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Probezeit im öffentlichen Dienst: Tarif und Beamte auf Probe

Sechs Monate im Tarifvertrag, drei Jahre für Beamtinnen und Beamte des Bundes. Zwei Wörter, zwei völlig verschiedene Rechtslagen. Welche Frist gilt, wann sie kürzer wird und wie in dieser Zeit gekündigt oder entlassen wird.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Für Tarifbeschäftigte gelten nach § 2 Abs. 4 TVöD und TV-L die ersten sechs Monate als Probezeit, kündbar mit zwei Wochen zum Monatsschluss (§ 34 Abs. 1 TVöD). Bei sachgrundlos befristeten Verträgen sind es nur sechs Wochen (§ 30 Abs. 4). Beamtinnen und Beamte auf Probe durchlaufen dagegen eine Bewährungszeit: beim Bund grundsätzlich drei Jahre, mindestens ein Jahr (§ 37 BLV), in den Ländern nach § 10 BeamtStG zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Nach spätestens fünf Jahren muss der Bund verbeamten oder entlassen.

Ein Sachbearbeiter tritt am 1. März 2026 bei einem Landratsamt an. Sein Arbeitsvertrag nennt keine Probezeit. Trotzdem läuft eine: § 2 Abs. 4 TVöD macht die ersten sechs Monate automatisch zur Probezeit, hier also bis zum 31. August 2026. Kündigt die Behörde am 12. Mai, endet sein Arbeitsverhältnis am 31. Mai. Eine Kollegin, die am selben Tag als Beamtin auf Probe beim Bund anfängt, steht unter einer ganz anderen Uhr: Ihre Bewährungszeit dauert grundsätzlich drei Jahre.

Wie lang ist die Probezeit für Tarifbeschäftigte?

Sechs Monate, gerechnet ab Beginn der Beschäftigung. § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD und die wortgleiche Regelung im TV-L bestimmen das, sofern der Arbeitsvertrag keine kürzere Zeit vereinbart. Eine längere Probezeit können die Vertragsparteien nicht wirksam verabreden, weil der Tarifvertrag die Obergrenze setzt.

Zwei Ausnahmen verkürzen oder streichen die Frist. Bei einer Übernahme im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung entfällt die Probezeit nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ganz; die Behörde kennt die Person bereits. Und bei befristeten Verträgen greift § 30 Abs. 4 TVöD mit einer eigenen Staffel: sechs Wochen bei einer Befristung ohne sachlichen Grund, sechs Monate bei einer Befristung mit Sachgrund. Die kürzere Frist bei sachgrundloser Befristung ist kein Versehen, sondern folgt dem Gedanken des § 15 Abs. 3 TzBfG, wonach eine Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Vertragsdauer stehen muss. Bei einem Jahresvertrag wären sechs Monate Erprobung die Hälfte der Laufzeit.

VertragsartDauer der ProbezeitRechtsgrundlageKündigungsfrist in dieser Zeit
unbefristeter Vertrag6 Monate§ 2 Abs. 4 TVöD / TV-L2 Wochen zum Monatsschluss
Übernahme nach Ausbildungkeine§ 2 Abs. 4 Satz 2reguläre Frist nach § 34 Abs. 1
Befristung ohne Sachgrund6 Wochen§ 30 Abs. 4 TVöD / TV-L2 Wochen zum Monatsschluss
Befristung mit Sachgrund6 Monate§ 30 Abs. 4 TVöD / TV-L2 Wochen zum Monatsschluss
Führungsposition auf Probebis 2 Jahre befristet§ 31 TVöDbeiderseitige Kündigungsrechte bleiben

Die letzte Zeile beschreibt etwas anderes als die übrigen: § 31 TVöD erlaubt, eine Führungsposition ab Entgeltgruppe 10 für höchstens zwei Jahre befristet zu übertragen, mit höchstens zweimaliger Verlängerung innerhalb dieser Gesamtdauer. Das ist eine Erprobung der Funktion, nicht des Arbeitsverhältnisses. Bewährt sich die Person nicht, bleibt sie beschäftigt und erhält eine Tätigkeit, die ihrer bisherigen Eingruppierung entspricht.

Wie wird in der Probezeit gekündigt?

Mit zwei Wochen Frist zum Monatsschluss, für beide Seiten. § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD und § 30 Abs. 4 Satz 2 für befristete Verträge sagen dasselbe. Der Endtermin ist immer das Monatsende, nie ein beliebiger Tag: Eine Kündigung, die am 20. Juni zugeht, wirkt zum 30. Juni; eine, die am 25. Juni zugeht, erst zum 31. Juli, weil die zwei Wochen bis zum 30. Juni nicht mehr reichen.

Ein Kündigungsgrund ist nicht nötig. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt in § 1 Abs. 1 eine Wartezeit von mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung im selben Betrieb oder Unternehmen, und diese Wartezeit läuft parallel zur Probezeit ab. Wer am 1. März anfängt, ist ab dem 1. September geschützt. Danach braucht die Behörde einen Grund in der Person, im Verhalten oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen. Wie sich die Fristen danach staffeln, steht im Beitrag zu Kündigungsfristen und Unkündbarkeit im TVöD.

