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BAG kippt Kündigung wegen fehlender Gleichstellungs-Stellungnahme

Das Bundesarbeitsgericht erklärt eine Probezeit-Kündigung für unwirksam, weil dem Personalrat die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten fehlte.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht

Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Kündigung des Landes Brandenburg für unwirksam erklärt, weil dem Personalrat die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten nicht vorgelegt wurde. Betroffen war eine Sachgebietsleiterin in der Probezeit. Entscheidend war nicht die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten selbst, sondern die unvollständige Unterrichtung des Personalrats nach dem brandenburgischen Personalvertretungsgesetz. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst zeigt der Fall, wie eng Mitbestimmungsrechte bei Kündigungen verzahnt sind.

Eine formale Lücke im Beteiligungsverfahren kann eine Kündigung im öffentlichen Dienst zu Fall bringen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu einem Fall aus Brandenburg.

Worum ging es

Eine Sachgebietsleiterin war seit Januar 2023 beim Land Brandenburg beschäftigt, mit sechsmonatiger Probezeit. Nach negativen Beurteilungen wollte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit beenden. Sowohl der Personalrat als auch die Gleichstellungsbeauftragte wurden eingebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte äußerte sich am 10. Mai 2023 zunächst vorläufig und kündigte eine endgültige Stellungnahme für den 15. Mai 2023 an. Beide Äußerungen erreichten den Personalrat nie. Die Kündigung erfolgte am 17. Mai 2023.

Die Entscheidung des BAG

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der betroffenen Beschäftigten bereits recht, das BAG bestätigte dies in der Revision. Der 2. Senat stellte klar: Eine fehlerhafte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten allein macht eine Kündigung nach dem brandenburgischen Landesgleichstellungsgesetz nicht automatisch unwirksam. Entscheidend war ein anderer Punkt: Nach dem Personalvertretungsgesetz Brandenburg gehört die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten zu den Unterlagen, die dem Personalrat vorgelegt werden müssen. Weil die vorläufige Einschätzung vom 10. Mai 2023 nicht weitergereicht wurde, war die Unterrichtung des Personalrats unvollständig.

Dass der Personalrat das Fehlen nicht bemängelt hatte, spielte laut BAG keine Rolle. Eine unzureichende Unterrichtung führt unabhängig davon zur Unwirksamkeit, ob der Personalrat Einwände erhebt oder die Kündigung billigt.

Ausnahmen bleiben möglich

Das Gericht machte auch deutlich, wann eine Vorlagepflicht entfällt: wenn die Gleichstellungsbeauftragte gar nicht oder nur gleichzeitig mit dem Personalrat beteiligt werden muss. Eine gleichzeitige Beteiligung ist aber nur in dringenden Fällen zulässig, etwa bei außerordentlichen Kündigungen oder drohendem Fristablauf nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dass ein Arbeitgeber lediglich einen Kündigungstermin verpassen könnte, reicht dafür nicht aus.

Bedeutung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Für Beschäftigte, die sich in der Probezeit befinden oder von einer Kündigung betroffen sind, lohnt ein Blick auf die Verfahrensabläufe. Wurde der Personalrat vollständig informiert, inklusive aller Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten? Fehlt ein solches Dokument, kann das die Kündigung angreifbar machen, unabhängig vom eigentlichen Kündigungsgrund. Wer sich für eine Stelle bei Landesbehörden oder anderen öffentlichen Arbeitgebern interessiert, findet aktuelle Ausschreibungen unter StaatsJobs.com.

Häufige Fragen

Warum war die Kündigung unwirksam?

Nicht weil die Gleichstellungsbeauftragte fehlerhaft beteiligt wurde, sondern weil der Personalrat nicht vollständig unterrichtet wurde. Ihm fehlte die vorläufige Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, die nach brandenburgischem Personalvertretungsgesetz zu den vorzulegenden Unterlagen zählt. Das BAG wertete dies als formellen Mangel mit Unwirksamkeitsfolge.

Gilt das Urteil bundesweit?

Das BAG knüpft ausdrücklich an eine Regelung des brandenburgischen Personalvertretungsgesetzes an. Ob vergleichbare Vorschriften in anderen Bundesländern oder beim Bund bestehen, muss jeweils im einzelnen Landes- oder Bundesgesetz geprüft werden. Die Grundidee, dass Unterrichtungspflichten gegenüber dem Personalrat ernst zu nehmen sind, lässt sich aber übertragen.

Wann darf die Gleichstellungsbeauftragte gleichzeitig mit dem Personalrat beteiligt werden?

Nur in dringenden Ausnahmefällen, etwa bei einer außerordentlichen Kündigung oder wenn sonst die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz verstreichen würde. Das bloße Risiko, einen Kündigungstermin zu verpassen, reicht laut BAG nicht als Begründung aus.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. Behörden Spiegel · Stand 6.10.2026