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Bewerbung mit Schwerbehinderung: Einladungspflicht und Angabe

Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen. Diese Pflicht wirkt nur, wenn die Behörde von der Schwerbehinderung weiß, und sie hat genau eine Ausnahme.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 165 SGB IX laden öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch ein. Die Einladung ist nur entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Unterbleibt sie, begründet das nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine widerlegbare Vermutung der Benachteiligung, die zu einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG führen kann. Die Pflicht greift ab einem Grad der Behinderung von 50 sowie bei Gleichstellung ab 30. Ansprüche müssen binnen zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

Ein Satz im Sozialgesetzbuch verschafft schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern bei Behörden etwas, das im übrigen Arbeitsmarkt niemand hat: einen Anspruch auf das Vorstellungsgespräch. § 165 Satz 3 SGB IX bestimmt, dass schwerbehinderte Menschen, die sich um einen gemeldeten Arbeitsplatz beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Satz 4 nennt die einzige Ausnahme: „Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.“

Diese Pflicht hat allerdings eine Bedingung, die im Gesetz nicht steht und trotzdem alles entscheidet. Die Behörde muss wissen, dass Sie schwerbehindert sind.

Wer gilt als schwerbehindert, wer als gleichgestellt?

Schwerbehindert ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat und im Geltungsbereich des Gesetzes wohnt, sich gewöhnlich aufhält oder beschäftigt ist. Der Grad der Behinderung, abgekürzt GdB, ist keine Prozentangabe, sondern eine in Zehnerschritten abgestufte Maßzahl für die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Festgestellt wird er auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, meist das Versorgungsamt.

Bei einem GdB unter 50, aber wenigstens 30 kommt die Gleichstellung in Betracht. § 2 Abs. 3 SGB IX knüpft sie daran, dass die betroffene Person infolge der Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Zuständig ist nach § 151 Abs. 2 SGB IX die Agentur für Arbeit; die Gleichstellung wird mit dem Tag des Antragseingangs wirksam und kann befristet werden.

Für die Bewerbung ist der Unterschied gering. § 151 Abs. 3 SGB IX wendet die besonderen Regelungen auf gleichgestellte Menschen an und nimmt davon nur § 208 SGB IX und das Kapitel 13 aus. Der Zusatzurlaub entfällt also, die Einladungspflicht gilt.

StatusVoraussetzungEinladungspflicht § 165Zusatzurlaub § 208
SchwerbehindertGdB mindestens 50, Feststellung durch das Versorgungsamtjaja, 5 Arbeitstage
GleichgestelltGdB 30 bis 40, Gleichstellung durch die Agentur für Arbeitjanein
GdB 20 bis 40 ohne GleichstellungFeststellung ab GdB 20 möglichneinnein

Wann greift die Einladungspflicht wirklich?

Sie greift, sobald die Behörde von der Schwerbehinderung Kenntnis hat und die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Beide Punkte sind in der Praxis die Streitfälle.

Offensichtlich fehlende Eignung meint einen klaren, aus den Unterlagen sofort erkennbaren Widerspruch zum Anforderungsprofil. Ohne Approbation keine Arztstelle im Gesundheitsamt, ohne Zweites Staatsexamen keine Stelle im höheren Justizdienst, ohne Fahrerlaubnis keine Stelle im Fahrdienst. Der Maßstab ist eng. Wer die zwingenden Merkmale erfüllt und lediglich weniger Berufsjahre oder eine schwächere Note mitbringt als andere, ist einzuladen. Die Auswahl findet danach statt, nicht davor.

Die Kenntnis der Behörde erzeugen Sie selbst. Eine Angabe ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ohne sie läuft die Vorschrift aber leer. Wer sich das Gespräch sichern will, schreibt einen Satz in das Anschreiben und legt den Nachweis bei, etwa: „Ich bin mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert; eine Kopie des Ausweises liegt bei.“ Bei Gleichstellung tritt der Bescheid der Agentur für Arbeit an die Stelle des Ausweises. Wie Anschreiben und Lebenslauf im Übrigen aufgebaut sein sollten, steht im Beitrag Anschreiben und Lebenslauf für Behörden.

Darf die Behörde nach der Schwerbehinderung fragen?

Im Bewerbungsverfahren ist das heikel, und Sie brauchen darauf keine Antwort zu geben. Die Behinderung gehört zu den in § 1 AGG genannten Gründen; wer daran anknüpft, riskiert die Vermutung einer Benachteiligung nach § 22 AGG. Wird die Frage gestellt, obwohl Sie die Schwerbehinderung nicht angegeben haben, ist das für die Behörde also eher ein Risiko als ein Vorteil.

