € über dem Bundesbeamten in A 11 Stufe 4. In der Endstufe zieht der Tarif sogar deutlich davon. Nur läuft der Weg dorthin unterschiedlich: Im TVöD führen sechs Stufen mit Laufzeiten von einem bis fünf Jahren zum Ziel, in der Besoldung acht Stufen mit zwei, drei und vier Jahren nach § 27 BBesG. Was die Beträge nicht zeigen, ist der Familienzuschlag, den Beamte zusätzlich erhalten, und die Amtszulagen einzelner Ämter.
Beim Netto kippt das Bild. Vom Tarifbrutto gehen Lohnsteuer, der volle Arbeitnehmeranteil zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Eigenanteil zur Zusatzversorgung ab. Beim Beamten fallen nur Lohnsteuer und der Beitrag zur privaten Krankenversicherung an. Wie groß der Abstand im Einzelfall ausfällt, hängt an Steuerklasse, Kindern und PKV-Tarif, weshalb hier keine Nettozahl steht. Den Rechenweg für die Tarifseite zeigt der Beitrag zu den Abzügen vom Tarifbrutto.
Wie sicher ist die Stelle?
Beamte auf Lebenszeit verlieren ihr Amt nur durch ein Disziplinarverfahren, eine strafrechtliche Verurteilung mit Amtsverlust oder dauernde Dienstunfähigkeit. Eine betriebsbedingte Entlassung kennt das Beamtenrecht nicht; wird eine Behörde aufgelöst, folgt die Versetzung.
Tarifbeschäftigte haben zunächst den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes und die nach Beschäftigungszeit gestaffelten Fristen des § 34 Abs. 1 TVöD, die von zwei Wochen in den ersten sechs Monaten bis auf sechs Monate zum Quartalsende nach zwölf Jahren wachsen. Danach greift § 34 Abs. 2: Beschäftigte des Bundes ab dem vollendeten 40. Lebensjahr und mit mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit können nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei kommunalen Arbeitgebern gilt das zusätzlich nur für das Tarifgebiet West. Welche Zeiten dabei mitzählen, steht in den Kündigungsfristen des TVöD. Der Haken liegt woanders: Befristete Verträge sind im Tarifbereich verbreitet, besonders an Hochschulen und in drittmittelfinanzierten Projekten.
Altersversorgung: Pension gegen Rente plus Zusatzversorgung
Beamte erhalten ihr Ruhegehalt aus dem Haushalt des Dienstherrn. Nach § 14 BeamtVG steigt der Ruhegehaltssatz um 1,79375 Prozent je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit und erreicht nach 40 Jahren den Höchstsatz von 71,75 Prozent der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für einen Bundesbeamten in A 11 Stufe 8 mit 5.611,55 € Grundgehalt sind das 3.986,43 € Ruhegehalt vor Steuern; § 5 Abs. 1 BeamtVG kürzt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuvor mit dem Faktor 0,9901. Wer vor der Regelaltersgrenze geht, verliert 3,6 Prozent pro Jahr, in den Fällen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 3 höchstens 10,8 Prozent. Versteuert wird die Pension voll.
Tarifbeschäftigte bekommen die gesetzliche Rente, die sich am Durchschnitt aller Beitragsjahre bemisst, dazu die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung über die VBL oder eine kommunale Zusatzversorgungskasse. Der entscheidende Unterschied ist nicht die Höhe eines einzelnen Beitragsjahres, sondern der Bezugspunkt: Das Ruhegehalt hängt am Endgehalt, die Rente am gesamten Erwerbsleben. Ein später Aufstieg in eine hohe Entgeltgruppe wirkt sich im Beamtenverhältnis deshalb stärker aus.
Krankenversicherung: Beihilfe oder gesetzliche Kasse
Beamte erhalten Beihilfe zu ihren Krankheitskosten. In Hamburg beträgt der Bemessungssatz nach § 80 Abs. 9 HmbBG grundsätzlich 50 Prozent, 70 Prozent für Beihilfeberechtigte mit mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind, für Ehepartner und für Versorgungsempfänger sowie 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder. Den Rest deckt eine private Krankenversicherung im Beihilfetarif ab, deren Beitrag entsprechend niedriger ausfällt als eine Vollversicherung.
