Leistungsentgelt nach § 18 TVöD: Wer es bekommt und wie viel
Bei Kommunen stehen 2,00 Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres bereit, beim Bund bis zu 1,00 Prozent. Wie das Geld verteilt wird, was ohne Dienstvereinbarung passiert und warum die Länder leer ausgehen.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD ist eine variable Zahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt. Im Bereich der VKA beträgt das Gesamtvolumen 2,00 Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten des Arbeitgebers, und es besteht die Pflicht zur jährlichen Auszahlung. Beim Bund können bis zu 1,00 Prozent bereitgestellt werden, ein Anspruch besteht nicht. Im TV-L ist § 18 gestrichen, Landesbeschäftigte erhalten kein Leistungsentgelt. Für eine Beschäftigte in E 9b Stufe 3 nach TVöD VKA entsprechen 2,00 Prozent rund 1.008,85 € im Jahr.
Städte, Landkreise und Gemeinden müssen jedes Jahr 2,00 Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres für Leistungsentgelte ausschütten. So steht es in § 18 Abs. 3 TVöD in der Fassung für den Bereich der VKA. Beim Bund darf die Dienststelle bis zu 1,00 Prozent bereitstellen, muss es aber nicht. Beschäftigte der Länder bekommen gar nichts: § 18 TV-L ist gestrichen. Wer im öffentlichen Dienst über Leistungsbezahlung spricht, muss deshalb zuerst wissen, wer sein Arbeitgeber ist.
Was ist das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD?
Das Leistungsentgelt ist eine variable, leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt. Es tritt neben das Entgelt aus Entgeltgruppe und Stufe und ersetzt es nicht. Der Tarifvertrag nennt als Zweck, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern sowie Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz zu stärken.
Die Zahlung hängt nicht an Ihrer Person, sondern an einem betrieblichen System. § 18 Abs. 6 verlangt, dass das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung betrieblich vereinbart wird, durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung. Darin stehen die zulässigen Kriterien für Zielvereinbarungen, die Methoden der Leistungsbewertung, die Verteilungsgrundsätze und der Umgang mit Auswertungen. Ohne dieses System gibt es keine differenzierte Vergabe, wohl aber eine Auffangzahlung.
Wichtig ist die Abgrenzung zum leistungsbezogenen Stufenaufstieg. Nach § 17 Abs. 2 kann die Zeit bis zu den Stufen 4 bis 6 verkürzt werden, wenn Ihre Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen. Die Protokollerklärung zu Absatz 2 stellt klar, dass beide Instrumente unabhängig voneinander bestehen und unterschiedlichen Zielen dienen. Wie die Stufen selbst funktionieren, steht im Beitrag zum Stufenaufstieg im TVöD und TV-L.
Wie hoch ist das Gesamtvolumen bei Bund, Kommunen und Ländern?
Es gibt drei verschiedene Regelungen, obwohl zwei davon im selben Tarifvertrag stehen.
| Arbeitgeber | Rechtsgrundlage | Gesamtvolumen | Auszahlung |
|---|---|---|---|
| Kommunen (VKA) | § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) | 2,00 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres, Zielgröße 8 v.H. | Pflicht zur jährlichen Auszahlung |
| Bund | § 18 Abs. 2 TVöD (Bund) | bis zu 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Dienststelle | Kann-Regelung, Umsetzung über den LeistungsTV-Bund |
| Länder (außer Hessen) | § 18 TV-L | gestrichen | kein Leistungsentgelt |
Die 2,00 Prozent sind bei den Kommunen ein Zwischenschritt. Der Tarifvertrag nennt eine vereinbarte Zielgröße von 8 v.H., die bis heute nicht erreicht ist; bis zur Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes gilt der Wert von 2,00 Prozent. Bemessungsgrundlage sind die ständigen Monatsentgelte aller unter den TVöD fallenden Beschäftigten des Arbeitgebers im Vorjahr, nicht Ihr eigenes Gehalt allein.
Was zu den ständigen Monatsentgelten zählt, definiert die Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1: das Tabellenentgelt ohne Arbeitgeberanteile, die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall und bei Urlaub. Nicht einbezogen sind Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche und unständige Entgeltbestandteile. Zeitzuschläge für Nacht- oder Sonntagsarbeit fallen also grundsätzlich heraus, können aber betrieblich einbezogen werden.
Was bedeuten 2 Prozent in Euro?
