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Arbeitsalltag & Recht

Urlaub im öffentlichen Dienst: 30 Tage, Zusatzurlaub, Übertragung

30 Arbeitstage für alle Tarifbeschäftigten, ab 2027 im TVöD 31. Wie Teilzeit umgerechnet wird, wer Zusatzurlaub bekommt und bis wann Resturlaub genommen sein muss.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Tarifbeschäftigte nach TVöD und TV-L haben bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Arbeitstage Urlaub im Jahr, im TVöD ab 1. Januar 2027 31 Tage, unabhängig von Alter und Entgeltgruppe. Bei anderer Verteilung wird umgerechnet: vier Arbeitstage je Woche ergeben 24 Tage, drei ergeben 18. Übertragener Urlaub muss bis 31. März, bei Krankheit oder aus dienstlichen Gründen bis 31. Mai angetreten werden. Ständige Wechselschicht bringt einen Tag Zusatzurlaub je zwei Monate, Schichtarbeit einen je vier Monate; schwerbehinderte Menschen erhalten fünf Tage nach § 208 SGB IX.

Tarifbeschäftigte bei Bund, Ländern und Kommunen haben bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub im Kalenderjahr, unabhängig von Alter und Entgeltgruppe (§ 26 TVöD, § 26 TV-L). Im TVöD steigt der Anspruch ab dem 1. Januar 2027 auf 31 Arbeitstage; der TV-L bleibt bei 30. Wer den Urlaub nicht bis zum Jahresende nimmt, muss ihn bis 31. März, bei Krankheit oder aus dienstlichen Gründen bis 31. Mai des Folgejahres antreten. Dazu kommen Zusatzurlaub für Schichtarbeit, fünf Tage für schwerbehinderte Menschen und bezahlte Freistellungen für bestimmte Anlässe.

Wie viele Urlaubstage habe ich im TVöD und TV-L?

30 Arbeitstage bei fünf Arbeitstagen je Woche, im TVöD ab 2027 31 Tage. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Sie dienstplanmäßig oder betriebsüblich arbeiten müssen, gesetzliche Feiertage ohne Freizeitausgleich ausgenommen. Altersstaffeln gibt es nicht; eine 25-jährige Sachbearbeiterin in E 6 hat denselben Anspruch wie ein 58-jähriger Ingenieur in E 12. Der 24. und der 31. Dezember sind keine Urlaubstage: Nach § 6 Abs. 3 werden Beschäftigte an diesen Tagen unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen; sonst gibt es innerhalb von drei Monaten Freizeitausgleich.

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, erhalten Sie für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs; Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet. Wer am 1. Oktober 2026 anfängt, hat für 2026 drei Zwölftel von 30 Tagen, also 7,5 und aufgerundet 8 Tage. Ruht das Arbeitsverhältnis, etwa bei Sonderurlaub ohne Bezüge, sinkt der Anspruch je vollem Kalendermonat ebenfalls um ein Zwölftel. Der Urlaub soll zusammenhängend genommen werden, ein Teil von zwei Wochen wird angestrebt; ein Anspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht, die Wünsche der Beschäftigten sind aber nach § 7 Bundesurlaubsgesetz zu berücksichtigen, soweit keine dringenden dienstlichen Belange oder sozial vorrangige Wünsche anderer entgegenstehen.

Wie wird der Urlaub bei Teilzeit umgerechnet?

Teilzeit mit fünf Arbeitstagen je Woche ändert nichts: Wer täglich vier Stunden arbeitet, hat weiterhin 30 Urlaubstage, jeder Tag ist eben kürzer. Erst wenn die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Tage verteilt ist, wird umgerechnet: Urlaubstage geteilt durch fünf, multipliziert mit den eigenen Arbeitstagen je Woche. Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet, kleinere Bruchteile entfallen.

Arbeitstage je WocheUrlaub bei 30 Tagen (TVöD bis 2026, TV-L)Urlaub bei 31 Tagen (TVöD ab 2027)
212 Tage12 Tage (rechnerisch 12,4)
318 Tage19 Tage (rechnerisch 18,6)
424 Tage25 Tage (rechnerisch 24,8)
530 Tage31 Tage
636 Tage37 Tage (rechnerisch 37,2)

Dieselbe Umrechnung gilt für den Zusatzurlaub und für die fünf Tage schwerbehinderter Menschen. Wie Sie Teilzeit beantragen und später wieder aufstocken, steht im Beitrag zur Teilzeit im öffentlichen Dienst.

