Der Personalrat: Was er bei Einstellung und Eingruppierung tut
Zwischen der Entscheidung der Auswahlkommission und Ihrem Vertrag liegt eine Beteiligung, von der Bewerberinnen und Bewerber nichts mitbekommen. Der Personalrat muss der Einstellung zustimmen, und er kann sie verhindern.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Der Personalrat bestimmt nach § 78 Abs. 1 BPersVG unter anderem bei Einstellung (Nr. 1), Eingruppierung, Höher- und Rückgruppierung (Nr. 4) und Versetzung zu einer anderen Dienststelle (Nr. 5) mit. Er hat nach § 70 BPersVG zehn Arbeitstage Zeit, in dringenden Fällen drei; äußert er sich nicht, gilt die Maßnahme als gebilligt. Bei ordentlicher Kündigung wirkt er nach § 85 BPersVG mit, und eine Kündigung ohne Beteiligung ist unwirksam. In den Ländern gelten eigene Gesetze, etwa Art. 75 BayPVG und § 72 LPVG NRW.
Die Auswahlkommission hat entschieden, die Personalabteilung hat den Vermerk geschrieben, und trotzdem kommt Ihre Zusage erst drei Wochen später. In dieser Zeit liegt der Vorgang meist bei einem Gremium, das an keiner Sitzung des Auswahlverfahrens teilgenommen hat und dessen Zustimmung die Dienststelle dennoch braucht: dem Personalrat.
Worüber bestimmt der Personalrat bei einer Einstellung mit?
Über die Einstellung selbst und über die Eingruppierung, also über beide Entscheidungen, die für Sie zählen. § 78 Abs. 1 BPersVG zählt 15 Personalangelegenheiten auf, in denen der Personalrat mitbestimmt. Mitbestimmung heißt: Die Dienststelle darf die Maßnahme ohne Zustimmung nicht durchführen.
| Angelegenheit | Fundstelle im BPersVG | Beteiligungsform | Bedeutung für Bewerber |
|---|---|---|---|
| Einstellung | § 78 Abs. 1 Nr. 1 | Mitbestimmung | ohne Zustimmung kein Vertrag und keine Ernennung |
| Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes | § 78 Abs. 1 Nr. 2 | Mitbestimmung | betrifft den späteren Aufstieg |
| Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung | § 78 Abs. 1 Nr. 4 | Mitbestimmung | entscheidet über die Entgeltgruppe im Vertrag |
| Versetzung zu einer anderen Dienststelle | § 78 Abs. 1 Nr. 5 | Mitbestimmung | relevant beim Dienststellenwechsel |
| Abordnung oder Zuweisung über drei Monate | § 78 Abs. 1 Nr. 7 | Mitbestimmung | betrifft befristete Einsätze anderswo |
| Ablehnung eines Teilzeit- oder Urlaubsantrags | § 78 Abs. 1 Nr. 11 | Mitbestimmung | Rückhalt bei abgelehnten Anträgen |
| Absehen von der Ausschreibung eines Dienstpostens | § 78 Abs. 1 Nr. 12 | Mitbestimmung | sichert, dass Stellen überhaupt ausgeschrieben werden |
| Ordentliche Kündigung | § 85 | Mitwirkung | Kündigung ohne Beteiligung ist unwirksam |
| Außerordentliche Kündigung, fristlose Entlassung | § 86 | Anhörung | Bedenken binnen drei Arbeitstagen |
Der Unterschied zwischen den drei Formen ist kein Formalismus. Bei der Mitbestimmung braucht die Dienststelle die Zustimmung. Bei der Mitwirkung muss sie mit dem Personalrat verhandeln und seine Einwendungen zur Kenntnis nehmen, entscheidet aber selbst. Bei der Anhörung genügt es, dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Zwei Einschränkungen stehen in denselben Vorschriften. § 78 Abs. 2 BPersVG lässt die Mitbestimmung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nur auf Antrag der betroffenen Person zu. § 78 Abs. 3 BPersVG bestimmt, dass der Personalrat bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit sowie bei Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur mitbestimmt, wenn diese es beantragen. Wer sich an einer Hochschule bewirbt, sollte das wissen: Die Beteiligung kommt hier nur auf eigenen Wunsch zustande.
Wie lange dauert die Beteiligung?