Anders liegt es, wenn Sie die Schwerbehinderung selbst genannt haben. Dann darf die Auswahlkommission klären, welche Vorkehrungen der Arbeitsplatz braucht, denn § 164 Abs. 4 SGB IX gibt Ihnen einen Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes und auf technische Arbeitshilfen. Fragen nach der Diagnose gehören trotzdem nicht dazu. Nach der Einstellung ändert sich die Lage, weil der Dienstherr die Schwerbehinderung für Zusatzurlaub, Ausgleichsabgabe und Kündigungsschutz kennen muss.

Wer sitzt im Verfahren mit am Tisch?

Mehr Stellen, als Bewerber vermuten. Nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX unterrichtet der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach Eingang über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen. Die Vertretung hat nach § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

Diese Beteiligung können Sie abwählen. § 164 Abs. 1 letzter Satz SGB IX bestimmt, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung ausdrücklich ablehnt. Vor dieser Entscheidung lohnt eine Abwägung: Die Vertretung kennt die Dienststelle, achtet auf die Einhaltung der Verfahrensregeln und kann im Gespräch für Sie eintreten. Ein Nachteil entsteht durch ihre Beteiligung nicht.

Hinzu kommt der Personalrat, der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG bei der Einstellung mitbestimmt. Beide Gremien tagen in eigenen Rhythmen, was die Verfahren verlängert. Was in dieser Zeit geschieht, beschreibt der Beitrag Warum Auswahlverfahren so lange dauern.

Warum Behörden überhaupt gezielt einstellen

Wegen einer Quote mit Preisschild. § 154 Abs. 1 SGB IX verpflichtet private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen, wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen; schwerbehinderte Frauen sind dabei besonders zu berücksichtigen. Wer die Quote verfehlt, zahlt eine Ausgleichsabgabe.

Als öffentliche Arbeitgeber gelten nach § 154 Abs. 2 SGB IX unter anderem jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, jede oberste Landesbehörde, jede Gebietskörperschaft und jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Das erfasst praktisch den gesamten Sektor, von der Bundesbehörde bis zur Stadtverwaltung. Deshalb finden Sie in Ausschreibungen regelmäßig den Satz, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden.

Absage ohne Einladung: welche Fristen laufen

Ab dem Zugang der Absage haben Sie zwei Monate, keinen Tag mehr. Die Reihenfolge ist gesetzlich vorgegeben.

  1. Sachverhalt sichern. Bewerbung, Eingangsbestätigung, Absage und den Nachweis der Schwerbehinderung zusammenstellen, dazu die Ausschreibung mit dem Anforderungsprofil. Entscheidend ist der Beleg, dass die Behörde von der Schwerbehinderung wusste und dass Sie die zwingenden Merkmale erfüllen.
  2. Anspruch schriftlich geltend machen. § 15 Abs. 4 AGG verlangt das binnen zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung. Ein knappes Schreiben genügt, das die Stelle bezeichnet, die unterbliebene Einladung rügt und eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangt. Ohne diesen Schritt ist der Anspruch erloschen.
  3. Klagefrist beachten. Nach § 61b Abs. 1 ArbGG muss die Entschädigungsklage innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitsgericht erhoben werden.
  4. Beweislast nutzen. Nach § 22 AGG genügt es, Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen; danach trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorlag.

Wie stark dieses Indiz wiegt, hat das Bundesarbeitsgericht am 23. Januar 2020 im Verfahren 8 AZR 484/18 formuliert: Verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, kann dies die vom Arbeitgeber widerlegbare Vermutung im Sinne von § 22 AGG begründen, dass der erfolglose Bewerber eine unmittelbare Benachteiligung wegen seiner Behinderung erfahren hat. Am 25. November 2021 hat dasselbe Gericht im Verfahren 8 AZR 313/20 entschieden, dass auch ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 165 Satz 1 SGB IX grundsätzlich geeignet ist, diese Vermutung zu begründen.

Die Höhe ist gedeckelt: Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG darf die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Einen Anspruch auf die Stelle begründet der Verstoß nach § 15 Abs. 6 AGG ausdrücklich nicht.

Der Fehler, der die Einladung kostet

Die Schwerbehinderung steht nur im Lebenslauf, im vorletzten Abschnitt, ohne Nachweis. Vorauswahlen laufen in vielen Häusern über Portale und Anforderungsprofile; wer die Angabe nicht dorthin bringt, wo sie gelesen wird, verlässt sich auf Zufall. Nutzen Sie das dafür vorgesehene Feld im Bewerbungsportal, wiederholen Sie die Angabe im ersten Absatz des Anschreibens und legen Sie die Kopie des Ausweises oder des Gleichstellungsbescheids bei.