Die folgenden Werte zeigen, welches Volumen rechnerisch auf eine einzelne Vollzeitstelle entfällt, gerechnet mit dem Tabellenentgelt der Stufe 3 nach der Entgelttabelle TVöD VKA ab 1.5.2026 und zwölf Monaten.
| Entgeltgruppe, Stufe 3 | Monatsentgelt | Jahresentgelt | 2,00 Prozent | 1,00 Prozent |
|---|---|---|---|---|
| E 6 | 3.580,46 € | 42.965,52 € | 859,31 € | 429,66 € |
| E 9b | 4.203,56 € | 50.442,72 € | 1.008,85 € | 504,43 € |
| E 11 | 5.046,03 € | 60.552,36 € | 1.211,05 € | 605,52 € |
| E 13 | 5.709,87 € | 68.518,44 € | 1.370,37 € | 685,18 € |
Diese Zahlen sind kein Anspruch. Sie zeigen nur, wie groß der Topf ist, wenn man ihn rechnerisch auf einen einzelnen Arbeitsplatz herunterbricht. Verteilt wird nach dem betrieblichen System: Wer die Ziele übertrifft, bekommt mehr als den rechnerischen Anteil, wer sie verfehlt, weniger. Das eigene Tabellenentgelt finden Sie in der Entgelttabelle TVöD VKA; wie Entgeltgruppe und Stufe zustande kommen, erklären die Beiträge zur Eingruppierung nach der Entgeltordnung und zur Stufenzuordnung bei Neueinstellung.
In welchen Formen wird das Leistungsentgelt gezahlt?
§ 18 Abs. 4 TVöD VKA kennt drei Formen, die auch kombiniert werden dürfen. Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung auf Grundlage einer Zielvereinbarung; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Die Erfolgsprämie hängt von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg ab und kommt neben dem vereinbarten Startvolumen. Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche und in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.
Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden, und sie müssen grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. Sparkassen sind nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 18 ausdrücklich ausgenommen. Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden; ihre Leistungsminderung soll angemessen berücksichtigt werden.
Seit der Tarifrunde gibt es mit § 18a eine Alternative. Das Gesamtvolumen kann durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung ganz oder teilweise in ein alternatives Entgeltanreiz-System fließen, also in Maßnahmen zur Arbeitsplatzattraktivität, Gesundheitsförderung oder Nachhaltigkeit. Der Tarifvertrag nennt als Beispiele Zuschüsse für Fitnessstudios, Fahrtkostenzuschüsse für den öffentlichen Nahverkehr, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse und Wertgutscheine. Nicht verbrauchte Teile des Budgets erhöhen das Gesamtvolumen im Folgejahr.
Wie wird die Leistung gemessen?
§ 18 Abs. 5 lässt zwei Wege zu. Beim ersten wird die Zielerreichung mit den Zielen einer Zielvereinbarung verglichen. Eine Zielvereinbarung ist eine freiwillige Abrede zwischen Führungskraft und Beschäftigten über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Beim zweiten Weg steht eine systematische Leistungsbewertung nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien. Die Übergangsvorschrift Nr. 15 zu § 18 Abs. 5 stellt klar, dass die systematische Leistungsbewertung nicht der Regelbeurteilung entspricht.
Zwei Grenzen schützen Sie dabei. Die individuellen Leistungsziele müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein; ein Ziel, das nur mit Überstunden zu schaffen ist, ist tarifwidrig. Und die Freiwilligkeit der Zielvereinbarung ist ausdrücklich gewollt, so die Übergangsvorschrift Nr. 14 zu § 18 Abs. 5 Satz 2. Vorgegebene oder übergeordnete Ziele, etwa aus gesetzlichen oder haushaltsrechtlichen Vorgaben, dürfen aber Teil einer solchen Vereinbarung sein.
Für die Entwicklung und das laufende Controlling des Systems ist eine betriebliche Kommission zuständig, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs- oder Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. Wie der Personalrat sonst mitbestimmt, steht in einem eigenen Beitrag.
Was tun, wenn nichts ausgezahlt wird?
Zuerst prüfen, ob überhaupt eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung existiert. Fehlt sie, greift die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4: Die Beschäftigten erhalten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 6 v.H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts, und der Restbetrag des Gesamtvolumens erhöht das Leistungsentgelt im Folgejahr. Solange keine Einigung zustande kommt, wiederholt sich das. Besteht in der Dienststelle weder Personal- noch Betriebsrat, hat die Dienststellenleitung diese jährliche Ausschüttung selbst sicherzustellen, solange keine Kommission besteht.
