Teilzeit, Elternzeit und Beurlaubung für Beamte
Beamtinnen und Beamte können ihre Arbeitszeit reduzieren, Elternzeit nehmen oder sich ohne Besoldung beurlauben lassen. Jede Variante hat eine eigene Rechtsgrundlage und eine eigene Wirkung auf die spätere Pension.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht
Das Wichtigste in Kürze
Teilzeit ohne Begründung ist beim Bund nach § 91 BBG bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit möglich, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Aus familiären Gründen erlaubt § 92 BBG zusätzlich Beurlaubung ohne Besoldung; Teilzeit unter der Hälfte, Pflegezeiten und Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen 15 Jahre nicht überschreiten. Elternzeit richtet sich nach § 6 MuSchEltZV in Verbindung mit dem BEEG. Für die Pension zählt Teilzeit nach § 6 BeamtVG nur anteilig, Beurlaubung ohne Besoldung grundsätzlich gar nicht.
Fünfzehn Jahre. So lang darf beim Bund die Summe aus Beurlaubung ohne Besoldung, Pflegezeiten und Teilzeit unterhalb der halben Arbeitszeit höchstens sein, bevor § 92 Abs. 3 BBG die Grenze zieht. Diese eine Zahl beschreibt das Beamtenrecht besser als jede Übersicht: Reduzieren ist möglich, aber die Bindung an den Dienstherrn bleibt bestehen, und jede Variante hat einen eigenen Preis in der Versorgung.
Welche Varianten gibt es und wie unterscheiden sie sich?
Das Bundesbeamtengesetz trennt drei Wege, die im Alltag oft vermischt werden: die voraussetzungslose Teilzeit, die familienbedingte Teilzeit mit Beurlaubung und die Elternzeit. Die Rechtsgrundlagen liegen dabei nicht einmal im selben Gesetz.
| Variante | Rechtsgrundlage Bund | Umfang | Ablehnung möglich, wenn | Besoldung |
|---|---|---|---|---|
| Teilzeit ohne besonderen Grund | § 91 BBG | bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit | dienstliche Gründe entgegenstehen | anteilig gekürzt (§ 6 BBesG) |
| Teilzeit aus familiären Gründen | § 92 BBG | unterhalb der Hälfte möglich | zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen | anteilig gekürzt |
| Beurlaubung ohne Besoldung aus familiären Gründen | § 92 BBG | volle Freistellung, mit Höchstgrenze 15 Jahre | zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen | keine |
| Elternzeit | § 6 MuSchEltZV in Verbindung mit BEEG | Anspruch, kein Ermessen | gar nicht | keine, Elterngeld nach BEEG |
| Teilzeit während der Elternzeit | § 7 MuSchEltZV | bis 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt | dienstliche Gründe entgegenstehen | anteilig für die geleistete Zeit |
Der wichtigste Unterschied steckt im Wort „zwingend“. Bei der allgemeinen Teilzeit nach § 91 BBG genügen dienstliche Gründe, um abzulehnen. Bei den familienbedingten Varianten nach § 92 BBG müssen es zwingende dienstliche Gründe sein, und § 92 Abs. 4 BBG verpflichtet die Dienststelle ausdrücklich, eine Ablehnung im Einzelnen zu begründen. Diese Begründungspflicht ist Ihr wichtigstes Werkzeug, wenn ein Antrag abgelehnt wird.
Wann kann Teilzeit nachträglich geändert werden?
Wenn zwingende dienstliche Anforderungen es erfordern. § 91 Abs. 3 BBG erlaubt der Dienststelle dann, die Dauer der Teilzeitbeschäftigung nachträglich zu beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit zu erhöhen. Der Anspruch ist also kein unwiderrufliches Recht, sondern eine widerrufliche Bewilligung.
Die Regelung wirkt in beide Richtungen. Derselbe Absatz verpflichtet die Dienststelle, eine Änderung des Umfangs oder die Rückkehr zur Vollzeit zu bewilligen, wenn die bisherige Teilzeit der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Wer nach einer Trennung plötzlich auf das volle Gehalt angewiesen ist, hat damit ein Argument in der Hand, das über die reine Bitte hinausgeht.
