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Interne und externe Ausschreibung: Wer sich bewerben darf

Vor jeder Einstellung von außen steht beim Bund eine öffentliche Ausschreibung, vor mancher internen Besetzung dagegen gar keine. Welcher Ausschreibungstyp vorliegt, entscheidet darüber, ob Ihre Bewerbung überhaupt gelesen wird.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

§ 8 Abs. 1 BBG und § 4 Abs. 1 BLV verlangen für die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern beim Bund eine öffentliche Ausschreibung. Bei internen Besetzungen ohne Einstellung greifen Ausnahmen, etwa bei Versetzung nach vorangegangener Abordnung. § 6 Abs. 2 BGleiG unterscheidet ausdrücklich zwischen hausinterner, dienststellenübergreifender und öffentlicher Ausschreibung. Der Personalrat bestimmt nach § 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG mit, wenn von einer Ausschreibung abgesehen werden soll.

Eine Ausschreibung, die mit „Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ beginnt, sagt noch nichts darüber, wer gemeint ist. Der entscheidende Satz steht meist ganz unten: „Die Ausschreibung richtet sich ausschließlich an Beschäftigte des Hauses.“ Wer das übersieht, schreibt ein Anschreiben für die Ablage.

Beim Bund ist die Rechtslage klar formuliert. § 8 Abs. 1 BBG bestimmt: Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben; bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. § 4 Abs. 1 BLV wiederholt das fast wortgleich.

Welche Ausschreibungstypen gibt es?

Drei, und § 6 Abs. 2 BGleiG nennt sie in einem Satz nebeneinander: die hausinterne, die dienststellenübergreifende und die öffentliche Ausschreibung. Die Vorschrift bestimmt, dass ein Arbeitsplatz öffentlich ausgeschrieben werden soll, wenn das Ziel, die Zahl der Bewerberinnen zu erhöhen, weder mit einer hausinternen noch mit einer dienststellenübergreifenden Ausschreibung erreicht werden kann.

TypAdressatenTypische FormulierungExterne Bewerbung
HausinternBeschäftigte der Dienststelle„richtet sich ausschließlich an Beschäftigte des Hauses“ausgeschlossen
DienststellenübergreifendBeschäftigte des Ressorts oder des Dienstherrn„Bewerbungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums“ausgeschlossen
Öffentlichalle Interessierten„Wir freuen uns über Ihre Bewerbung“, Veröffentlichung auf Jobportalenmöglich
Intern und extern zugleichbeide Kreise, interne Bewerbungen werden zuerst geprüft„Die Stelle wird gleichzeitig intern und extern ausgeschrieben“möglich

Der vierte Fall ist häufiger, als der Wortlaut der Vorschriften vermuten lässt. Die Dienststelle sichert sich damit beide Wege: Findet sich intern eine geeignete Person, wird das externe Verfahren nicht weitergeführt. Externe Bewerbungen bleiben dann ohne Ergebnis, ohne dass ein Fehler vorläge.

Wann darf eine Stelle gar nicht ausgeschrieben werden?

Wenn eine der sechs Fallgruppen des § 4 Abs. 2 BLV greift. Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt danach nicht bei Stellen der politischen Beamtinnen und Beamten sowie bestimmter Behördenleitungen, bei Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leitungen oberster Bundesbehörden und der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, bei Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden, bei Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder Übernahme besetzt werden, bei Stellen zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sowie bei Stellen des einfachen Dienstes, für die die Bundesagentur für Arbeit vermitteln kann.

Für Bewerber bedeutet das: Wer den Vorbereitungsdienst absolviert hat, findet die erste Stelle nicht auf einem Portal, sondern bekommt sie zugewiesen. Wie dieser Weg aussieht, steht im Beitrag Beamter werden. Und wer bereits abgeordnet ist, kann anschließend ohne Ausschreibung versetzt werden. Die Abgrenzung dieser Begriffe erklärt der Beitrag Versetzung, Abordnung, Umsetzung.

