Sabbatjahr im öffentlichen Dienst: Modelle, Antrag, Folgen
Ein Jahr frei, ohne zu kündigen: Im Ansparmodell arbeiten Sie mehrere Jahre voll und werden dabei wie eine Teilzeitkraft bezahlt. Was Tarifvertrag und Beamtenrecht erlauben, was das Modell kostet und welche Fristen gelten.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Das Sabbatjahr ist im öffentlichen Dienst kein eigener Anspruch, sondern eine besondere Form der Teilzeit. Beamtinnen und Beamte nutzen das Blockmodell, in Bayern nach Art. 88 Abs. 4 BayBG mit höchstens zehn Jahren Bewilligungszeitraum, in Nordrhein-Westfalen nach § 65 LBG NRW mit höchstens sieben Jahren. Tarifbeschäftigte brauchen dafür ein Langzeitkonto nach § 10 Abs. 7 TVöD oder ein Sabbatjahrmodell nach § 6 Abs. 2 TV-L. In einem Fünfjahresmodell in E 9b Stufe 3 TVöD VKA sinkt das Monatsentgelt von 4.203,56 € auf 3.362,85 €.
Ein Jahr aussetzen, ohne den Arbeitsplatz zu verlieren: Das geht im öffentlichen Dienst, aber nicht als Anspruch. Das Sabbatjahr ist rechtlich kein eigenes Institut, sondern eine besondere Verteilung von Teilzeit. Sie arbeiten mehrere Jahre in vollem Umfang und werden dabei wie eine Teilzeitkraft bezahlt; im letzten Abschnitt bleiben Sie zu Hause und das gekürzte Entgelt läuft weiter. Für Beamtinnen und Beamte steht dieses Blockmodell in den Landesbeamtengesetzen, für Tarifbeschäftigte hängt es an einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung.
Wie funktioniert das Ansparmodell?
Sie vereinbaren einen Bewilligungszeitraum, der aus Ansparphase und Freistellungsphase besteht. Während der Ansparphase leisten Sie die volle regelmäßige Arbeitszeit, erhalten aber nur den Teil des Entgelts, der dem Verhältnis von Arbeitszeit zu Gesamtzeitraum entspricht. In der Freistellungsphase arbeiten Sie nicht und bekommen weiter denselben gekürzten Betrag.
Art. 88 Abs. 4 Satz 1 BayBG beschreibt das so: Die Teilzeit soll in der Weise bewilligt werden, dass „zunächst während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird“. § 65 Abs. 1 LBG NRW verwendet fast denselben Wortlaut.
| Modell | Ansparphase | Freistellung | Entgelt im gesamten Zeitraum | E 9b Stufe 3 TVöD VKA |
|---|---|---|---|---|
| Vollzeit ohne Modell | entfällt | keine | 100 Prozent | 4.203,56 € |
| Dreijahresmodell | 2 Jahre | 12 Monate | 2 Drittel | 2.802,37 € |
| Vierjahresmodell | 3 Jahre | 12 Monate | 3 Viertel | 3.152,67 € |
| Fünfjahresmodell | 4 Jahre | 12 Monate | 4 Fünftel | 3.362,85 € |
Die Beträge stammen aus der Entgelttabelle TVöD VKA ab 1.5.2026. Im Fünfjahresmodell verzichten Sie also vier Jahre lang auf 840,71 € im Monat und erhalten dafür ein volles Jahr Freistellung. Wer ein halbes Jahr frei nehmen will, halbiert die Rechnung: Zweieinhalb Jahre Arbeit bei fünf Sechsteln Entgelt ergeben sechs Monate Freistellung. In E 11 Stufe 4 TV-L, 5.210,41 € nach der Tabelle ab 1.4.2026, bringt das Fünfjahresmodell 4.168,33 € im Monat.
Welche Regeln gelten für Beamtinnen und Beamte?
