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Beamte & Besoldung

Versetzung, Abordnung, Umsetzung: Wie Beamte den Dienstort wechseln

Vier Instrumente, vier Rechtsfolgen: Ob Sie zustimmen müssen, wer Ihre Bezüge zahlt und ob der Dienstherr wechselt, hängt davon ab, welche Maßnahme die Behörde verfügt. Mit Schrittfolge für den Wechsel in ein anderes Bundesland.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Die Versetzung überträgt auf Dauer ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle, auch bei einem anderen Dienstherrn (§ 28 BBG, § 15 BeamtStG). Die Abordnung ist vorübergehend; zu einem anderen Dienstherrn ist sie ohne Zustimmung nur bei gleichwertigem Amt und höchstens fünf Jahren zulässig (§ 27 BBG, § 14 BeamtStG). Die Umsetzung bleibt innerhalb der Dienststelle und braucht keine Zustimmung. Beim Dienstherrenwechsel wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; die Freigabe des bisherigen Dienstherrn ist der entscheidende Schritt.

Eine Regierungsinspektorin aus Nürnberg will nach Hamburg, ein Zollbeamter soll für zwei Jahre ein Projekt in Bonn übernehmen, eine Sachbearbeiterin wird im selben Landratsamt in ein anderes Sachgebiet geschickt. Alle drei wechseln den Arbeitsplatz, rechtlich handelt es sich um drei verschiedene Maßnahmen. Ob Sie zustimmen müssen, wer Ihre Bezüge zahlt und ob Sie am Ende einen neuen Dienstherrn haben, entscheidet die Einordnung. Das Bundesbeamtengesetz regelt sie in den §§ 27 bis 29 BBG, für Landes- und Kommunalbeamte gelten die Landesbeamtengesetze; beim Wechsel zwischen Ländern oder zum Bund greifen zusätzlich die §§ 13 bis 15 BeamtStG.

Was unterscheidet Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Zuweisung?

Die Versetzung ist dauerhaft und überträgt ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle. Die Abordnung ist vorübergehend und lässt Ihre Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle bestehen. Die Umsetzung wechselt nur den Dienstposten innerhalb derselben Dienststelle. Die Zuweisung schickt Sie zu einer Einrichtung, die selbst keine Beamtinnen und Beamten haben darf, etwa eine GmbH der öffentlichen Hand.

MaßnahmeDauerWas wechseltZustimmung nötigRechtsgrundlage Bund / Länder
Versetzungauf DauerAmt und Dienststelle, auf Wunsch auch der Dienstherrnein, wenn Endgrundgehalt gleich und Tätigkeit zumutbar§ 28 BBG / § 15 BeamtStG, Landesbeamtengesetze (z. B. Art. 48 BayBG)
AbordnungvorübergehendTätigkeit und Dienststelle, Zugehörigkeit bleibtja ab zwei Jahren bei amtsfremder Tätigkeit; zu anderem Dienstherrn ja, außer gleichwertiges Amt bis fünf Jahre§ 27 BBG / § 14 BeamtStG, Art. 47 BayBG
Umsetzungbeliebignur der Dienstposten innerhalb der Dienststelleneinkeine eigene Norm; Organisationsgewalt des Dienstherrn
ZuweisungvorübergehendTätigkeit bei einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeitja, außer bei Umwandlung der eigenen Dienststelle§ 29 BBG / § 20 BeamtStG

Der Begriff Dienstherr bezeichnet die juristische Person, mit der Ihr Beamtenverhältnis besteht: den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine Körperschaft mit Dienstherrnfähigkeit. Die Dienststelle ist dagegen nur die Behörde, in der Sie arbeiten. Eine Versetzung vom Finanzamt Nürnberg-Süd zum Finanzamt Fürth bleibt beim Dienstherrn Freistaat Bayern. Erst der Wechsel nach Hamburg ist ein Dienstherrenwechsel.

Wann darf der Dienstherr mich ohne meine Zustimmung versetzen?

Wenn das neue Amt mindestens dasselbe Endgrundgehalt hat wie das bisherige und die Tätigkeit nach Ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. So formuliert es § 28 Absatz 2 BBG, und § 15 Absatz 2 BeamtStG stellt für den Wechsel zwischen Dienstherren auf dasselbe Grundgehalt ab. Stellenzulagen zählen dabei nicht zum Grundgehalt. Wer als Regierungsinspektorin in A 9 arbeitet, kann also in ein anderes Amt der Besoldungsgruppe A 9 versetzt werden, ohne gefragt zu werden.

