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Stufenaufstieg im TVöD und TV-L: Laufzeiten, Verkürzung, Hemmung

Von Stufe 1 bis zur Endstufe vergehen 15 Jahre. Wann genau die nächste Stufe kommt, welche Fehlzeiten die Laufzeit anhalten und was bei Elternzeit, Höhergruppierung und Arbeitgeberwechsel mit Ihrer Stufe passiert.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Nach § 16 TVöD und § 16 TV-L erreichen Beschäftigte Stufe 2 nach einem Jahr, Stufe 3 nach zwei weiteren, Stufe 4 nach drei, Stufe 5 nach vier und Stufe 6 nach fünf Jahren; die Endstufe steht damit 15 Jahre nach Einstellung in Stufe 1. Das höhere Entgelt gibt es ab dem Monatsersten des Monats, in dem die Stufe erreicht wird. Elternzeit hält die Laufzeit an, schadet aber bis zu fünf Jahren nicht; Teilzeit zählt voll. In E 9b TVöD VKA wächst das Entgelt von 3.779,84 € auf 5.313,37 €.

Wer heute in Stufe 1 der Entgeltgruppe E 9b TVöD VKA anfängt, verdient 3.779,84 € brutto im Monat. Nach 15 Jahren ununterbrochener Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe sind es 5.313,37 €, ein Plus von 1.533,53 € allein durch den Stufenaufstieg, ohne jede Tariferhöhung. Die Regeln dafür stehen in § 16 und § 17 TVöD sowie in § 16 und § 17 TV-L und sind in beiden Tarifverträgen bis auf wenige Punkte gleich.

Wie lange dauert es bis zur nächsten Stufe?

Die Laufzeit wächst mit jeder Stufe um ein Jahr: ein Jahr in Stufe 1, zwei in Stufe 2, drei in Stufe 3, vier in Stufe 4 und fünf in Stufe 5. Die Endstufe 6 erreichen Sie damit 15 Jahre nach der Einstellung in Stufe 1. Vorausgesetzt ist nach § 16 Abs. 3 TVöD VKA, § 16 Abs. 4 TVöD Bund und § 16 Abs. 3 TV-L eine „ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber“.

StufeLaufzeit in der vorherigen StufeJahre seit Einstellung in Stufe 1E 9b TVöD VKAE 13 TV-L
Stufe 1Einstellung03.779,84 €4.759,37 €
Stufe 21 Jahr14.039,01 €5.106,09 €
Stufe 32 Jahre34.203,56 €5.366,89 €
Stufe 43 Jahre64.690,55 €5.873,56 €
Stufe 54 Jahre104.979,11 €6.573,97 €
Stufe 65 Jahre155.313,37 €6.764,69 €

Die Beträge gelten für den TVöD VKA ab 1.5.2026 und für den TV-L ab 1.4.2026, jeweils brutto im Monat. Alle Gruppen finden Sie in den Tabellen TVöD VKA und TV-L. Die Entgeltgruppe 1 weicht ab: Sie hat nur fünf Stufen, Einstellungen erfolgen in Stufe 2, und jede weitere Stufe kommt nach vier Jahren.

Das höhere Entgelt fließt nicht erst ab dem Jahrestag. Nach § 17 Abs. 1 TVöD und § 17 Abs. 1 TV-L erhalten Sie das Tabellenentgelt der neuen Stufe „vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird“. Wer am 15. September 2026 in Stufe 1 beginnt, erreicht Stufe 2 am 15. September 2027 und wird bereits für den ganzen September 2027 nach Stufe 2 bezahlt. Mit welcher Stufe Sie starten, hängt von Ihrer Berufserfahrung ab; die Regeln dazu stehen im Beitrag zur Stufenzuordnung bei Neueinstellung.

Kann der Stufenaufstieg verkürzt oder verlängert werden?

Ja, aber nur für die Stufen 4 bis 6. Nach § 17 Abs. 2 TVöD und § 17 Abs. 2 TV-L kann der Arbeitgeber die Laufzeit verkürzen, wenn Ihre Leistungen „erheblich über dem Durchschnitt“ liegen, und verlängern, wenn sie erheblich darunter liegen. Der Aufstieg von Stufe 1 auf 2 und von 2 auf 3 ist davon ausgenommen und erfolgt allein nach Zeit.

Die Verlängerung ist an Verfahren gebunden. Der Arbeitgeber muss jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Gegen die Verlängerung können Sie sich schriftlich beschweren; für die Beratung ist eine betriebliche Kommission zuständig, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personal- oder Betriebsrat benannt werden. Beruht die Leistungsminderung auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, ist das nach der Protokollerklärung zu berücksichtigen. Der leistungsbezogene Stufenaufstieg besteht unabhängig vom Leistungsentgelt nach § 18 TVöD; beide Instrumente dienen nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 2 unterschiedlichen Zielen.

