Kündigungsfristen und Unkündbarkeit im TVöD (§ 34)
Zwei Wochen in der Probezeit, sechs Monate nach zwölf Jahren, gar keine ordentliche Kündigung mehr nach 15 Jahren ab dem 40. Geburtstag. Welche Frist für wen gilt und was als Beschäftigungszeit zählt.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
§ 34 TVöD staffelt die Kündigungsfrist nach Beschäftigungszeit: zwei Wochen zum Monatsschluss in den ersten sechs Monaten, ein Monat bis zu einem Jahr, dann sechs Wochen bis sechs Monate zum Quartalsende. Beschäftigte über 40 mit mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit beim Bund oder bei kommunalen Arbeitgebern im Tarifgebiet West können nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Fristen gelten für beide Seiten. Befristete Verträge und die Probezeit nach § 2 Abs. 4 haben eigene Regeln.
Eine Sachbearbeiterin arbeitet seit dem 1. April 2019 bei einer Stadtverwaltung. Am 10. September 2026 geht ihr eine ordentliche Kündigung zu. Ihre Beschäftigungszeit beträgt sieben Jahre und fünf Monate, die Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 TVöD damit drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember 2026. Wäre sie schon seit 2014 dabei, hätte sie sechs Monate Frist und würde bis zum 31. März 2027 bezahlt. Diese Staffel ist für beide Seiten verbindlich, also auch dann, wenn Beschäftigte selbst kündigen.
Welche Kündigungsfrist gilt nach § 34 TVöD?
Bis zum Ende des sechsten Monats beträgt die Frist zwei Wochen zum Monatsschluss, danach richtet sie sich nach der Beschäftigungszeit und reicht von einem Monat bis zu sechs Monaten. Ab einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr endet das Arbeitsverhältnis immer zum Schluss eines Kalendervierteljahres, also am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember.
| Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist | Endtermin | Beispiel: Zugang 10.9.2026 |
|---|---|---|---|
| bis Ende des 6. Monats (Probezeit) | 2 Wochen | Monatsschluss | 30.9.2026 |
| bis zu 1 Jahr | 1 Monat | Monatsschluss | 31.10.2026 |
| mehr als 1 Jahr | 6 Wochen | Quartalsende | 31.12.2026 |
| mindestens 5 Jahre | 3 Monate | Quartalsende | 31.12.2026 |
| mindestens 8 Jahre | 4 Monate | Quartalsende | 31.3.2027 |
| mindestens 10 Jahre | 5 Monate | Quartalsende | 31.3.2027 |
| mindestens 12 Jahre | 6 Monate | Quartalsende | 31.3.2027 |
Die Quartalsbindung führt zu Sprüngen. Wer nach acht Jahren am 10. September gekündigt wird, hat dieselbe Vertragsdauer wie ein Kollege mit zwölf Jahren, nämlich bis zum 31. März. Geht dieselbe Kündigung erst am 1. Oktober zu, endet das Arbeitsverhältnis für beide am 30. Juni 2027. Im Vergleich zum Gesetz ist der TVöD für Beschäftigte großzügiger: § 622 Abs. 1 BGB sieht für die Eigenkündigung nur vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende vor, und die gesetzliche Staffel für Arbeitgeberkündigungen beginnt erst nach zwei Jahren mit einem Monat. Die Abweichung ist durch § 622 Abs. 4 BGB gedeckt, der Tarifverträgen eigene Fristen erlaubt.
Was zählt als Beschäftigungszeit?
Beschäftigungszeit ist nach § 34 Abs. 3 TVöD die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Wer nach drei Jahren geht und fünf Jahre später zur selben Stadt zurückkehrt, bringt die drei Jahre mit.