Vier Schutzrechte gelten trotzdem vom ersten Tag an und werden regelmäßig übersehen. Die Kündigung braucht nach § 623 BGB die eigenhändige Unterschrift auf Papier; eine Mail ist unwirksam. Der Personalrat ist zu beteiligen, auch in der Probezeit. Ein Verlangen nach Elternzeit löst den Schutz des § 18 BEEG aus, und zwar frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Und wer die Kündigung angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben, auch wenn er in der Wartezeit steht: Sonst wird selbst eine formunwirksame Kündigung wirksam.

Was bedeutet Probezeit bei Beamtinnen und Beamten auf Probe?

Etwas völlig anderes. Das Beamtenverhältnis auf Probe ist ein eigener Status, keine Anlaufphase eines Arbeitsvertrags. Nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung folgt zunächst die Ernennung auf Probe, und in dieser Zeit muss sich die Person für die Lebenszeitverbeamtung bewähren.

Beim Bund dauert die Probezeit nach § 37 Abs. 1 BLV grundsätzlich drei Jahre, die Mindestprobezeit ein Jahr. Diese Untergrenze greift, wenn gleichwertige Tätigkeiten angerechnet werden; § 11 Abs. 1 BBG erlaubt die Anrechnung ausdrücklich bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr. Für die Länder setzt § 10 BeamtStG den Rahmen: mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre, die genaue Dauer regeln die Landeslaufbahnverordnungen. Die Zahl fällt je nach Land und Laufbahn unterschiedlich aus, weshalb die Ausschreibung oder das Personalamt die verbindliche Auskunft geben muss.

MerkmalTarifbeschäftigteBeamtinnen und Beamte auf Probe (Bund)
Dauer6 Monategrundsätzlich 3 Jahre, mindestens 1 Jahr
Rechtsgrundlage§ 2 Abs. 4 TVöD / TV-L§ 37 Abs. 1 BLV, § 11 Abs. 1 BBG
BeendigungKündigung, 2 Wochen zum MonatsschlussEntlassung durch Verwaltungsakt
Begründung nötignein (§ 1 Abs. 1 KSchG greift noch nicht)ja, fehlende Bewährung ist festzustellen
Beurteilungtariflich nicht vorgeschriebenmindestens zweimal (§ 37 Abs. 4 BLV)
Verlängerungnicht möglichbei besonderen Umständen (§ 37 Abs. 5 BLV)
RechtswegArbeitsgericht, 3 WochenWiderspruch und Verwaltungsgericht

Die Verlängerung ist der Punkt, an dem Betroffene am häufigsten stolpern. Sie ist nach § 37 Abs. 5 BLV nur zulässig, wenn die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden kann, etwa nach langer Krankheit. Sie ist kein Instrument, um eine schwache Leistung noch einmal zu beobachten. Unabhängig davon zieht § 11 Abs. 2 BBG eine harte Linie: Spätestens nach fünf Jahren ist das Probebeamtenverhältnis in eines auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Frist verlängert sich um Elternzeit und um Beurlaubungen ohne Besoldung.

Wie läuft die Bewährungsfeststellung ab?

Über Beurteilungen, deren Takt § 37 Abs. 4 BLV vorgibt. Beim Bund ist erstmals spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit zu beurteilen und mindestens ein zweites Mal vor deren Ablauf. Bei drei Jahren Regelprobezeit fällt die erste Beurteilung also spätestens nach 18 Monaten an.

  1. Einsatz in mindestens zwei Verwendungsbereichen, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen (§ 37 Abs. 3 BLV). Bleibt der Dienstposten die ganze Probezeit über derselbe, entsteht ein Ansatzpunkt gegen eine negative Bewertung.
  2. Erste Beurteilung spätestens nach der Hälfte der Probezeit, in der Regel durch mindestens zwei Personen.
  3. Hinweis auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel; beides gehört ausdrücklich in den Text der Beurteilung.
  4. Eröffnung der Beurteilung im vollen Wortlaut, auf Verlangen mit Besprechung. Die Eröffnung wird aktenkundig gemacht und zur Personalakte genommen.
  5. Zweite Beurteilung vor Ablauf der Probezeit, dann Entscheidung über die Ernennung auf Lebenszeit oder die Entlassung.

Der Maßstab ist streng, das sagt § 11 Abs. 1 BBG wörtlich. Bewährung heißt nach § 37 Abs. 2 BLV, dass die Person nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die wechselnden Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen kann, nicht nur die Aufgaben des aktuellen Dienstpostens. Wer sich nicht in vollem Umfang bewährt hat, wird nach § 37 Abs. 6 BLV spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen; in den Ländern stützt sich die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Beruht die fehlende Eignung allein auf gesundheitlichen Gründen, ist § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden, also zuerst nach einer anderen Verwendung zu suchen.

Welche Folgen hat die Probezeit für Stufe, Urlaub und Wechsel?