Wer bekommt Zusatzurlaub?

Zusatzurlaub gibt es im Tarifvertrag für Wechselschicht- und Schichtarbeit, gesetzlich für schwerbehinderte Menschen. Wer ständig Wechselschichtarbeit leistet und die Wechselschichtzulage bezieht, erhält nach § 27 einen Arbeitstag je zwei zusammenhängende Monate, also bis zu sechs Tage im Jahr. Bei ständiger Schichtarbeit ist es ein Tag je vier Monate, höchstens drei Tage. Nicht ständige Wechselschichtarbeit, zum Beispiel als ständige Vertretung, bringt beim Bund und im TV-L einen Tag je drei Monate mit überwiegend Wechselschicht, bei Schichtarbeit einen Tag je fünf Monate; die Kommunen regeln diesen Fall per Dienstvereinbarung. Der Anspruch entsteht im laufenden Jahr, sobald die Monate voll sind; Urlaub, Krankheit und Freizeitausgleich unterbrechen die Zählung nicht.

Zusatzurlaub aus dem Tarifvertrag ist auf sechs Arbeitstage im Jahr begrenzt, und Erholungsurlaub plus Zusatzurlaub dürfen 35 Tage nicht überschreiten, ab dem 50. Lebensjahr 36 Tage. Diese Obergrenze von 35 Tagen gilt nicht für den Schichtzusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 und 2 und nicht für den gesetzlichen Zusatzurlaub: Schwerbehinderte Menschen erhalten nach § 208 SGB IX fünf zusätzliche Arbeitstage, bei abweichender Tagewoche anteilig, bei unterjähriger Feststellung ein Zwölftel je vollem Monat. Der TV-L verweist für weitere Zusatzurlaube auf das Beamtenrecht des jeweiligen Landes. Was bei der Bewerbung mit Schwerbehinderung gilt, beschreibt der Beitrag zur Bewerbung mit Schwerbehinderung; die Zulagen für Schichtarbeit erklärt der Beitrag zu den Zulagen im öffentlichen Dienst.

Bis wann muss ich Resturlaub nehmen?

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Im Übertragungsfall ist er in den ersten drei Monaten des Folgejahres anzutreten, also bis 31. März; anzutreten heißt begonnen, nicht beendet. Konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen nicht bis 31. März angetreten werden, verlängert sich die Frist bis 31. Mai. Das Bundesurlaubsgesetz verlangt in § 7 Abs. 3 für die Übertragung dringende betriebliche oder persönliche Gründe; die Tarifverträge übernehmen diese Regel mit den genannten Fristen. Für lange Krankheit und für die Frage, ob der Arbeitgeber vorher auf den drohenden Verfall hinweisen musste, gilt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die hier nicht mit Aktenzeichen belegt und deshalb nicht im Einzelnen dargestellt wird. Sprechen Sie Resturlaub spätestens im Januar mit der Dienststelle ab und lassen Sie sich die Übertragung schriftlich bestätigen.

Ein häufiger Fehler: Der Zusatzurlaub für Schichtarbeit wird wie Erholungsurlaub stillschweigend ins Folgejahr geschoben. § 27 Abs. 5 erklärt § 26 für entsprechend anwendbar, die Übertragungsfristen gelten also auch hier. Wer zum Jahresende die Schicht verlässt, sollte den angesammelten Zusatzurlaub vorher nehmen. Endet das Arbeitsverhältnis, ist nicht genommener Urlaub nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz abzugelten.

Sonderurlaub und bezahlte Freistellung für bestimmte Anlässe

Neben dem Erholungsurlaub gibt es zwei weitere Instrumente. Sonderurlaub nach § 28 ist unbezahlt, setzt einen wichtigen Grund voraus und liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Arbeitsbefreiung nach § 29 ist bezahlt und auf einen abschließenden Katalog begrenzt: ein Arbeitstag bei der Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin, zwei Arbeitstage beim Tod von Ehepartner, Kind oder Elternteil, ein Tag beim Umzug aus dienstlichem Grund, ein Tag beim 25- und 40-jährigen Arbeitsjubiläum, bis zu vier Tage im Jahr bei schwerer Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren, wenn kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht, und ein Tag bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen im selben Haushalt. Ärztliche Behandlungen während der Arbeitszeit gelten mit der nachgewiesenen Abwesenheit einschließlich Wegezeit. Für andere dringende Fälle kann der Arbeitgeber bis zu drei Tage bezahlt freistellen; der Umzug aus privaten Gründen fällt nur unter die unbezahlte Freistellung.