Eine Nebenbedingung übersehen viele: § 91 Abs. 2 BBG bindet die Bewilligung an die Zusage, außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur im Rahmen des Nebentätigkeitsrechts einzugehen. Teilzeit ist damit keine Lizenz für einen zweiten Beruf. Was erlaubt ist, steht in Nebentätigkeit für Beamte.
Wie funktioniert Elternzeit im Beamtenverhältnis?
Über eine Verweisung. § 6 MuSchEltZV gibt Beamtinnen und Beamten des Bundes einen Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3, §§ 16 und 28 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Inhaltlich gelten also dieselben Regeln wie für Beschäftigte: Anspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, Übertragbarkeit eines Anteils auf spätere Jahre, Anmeldefristen nach § 16 BEEG.
Beamtenspezifisch ist zunächst die Teilzeit während der Elternzeit: § 7 MuSchEltZV erlaubt Teilzeitbeschäftigung bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt beim eigenen Dienstherrn; eine Tätigkeit außerhalb des Beamtenverhältnisses braucht eine Genehmigung. Hinzu kommt die Krankenversicherung: § 9 MuSchEltZV sieht eine Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen vor, die für Elterngeldbeziehende bis zur Besoldungsgruppe A 8 unter bestimmten Voraussetzungen bis zur vollen Höhe reicht. Das ist wichtig, weil die private Krankenversicherung während der Elternzeit weiterläuft, die Besoldung aber wegfällt.
Der Entlassungsschutz während der Elternzeit steht in § 8 MuSchEltZV. Wie sich Elterngeld, Fristen und die tarifliche Parallelregelung zueinander verhalten, behandelt Elternzeit im öffentlichen Dienst.
Was macht das mit der Pension?
Teilzeit kostet Dienstzeit, nicht Amtshöhe. § 6 Abs. 1 BeamtVG bestimmt, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Acht Jahre mit 60 Prozent zählen also wie 4,8 Jahre Vollzeit. Weil der Ruhegehaltssatz je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit steigt, sinkt er entsprechend. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge selbst bleiben unberührt, denn sie richten sich nach dem zuletzt erreichten Amt und nicht nach dem gekürzten Auszahlungsbetrag.
Beurlaubung ohne Besoldung ist härter: Sie ist nach § 6 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Eine Ausnahme greift nur, wenn die Dienststelle schriftlich oder elektronisch anerkennt, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und die Beamtin oder der Beamte einen Versorgungszuschlag von 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt. Diese Anerkennung ist vor Antritt zu klären, nicht danach.
Für Kindererziehung greift ein eigener Ausgleich. § 50a BeamtVG erhöht das Ruhegehalt für jeden Monat einer zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag; bei Kindern, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurden, umfasst diese Zeit 36 Kalendermonate, sonst 30. Die Höhe entspricht je Monat dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. Der Zuschlag entfällt, wenn Sie wegen der Erziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und die Wartezeit erfüllt ist. Wie sich daraus der konkrete Ruhegehaltssatz ergibt, rechnet Pension berechnen vor.
Wie stellt man den Antrag richtig?
- Variante festlegen. Teilzeit nach § 91 BBG braucht keine Begründung, familienbedingte Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 BBG setzt die tatsächliche Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen voraus. Die Wahl entscheidet über die Ablehnungsschwelle.
- Umfang und Dauer beziffern. Nennen Sie den Bruchteil der regelmäßigen Arbeitszeit, das Startdatum und ein Enddatum. Unbefristete Anträge laden zu Nachfragen ein und verzögern die Entscheidung.
- Antrag schriftlich einreichen und die Rechtsgrundlage nennen. Bei familiären Gründen weisen Sie auf die Begründungspflicht des § 92 Abs. 4 BBG hin; das erhöht die Qualität einer möglichen Ablehnung erheblich.
- Personalrat einbeziehen. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung ist nach § 78 Abs. 1 BPersVG ein Mitbestimmungstatbestand. Ein Gespräch mit dem Personalrat vor dem Antrag ist deshalb sinnvoll.