Eine Verkürzung gibt es im TV-L seit dem 1. März 2026 auch ohne Leistungsbewertung: Ehemalige Auszubildende, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben und von ihrem Arbeitgeber übernommen werden, erreichen Stufe 2 nach sechs Monaten statt nach einem Jahr (§ 16 Abs. 3a TV-L). Das gilt entsprechend für dual Studierende. Im TVöD-Text für Bund und VKA gibt es keine vergleichbare Regelung.

Welche Unterbrechungen schaden der Stufenlaufzeit?

Manche Zeiten zählen wie Arbeit, andere halten die Laufzeit an, und lange Unterbrechungen führen zur Rückstufung. § 17 Abs. 3 TVöD und § 17 Abs. 3 TV-L regeln alle drei Fälle.

ZeitWirkung auf die Stufenlaufzeit
Mutterschutzfristenzählt voll
Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochenzählt voll
Bezahlter Urlaubzählt voll
Sonderurlaub mit vorher schriftlich anerkanntem dienstlichem Interessezählt voll
Sonstige Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahrzählt voll
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeitzählt voll
Teilzeitzählt voll, unabhängig vom Stundenumfang
Elternzeithält die Laufzeit an; unschädlich bis zu fünf Jahren (TVöD) bzw. ohne Begrenzung (TV-L)
Sonstige Unterbrechung bis zu drei Jahren (z. B. unbezahlter Sonderurlaub)hält die Laufzeit an, Stufe bleibt erhalten
Unterbrechung von mehr als drei Jahren (TVöD: Elternzeit über fünf Jahre)Rückstufung um eine Stufe, nicht unter die Stufe einer Neueinstellung; Laufzeit beginnt neu

Ein Beispiel: Eine Sachbearbeiterin in E 9b hat zwei der drei Jahre in Stufe 3 zurückgelegt und geht für zwei Jahre in Elternzeit. Die Laufzeit steht während dieser Zeit still. Nach der Rückkehr bleibt sie in Stufe 3 und erreicht Stufe 4 ein Jahr später. Kehrt sie in Teilzeit zurück, ändert das nichts: Zeiten mit kürzerer Arbeitszeit werden nach § 17 Abs. 3 Satz 4 TVöD voll angerechnet. Weitere Folgen für Tarifbeschäftigte und Beamte stehen im Beitrag zur Elternzeit im öffentlichen Dienst.

Die Grenze von 39 Wochen Arbeitsunfähigkeit entspricht dem Zeitraum von Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD. Längere Krankheit hält die Laufzeit an, führt aber erst nach mehr als drei Jahren zur Rückstufung.

Was passiert mit der Stufe bei Höhergruppierung?

Im TVöD nehmen Sie die Stufe mit. Bei Höhergruppierung aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 werden Sie nach § 17 Abs. 4 TVöD VKA und § 17 Abs. 5 TVöD Bund der gleichen Stufe zugeordnet, die Sie in der niedrigeren Gruppe erreicht haben, mindestens jedoch Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Gruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung neu. Wer aus E 9b Stufe 4 nach E 10 wechselt, erhält E 10 Stufe 4: 5.181,37 € statt 4.690,55 €, also 490,82 € mehr im Monat.

Der TV-L rechnet anders. Nach § 17 Abs. 4 TV-L kommen Sie in die Stufe, in der Sie mindestens Ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens Stufe 2. Liegt der Unterschied unter 100 € in E 2 bis E 8 oder unter 180 € in E 9a bis E 15, erhalten Sie während dieser Stufenlaufzeit statt des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag in dieser Höhe. Beispiel: E 9b Stufe 4 im TV-L bringt 4.488,99 €. In E 10 ist Stufe 3 mit 4.599,41 € die erste Stufe mit mindestens diesem Betrag. Der Unterschied von 110,42 € liegt unter 180 €, deshalb werden 4.668,99 € gezahlt. Die Stufenlaufzeit beginnt auch hier neu. Bei einer Herabgruppierung behalten Sie in beiden Tarifverträgen die erreichte Stufe; im TVöD wird die bisherige Laufzeit angerechnet. Wie Stellenbewertung und Antrag ablaufen, steht im Beitrag zur Höhergruppierung.

Was passiert mit der Stufe beim Arbeitgeberwechsel?

Die Stufenlaufzeit zählt nur Zeiten „bei ihrem Arbeitgeber“. Wer von der Stadt A zur Stadt B wechselt, beginnt dort tariflich mit der Stufe, die seiner einschlägigen Berufserfahrung entspricht, also höchstens Stufe 3, es sei denn, der neue Arbeitgeber macht von § 16 Abs. 2a TVöD VKA Gebrauch und berücksichtigt die erworbene Stufe. Dasselbe gilt im TV-L nach § 16 Abs. 2a. Beide Vorschriften sind Kann-Regeln.