Für die Länder gilt das Landesrecht. Bayern erlaubt in Art. 48 Absatz 1 BayBG die Versetzung ohne Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Fachlaufbahn und demselben fachlichen Schwerpunkt angehört und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Aus dienstlichen Gründen ist nach Absatz 2 sogar der Wechsel in eine andere Fachlaufbahn oder zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung möglich.

Eine Ausnahme nach unten gibt es bei Behördenreformen. Wird eine Behörde aufgelöst, verschmolzen oder in Aufbau und Aufgaben wesentlich verändert, darf der Bund Betroffene nach § 28 Absatz 3 BBG ohne Zustimmung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzen, wenn keine gleichwertige Verwendung möglich ist. Das Endgrundgehalt muss dann mindestens dem des Amtes entsprechen, das Sie vor dem bisherigen Amt hatten. Sie sind in diesem Fall verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für eine andere Laufbahn teilzunehmen. In allen anderen Fällen brauchen Versetzungen Ihre Zustimmung (§ 28 Absatz 4 BBG).

Wie lange darf eine Abordnung dauern?

Das Gesetz nennt keine Obergrenze, sondern Schwellen, ab denen Sie zustimmen müssen. Eine Abordnung zu einer Tätigkeit, die Ihrem Amt entspricht, kann der Dienstherr innerhalb seines Bereichs ohne Zustimmung verfügen. Aus dienstlichen Gründen darf er Sie nach § 27 Absatz 2 BBG auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit abordnen, sogar zu einer mit anderem Endgrundgehalt, wenn sie nach Ihrer Ausbildung zumutbar ist. Dauert eine solche amtsfremde Abordnung länger als zwei Jahre, brauchen Sie ein Mitspracherecht (§ 27 Absatz 3 BBG).

Bei einer Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist Ihre Zustimmung im Grundsatz nötig. Ohne sie geht es nur, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und die Abordnung fünf Jahre nicht übersteigt. Diese Fünfjahresgrenze steht wortgleich in § 14 Absatz 3 BeamtStG für den Wechsel zwischen Ländern und in Art. 47 Absatz 3 BayBG. Ihre Bezüge zahlt weiter der abgebende Dienstherr; der aufnehmende haftet nach § 27 Absatz 6 BBG mit. Diensteid, Amtsbezeichnung, Bezüge, Krankenfürsorge und Versorgung richten sich während der Abordnung nach dem bisherigen Recht, die übrigen Pflichten und Rechte nach dem Recht der aufnehmenden Stelle (§ 27 Absatz 5 BBG, § 14 Absatz 4 BeamtStG).

In der Praxis ist die Abordnung häufig der erste Schritt eines Dienstherrenwechsels. Bund und Länder ordnen Bewerberinnen und Bewerber zunächst für sechs oder zwölf Monate ab und versetzen sie danach. Beide Seiten prüfen so, ob die Verwendung passt, ohne dass die Freigabe sofort endgültig sein muss. Ausschreibungen für Beamtenstellen nennen deshalb oft beide Wege.

Wie läuft ein Dienstherrenwechsel ab?

Der Wechsel in ein anderes Bundesland oder zum Bund ist rechtlich eine Versetzung nach § 15 BeamtStG. Sie werden nicht entlassen und nicht neu ernannt; das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (§ 15 Absatz 3 Satz 2 BeamtStG). Voraussetzung ist ein Amt einer Laufbahn, für die Sie die Befähigung besitzen. Der Ablauf hat sich in Bund und Ländern eingespielt:

  1. Eine Stelle beim Wunschdienstherrn finden. Viele Ausschreibungen von Landesbehörden und Bundesbehörden enthalten den Satz, dass Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten im Wege der Versetzung möglich sind. Fehlt er, lohnt eine Nachfrage vor der Bewerbung.
  2. Sich regulär bewerben. Auch beim Dienstherrenwechsel gilt die Bestenauslese nach Art. 33 Absatz 2 GG; Sie konkurrieren mit internen und externen Bewerbungen. Beizufügen sind die letzte dienstliche Beurteilung und die Ernennungsurkunde.
  3. Die Freigabe des bisherigen Dienstherrn einholen. Die Versetzung wird vom abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt (§ 28 Absatz 5 BBG, § 15 Absatz 3 Satz 1 BeamtStG). Das Einverständnis muss schriftlich oder elektronisch erklärt werden. Einen Rechtsanspruch auf Freigabe gibt es nicht; die abgebende Behörde darf dienstliche Belange wie Personalmangel geltend machen.
  4. Den Personalrat beteiligen. Beim Bund bestimmt der Personalrat bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle mit (§ 78 Absatz 1 Nummer 5 BPersVG); die Landespersonalvertretungsgesetze enthalten entsprechende Tatbestände. Was der Personalrat prüfen darf, steht im Beitrag Der Personalrat bei Einstellung und Eingruppierung.
  5. Die Versetzungsverfügung erhalten. Ab dem darin genannten Stichtag gelten Besoldungs-, Beihilfe- und Laufbahnrecht des neuen Dienstherrn. Die Höhe des Grundgehalts kann sich dadurch ändern, weil jedes Land eigene Tabellen hat; die Unterschiede zeigt der Beitrag Besoldung im Ländervergleich.

Die Versorgungsansprüche gehen beim Wechsel nicht verloren. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit läuft weiter, und die Dienstherren regeln die Verteilung der Versorgungslasten untereinander. Für Sie sichtbar wird der Wechsel vor allem im Amtstitel, wenn das neue Land andere Amtsbezeichnungen führt, und in der Erfahrungsstufe, die das neue Besoldungsgesetz aus Ihren bisherigen Zeiten neu festsetzt.

Was ist eine Umsetzung und kann ich mich dagegen wehren?

Die Umsetzung ist der Wechsel des Dienstpostens innerhalb derselben Dienststelle, etwa vom Sachgebiet Bauaufsicht in das Sachgebiet Liegenschaften eines Landratsamts. Weder das BBG noch das BeamtStG regeln sie ausdrücklich; sie folgt aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn und der Folgepflicht nach § 35 BeamtStG. Ihre Zustimmung ist nicht nötig, das Ermessen der Behörde ist weit. Grenzen setzt das Amt im statusrechtlichen Sinn: Der neue Dienstposten muss Ihrer Besoldungsgruppe entsprechen und darf Sie nicht unterwertig beschäftigen.

Gegen eine Versetzung stehen Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht offen, denn sie ist ein Verwaltungsakt. Bei der Umsetzung ist der Rechtsschutz schwächer, weil sie als innerdienstliche Weisung gilt. Angreifbar ist sie, wenn sachfremde Erwägungen, Willkür oder eine Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegen. Beim Bund bestimmt der Personalrat bei einer Umsetzung erst mit, wenn sie länger als drei Monate dauert und mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (§ 78 Absatz 1 Nummer 6 BPersVG). Die Landesgesetze ziehen ähnliche Grenzen; Bayern nennt in Art. 75 BayPVG ebenfalls den Dienstortwechsel.

Was gilt für Tarifbeschäftigte?

Für Beschäftigte nach TVöD und TV-L gibt es dieselben Begriffe, aber ein anderes Fundament: den Arbeitsvertrag. § 4 TV-L erlaubt Versetzung und Abordnung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen. Beide bleiben beim selben Arbeitgeber, wie die Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1 ausdrücklich festhalten. Sollen Sie an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsorts versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, muss der Arbeitgeber Sie vorher anhören. Eine Zuweisung zu einem Dritten braucht nach § 4 Absatz 2 Ihre Zustimmung, die Sie nur aus wichtigem Grund verweigern dürfen; die Personalgestellung nach Absatz 3 folgt einer Aufgabenverlagerung und lässt das Arbeitsverhältnis bestehen.

Einen Dienstherrenwechsel im Sinn des Beamtenrechts gibt es für Tarifbeschäftigte nicht. Wer von der Stadt zum Land wechselt, schließt einen neuen Arbeitsvertrag. Dabei wird die Stufe nach § 16 TVöD oder TV-L neu zugeordnet; wie Berufserfahrung dabei zählt, steht im Beitrag zur Stufenzuordnung bei Neueinstellung. Die grundsätzlichen Unterschiede beider Statusgruppen erläutert Beamte oder Tarifbeschäftigte.