- Rückkehr mitdenken. § 92 Abs. 5 BBG verpflichtet die Dienststelle, den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern, etwa durch Fortbildung während der Beurlaubung und ein Beratungsgespräch vor deren Ablauf. Vereinbaren Sie dieses Gespräch aktiv, statt auf eine Einladung zu warten.
Was alles in die 15-Jahres-Grenze eingerechnet wird
§ 92 Abs. 3 BBG addiert. In die Höchstdauer von 15 Jahren fließen neben Beurlaubungen ohne Besoldung auch Familienpflegezeiten, Pflegezeiten und jede Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein. Nach mehreren Reduzierungen über zwei Jahrzehnte hinweg stößt ein späterer Antrag unerwartet an diese Grenze. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich, aber sie sind Ermessen, kein Anspruch.
Für die Länder gilt all das nur eingeschränkt. Die Regelungen oben betreffen Bundesbeamte. Für Landes- und Kommunalbeamte gibt § 43 BeamtStG nur den knappen Rahmen vor, dass Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen ist; die Einzelheiten stehen in den Landesbeamtengesetzen und weichen bei Höchstdauern und Ablehnungsgründen voneinander ab. Prüfen Sie vor jedem Antrag das Gesetz Ihres Dienstherrn. Wer ohnehin über einen Wechsel nachdenkt, findet in Versetzung und Dienstherrenwechsel die Regeln dafür und in den Teilzeitstellen Ausschreibungen, die von vornherein reduziert besetzt werden.
Häufige Fragen
Haben Beamte einen Anspruch auf Teilzeit?
Einen unbedingten Anspruch gibt es nicht. § 43 BeamtStG verpflichtet die Dienstherren nur, Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen. Beim Bund kann Teilzeit nach § 91 BBG bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Aus familiären Gründen ist die Hürde nach § 92 BBG höher gelegt: Dort müssen zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, und eine Ablehnung ist im Einzelnen zu begründen.
Wie lange kann man sich als Beamter ohne Bezüge beurlauben lassen?
Beim Bund gilt nach § 92 Abs. 3 BBG eine Gesamtgrenze: Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, Familienpflegezeiten, Pflegezeiten und Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Die Länder haben eigene Regelungen mit teils abweichenden Höchstdauern in ihren Landesbeamtengesetzen.
Wirkt sich Teilzeit auf die Pension aus?
Ja, anteilig. § 6 Abs. 1 BeamtVG bestimmt, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Fünf Jahre Halbtagsarbeit zählen also wie zweieinhalb Jahre Vollzeit. Die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bleibt davon unberührt, weil sie sich nach dem zuletzt erreichten Amt bemisst, nicht nach dem tatsächlich gezahlten Betrag.
Zählt Elternzeit für die Pension?
Elternzeit ist Urlaub ohne Besoldung und damit nach § 6 Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Ausgeglichen wird das über § 50a BeamtVG: Für jeden Monat einer zuzuordnenden Kindererziehungszeit erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungszuschlag. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurden, umfasst die Kindererziehungszeit 36 Kalendermonate, bei früher geborenen Kindern 30 Monate.
Darf man während der Teilzeit nebenbei arbeiten?
Nur eingeschränkt. § 91 Abs. 2 BBG macht die Bewilligung von Teilzeit davon abhängig, dass Sie sich verpflichten, außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der auch Vollzeitbeschäftigten für Nebentätigkeiten erlaubt ist. Wer diese Zusage verletzt, dem kann die Dienststelle die Teilzeitbewilligung entziehen. Die frei gewordene Zeit ist also nicht für einen zweiten Job gedacht.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- § 91 BBG Teilzeitbeschäftigung (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
- § 92 BBG Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen · Abruf 8.9.2026
- § 43 BeamtStG Teilzeitbeschäftigung · Abruf 8.9.2026
- MuSchEltZV Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des Bundes · zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.2.2025, BGBl. 2025 I Nr. 59
- § 6 BeamtVG Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit · Abruf 8.9.2026
- § 50a BeamtVG Kindererziehungszuschlag · Abruf 8.9.2026
- § 6 BBesG Teilzeitbeschäftigung und begrenzte Dienstfähigkeit · Abruf 8.9.2026
- § 78 BPersVG Mitbestimmung in Personalangelegenheiten · Abruf 8.9.2026