Zehn Arbeitstage im Regelfall. § 70 BPersVG verpflichtet die Dienststelle, den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Der Personalrat teilt seine Entscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit; in dringenden Fällen darf die Dienststelle die Frist auf drei Arbeitstage verkürzen. Dienststelle und Personalrat können im Einzelfall oder für die Amtszeit des Personalrats schriftlich oder elektronisch andere Fristen vereinbaren.
Läuft die Frist ab, greift eine Zustimmungsfiktion: Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat nicht fristgerecht die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. Schweigen hilft dem Verfahren also, es blockiert es nicht. Diese zehn Tage sind der Grund, warum zwischen der letzten Gesprächsrunde und der Zusage oft zwei Wochen liegen, ohne dass jemand die Entscheidung noch einmal überdenkt. Was den Zeitplan sonst noch streckt, steht in Warum Auswahlverfahren so lange dauern.
Verweigert der Personalrat die Zustimmung, endet das Verfahren nicht. Die Dienststelle kann die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vorlegen, die mit der dortigen Stufenvertretung verhandelt. Bleibt es beim Dissens, entscheidet die Einigungsstelle. Für Bewerberinnen und Bewerber heißt das zunächst Wartezeit; ein Widerspruch des Personalrats ist keine Absage.
Warum die Eingruppierung der wichtigere Punkt ist
Weil sie über Geld entscheidet, und zwar dauerhaft. § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG unterwirft die Eingruppierung, Höher- und Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Mitbestimmung. Der Personalrat prüft dabei nicht, ob Sie die richtige Person sind, sondern ob die vorgesehene Entgeltgruppe zur ausgeübten Tätigkeit passt. Das ist eine Rechtskontrolle, keine Verhandlung.
In der Praxis ist der Personalrat damit die einzige Stelle im Verfahren, die eine zu niedrige Eingruppierung von sich aus beanstanden kann. Wer im Gespräch den Eindruck hatte, die Stelle sei anspruchsvoller als die ausgeschriebene Entgeltgruppe, kann nach der Zusage höflich nachfragen, ob die Eingruppierung dem Personalrat vorgelegen hat. Welche Tätigkeitsmerkmale welche Gruppe tragen, erklärt Eingruppierung; was in einem Einstellungsgespräch tatsächlich verhandelbar ist, steht in Gehalt verhandeln im öffentlichen Dienst.
Für die Stufenzuordnung gilt dasselbe Prinzip in abgeschwächter Form: Sie ist Teil der Entgeltentscheidung und läuft im Bund über dieselbe Vorlage. Wie Berufserfahrung dort angerechnet wird, rechnet Stufenzuordnung bei Neueinstellung vor.
Was gilt in den Ländern und Kommunen?
Ein eigenes Gesetz je Land. Das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt für Dienststellen des Bundes. Wer sich bei einer Stadt, einem Landkreis oder einer Landesbehörde bewirbt, fällt unter das Personalvertretungsgesetz des jeweiligen Landes. Die Struktur ähnelt sich, die Kataloge unterscheiden sich im Detail.
In Bayern regelt Art. 75 BayPVG die Mitbestimmung in Personal- und Sozialangelegenheiten. Absatz 1 nennt die Einstellung, die Beförderung im Sinn des Art. 2 Abs. 2 LlbG, die Eingruppierung, Versetzungen mit Wechsel des Dienstortes und die Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Absatz 2 begrenzt die Verweigerungsgründe: Der Personalrat darf die Zustimmung nur verweigern, wenn die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, wenn eine Benachteiligung ohne dienstliche oder persönliche Gründe droht oder wenn eine Störung des Friedens in der Dienststelle zu befürchten ist.
In Nordrhein-Westfalen führt § 72 LPVG die beteiligungspflichtigen Angelegenheiten auf, darunter Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung, die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit sowie die Versetzung zu einer anderen Dienststelle und die Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist. Für einzelne Beschäftigtengruppen wie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gelten Einschränkungen. Welche Stellen unter welche Ebene fallen, sortieren die Listen für Landesbehörden und Kommunen.
Was Sie als Bewerberin oder Bewerber daraus mitnehmen
Der Personalrat sitzt nicht in Ihrer Auswahlkommission und bewertet Sie nicht. Er prüft nach der Entscheidung, ob das Verfahren regelkonform war und die Eingruppierung stimmt. Deshalb ist ein Anruf beim Personalrat während eines laufenden Bewerbungsverfahrens ohne Nutzen: Er darf über den Stand nicht auskünftig sein und wird es nicht tun.
