StaatsJobs.com – Startseite

Arbeitsalltag & Recht

Elternzeit im öffentlichen Dienst: Tarif und Beamte

Sieben Wochen vorher anmelden, drei Jahre Anspruch, davon bis zu 24 Monate bis zum achten Geburtstag. Was Tarifbeschäftigte und Beamtinnen unterscheidet und warum die Elternzeit Ihre Stufe kosten kann.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Elternzeit besteht nach § 15 Abs. 2 BEEG bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, bis zu 24 Monate davon zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag. Die Anmeldung muss sieben Wochen vorher in Textform erfolgen, für den späten Zeitraum 13 Wochen. Eltern haben zusammen Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld plus zwei Partnermonate, höchstens 1.800 Euro monatlich. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes verweist § 6 MuSchEltZV auf dieselben Regeln. Elternzeit über fünf Jahre kostet nach § 17 Abs. 3 TVöD eine Stufe.

Ein Kind kommt am 1. April 2026 zur Welt. Die Mutter will die Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist anschließen, der Vater ab dem dritten Lebensmonat zwei Monate übernehmen. Beide müssen den Antrag sieben Wochen vor Beginn in Textform stellen, und die Mutter muss dabei gleich festlegen, wie sie die ersten zwei Jahre aufteilt. Diese Festlegung ist bindend. Eine spätere Änderung setzt die Zustimmung des Arbeitgebers voraus.

Wie lange dauert die Elternzeit und wie wird sie beantragt?

Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bis zu 24 Monate davon können nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden, etwa für den Schulanfang. Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 und 3 MuSchG auf diese Begrenzung angerechnet.

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; für weitere Abschnitte braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers. Den dritten Abschnitt kann der Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, allerdings nur, wenn dieser Abschnitt zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag liegen soll. Für die ersten drei Jahre gibt es kein Ablehnungsrecht. Die Anmeldefristen unterscheiden sich nach demselben Schnitt: sieben Wochen bis zum dritten Geburtstag, 13 Wochen für den Zeitraum danach.

  1. Zeitraum festlegen und dabei die Zwei-Jahres-Erklärung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG durchdenken: Wer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag verlangt, muss gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er sie nehmen will.
  2. Sieben oder 13 Wochen vor Beginn in Textform beim Arbeitgeber verlangen, nachweisbar zugestellt.
  3. Bescheinigung verlangen. Der Arbeitgeber hat die Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG zu bescheinigen; bei einem späteren Arbeitgeberwechsel wird sie gebraucht.
  4. Elterngeld getrennt beantragen, bei der zuständigen Elterngeldstelle. Die Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber ist kein Elterngeldantrag.
  5. Wenn Teilzeit geplant ist, den Antrag nach § 15 Abs. 5 BEEG gleich mit der Anmeldung verbinden. Über den Antrag sollen sich beide Seiten innerhalb von vier Wochen einigen.

Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Zwei Ausnahmen kennt § 16 Abs. 3 BEEG: Wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen, und zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen ist die Beendigung auch ohne seine Zustimmung möglich.

Wie viel Elterngeld gibt es und wie lange?

67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, gedeckelt bei 1.800 Euro und mindestens 300 Euro im Monat. § 2 Abs. 2 BEEG staffelt darüber hinaus in beide Richtungen: Über 1.200 Euro Vorgeburtseinkommen sinkt der Satz um 0,1 Prozentpunkte je 2 Euro, bis auf 65 Prozent; unter 1.000 Euro steigt er nach derselben Mechanik auf bis zu 100 Prozent.

Für die Dauer gilt eine feste Rechnung. Die Eltern haben nach § 4 Abs. 3 BEEG gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Mindert ein Elternteil sein Erwerbseinkommen in zwei Lebensmonaten, kommen zwei Partnermonate hinzu, zusammen also 14. Ein Elternteil allein kann höchstens zwölf Monatsbeträge beziehen und muss mindestens zwei nehmen. Statt eines Monats Basiselterngeld können jeweils zwei Monate Elterngeld Plus bezogen werden, das monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes beträgt und nach § 4 Abs. 1 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats läuft.

LeistungUmfangBezugszeitraumRechtsgrundlage
Basiselterngeld12 Monatsbeträge für beide Eltern zusammenbis zum 14. Lebensmonat§ 4 Abs. 1 und 3 BEEG
Partnermonate2 weitere Monatsbeträgebis zum 14. Lebensmonat§ 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG
Elterngeld Plusje Basismonat 2 Monate, höchstens halber Betragbis zum 32. Lebensmonat§ 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 2 BEEG
Partnerschaftsbonusje Elternteil höchstens 4 Monate Elterngeld Plusbei 24 bis 32 Wochenstunden beider Eltern§ 4b BEEG
Höchstbetrag1.800 Euro monatlichBasiselterngeld§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG
Mindestbetrag300 Euro monatlichauch ohne Vorgeburtseinkommen§ 2 Abs. 4 BEEG
Einkommensgrenzemehr als 175.000 Euro zu versteuerndes EinkommenAnspruch entfällt§ 1 Abs. 8 BEEG