Ebenso häufig ist der zweite Fehler: die Fristen der Ausschreibung übersehen. Die Einladungspflicht rettet keine verspätete Bewerbung, denn sie setzt eine wirksame Bewerbung im laufenden Verfahren voraus. Was dabei zählt, steht im Beitrag Bewerbungsfristen im öffentlichen Dienst; den Gesamtablauf beschreibt der Beitrag Bewerbung im öffentlichen Dienst.

Häufige Fragen

Muss ich meine Schwerbehinderung in der Bewerbung angeben?

Sie müssen nicht, aber ohne Angabe greift die Einladungspflicht des § 165 SGB IX nicht. Die Behörde kann nur berücksichtigen, was sie weiß. Wer die Schwerbehinderung nennt, sichert sich das Vorstellungsgespräch, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Wer sie verschweigt, verliert diesen Vorteil und später auch die Grundlage für eine Entschädigung wegen unterbliebener Einladung.

Wann darf die Behörde mich trotz Schwerbehinderung nicht einladen?

Nur in einem Fall. § 165 Satz 4 SGB IX lässt die Einladung entfallen, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Gemeint ist ein klarer Widerspruch zum Anforderungsprofil, etwa eine fehlende Approbation bei einer Arztstelle oder ein fehlendes Zweites Staatsexamen im höheren Justizdienst. Ein bloß schwächerer Lebenslauf, weniger Berufsjahre oder eine schlechtere Note reichen dafür nicht aus.

Was kann ich tun, wenn ich nicht eingeladen wurde?

Machen Sie den Anspruch nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Absage schriftlich geltend. Danach bleiben Ihnen nach § 61b ArbGG drei Monate für die Klage beim Arbeitsgericht. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2020 (8 AZR 484/18) begründet die unterbliebene Einladung eine widerlegbare Vermutung der Benachteiligung. Die Behörde muss dann beweisen, dass die Behinderung keine Rolle spielte.

Gilt die Einladungspflicht auch bei Gleichstellung mit GdB 30?

Ja. § 151 Abs. 3 SGB IX wendet die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen auch auf gleichgestellte Personen an, ausgenommen sind nur § 208 SGB IX und das Kapitel 13. Der Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen entfällt also, die Einladungspflicht des § 165 SGB IX bleibt. Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag durch die Agentur für Arbeit und wirkt ab dem Tag des Antragseingangs.

Bekomme ich als schwerbehinderte Person mehr Urlaub?

Ja, fünf zusätzliche Arbeitstage im Urlaubsjahr nach § 208 Abs. 1 SGB IX bei einer Fünftagewoche. Verteilt sich Ihre regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger Tage, ändert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht das ganze Jahr, gibt es je vollem Monat ein Zwölftel. Tarifliche Regelungen mit längerem Zusatzurlaub bleiben unberührt.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. § 165 SGB IX (Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber) · Abruf 7.9.2026
  2. § 164 SGB IX (Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen) · Abruf 7.9.2026
  3. § 178 SGB IX (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung) · Abruf 7.9.2026
  4. § 208 SGB IX (Zusatzurlaub) · Abruf 7.9.2026
  5. § 2 SGB IX (Begriffsbestimmungen, Grad der Behinderung 50 und Gleichstellung ab 30) · Abruf 7.9.2026
  6. § 151 SGB IX (Geltungsbereich, Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit) · Abruf 7.9.2026
  7. § 154 SGB IX (Beschäftigungspflicht von 5 Prozent, öffentliche Arbeitgeber) · Abruf 7.9.2026
  8. § 15 AGG (Entschädigung und Schadensersatz, Zwei-Monats-Frist) · Abruf 7.9.2026
  9. § 22 AGG (Beweislast) · Abruf 7.9.2026
  10. § 61b ArbGG (Klage wegen Benachteiligung, Drei-Monats-Frist) · Abruf 7.9.2026
  11. BAG, Urteil vom 23. Januar 2020, 8 AZR 484/18 (Leitsatz 2: widerlegbare Vermutung bei unterbliebener Einladung) · Abruf 7.9.2026
  12. BAG, Urteil vom 25. November 2021, 8 AZR 313/20 (Leitsatz 1: Meldepflicht nach § 165 Satz 1 SGB IX) · Abruf 7.9.2026