Beamter werden: Voraussetzungen und Ablauf der Ernennung
Drei Bedingungen aus § 7 BeamtStG entscheiden über den Zugang: Staatsangehörigkeit, Verfassungstreue und Befähigung. Danach führt der Weg über Widerruf und Probe zur Lebenszeitstelle. Was jede Stufe verlangt und wo Bewerbungen scheitern.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
In das Beamtenverhältnis darf nach § 7 Abs. 1 BeamtStG nur berufen werden, wer die deutsche oder eine EU-/EWR-Staatsangehörigkeit besitzt, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt und die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung hat. § 4 BeamtStG kennt vier Arten: Widerruf für den Vorbereitungsdienst, Probe, Lebenszeit und Zeit. Die Probezeit dauert beim Bund nach § 37 Abs. 1 BLV grundsätzlich drei Jahre bei einem Jahr Mindestprobezeit; § 11 Abs. 2 BBG verlangt die Umwandlung spätestens nach fünf Jahren. Nach § 10 BeamtStG liegt die Probezeit der Länder zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Zwischen der Zusage einer Behörde und der Ernennungsurkunde liegen drei Prüfungen, die nichts mit fachlicher Qualität zu tun haben: Staatsangehörigkeit, Verfassungstreue und Höchstalter. Sie stehen in § 7 Abs. 1 BeamtStG und im jeweiligen Landesrecht, und sie sind der häufigste Grund, warum eine Verbeamtung im letzten Moment scheitert. Klären Sie diese Punkte vor der Bewerbung, nicht erst nach der Zusage.
Welche Voraussetzungen verlangt das Gesetz?
§ 7 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nennt drei Bedingungen, die alle drei erfüllt sein müssen. Für Bundesbeamte steht dasselbe in § 7 Abs. 1 BBG.
Erstens die Staatsangehörigkeit: Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder eines Drittstaats, dem die Bundesrepublik und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben. Verlangen die Aufgaben es, darf nach § 7 Abs. 2 BeamtStG nur eine Deutsche oder ein Deutscher berufen werden; das betrifft hoheitliche Ämter wie Polizei, Justizvollzug und Steuerverwaltung. Ausnahmen sind nach § 7 Abs. 3 BeamtStG bei dringendem dienstlichem Interesse möglich, außerdem bei Hochschullehrenden und wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal aus anderen wichtigen Gründen.
Zweitens die Verfassungstreue: Sie müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Das Gesetz verlangt mehr als Nichtstun. Ein Engagement in Organisationen, die gegen diese Ordnung arbeiten, lässt die Voraussetzung entfallen, auch bei tadelloser Dienstausübung. Welche Pflichten daraus nach der Ernennung folgen, beschreibt der Beitrag Rechte und Pflichten von Beamten.
Drittens die Befähigung: die nach Landesrecht vorgeschriebene Laufbahnbefähigung. Beim Bund lässt § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG zwei Wege zu, die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder die durch Lebens- und Berufserfahrung erworbene Befähigung. Seit 2021 enthält § 7 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG eine vierte Hürde: Wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Pflichten nach § 34 Abs. 2 BeamtStG unvereinbar sind, darf nicht berufen werden.
Welche Arten des Beamtenverhältnisses gibt es?
§ 4 BeamtStG unterscheidet vier Arten. Sie bauen nicht zwingend aufeinander auf, in den klassischen Laufbahnen aber schon.
| Art | Zweck | Norm | Dauer |
|---|---|---|---|
| auf Widerruf | Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder nur vorübergehende Aufgabenwahrnehmung | § 4 Abs. 4 BeamtStG | Dauer des Vorbereitungsdienstes, je nach Laufbahn ein bis drei Jahre |
| auf Probe | Ableistung einer Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder für ein Amt mit leitender Funktion | § 4 Abs. 3 BeamtStG | Bund grundsätzlich drei Jahre (§ 37 Abs. 1 BLV); Länder sechs Monate bis fünf Jahre (§ 10 BeamtStG) |
| auf Lebenszeit | Dauernde Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben; „bildet die Regel“ | § 4 Abs. 1 BeamtStG | bis zum Ruhestand |
| auf Zeit | Befristete Aufgabenwahrnehmung oder zunächst befristete Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion | § 4 Abs. 2 BeamtStG | Amtszeit, etwa bei Wahlbeamten in Kommunen |
Die Formulierung „Es bildet die Regel“ in § 4 Abs. 1 BeamtStG ist juristisch bedeutsam. Sie verpflichtet den Dienstherrn, Daueraufgaben grundsätzlich mit Lebenszeitbeamten zu besetzen, und verbietet es, Menschen dauerhaft im Probe- oder Zeitverhältnis zu halten. Wer nicht verbeamtet wird, arbeitet als Tarifbeschäftigter nach TVöD oder TV-L; die Unterschiede zeigt Beamte oder Tarifbeschäftigte.
Wie läuft die Ernennung ab?
Der Weg von der Bewerbung zur Urkunde besteht aus sechs Schritten. Die Reihenfolge ist in fast allen Verwaltungen gleich; die Dauer schwankt zwischen drei und neun Monaten.