Das Blockmodell steht in den Landesbeamtengesetzen und im Bundesrecht, jeweils mit eigener Höchstdauer für den gesamten Bewilligungszeitraum. Begrenzt ist damit nicht die Freistellung, sondern die Summe aus Ansparen und Freistellung.
| Dienstherr | Rechtsgrundlage | Höchstdauer des Bewilligungszeitraums |
|---|---|---|
| Freistaat Bayern | Art. 88 Abs. 4 BayBG | zehn Jahre |
| Nordrhein-Westfalen | § 65 Abs. 1 LBG NRW | sieben Jahre |
Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte regelt § 91 Abs. 1 BBG die voraussetzungslose Teilzeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Wer Kinder unter 18 Jahren betreut oder Angehörige pflegt, kann nach § 92 Abs. 1 BBG zusätzlich unbezahlten Urlaub erhalten; Teilzeit unterhalb der Hälfte und Beurlaubung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Die anderen Länder haben eigene Vorschriften mit eigenen Fristen; erkundigen Sie sich vor dem Antrag bei der Personalstelle nach der Norm Ihres Dienstherrn, denn Höchstdauer und Rückabwicklung unterscheiden sich.
Während des gesamten Zeitraums gilt die Nebentätigkeitsgrenze für Vollzeitbeschäftigte: Nach Art. 88 Abs. 2 BayBG und § 91 Abs. 2 BBG dürfen Sie außerhalb des Beamtenverhältnisses nur berufliche Verpflichtungen eingehen, die auch Vollzeitkräften erlaubt wären. Ein Sabbatjahr, in dem Sie nebenbei arbeiten wollen, scheitert daran meist. Die Freistellung ist außerdem dienstrechtlich Teilzeit und keine Beurlaubung; sie mindert die ruhegehaltfähige Dienstzeit anteilig.
Was gilt für Tarifbeschäftigte im TVöD und TV-L?
Hier gibt es keinen Paragrafen, der das Sabbatjahr regelt, sondern zwei Türen. Die erste ist das Langzeitkonto. § 10 Abs. 7 TVöD sieht vor, dass auf betrieblicher Ebene die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbart werden kann; das eingebrachte Wertguthaben kann „gemäß § 7c SGB IV (insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit, die der Beschäftigte nach § 8 oder § 9a TzBfG verlangen kann, Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeit) verwendet werden“. Das Sabbatical steht damit ausdrücklich im Tarifvertrag, aber nur als Verwendungszweck eines Kontos, das erst existieren muss.
Die Dienstvereinbarung muss nach § 10 Abs. 7 TVöD unter anderem regeln, welche Entgeltbestandteile eingezahlt werden können, wie Störfälle und die Übertragung des Wertguthabens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behandelt werden, welche Mindestzeiten und Ankündigungsfristen für die Freistellungsphase gelten und wie das Entgelt in dieser Phase berechnet wird. Bei insolvenzfähigen Arbeitgebern kommt eine Insolvenzsicherung hinzu. Fragen Sie im Personalrat nach, ob eine solche Vereinbarung besteht; ohne sie führt das Konto zu nichts.
Die zweite Tür ist der Ausgleichszeitraum. § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-L erlaubt es, „für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle“ einen längeren Zeitraum als ein Jahr für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zugrunde zu legen. Damit ist das Blockmodell tariflich zulässig, ohne dass ein Wertguthaben nach SGB IV gebildet wird. Der TVöD kennt diese Klausel nicht; dort führt der Weg über § 10. Wie sich Vollzeit, Teilzeit und Ausgleichszeiträume sonst verhalten, steht im Beitrag zu Arbeitszeit, Gleitzeit und Überstunden.
Was ist der Unterschied zum Sonderurlaub nach § 28 TVöD?
Der Sonderurlaub ist die einfachere, aber teurere Variante. § 28 TVöD lautet vollständig: „Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.“ § 28 TV-L ist wortgleich. Sie erhalten also für die gesamte Zeit kein Geld, statt es über Jahre anzusparen.