Daneben gibt es die pauschale Beihilfe. Hamburg hat sie mit dem Gesetz vom 1. August 2018 in § 80 HmbBG eingeführt: Freiwillig gesetzlich oder privat Vollversicherte können statt der individuellen Beihilfe die Hälfte der Kosten der Krankenvollversicherung erstattet bekommen. Die Entscheidung erfordert einen schriftlichen Antrag und ist unwiderruflich. Ob Ihr Land diesen Weg anbietet, klärt der Beitrag zur Beihilfe; die Regelungen stehen jeweils im Landesbeamtengesetz.
Tarifbeschäftigte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, solange ihr Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Ehepartner ohne eigenes Einkommen und Kinder sind beitragsfrei mitversichert. Für Familien mit einem Verdienenden ist das ein handfester Vorteil, weil in der privaten Krankenversicherung jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag kostet.
Arbeitszeit, Urlaub, Ortswechsel
Bundesbeamte arbeiten nach § 3 Abs. 1 AZV 41 Stunden pro Woche; Beamte mit Kindern unter zwölf Jahren oder mit Pflegeaufgaben können eine Absenkung auf 40 Stunden beantragen. Tarifbeschäftigte kommen nach § 6 Abs. 1 TVöD auf durchschnittlich 39 Stunden. Über ein Berufsleben summieren sich zwei Stunden Woche für Woche zu einem spürbaren Betrag. Beim Erholungsurlaub liegen beide Gruppen bei 30 Arbeitstagen; im TVöD steigt der Anspruch zum 1. Januar 2027 auf 31 Tage.
Beim Arbeitgeberwechsel dreht sich das Verhältnis um. Tarifbeschäftigte bewerben sich normal; wechseln sie unmittelbar zu einem anderen TVöD-Arbeitgeber, kann die erreichte Stufe nach § 16 Abs. 2a TVöD ganz oder teilweise übernommen werden. Beamte wechseln nur per Versetzung, über Ländergrenzen hinweg mit Zustimmung beider Dienstherren und nur, wenn die aufnehmende Behörde eine Planstelle frei hat. Wie das abläuft, steht in Versetzung, Abordnung und Dienstherrenwechsel.
Wer überhaupt verbeamtet werden kann
§ 7 BeamtStG nennt die Voraussetzungen. Verlangt wird die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Staats oder eines Drittstaats mit entsprechendem Vertrag; bei dringendem dienstlichen Interesse sind Ausnahmen möglich. Hinzu kommen die Laufbahnbefähigung und die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Wer die vorgeschriebene Vorbildung nicht hat, kann die Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben; beim Bund stellt das nach § 19 BBG der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss fest.
Ungeregelt bleibt im Statusgesetz die Altersgrenze, denn sie steht in den Landesbeamten- und Laufbahngesetzen und fällt je nach Dienstherr anders aus. Die Zahlen der einzelnen Länder listet die Übersicht zum Höchstalter. Vor der Ernennung steht die amtsärztliche Untersuchung, danach die Probezeit als Beamter auf Probe.
Was beim Wechsel in die Privatwirtschaft mit der Pension passiert
Beamtinnen und Beamte, die in die Privatwirtschaft gehen, verlieren die Pensionsanwartschaft. Der Dienstherr versichert die geleisteten Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung nach, und zwar auf Basis der damaligen Bezüge. Aus 20 Dienstjahren wird so keine Teilpension, sondern eine Rentenanwartschaft, die dem Ruhegehaltsanspruch in aller Regel nicht nahekommt. Umgekehrt ist ein Wechsel vom Tarif ins Beamtenverhältnis auch mit 45 nicht ausgeschlossen, solange der Dienstherr die Altersgrenze offen lässt und eine Planstelle da ist. Vor dieser Entscheidung stehen zuerst die Altersgrenze und die Planstelle, dann erst die Stelle selbst; umgekehrt fällt die Wahl mit dem Vertrag, den man schon unterschrieben hat.