- Bewerbung und Auswahl. Ernennungen sind nach § 9 BeamtStG und § 9 BBG allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, ohne Rücksicht auf Geschlecht, Herkunft, Behinderung, Religion, politische Anschauungen oder sexuelle Identität. Dieser Grundsatz der Bestenauslese wurzelt in Art. 33 Abs. 2 GG. Wie das Verfahren praktisch abläuft, steht in Bewerbung im öffentlichen Dienst.
- Prüfung der Berufungsvoraussetzungen. Die Behörde fordert Geburtsurkunde oder Staatsangehörigkeitsnachweis, Führungszeugnis und Zeugnisse an. Mehrere Länder holen zusätzlich eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde ein, etwa Brandenburg nach § 3a LBG.
- Amtsärztliche Untersuchung. Der Dienstherr lässt die gesundheitliche Eignung prüfen. Beim Bund kann die Untersuchung nach § 48 Abs. 1 BBG einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder zugelassenen Gutachtern übertragen werden. Was dort geprüft wird und welcher Maßstab gilt, erklärt Amtsärztliche Untersuchung.
- Prüfung der Altersgrenze. Fast alle Dienstherren setzen ein Höchstalter für die Einstellung. Beim Bund liegt es nach § 48 Abs. 1 BHO beim vollendeten 50. Lebensjahr, in den Ländern zwischen 40 und 50 Jahren. Die Werte je Land stehen in Verbeamtung: Höchstalter in Bund und Ländern.
- Aushändigung der Ernennungsurkunde. Die Ernennung erfolgt nach § 8 Abs. 2 BeamtStG durch Aushändigung einer Urkunde mit vorgeschriebenem Wortlaut. Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit oder auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen (§ 8 Abs. 3 BeamtStG). Ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum selben Dienstherrn erlischt mit der Ernennung.
- Diensteid und Dienstantritt. Der Eid nach § 38 BeamtStG wird bei der Ernennung geleistet.
Was passiert in der Probezeit?
Sie ist die eigentliche Prüfung. § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG stellt klar, dass für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab gilt. § 37 Abs. 2 BLV definiert, was das bedeutet: bewährt hat sich, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen seiner Laufbahn erfüllen kann. Nicht die aktuelle Stelle ist der Prüfungsgegenstand, sondern die Laufbahn als Ganzes. Deshalb sind Beamtinnen und Beamte nach § 37 Abs. 3 BLV in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Beurteilt wird nach § 37 Abs. 4 BLV mindestens zweimal, erstmals spätestens nach der Hälfte der Probezeit und ein zweites Mal vor deren Ablauf. Die Beurteilung erfolgt in der Regel durch mindestens zwei Personen, ist im vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Verlangen zu besprechen. Nach einer mittelmäßigen ersten Beurteilung bleibt damit die Chance, in der zweiten Hälfte nachzusteuern.
Die Dauer beträgt beim Bund nach § 37 Abs. 1 BLV grundsätzlich drei Jahre; die Mindestprobezeit ist ein Jahr. Vorherige hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprechen, können nach § 38 Abs. 1 BLV angerechnet werden, allerdings nicht auf die Mindestprobezeit. Teilzeit, Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind und die Pflege naher Angehöriger verlängern die Probezeit nach § 39 Abs. 2 BLV nicht. Eine Beurlaubung ohne Besoldung verlängert sie dagegen nach § 39 Abs. 1 BLV.
Für Landes- und Kommunalbeamte setzt § 10 BeamtStG nur den Rahmen: mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre, wobei die Länder von der Mindestprobezeit abweichen dürfen. Der konkrete Wert steht in der jeweiligen Laufbahnverordnung. Wer sich nicht in vollem Umfang bewährt, wird nach § 37 Abs. 6 BLV spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen. Wie sich das von der Probezeit im Tarifvertrag unterscheidet, zeigt Probezeit im öffentlichen Dienst.
Was gilt für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber?
Der Maßstab ist abgesenkt. § 5 Abs. 1 BLV bestimmt für den Bund, dass von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf. In Auswahl- und Prüfungsverfahren sind nach § 5 Abs. 2 BLV Erleichterungen vorzusehen, die der Behinderung angemessen sind, und bei der Leistungsbeurteilung ist eine etwaige Beeinträchtigung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nach § 5 Abs. 3 BLV zu berücksichtigen. Die Länder haben gleichlautende Vorschriften, etwa § 12 der Hessischen Laufbahnverordnung.
Auch bei den Höchstaltersgrenzen wirkt sich die Schwerbehinderung aus. Nordrhein-Westfalen hebt die Grenze nach § 14 Abs. 6 LBG NRW von 42 auf 45 Jahre an, Niedersachsen nach § 18 Abs. 3 NBG von 45 auf 48 Jahre, Mecklenburg-Vorpommern nach § 18a Abs. 2 LBG M-V von 40 auf 43 Jahre. Hamburg rechnet nach § 9 Abs. 5 HmbLVO fünf Jahre hinzu. Weitere Rechte im Bewerbungsverfahren behandelt Bewerbung mit Schwerbehinderung.