Die Einkommensgrenze von 175.000 Euro gilt bei Paaren für die Summe beider zu versteuernden Einkommen, bei einer allein berechtigten Person für deren Einkommen; der Betrag ist also derselbe. Und der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nach § 4 Abs. 6 BEEG nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate möglich. Wer die klassische gemeinsame Auszeit von zwei Monaten plant, muss dafür Elterngeld Plus einsetzen oder auf den Partnerschaftsbonus zurückgreifen. Ausgenommen sind Mehrlings- und Frühgeburten sowie Kinder mit einer ärztlich festgestellten Behinderung.

Der Partnerschaftsbonus nach § 4b BEEG bringt jedem Elternteil höchstens vier weitere Monate Elterngeld Plus, verlangt dafür aber, dass beide gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Monaten nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten. Eine Über- oder Unterschreitung dieser Grenzen kostet den Bonus für alle Monate.

Was gilt für Beamtinnen und Beamte?

Inhaltlich dasselbe, nur über eine andere Vorschrift. § 6 MuSchEltZV gibt Beamtinnen und Beamten des Bundes einen Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 sowie §§ 16 und 28 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Fristen, Zeitabschnitte und die Aufteilung bis zum achten Geburtstag stimmen also mit dem Tarifbereich überein. Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte gelten eigene Elternzeitverordnungen der Länder; deren Wortlaut weicht im Detail ab.

FrageTarifbeschäftigteBeamtinnen und Beamte (Bund)
Rechtsgrundlage§§ 15 bis 18 BEEG unmittelbar§ 6 MuSchEltZV, verweist auf BEEG
Dauer3 Jahre, davon 24 Monate bis zum 8. Geburtstagebenso
Bezahlung in der ElternzeitEntgelt entfälltDienst- oder Anwärterbezüge entfallen
Elterngeldja, nach denselben Regelnja, nach denselben Regeln
Schutz vor BeendigungKündigungsverbot nach § 18 BEEGStatusschutz, keine Kündigung möglich
Teilzeit danebenbis 32 Wochenstunden, § 15 Abs. 4 BEEGbis 32 Wochenstunden, familienbedingte Teilzeit nach § 92 BBG
KrankenversicherungFamilienversicherung oder freiwillige VersicherungBeihilfe bleibt, § 92 Abs. 5 BBG bei Beurlaubung

Der praktische Unterschied liegt in der Krankenversicherung und in der Anschlussoption. Beamtinnen und Beamte behalten bei einer Beurlaubung nach § 92 Abs. 1 BBG einen Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen, solange sie nicht als berücksichtigungsfähige Angehörige eines anderen Beihilfeberechtigten oder gesetzlich familienversichert sind. Und sie können die Elternzeit nahtlos in eine familienbedingte Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 BBG überführen, die zusammen mit Familienpflege- und Pflegezeiten bis zu 15 Jahre dauern darf. Vor diesem Schritt lohnt eine Prüfung der Folgen für die Pension, weil beurlaubte Zeiten ohne Besoldung ruhegehaltfähig nur in engen Grenzen sind. Die Grundzüge der beiden Statusarten vergleicht der Beitrag Beamte oder Tarifbeschäftigte.

Wie wirkt sich Elternzeit auf Stufe, Urlaub und Jahressonderzahlung aus?

Auf die Stufe nur, wenn sie lange dauert. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD stellt fest, dass Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren unschädlich ist, aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet wird. Nach zwei Jahren Elternzeit ist die nächste Stufe also zwei Jahre später erreicht als ohne Unterbrechung; das bereits Erarbeitete bleibt erhalten. Erst bei einer Elternzeit von mehr als fünf Jahren erfolgt nach Satz 3 eine Zuordnung zu der Stufe, die der vorher erreichten vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt dann mit dem Tag der Arbeitsaufnahme neu. Wie sich die Laufzeiten im Übrigen staffeln, steht im Beitrag zu Stufenlaufzeit und Stufenaufstieg.

Beim Urlaub darf gekürzt werden, muss aber nicht. § 17 Abs. 1 BEEG erlaubt dem Arbeitgeber, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Das ist eine Kann-Vorschrift und setzt eine ausdrückliche Erklärung voraus; wer nichts hört, behält den vollen Anspruch. Die Kürzung gilt außerdem nicht, wenn während der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber Teilzeit geleistet wird. Bei zwölf Monaten Elternzeit ohne Teilzeit bleiben von 30 Tagen also null, bei sechs Monaten 15 Tage. Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit geht nicht unter: Er ist nach § 17 Abs. 2 BEEG im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren, was die Übertragungsfristen des Urlaubsrechts im öffentlichen Dienst insoweit verdrängt. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, ist der Urlaub abzugelten.