Über die Ausnahmen hinaus erlaubt § 4 Abs. 3 BLV, von einer Ausschreibung abzusehen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen. Bei Einstellungen ist das nur in besonderen Einzelfällen möglich, denn dort bleibt die öffentliche Ausschreibung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG der Regelfall.

Wer kontrolliert, ob nicht ausgeschrieben werden darf?

Der Personalrat. § 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG stellt das Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, unter Mitbestimmung. Die Dienststelle kann eine Stelle also nicht still an eine Wunschkandidatin geben; sie braucht die Zustimmung der Personalvertretung.

Dieselbe Vorschrift greift bei der Besetzung selbst: Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG bestimmt der Personalrat bei der Einstellung mit, nach Nr. 4 bei der Eingruppierung einschließlich der damit verbundenen Stufenzuordnung. Was das für die Dauer eines Verfahrens bedeutet, beschreibt der Beitrag Der Personalrat.

Hinzu kommt die Gleichstellungsbeauftragte. § 6 Abs. 1 BGleiG verlangt geschlechtsneutrale Ausschreibungstexte, den verstärkten Aufruf zur Bewerbung, wenn Frauen im jeweiligen Bereich unterrepräsentiert sind, und in jeder Ausschreibung den Hinweis, dass der Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann. Der Hinweis darf nur entfallen, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Deshalb steht der Teilzeitsatz in nahezu jeder Bundesausschreibung.

Sind interne Bewerber im Vorteil?

Rechtlich nicht. Art. 33 Abs. 2 GG gibt jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Herkunft der Bewerbung ist kein Auswahlkriterium, und ein Bonus für die eigene Belegschaft wäre ein Verfahrensfehler.

Praktisch bestehen zwei Unterschiede. Interne Bewerberinnen und Bewerber bringen aktuelle dienstliche Beurteilungen mit, die im Vergleich unmittelbar verwertbar sind, während ein Arbeitszeugnis aus der Wirtschaft erst übersetzt werden muss. Und sie kennen die Fachverfahren, was sich im strukturierten Interview auszahlt, weil Fallfragen dort auf den Aufgabenzuschnitt der Stelle zugeschnitten sind. Wie solche Gespräche ablaufen, steht im Beitrag Vorstellungsgespräch in der Behörde.

§ 9 Abs. 1 BGleiG begrenzt diesen Vorteil an einer Stelle ausdrücklich: Dienstalter, Beschäftigungsdauer und der Zeitpunkt der letzten Beförderung dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie für die Qualifikation für den betreffenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind. Lange Zugehörigkeit allein ist also kein Argument.

Wie lese ich den Adressatenkreis aus der Ausschreibung?

An vier Signalen, die sich in wenigen Sekunden prüfen lassen.

  1. Der Adressatensatz. Formulierungen wie „richtet sich ausschließlich an Beschäftigte“ oder „Bewerbungen aus dem Geschäftsbereich“ schließen Externe aus. Fehlt ein solcher Satz und ist die Anzeige öffentlich abrufbar, ist die Ausschreibung offen.
  2. Der Veröffentlichungsort. Steht die Anzeige auf dem Karriereportal der Behörde oder auf einem Jobportal, ist sie öffentlich. Rein interne Ausschreibungen laufen über das Intranet und tauchen dort nicht auf.
  3. Die verlangten Unterlagen. Wird die aktuelle dienstliche Beurteilung, die Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte oder die Zustimmung der abgebenden Dienststelle verlangt, richtet sich die Ausschreibung an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.
  4. Der Statushinweis. Angaben wie „Besoldungsgruppe A 11 BBesO“ ohne Hinweis auf eine Tarifalternative deuten auf eine Besetzung mit bereits verbeamteten Personen hin, weil eine Einstellung von außen unmittelbar in ein Amt dieser Ebene selten ist.

Bleiben Zweifel, hilft ein Anruf bei der in der Anzeige genannten Ansprechperson. Die Frage, ob externe Bewerbungen berücksichtigt werden, ist üblich und wird beantwortet.