Drei Ergänzungen sind wichtig. Erstens bleibt ein Sonderurlaub nach § 28 TVöD unberücksichtigt, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Zweitens werden bei einem Wechsel zwischen Arbeitgebern, die unter den TVöD fallen, die Zeiten beim vorherigen Arbeitgeber angerechnet; wer vom Landkreis zur kreisfreien Stadt wechselt, fängt bei der Kündigungsfrist also nicht bei null an. Drittens gilt das auch beim Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, etwa von einem Land oder einer Sozialversicherung. Dieselbe Beschäftigungszeit taucht an anderer Stelle des Tarifvertrags wieder auf: Sie steuert die Dauer des Krankengeldzuschusses nach § 22 und kann bei der Stufenzuordnung nach § 16 berücksichtigt werden. Wer zwischen Behörden wechselt, findet die Folgen für Stufe und Frist im Beitrag zu Versetzung, Abordnung und Dienstherrenwechsel.
Wann sind Beschäftigte im TVöD unkündbar?
Nach § 34 Abs. 2 TVöD kann der Arbeitgeber Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre Beschäftigungszeit erreicht haben, nur noch aus einem wichtigen Grund kündigen. Die Regel gilt für Beschäftigte des Bundes und für Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber, auf die das Tarifgebiet West Anwendung findet.
„Unkündbar“ ist die übliche Kurzform, sie ist aber ungenau. Ausgeschlossen ist nur die ordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB bleibt möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen, etwa bei schweren Pflichtverletzungen. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Tatsachen erklärt werden. Beide Voraussetzungen der Unkündbarkeit müssen zusammen vorliegen: Wer mit 22 Jahren eingestellt wurde, ist mit 38 Jahren zwar 16 Jahre dabei, aber erst zwei Jahre später geschützt. Im Tarifgebiet Ost gilt die Regel bei kommunalen Arbeitgebern nicht; der Bund macht diesen Unterschied nicht. Wer nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Regeln des BAT bereits unkündbar war, bleibt es. Der TV-L der Länder hatte dieselbe Ost-West-Trennung und streicht sie mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum 1. Januar 2027. Für Beamtinnen und Beamte gilt ein anderes System, das der Beitrag Beamte oder Tarifbeschäftigte gegenüberstellt.
Wie ist die Kündigung in der Probezeit und bei Befristung geregelt?
Die ersten sechs Monate gelten nach § 2 Abs. 4 TVöD als Probezeit, wenn nichts Kürzeres vereinbart ist; bei Übernahme direkt nach der Ausbildung entfällt sie. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss, und das Kündigungsschutzgesetz greift noch nicht, weil § 1 Abs. 1 KSchG eine Wartezeit von mehr als sechs Monaten verlangt.
Befristete Verträge folgen § 30 TVöD, dessen Absätze 2 bis 5 für Beschäftigte des Bundes und für Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber im Tarifgebiet West gelten, deren Tätigkeit früher der Angestelltenversicherung unterlegen hätte. Bei einer Befristung ohne Sachgrund gelten nur die ersten sechs Wochen als Probezeit, bei einer Befristung mit Sachgrund die ersten sechs Monate. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. Die Fristen sind kürzer als im unbefristeten Vertrag: vier Wochen bei mehr als sechs Monaten und sechs Wochen bei mehr als einem Jahr, jeweils zum Monatsende, drei Monate bei mehr als zwei Jahren und vier Monate bei mehr als drei Jahren zum Quartalsende. Mehrere aneinandergereihte Verträge beim selben Arbeitgeber werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung höchstens drei Monate dauert. Wie sich Sachgrund, Kettenbefristung und Entfristung im öffentlichen Dienst verhalten, erklärt der Beitrag zur Befristung im öffentlichen Dienst; die Probezeit für Tarifbeschäftigte und Beamte auf Probe vergleicht Probezeit im öffentlichen Dienst.
Was gilt für Personalrat, Schriftform und Klagefrist?
Eine Kündigung braucht nach § 623 BGB die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; eine E-Mail oder ein Scan reicht nicht. Beim Bund wirkt der Personalrat nach § 85 BPersVG bei ordentlichen Kündigungen mit, und eine Kündigung ohne seine Beteiligung ist unwirksam. In den Ländern und Kommunen regeln die Landespersonalvertretungsgesetze die Beteiligung.
Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist läuft unabhängig von der tariflichen Kündigungsfrist und ist die wichtigste Frist überhaupt: Wer sie versäumt, kann sich später kaum noch auf Fehler der Kündigung berufen. Nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit braucht der Arbeitgeber einen Grund in der Person, im Verhalten oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Was der Personalrat bei Einstellung, Eingruppierung und Kündigung mitentscheidet, steht im Beitrag Der Personalrat.