Bei der Jahressonderzahlung entscheidet, ob im Bemessungszeitraum Entgelt gezahlt wurde. Ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit vollständig, fehlt in diesen Monaten die Bemessungsgrundlage, und der Anspruch sinkt entsprechend. Wer die Elternzeit mit Teilzeit kombiniert, bezieht dagegen laufendes Entgelt und behält die anteilige Sonderzahlung; die Rechenwege dazu stehen im Beitrag zur Jahressonderzahlung im TVöD und TV-L.

Wie kombiniert man Elternzeit mit Teilzeit?

Über den eigenen Anspruch des § 15 Abs. 6 und 7 BEEG, der günstiger ist als der allgemeine Teilzeitanspruch. Während der Gesamtdauer der Elternzeit kann zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden, und der Arbeitgeber kann sie nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, nicht schon bei einfachen betrieblichen Gründen.

Fünf Voraussetzungen müssen zusammenkommen: mehr als 15 Beschäftigte beim Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung, eine Verringerung für mindestens zwei Monate auf nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats, keine dringenden betrieblichen Gründe und die Mitteilung sieben beziehungsweise 13 Wochen vorher in Textform. Lehnt der Arbeitgeber ab, muss die Ablehnung innerhalb derselben Frist und mit Begründung in Textform erfolgen. Der Vergleich mit dem allgemeinen Anspruch steht im Beitrag zur Teilzeit im öffentlichen Dienst.

Der häufigste Fehler ist die Verwechslung von Elterngeldgrenze und Elternzeitgrenze. Beide liegen bei 32 Wochenstunden, betreffen aber verschiedene Dinge: § 15 Abs. 4 BEEG begrenzt die Erwerbstätigkeit während der Elternzeit, § 1 Abs. 6 BEEG definiert, wann jemand für das Elterngeld nicht voll erwerbstätig ist. Wer 33 Stunden arbeitet, verliert beides gleichzeitig. Und wer nach der Elternzeit zurückkehrt, hat nach § 15 Abs. 5 Satz 5 BEEG ausdrücklich das Recht, zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war. Dieses Rückkehrrecht ist stärker als der bloße Vorrang bei der Stellenbesetzung, den § 9 TzBfG sonst gewährt, gilt aber nur für die vorherige Arbeitszeit, nicht für einen bestimmten Dienstposten. Wer während der Elternzeit den Arbeitgeber wechseln will, findet Stellen mit reduzierter Stundenzahl in der Liste der Teilzeitstellen im öffentlichen Dienst.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, so § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden. Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist auf die Elternzeit angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden.

Wann muss ich Elternzeit anmelden?

Spätestens sieben Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes liegt, und spätestens 13 Wochen vorher für den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag (§ 16 Abs. 1 BEEG). Die Anmeldung erfolgt in Textform. Bei der ersten Variante müssen Sie zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen wollen. Diese Festlegung bindet Sie.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Grundsätzlich 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro monatlich (§ 2 BEEG). Lag das Einkommen über 1.200 Euro, sinkt der Satz um 0,1 Prozentpunkte je 2 Euro darüber, bis auf 65 Prozent. Lag es unter 1.000 Euro, steigt er entsprechend bis auf 100 Prozent. Ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 175.000 Euro entfällt der Anspruch.

Darf ich während der Elternzeit arbeiten?

Ja, bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats (§ 15 Abs. 4 BEEG). Beim eigenen Arbeitgeber können Sie während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, auf mindestens 15 und höchstens 32 Wochenstunden für mindestens zwei Monate. Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber braucht die Zustimmung Ihres Arbeitgebers, der sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern kann.

Verliere ich durch Elternzeit eine Entgeltstufe?

Erst ab fünf Jahren. Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD unschädlich, wird aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet; der Aufstieg verschiebt sich also um die Dauer der Elternzeit nach hinten. Dauert die Elternzeit länger als fünf Jahre, erfolgt nach Satz 3 eine Zuordnung zu der Stufe, die der vorher erreichten vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. § 15 BEEG Anspruch auf Elternzeit · Abruf 7.9.2026
  2. § 16 BEEG Inanspruchnahme der Elternzeit · Abruf 7.9.2026
  3. § 17 BEEG Urlaub · Abruf 7.9.2026
  4. § 18 BEEG Kündigungsschutz · Abruf 7.9.2026
  5. § 2 BEEG Höhe des Elterngeldes · Abruf 7.9.2026
  6. § 4 BEEG Bezugsdauer, Anspruchsumfang · Abruf 7.9.2026
  7. § 4b BEEG Partnerschaftsbonus · Abruf 7.9.2026
  8. § 1 BEEG Berechtigte (Einkommensgrenze in Absatz 8) · Abruf 7.9.2026
  9. § 6 MuSchEltZV Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes · Abruf 7.9.2026
  10. TVöD Allgemeiner Teil, VKA-Lesefassung (§ 17 Abs. 3, § 26 Abs. 2) · Stand 1.1.2026
  11. § 92 BBG Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung · Abruf 7.9.2026