Der Unterschied wirkt über das Entgelt hinaus. Beim Blockmodell besteht das Arbeitsverhältnis in vollem Umfang fort, Sie bleiben sozialversichert und der Stufenaufstieg läuft weiter, weil Teilzeitzeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 4 TVöD voll angerechnet werden. Beim unbezahlten Sonderurlaub ruht das Arbeitsverhältnis: Die Stufenlaufzeit wird angehalten, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. d TVöD). Auch der Urlaubsanspruch schrumpft: Nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD vermindert er sich für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Wie der Anspruch sonst berechnet wird, steht im Beitrag zum Urlaub im öffentlichen Dienst. Die Krankenversicherung müssen Sie im Sonderurlaub selbst tragen, wenn er länger als einen Monat dauert.
Für Beschäftigte, deren Stufenlaufzeit ohnehin läuft, ist die Rechnung eindeutig: Wer in E 9b Stufe 3 ein Jahr unbezahlten Sonderurlaub nimmt, verliert 50.442,72 € brutto und verschiebt zugleich den Aufstieg in Stufe 4 um zwölf Monate. Die Wirkung auf die Laufzeit erklärt der Beitrag zum Stufenaufstieg im TVöD und TV-L.
Wie beantragen Sie ein Sabbatjahr?
- Klären Sie die Rechtsgrundlage. Beamtinnen und Beamte prüfen die Blockmodell-Vorschrift ihres Dienstherrn, Tarifbeschäftigte fragen die Personalstelle oder den Personalrat, ob eine Dienstvereinbarung zum Langzeitkonto oder ein Sabbatjahrmodell besteht.
- Legen Sie den Zeitraum fest. Nennen Sie Beginn und Ende der Ansparphase, Beginn und Ende der Freistellung sowie den Umfang der Arbeitszeitermäßigung im gesamten Zeitraum.
- Rechnen Sie das Entgelt aus. Multiplizieren Sie Ihr Tabellenentgelt mit dem Anteil der Arbeitsjahre am Gesamtzeitraum und prüfen Sie, ob Sie mit diesem Betrag über den ganzen Zeitraum auskommen.
- Stellen Sie den Antrag schriftlich und früh. Fristen ergeben sich aus der Dienstvereinbarung; im Beamtenrecht ist der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeit nach § 63 Abs. 3 LBG NRW spätestens sechs Monate vor Ablauf zu stellen, im Bund nach § 92 Abs. 2 BBG ebenfalls sechs Monate.
- Lassen Sie die Rückabwicklung schriftlich festhalten. Was bei Dienstherrenwechsel, Kündigung, Elternzeit oder Dienstunfähigkeit mit dem angesparten Guthaben geschieht, gehört in den Bescheid oder die Vereinbarung.
Wie lang sollte die Ansparphase sein?
Wer ein Jahr Freistellung in drei Jahren ansparen will, verzichtet 24 Monate lang auf ein Drittel des Entgelts. In E 9b Stufe 3 sind das 1.401,19 € im Monat. Diese Belastung fällt in der Praxis genau in die Jahre, in denen ohnehin Miete, Kredite und Kinderbetreuung laufen; viele brechen deshalb ab und lösen damit die Rückabwicklung aus. Ein Fünfjahresmodell kostet monatlich nur 840,71 € und ist auch dann noch zulässig, wenn Ihr Dienstherr wie Nordrhein-Westfalen den Bewilligungszeitraum auf sieben Jahre begrenzt.
Prüfen Sie außerdem, wie die Jahressonderzahlung und die Zusatzversorgung mitlaufen. Beide bemessen sich am tatsächlich gezahlten, also gekürzten Entgelt; ein Sabbatjahr mindert damit auch die Betriebsrente. Wer nach der Rückkehr auf eine höherwertige Stelle wechseln will, sollte die Bewerbung nicht in die Freistellungsphase legen: Auf Tarifstellen und Beamtenstellen zählt die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, und die ruht während der Freistellung. Ein Wechsel in Teilzeitstellen ist dagegen jederzeit möglich, weil das Blockmodell rechtlich nichts anderes ist.