Für die Erfahrungsstufe keine. Die Probezeit läuft parallel zur Stufenlaufzeit, sie unterbricht nichts. Wer am 1. März 2026 in Stufe 1 einer Entgeltgruppe startet, erreicht Stufe 2 ein Jahr später, unabhängig davon, ob die Probezeit gut lief. Details zu Laufzeiten und Verkürzungen stehen im Beitrag zu Stufenlaufzeit und Stufenaufstieg, die Systematik der Stufen im Glossar.

Beim Urlaub gilt die Zwölftelung. Wer im Laufe des Jahres anfängt, erhält nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs; bei 30 Tagen sind das 2,5 Tage je Monat. Ein Dienstantritt am 1. März bringt also 25 Tage für 2026. Bruchteile ab einem halben Tag werden nach § 26 Abs. 1 Satz 4 aufgerundet. Was daneben an Zusatzurlaub und Übertragungsregeln gilt, steht im Beitrag zu 30 Tagen Urlaub im öffentlichen Dienst.

Der teuerste Fehler passiert beim Wechsel während der Probezeit. Wer eine unbefristete Stelle bei einer Kommune antritt und nach vier Monaten zu einer anderen TVöD-Behörde wechselt, beginnt dort erneut mit sechs Monaten Probezeit, denn § 2 Abs. 4 knüpft an den Beginn der Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber an. Die Beschäftigungszeit für die spätere Kündigungsfrist wird nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD zwar mitgenommen, die Probezeit selbst nicht. Wer nach vier Monaten geht, hat also nicht zwei Monate Probezeit übrig, sondern wieder sechs vor sich. Bei Beamtinnen und Beamten ist die Lage günstiger: § 11 Abs. 1 BBG erlaubt die Anrechnung gleichwertiger Tätigkeit auf die Probezeit bis zur Mindestprobezeit von einem Jahr, was einen Dienstherrenwechsel deutlich weniger teuer macht. Diese Anrechnung wird nicht automatisch vorgenommen, sondern muss beantragt und mit Tätigkeitsnachweisen belegt werden.

Häufige Fragen

Wie lang ist die Probezeit im öffentlichen Dienst?

Bei Tarifbeschäftigten gelten nach § 2 Abs. 4 TVöD und § 2 Abs. 4 TV-L die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, wenn im Arbeitsvertrag keine kürzere Zeit steht. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe ist es keine Probezeit im arbeitsrechtlichen Sinn, sondern eine Bewährungszeit: beim Bund grundsätzlich drei Jahre nach § 37 Abs. 1 BLV, in den Ländern nach § 10 BeamtStG zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit nach TVöD?

Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD zwei Wochen zum Monatsschluss. Geht die Kündigung am 12. Mai zu, endet das Arbeitsverhältnis am 31. Mai. Die Frist gilt für beide Seiten. Danach richtet sich die Frist nach der Beschäftigungszeit und beträgt zunächst einen Monat zum Monatsschluss.

Gilt in der Probezeit schon Kündigungsschutz?

Das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Diese Wartezeit läuft unabhängig von der vereinbarten Probezeit. Der Arbeitgeber braucht in den ersten sechs Monaten also keinen Kündigungsgrund. Der Personalrat wird trotzdem beteiligt, und der besondere Schutz für Schwangere, Schwerbehinderte und Beschäftigte in Elternzeit gilt vom ersten Tag an.

Entfällt die Probezeit nach der Ausbildung?

Ja. Werden Auszubildende im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, entfällt die Probezeit nach § 2 Abs. 4 Satz 2 TVöD und TV-L vollständig. Entscheidend ist der lückenlose Anschluss. Nach einer Pause von drei Monaten zwischen Prüfung und Dienstantritt beginnen die regulären sechs Monate Probezeit.

Was passiert, wenn man sich als Beamter auf Probe nicht bewährt?

Wer sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt hat, wird nach § 37 Abs. 6 BLV spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen. Für die Länder erlaubt § 23 Abs. 3 BeamtStG die Entlassung wegen fehlender Bewährung ebenfalls. Vorher muss beurteilt werden: erstmals spätestens nach der Hälfte der Probezeit, mindestens ein zweites Mal vor deren Ablauf. Auf Mängel ist in der Beurteilung ausdrücklich hinzuweisen.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. TVöD Allgemeiner Teil, VKA-Lesefassung (§ 2 Abs. 4, § 30, § 34) · Stand 1.1.2026
  2. TV-L in der Fassung des ÄTV Nr. 14 (§ 2 Abs. 4, § 30) · Fassung vom 14.2.2026
  3. § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen (Wartezeit) · Abruf 7.9.2026
  4. § 10 BeamtStG Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit · Abruf 7.9.2026
  5. § 23 BeamtStG Entlassung durch Verwaltungsakt · Abruf 7.9.2026
  6. § 11 BBG Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit · Abruf 7.9.2026
  7. § 37 BLV Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung · Fassung vom 11.3.2026, in Kraft ab 17.3.2026
  8. § 15 TzBfG Ende des befristeten Arbeitsvertrages (Absatz 3) · Abruf 7.9.2026
  9. § 18 BEEG Kündigungsschutz · Abruf 7.9.2026