Bemängeln Sie das System oder seine Anwendung, ist die betriebliche Kommission der richtige Adressat. Sie berät schriftlich begründete Beschwerden. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission, ob und in welchem Umfang abgeholfen wird, und muss seine Gründe darlegen, wenn er dem Vorschlag nicht folgt. Die Mitwirkung der Kommission erfasst nach der Übergangsvorschrift Nr. 16 zu § 18 Abs. 7 allerdings nicht die Vergabeentscheidung im Einzelfall, sondern nur das System.
Ein häufiger Irrtum betrifft die Wirkung auf andere Zahlungen. Das Leistungsentgelt ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und erhöht damit Ihre spätere Betriebsrente. Auf die Jahressonderzahlung wirkt es nicht, weil es bei den ständigen Monatsentgelten ausdrücklich nicht mitgerechnet wird. Wer in einer Kommune arbeitet und die eigene Dienstvereinbarung nicht kennt, findet sie meist im Intranet oder beim Personalrat. Offene Stellen bei kommunalen Arbeitgebern listet Kommunen, beim Bund Bund.
Häufige Fragen
Wie viel Leistungsentgelt bekomme ich im TVöD?
Einen festen Betrag nennt der Tarifvertrag nicht. Bei Kommunen steht ein Gesamtvolumen von 2,00 Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten des Arbeitgebers zur Verfügung, das jährlich ausgezahlt werden muss. Wie viel davon auf Sie entfällt, regelt die Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Rechnerisch entsprechen 2,00 Prozent in E 9b Stufe 3 nach TVöD VKA etwa 1.008,85 € im Jahr, verteilt wird aber nach Leistung, nicht nach Kopf.
Habe ich einen Anspruch auf Leistungsentgelt?
Auf das Gesamtvolumen und dessen jährliche Auszahlung besteht bei den Kommunen ein tariflicher Anspruch, auf einen bestimmten Betrag für Sie persönlich nicht. Beim Bund ist schon die Bereitstellung des Volumens eine Kann-Regelung. Wer die Leistungsziele nicht erreicht, bekommt weniger oder nichts; arbeitsrechtliche Folgen darf das für sich genommen nicht haben, so die Protokollerklärung zu § 18.
Was passiert, wenn meine Kommune keine Dienstvereinbarung hat?
Dann greift die tarifliche Auffangregelung: Die Beschäftigten erhalten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 6 v.H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Der Restbetrag des Gesamtvolumens erhöht das Leistungsentgelt im Folgejahr. Gibt es weder Personal- noch Betriebsrat, muss die Dienststellenleitung die Ausschüttung in diesem Umfang selbst sicherstellen.
Bekommen Landesbeschäftigte nach TV-L ein Leistungsentgelt?
Nein. § 18 TV-L ist gestrichen; ein Leistungsentgelt kennt der Tarifvertrag der Länder nicht. Leistung wirkt im TV-L nur über § 17 Abs. 2: Bei erheblich überdurchschnittlichen Leistungen kann die Zeit bis zu den Stufen 4 bis 6 verkürzt werden. Auch das ist eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers und keine jährliche Zahlung.
Ist das Leistungsentgelt zusatzversorgungspflichtig?
Ja. § 18 Abs. 8 TVöD VKA und § 18 Abs. 3 TVöD Bund bestimmen ausdrücklich, dass ausgezahlte Leistungsentgelte zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind. Es fließen also Umlagen und Beiträge an die Zusatzversorgungskasse, und die Zahlung erhöht Ihre spätere Betriebsrente. Auf die Jahressonderzahlung wirkt sich das Leistungsentgelt dagegen nicht aus, weil es bei den ständigen Monatsentgelten ausdrücklich nicht mitgerechnet wird.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- TVöD Allgemeiner Teil, § 18 (Bund), § 18 (VKA), § 18a, § 17 Abs. 2, § 24 Abs. 3 (Lesefassung VKA) · Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22 vom 6.4.2025, Stand 1.1.2026
- TV-L i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 14, § 18 (gestrichen), § 17 Abs. 2 (TdL) · Fassung vom 14.2.2026
- Entgelttabelle TVöD VKA (data/pay-tables/TVoeD_VKA-2026-05-01.json) · Stand 1.5.2026