Nach der Einstellung ändert sich das. Der Personalrat ist Ansprechpartner in der Probezeit, bei abgelehnten Teilzeit- oder Urlaubsanträgen nach § 78 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG und bei jeder Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung wirkt er nach § 85 BPersVG mit und kann Einwendungen erheben, etwa wenn soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt wurden oder eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich wäre. Der entscheidende Satz derselben Vorschrift lautet: Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Wer eine Kündigung erhält, prüft deshalb als Erstes, ob und wann die Beteiligung stattgefunden hat. Die Fristen und Formen dafür stehen in Kündigungsfristen und Unkündbarkeit, den Ablauf des Verfahrens davor beschreibt Bewerbung im öffentlichen Dienst.
Häufige Fragen
Muss der Personalrat einer Einstellung zustimmen?
Ja. Die Einstellung ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ein Mitbestimmungstatbestand. Die Dienststelle darf die Stelle erst besetzen, wenn der Personalrat zugestimmt hat oder seine Zustimmung als erteilt gilt. Verweigert er die Zustimmung, geht die Sache zunächst in das Stufenverfahren zur nächsthöheren Dienststelle und kann schließlich vor der Einigungsstelle landen. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie überwiegend wissenschaftlich Tätige gilt die Mitbestimmung nur auf deren Antrag.
Wie lange darf der Personalrat für seine Entscheidung brauchen?
Nach § 70 BPersVG hat der Personalrat zehn Arbeitstage, um der Dienststelle seine Entscheidung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage verkürzen. Beide Seiten können im Einzelfall oder für die Amtszeit des Personalrats schriftlich oder elektronisch andere Fristen vereinbaren. Äußert sich der Personalrat nicht fristgerecht und verweigert er die Zustimmung nicht unter Angabe der Gründe, gilt die Maßnahme als gebilligt.
Darf der Personalrat meine Bewerbungsunterlagen sehen?
Ja, im Rahmen seiner Aufgabe. Damit der Personalrat über die Einstellung mitbestimmen kann, muss die Dienststelle ihn nach § 66 BPersVG rechtzeitig und umfassend unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Dazu gehören in der Praxis die Bewerbungen und der Auswahlvermerk. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht, und § 69 BPersVG verpflichtet sie auf den Datenschutz. Ihre Unterlagen verlassen die Dienststelle also nicht.
Was passiert, wenn der Personalrat die Zustimmung verweigert?
Die Maßnahme ist zunächst gestoppt. Die Dienststelle kann die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vorlegen, die mit der dort gebildeten Stufenvertretung verhandelt. Kommt auch dort keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Der Personalrat muss seine Verweigerung schriftlich oder elektronisch begründen; eine Verweigerung ohne beachtlichen Grund kann die Dienststelle als unbeachtlich behandeln. Für Sie als Bewerberin oder Bewerber bedeutet das Verzögerung, nicht zwingend eine Absage.
Ist eine Kündigung ohne Personalrat wirksam?
Nein. § 85 BPersVG regelt die Mitwirkung bei der ordentlichen Kündigung und bestimmt ausdrücklich, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Bei außerordentlicher Kündigung und fristloser Entlassung ist der Personalrat nach § 86 BPersVG anzuhören; er kann Bedenken unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich oder elektronisch mitteilen.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- § 70 BPersVG Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
- § 78 BPersVG Mitbestimmung in Personalangelegenheiten · Abruf 8.9.2026
- § 84 BPersVG Angelegenheiten der Mitwirkung · Abruf 8.9.2026
- § 85 BPersVG Ordentliche Kündigung · Abruf 8.9.2026
- § 86 BPersVG Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung · Abruf 8.9.2026
- BPersVG 2021, Kapitel 4 Beteiligung des Personalrats, Inhaltsübersicht · Abruf 8.9.2026
- Art. 75 BayPVG Mitbestimmung in Personal- und Sozialangelegenheiten (gesetze-bayern.de) · Abruf 8.9.2026
- § 72 LPVG NRW Beteiligungspflichtige Angelegenheiten (recht.nrw.de) · Abruf 8.9.2026