Häufige Fragen
Habe ich Anspruch auf ein Sabbatjahr im öffentlichen Dienst?
Nein. Weder TVöD noch TV-L noch die Beamtengesetze geben einen Anspruch auf ein Sabbatjahr. Das Blockmodell für Beamtinnen und Beamte ist eine Kann- oder Soll-Regelung: Nach Art. 88 Abs. 4 BayBG soll die Bewilligung erfolgen, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen, nach § 65 Abs. 1 LBG NRW kann sie erfolgen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Für Tarifbeschäftigte hängt alles davon ab, ob die Dienststelle ein Langzeitkonto eingerichtet hat.
Wie lange darf ein Sabbatjahr dauern?
Die Freistellungsphase dauert üblicherweise sechs oder zwölf Monate; begrenzt ist nicht sie, sondern der gesamte Bewilligungszeitraum aus Ansparphase und Freistellung. In Bayern darf er nach Art. 88 Abs. 4 Satz 2 BayBG höchstens zehn Jahre betragen, in Nordrhein-Westfalen nach § 65 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW höchstens sieben Jahre. Ein Fünfjahresmodell mit vier Jahren Arbeit und einem Jahr Freistellung bleibt in beiden Ländern zulässig.
Wie viel Gehalt bleibt während des Sabbatjahrs?
Das gleiche wie in der Ansparphase, denn Sie werden während des gesamten Zeitraums wie eine Teilzeitkraft bezahlt. Im Fünfjahresmodell erhalten Sie durchgehend vier Fünftel, also 80 Prozent. In E 9b Stufe 3 TVöD VKA sind das 3.362,85 € statt 4.203,56 €. Im Vierjahresmodell sind es drei Viertel: 3.152,67 €. Die Differenz finanziert die Freistellung.
Zählt das Sabbatjahr für den Stufenaufstieg?
Im Blockmodell ja, denn rechtlich bleibt das Arbeits- oder Dienstverhältnis durchgehend bestehen und es handelt sich um Teilzeit. Nach § 17 Abs. 3 Satz 4 TVöD werden Zeiten mit kürzerer Arbeitszeit voll auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Anders liegt es bei unbezahltem Sonderurlaub nach § 28 TVöD: Er hält die Stufenlaufzeit an, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt.
Was passiert, wenn ich das Sabbatjahr nicht antreten kann?
Dann wird das Modell rückabgewickelt. Nach § 65 Abs. 3 LBG NRW ist die Teilzeitbeschäftigung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, beim Dienstherrenwechsel und in besonderen Härtefällen rückwirkend zu widerrufen; zu wenig gezahlte Bezüge zahlt der Dienstherr nach. Art. 88 Abs. 5 BayBG regelt das gleich. Bei einem Langzeitkonto nach § 10 Abs. 7 TVöD muss die Dienstvereinbarung Störfälle und die Übertragung des Wertguthabens regeln.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- TVöD Allgemeiner Teil, § 6, § 10, § 17, § 28 (Lesefassung VKA) · Stand 1.1.2026
- TV-L § 6 Abs. 2 und § 28 (TdL, i. d. F. des ÄTV Nr. 14) · Fassung vom 14.2.2026
- Art. 88 BayBG (Antragsteilzeit, Blockmodell) · Abruf 7.9.2026
- § 65 LBG NRW (Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell) · Fassung vom 13.12.2025
- § 91 und § 92 BBG (Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung) · Abruf 7.9.2026
- § 7c SGB IV (Verwendung von Wertguthaben) · Abruf 7.9.2026
- Entgelttabelle TVöD VKA (data/pay-tables/TVoeD_VKA-2026-05-01.json) · Stand 1.5.2026
- Entgelttabelle TV-L (data/pay-tables/TV_L-2026-04-01.json) · Stand 1.4.2026