Ein Sabbatjahr ist kein Sonderurlaub, sondern ein Arbeitszeitmodell mit angespartem Entgelt (Sabbatical im öffentlichen Dienst). Zusätzliche freie Tage lassen sich im TVöD seit 2026 aus der Jahressonderzahlung gewinnen: bis zu drei Tage im Folgejahr gegen einen Abzug in Höhe des Tageswerts (Jahressonderzahlung in freie Tage tauschen). Für Beamtinnen und Beamte gelten die Urlaubsverordnungen von Bund und Ländern, die den Anspruch eigenständig regeln (Beamte oder Tarifbeschäftigte). Stellen im Schichtdienst mit Zusatzurlaub finden Sie unter Gesundheit und Pflege sowie Polizei, Sicherheit und Feuerwehr.

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage habe ich im öffentlichen Dienst?

30 Arbeitstage im Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche, gleich für alle Entgeltgruppen und Altersstufen, nach § 26 TVöD und § 26 TV-L. Im TVöD, also bei Bund und Kommunen, steigt der Anspruch ab dem 1. Januar 2027 auf 31 Arbeitstage. Der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei, ohne dass Urlaub angerechnet wird. Wer im Laufe des Jahres anfängt, erhält für jeden vollen Monat ein Zwölftel.

Wie viel Urlaub bekomme ich bei Teilzeit mit vier Tagen pro Woche?

24 Arbeitstage bei 30 Tagen Jahresurlaub, ab 2027 im TVöD 25 Tage. Gerechnet wird Jahresurlaub geteilt durch fünf, multipliziert mit den eigenen Arbeitstagen je Woche; Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet. Bei drei Arbeitstagen sind es 18 Tage, bei zwei 12 Tage. Teilzeit mit fünf kürzeren Arbeitstagen lässt den Anspruch von 30 Tagen unverändert.

Bis wann muss ich Resturlaub aus dem Vorjahr nehmen?

Übertragener Urlaub muss in den ersten drei Monaten des Folgejahres angetreten werden, also bis 31. März. Konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen nicht bis dahin angetreten werden, gilt der 31. Mai. Angetreten heißt begonnen; der Urlaub darf über die Frist hinausreichen. Das gilt nach § 27 Abs. 5 auch für den Zusatzurlaub aus Schichtarbeit.

Wie viel Zusatzurlaub gibt es für Wechselschicht?

Einen Arbeitstag für je zwei zusammenhängende Monate ständiger Wechselschichtarbeit, also bis zu sechs Tage im Jahr, sofern die Wechselschichtzulage bezogen wird. Bei ständiger Schichtarbeit ist es ein Tag je vier Monate, höchstens drei Tage. Nicht ständige Wechselschicht bringt beim Bund und im TV-L einen Tag je drei Monate, bei Schichtarbeit je fünf Monate; Kommunen regeln das per Dienstvereinbarung.

Bekommen schwerbehinderte Beschäftigte zusätzlichen Urlaub?

Ja, fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nach § 208 SGB IX bei einer Fünf-Tage-Woche, bei anderer Verteilung anteilig. Wird die Schwerbehinderung erst im Laufe des Jahres festgestellt, gibt es für jeden vollen Monat ein Zwölftel. Dieser gesetzliche Zusatzurlaub zählt nicht auf die tarifliche Obergrenze von sechs Tagen Zusatzurlaub und nicht auf die Höchstgrenze von 35 Tagen Gesamturlaub.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. TVöD Allgemeiner Teil (§ 6 Abs. 3, §§ 26 bis 29), Lesefassung der VKA · Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22 vom 6.4.2025, Stand 1.1.2026
  2. TVöD und andere Tarifverträge für den Dienstleistungsbereich Verwaltung, 10. Auflage 2025 (§ 26 in der Fassung ab 1. Januar 2027), VKA · Fassung vom 6.4.2025
  3. BMI: Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 6. April 2025 · Rundschreiben vom 11.4.2025, abgerufen 7.9.2026
  4. TV-L in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14 (§§ 26 bis 29), TdL · Fassung vom 14.2.2026
  5. § 7 Bundesurlaubsgesetz (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs) · abgerufen 7.9.2026
  6. § 5 Bundesurlaubsgesetz (Teilurlaub) · abgerufen 7.9.2026
  7. § 208 SGB IX (Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen) · abgerufen 7.9.2026