Warum die Entlassung auf eigenen Antrag den Status kostet

Wer eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn annimmt, ohne die Freigabe abzuwarten, und stattdessen die Entlassung auf eigenen Antrag beantragt, verliert den Beamtenstatus. Der neue Dienstherr müsste dann neu ernennen, mit erneuter Probezeit, erneuter amtsärztlicher Untersuchung und Prüfung der Altersgrenze. Dieser Weg ist nur sinnvoll, wenn der neue Dienstherr ohnehin eine Neuernennung vorsieht, etwa beim Wechsel in eine andere Laufbahn.

Ebenfalls unterschätzt wird der Zeitbedarf. Zwischen Auswahlentscheidung und Versetzungsverfügung vergehen häufig mehrere Monate, weil zwei Behörden, zwei Personalräte und oft ein Ministerium beteiligt sind. Lehrkräfte wechseln meist nicht über einzelne Ausschreibungen, sondern über das Tauschverfahren der Kultusministerien, das feste Antragstermine im Schuljahr kennt. Für Beamtinnen und Beamte anderer Laufbahnen bleibt die reguläre Ausschreibung der Normalfall; passende Angebote finden Sie in der Stellensuche nach Beamtenstellen, gefiltert nach Bundesland.

Häufige Fragen

Kann ich als Beamter gegen meinen Willen versetzt werden?

Ja, unter zwei Bedingungen. Das neue Amt muss mindestens dasselbe Endgrundgehalt haben wie das bisherige, und die Tätigkeit muss Ihnen nach Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar sein (§ 28 Absatz 2 BBG). Bei Auflösung oder Umbau einer Behörde ist sogar ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt möglich, wenn keine gleichwertige Verwendung existiert. Eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung erlaubt § 15 Absatz 2 BeamtStG ebenfalls, wenn das Grundgehalt gleich bleibt.

Wie lange darf eine Abordnung dauern?

Das Gesetz nennt keine allgemeine Höchstdauer, sondern Schwellen für die Zustimmung. Beim Bund brauchen Sie ab zwei Jahren ein Mitspracherecht, wenn die Tätigkeit nicht Ihrem Amt entspricht. Eine Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung nur zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und fünf Jahre nicht überschritten werden (§ 27 Absatz 3 BBG, § 14 Absatz 3 BeamtStG). Länger nur mit Ihrem Einverständnis.

Was ist der Unterschied zwischen Versetzung und Umsetzung?

Die Versetzung führt Sie auf Dauer an eine andere Dienststelle und überträgt ein anderes Amt; sie ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch und Klage möglich sind. Die Umsetzung wechselt nur den Dienstposten innerhalb derselben Dienststelle. Sie ist eine innerdienstliche Weisung im Ermessen der Behörde. Der Personalrat bestimmt bei der Umsetzung erst mit, wenn sie länger als drei Monate dauert und den Dienstort wechselt (§ 78 Absatz 1 Nummer 6 BPersVG).

Verliere ich beim Wechsel in ein anderes Bundesland meine Dienstzeiten?

Nein. Bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (§ 15 Absatz 3 BeamtStG). Sie werden nicht entlassen und nicht neu ernannt. Ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit läuft weiter, die Probezeit muss nicht wiederholt werden. Es ändern sich aber Besoldungsgesetz, Beihilfeverordnung und Laufbahnrecht, weil ab dem Stichtag das Recht des neuen Landes gilt.

Gilt das auch für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst?

Nur eingeschränkt. § 4 TV-L erlaubt Versetzung und Abordnung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen; bei einem Wechsel des Arbeitsorts oder einer Abordnung von voraussichtlich mehr als drei Monaten müssen Sie vorher angehört werden. Beide Maßnahmen bleiben beim selben Arbeitgeber. Ein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber ist immer ein neuer Arbeitsvertrag mit neuer Stufenzuordnung. Eine Zuweisung an einen Dritten braucht Ihre Zustimmung.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. § 27 BBG Abordnung (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
  2. § 28 BBG Versetzung (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
  3. § 29 BBG Zuweisung (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
  4. § 13 BeamtStG Grundsatz (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
  5. § 14 BeamtStG Abordnung (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
  6. § 15 BeamtStG Versetzung (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
  7. Art. 47 BayBG Abordnung (gesetze-bayern.de) · Stand 1.1.2026
  8. Art. 48 BayBG Versetzung (gesetze-bayern.de) · Stand 1.1.2026
  9. § 78 BPersVG Mitbestimmung in Personalangelegenheiten (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
  10. Art. 33 GG (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
  11. TV-L in der Fassung des ÄTV Nr. 14, § 4 (tdl-online.de) · Fassung vom 14.2.2026