Wo Bewerbungen tatsächlich scheitern
Drei Punkte tauchen in der Praxis immer wieder auf. Der erste ist das Alter: Viele bewerben sich, ohne die Grenze ihres Landes zu kennen, und erfahren erst nach der Zusage, dass eine Verbeamtung nicht mehr möglich ist. Die Grenze bezieht sich auf den Zeitpunkt der Ernennung, nicht auf den der Bewerbung; nur einzelne Länder wie Nordrhein-Westfalen stellen nach § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW auf den Tag der Antragstellung ab, wenn die Einstellung binnen eines Jahres folgt.
Der zweite Punkt ist die Gesundheit. Der Prognosemaßstab wurde 2013 zugunsten der Bewerberinnen und Bewerber abgesenkt, gilt aber weiterhin für einen Zeitraum von Jahrzehnten. Der dritte Punkt ist die Laufbahnbefähigung: Ein passender Hochschulabschluss allein genügt nicht, wenn die Laufbahn einen Vorbereitungsdienst voraussetzt. Wer aus der Privatwirtschaft kommt, sollte prüfen, ob die angestrebte Laufbahn den Weg über § 26 BLV für andere Bewerberinnen und Bewerber oder über eine Laufbahn besonderer Fachrichtung eröffnet. Aktuelle Stellen mit Beamtenstatus listet Beamtenstellen, den Einstieg über den Vorbereitungsdienst zeigt Ausbildung und Vorbereitungsdienst.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Beamter zu werden?
§ 7 Abs. 1 BeamtStG nennt drei Punkte: die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG oder die eines EU-Mitgliedstaats, eines EWR-Vertragsstaats oder eines Drittstaats mit vertraglichem Anerkennungsanspruch; die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten; und die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung. Hinzu kommen die gesundheitliche Eignung und in fast allen Ländern eine Höchstaltersgrenze. Für Bundesbeamte gilt wortgleich § 7 Abs. 1 BBG.
Wie lange dauert die Probezeit als Beamter auf Probe?
Beim Bund dauert sie nach § 37 Abs. 1 BLV grundsätzlich drei Jahre, die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Hauptberufliche Tätigkeiten können nach § 38 BLV angerechnet werden. § 11 Abs. 2 BBG verlangt die Umwandlung in ein Lebenszeitverhältnis spätestens nach fünf Jahren, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Für Landes- und Kommunalbeamte setzt § 10 BeamtStG den Rahmen: mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre, mit Abweichungen nach Landesrecht.
Kann ich ohne EU-Staatsangehörigkeit verbeamtet werden?
Nur ausnahmsweise. § 7 Abs. 3 BeamtStG lässt Abweichungen zu, wenn für die Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder bei Hochschullehrenden und wissenschaftlichem Personal andere wichtige Gründe vorliegen. Über die Ausnahme entscheidet die zuständige Stelle, beim Bund nach § 7 Abs. 3 BBG das Bundesministerium des Innern. Für Ämter mit hoheitlichen Aufgaben verlangt § 7 Abs. 2 BeamtStG zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit.
Was steht in der Ernennungsurkunde?
§ 8 Abs. 2 BeamtStG schreibt den Inhalt vor. Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses müssen die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ enthalten sein, dazu der Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „auf Zeit“ oder „als Ehrenbeamtin“ beziehungsweise „als Ehrenbeamter“. Bei der Verleihung eines Amtes steht die Amtsbezeichnung darin. Die Ernennung wird mit Aushändigung der Urkunde wirksam; eine Rückdatierung ist nach § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig und unwirksam.
Werde ich automatisch Beamter auf Lebenszeit?
Nein. Die Umwandlung setzt voraus, dass Sie sich bewährt haben. Beim Bund gilt nach § 11 Abs. 1 BBG für die Bewährungsfeststellung ein strenger Maßstab; § 37 Abs. 2 BLV verlangt, dass Sie wechselnde Anforderungen Ihrer Laufbahn erfüllen können. Wer sich nicht in vollem Umfang bewährt hat, wird nach § 37 Abs. 6 BLV spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen. Bei Zweifeln kann die Probezeit nach § 37 Abs. 5 BLV verlängert werden.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- § 4 BeamtStG Arten des Beamtenverhältnisses (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 7 BeamtStG Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses · Abruf 7.9.2026
- § 8 BeamtStG Ernennung · Abruf 7.9.2026
- § 9 BeamtStG Kriterien der Ernennung · Abruf 7.9.2026
- § 10 BeamtStG Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit · Abruf 7.9.2026
- § 7 BBG Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses · Abruf 7.9.2026
- § 9 BBG Auswahlkriterien · Abruf 7.9.2026
- § 11 BBG Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit · Abruf 7.9.2026
- § 37 BLV Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung · Abruf 7.9.2026
- § 38 BLV Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten · Abruf 7.9.2026
- § 39 BLV Verlängerung der Probezeit · Abruf 7.9.2026
- § 5 BLV Schwerbehinderte Menschen · Abruf 7.9.2026