Wie kündigen Beschäftigte selbst richtig?
Die Staffel des § 34 Abs. 1 TVöD gilt auch für die Eigenkündigung. Wer nach zehn Jahren zum 30. Juni gehen will, muss die Kündigung spätestens am 31. Januar zustellen, weil fünf Monate zum Quartalsende einzuhalten sind. Schneller geht es nur mit einem Auflösungsvertrag nach § 33 Abs. 1 Buchst. b TVöD, den der Arbeitgeber jederzeit einvernehmlich schließen kann, aber nicht muss.
Ein häufiger Fehler beim Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes ist der Verzicht auf den nahtlosen Übergang. Wer die neue Stelle bei einem anderen Tarifarbeitgeber erst einen Monat nach dem Ausscheiden antritt, verliert für die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöD die Möglichkeit, die bisherige Stufe ganz oder teilweise anrechnen zu lassen, denn diese setzt einen unmittelbaren Anschluss voraus. Die Beschäftigungszeit für die Kündigungsfrist bleibt dagegen erhalten. Ohne Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nach § 33 TVöD mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, oder mit Zustellung eines Rentenbescheids über eine unbefristete volle oder teilweise Erwerbsminderung. In jedem Fall besteht nach § 35 TVöD Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt; ein Zwischenzeugnis kann aus triftigen Gründen auch während des laufenden Vertrags verlangt werden.
Häufige Fragen
Wie lang ist die Kündigungsfrist im TVöD nach 10 Jahren?
Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens zehn Jahren beträgt die Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 TVöD fünf Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Geht die Kündigung am 10. September 2026 zu, endet das Arbeitsverhältnis am 31. März 2027. Ab zwölf Jahren sind es sechs Monate, ebenfalls zum Quartalsende. Die Frist gilt für Kündigungen durch den Arbeitgeber und durch Beschäftigte gleichermaßen.
Ab wann ist man im öffentlichen Dienst unkündbar?
Nach § 34 Abs. 2 TVöD können Beschäftigte des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber im Tarifgebiet West nach dem vollendeten 40. Lebensjahr und mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Im Tarifgebiet Ost gilt die Regel bei kommunalen Arbeitgebern nicht. Der TV-L der Länder hebt diese Unterscheidung zum 1. Januar 2027 auf.
Wie lang ist die Probezeit im TVöD und welche Kündigungsfrist gilt dann?
Nach § 2 Abs. 4 TVöD gelten die ersten sechs Monate als Probezeit, wenn keine kürzere Zeit vereinbart ist. Wer nach der Ausbildung direkt übernommen wird, hat keine Probezeit. Bis zum Ende des sechsten Monats beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Bei sachgrundlos befristeten Verträgen gelten nach § 30 Abs. 4 nur die ersten sechs Wochen als Probezeit.
Zählt die Zeit beim früheren Arbeitgeber im öffentlichen Dienst mit?
Ja, wenn der frühere Arbeitgeber ebenfalls den TVöD anwendet oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber ist. § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD rechnet diese Zeiten als Beschäftigungszeit an. Unterbrechungen schaden nicht, nur ein Sonderurlaub nach § 28 bleibt außen vor, es sei denn, der Arbeitgeber hatte vorher schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt. Zeiten bei privaten Arbeitgebern zählen nicht.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- TVöD Allgemeiner Teil, VKA-Lesefassung (§ 2 Abs. 4, § 30, § 33, § 34, § 35) · Stand 1.1.2026
- TV-L in der Fassung des ÄTV Nr. 14 (§ 34 Abs. 2 ab 1.1.2027) · Fassung vom 14.2.2026
- § 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen · Stand 7.9.2026
- § 623 BGB Schriftform der Kündigung · Stand 7.9.2026
- § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund · Stand 7.9.2026
- § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen · Stand 7.9.2026
- § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts · Stand 7.9.2026
- § 85 BPersVG Mitwirkung bei Kündigungen · Stand 7.9.2026