Häufige Fragen
Warum haben Beamte bei gleichem Brutto mehr Netto?
Beamte zahlen keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil sie über Pension und Beihilfe eigenständig abgesichert sind. Vom Bruttobetrag gehen Lohnsteuer und der Beitrag zur privaten Krankenversicherung ab, der wegen der Beihilfe nur den Restanteil der Kosten decken muss. Tarifbeschäftigte tragen den vollen Arbeitnehmeranteil an allen Zweigen der Sozialversicherung und zusätzlich den Eigenanteil zur Zusatzversorgung.
Sind Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst unkündbar?
Nicht von Anfang an. Nach § 34 Abs. 2 TVöD können Beschäftigte des Bundes ab dem vollendeten 40. Lebensjahr und mit mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei kommunalen Arbeitgebern gilt das zusätzlich nur im Tarifgebiet West. Vorher greifen die gestaffelten Kündigungsfristen des § 34 Abs. 1 und das Kündigungsschutzgesetz. Beamte auf Lebenszeit können überhaupt nicht ordentlich entlassen werden.
Kann ich aus dem Tarifverhältnis ins Beamtenverhältnis wechseln?
Ja, wenn eine Planstelle frei ist, Sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des § 7 BeamtStG erfüllen und die Höchstaltersgrenze Ihres Dienstherrn noch nicht überschritten ist. Beim Bund stellt nach § 19 BBG der Bundespersonalausschuss fest, wer die Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. Hinzu kommen die amtsärztliche Untersuchung und eine Probezeit als Beamter auf Probe.
Wie hoch ist die Pension eines Beamten im Vergleich zur Rente?
Der Ruhegehaltssatz beträgt nach § 14 BeamtVG 1,79375 Prozent je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, höchstens 71,75 Prozent der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Ein Bundesbeamter in A 11 Stufe 8 mit 5.611,55 € Grundgehalt käme damit auf 3.986,43 € Ruhegehalt vor Steuern, weil § 5 Abs. 1 BeamtVG die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuvor mit dem Faktor 0,9901 kürzt. Die gesetzliche Rente richtet sich dagegen nach dem Durchschnitt aller Beitragsjahre, nicht nach dem Endgehalt; dazu kommt die Zusatzversorgung.
Bekommen Beamte und Tarifbeschäftigte gleich viel Urlaub?
Beim Erholungsurlaub liegen beide Gruppen bei 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche. Für Tarifbeschäftigte steht das in § 26 TVöD, ab 1. Januar 2027 steigt der Anspruch dort auf 31 Arbeitstage. Bei der Arbeitszeit unterscheiden sich die Gruppen deutlicher: Bundesbeamte arbeiten nach § 3 AZV 41 Stunden pro Woche, Tarifbeschäftigte nach § 6 Abs. 1 TVöD 39 Stunden.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- TVöD Allgemeiner Teil (§ 6 Abs. 1, § 16, § 26, § 34), Lesefassung der VKA · Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22 vom 6.4.2025, Stand 1.1.2026
- § 14 BeamtVG (Ruhegehaltssatz 1,79375 Prozent je Jahr, Höchstsatz 71,75 Prozent, Versorgungsabschlag) · abgerufen 7.9.2026
- § 7 BeamtStG (Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses, Staatsangehörigkeit, Verfassungstreue) · abgerufen 7.9.2026
- § 33 BeamtStG (Grundpflichten, Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung) · abgerufen 7.9.2026
- § 19 BBG (Feststellung der Laufbahnbefähigung durch den Bundespersonalausschuss) · abgerufen 7.9.2026
- § 3 AZV (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Bundesbeamten: 41 Stunden) · abgerufen 7.9.2026
- FAQ zum Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe (§ 80 HmbBG), Personalamt Hamburg · Stand Januar 2026
- Entgelttabelle TVöD VKA · Stand 1.5.2026
- Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A · Stand 1.5.2026, vorläufig nach BMI-Rundschreiben vom 3.9.2025