Der Fehler, der externe Bewerbungen unnötig macht

Zeit in eine hausinterne Ausschreibung zu investieren, weil das Aufgabenprofil so gut passt. Der Adressatenkreis ist keine Empfehlung, sondern eine Zugangsvoraussetzung. Setzen Sie stattdessen auf zwei Wege: Suchen Sie in der Stellensuche gezielt nach öffentlichen Ausschreibungen derselben Behörde, und richten Sie sich auf wiederkehrende Kennziffern ein, denn was heute intern besetzt wird, wird bei Nachbesetzung oft öffentlich ausgeschrieben.

Wer bereits im öffentlichen Dienst arbeitet, hat den umgekehrten Hebel: Interne Ausschreibungen im Intranet sind der schnellste Weg zu einer höherwertigen Aufgabe, weil der Bewerberkreis klein ist. Der Ablauf ist derselbe wie außen, von der Frist bis zur Beteiligung der Gremien; nachzulesen im Beitrag Bewerbung im öffentlichen Dienst, die Fristenregeln im Beitrag Bewerbungsfristen im öffentlichen Dienst.

Häufige Fragen

Kann ich mich als Externer auf eine interne Ausschreibung bewerben?

Sie können die Bewerbung abschicken, berücksichtigt wird sie nicht. Eine hausinterne Ausschreibung richtet sich ausschließlich an Beschäftigte der Dienststelle, eine dienststellenübergreifende an Beschäftigte des Ressorts oder des Dienstherrn. Wer nicht zu diesem Kreis gehört, scheidet in der Vorauswahl aus. Prüfen Sie deshalb vor dem Aufwand den Adressatenkreis im Ausschreibungstext, meist steht er im ersten oder letzten Absatz.

Muss jede Stelle im öffentlichen Dienst ausgeschrieben werden?

Beim Bund gilt nach § 8 Abs. 1 BBG und § 4 Abs. 1 BLV: Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben, und der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. § 4 Abs. 2 BLV nimmt davon sechs Fallgruppen aus, darunter Stellen politischer Beamter, Stellen nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung besetzt werden.

Warum wird dieselbe Stelle erst intern und dann extern ausgeschrieben?

Weil viele Dienststellen zuerst den eigenen Bestand prüfen. § 165 Satz 1 SGB IX setzt das voraus: Die Meldung an die Agentur für Arbeit erfolgt frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes. Findet sich intern niemand Geeignetes, folgt die öffentliche Ausschreibung. Für externe Bewerber ist das eine gute Nachricht, denn dann ist der interne Weg tatsächlich ausgeschöpft.

Haben interne Bewerber automatisch bessere Chancen?

Formal nicht. Art. 33 Abs. 2 GG verlangt die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, unabhängig von der Herkunft der Bewerbung. Praktisch bringen interne Bewerber Kenntnis der Fachverfahren und aktuelle dienstliche Beurteilungen mit, die im Vergleich leichter zu bewerten sind als ein Arbeitszeugnis aus der Wirtschaft. Bei einer offenen externen Ausschreibung ist der Wettbewerb aber tatsächlich offen.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. § 8 BBG (Stellenausschreibung, öffentliche Ausschreibung bei Einstellung) · Abruf 7.9.2026
  2. § 4 BLV (Stellenausschreibungspflicht und Ausnahmen) · Abruf 7.9.2026
  3. § 6 BGleiG (Arbeitsplatzausschreibung, hausintern und dienststellenübergreifend) · Abruf 7.9.2026
  4. § 8 BGleiG (Auswahlentscheidungen bei Einstellung und beruflichem Aufstieg) · Abruf 7.9.2026
  5. § 78 BPersVG (Mitbestimmung, Nr. 12: Absehen von der Ausschreibung) · Abruf 7.9.2026
  6. § 165 SGB IX (Meldung nach erfolgloser Prüfung zur internen Besetzung) · Abruf 7.9.2026
  7. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (Bestenauslese) · Abruf 7.9.2026