Nur der Bund garantiert die Mitnahme: Bei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund werden Beschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung der bisherigen Stufe zugeordnet, und die erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TVöD Bund). Wer in Stufe 5 sitzt und auf eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber wechselt, sollte den Verlust vorher beziffern: In E 11 TVöD VKA liegen zwischen Stufe 5 mit 6.012,56 € und Stufe 3 mit 5.046,03 € 966,53 € im Monat. Wie sich eine Stufenzusage verhandeln lässt, steht im Beitrag Gehalt verhandeln im öffentlichen Dienst.

Den Stufenaufstieg selbst kontrollieren

Die Personalstelle führt den Stufenaufstieg von sich aus durch, aber nach Elternzeit, Sonderurlaub, Teilzeitphasen oder einem Tabellenwechsel kommt es zu Fehlern. Vergleichen Sie deshalb den Monat, in dem die neue Stufe auf der Abrechnung erscheint, mit Ihrem eigenen Datum: Einstellungs- oder Höhergruppierungsdatum plus Laufzeit, abzüglich der Zeiten, die die Laufzeit anhalten. Nach § 37 TVöD und § 37 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Ein zu spät bemerkter Stufenaufstieg kostet also für jeden Monat außerhalb dieser Frist den Unterschiedsbetrag.

Prüfen Sie außerdem die Entgeltgruppe, denn sie bestimmt, welche Tabelle für die Stufen gilt. Wie sich die Entgeltgruppe aus der Tätigkeit ergibt, erklärt der Beitrag zur Eingruppierung nach der Entgeltordnung. Offene Tarifstellen nennen in der Ausschreibung nur die Entgeltgruppe; die Stufe ergibt sich erst bei der Einstellung.

Häufige Fragen

Wann bekomme ich die nächste Stufe im TVöD?

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Das neue Tabellenentgelt wird nach § 17 Abs. 1 TVöD vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Stufe erreicht wird. Wer am 15. September 2026 in Stufe 1 anfängt, erhält Stufe 2 ab 1. September 2027.

Zählt Elternzeit für den Stufenaufstieg?

Nein, Elternzeit wird nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Sie ist aber im TVöD bis zu jeweils fünf Jahren unschädlich, im TV-L ohne Begrenzung: Die bisherige Stufe bleibt erhalten und die bereits zurückgelegte Laufzeit läuft nach der Rückkehr weiter. Erst bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren sieht § 17 Abs. 3 TVöD eine Rückstufung um eine Stufe vor, nicht jedoch unter die Stufe einer Neueinstellung.

Verliere ich meine Stufe bei einer Höhergruppierung?

Im TVöD nicht: Bei Höhergruppierung aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 werden Sie derselben Stufe zugeordnet, die Sie in der niedrigeren Gruppe erreicht haben, mindestens Stufe 2; die Stufenlaufzeit beginnt neu. Im TV-L erfolgt die Zuordnung betragsmäßig zu der Stufe, in der Sie mindestens Ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mit einem Garantiebetrag von 100 € (E 2 bis E 8) oder 180 € (E 9a bis E 15), wenn der Unterschied kleiner ist.

Kann der Arbeitgeber die Stufenlaufzeit verlängern?

Ja, aber nur für die Stufen 4 bis 6 und nur bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen (§ 17 Abs. 2 TVöD, § 17 Abs. 2 TV-L). Der Arbeitgeber muss jährlich prüfen, ob die Gründe noch vorliegen. Gegen die Verlängerung können Sie sich schriftlich beschweren; zuständig ist eine betriebliche Kommission, die je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personalrat besetzt wird. Umgekehrt kann die Laufzeit bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung verkürzt werden.

Nehme ich die Stufe mit, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Die Stufenlaufzeit zählt nur Zeiten bei demselben Arbeitgeber. Bei einem Wechsel innerhalb des Bundes werden Stufe und Laufzeit fortgeführt. Wechseln Sie zu einer anderen Kommune oder einem anderen Land, kann der neue Arbeitgeber die erworbene Stufe ganz oder teilweise berücksichtigen, muss es aber nicht (§ 16 Abs. 2a TVöD VKA, § 16 Abs. 2a TV-L). Ohne diese Zusage beginnen Sie mit der Stufe, die Ihrer einschlägigen Berufserfahrung entspricht, höchstens Stufe 3.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. TVöD Allgemeiner Teil, § 16 (Bund), § 16 (VKA), § 17, § 37 (Lesefassung VKA) · Stand 1.1.2026
  2. TV-L § 16 und § 17 (TdL, i. d. F. des ÄTV Nr. 14) · Fassung vom 14.2.2026
  3. Entgelttabelle TVöD VKA (data/pay-tables/TVoeD_VKA-2026-05-01.json) · Stand 1.5.2026
  4. Entgelttabelle TV-L (data/pay-tables/TV_L-2026-04-01.json) · Stand 1.4.2026