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EU-Wechsel: 15-%-Abschlag bei Versorgungsabfindung unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht kippt den 15-Prozent-Abschlag auf die Versorgungsabfindung für Beamte, die zu EU-Institutionen wechseln. Der Grund: ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht

Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz vorgesehene Abschlag von 15 Prozent auf die Versorgungsabfindung bei einem Wechsel zu EU-Institutionen gegen Unionsrecht verstößt. Ein bayerischer Beamter, der zur Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats wechselte, erhält seine Abfindung deshalb ungekürzt. Andere Berechnungsgrundlagen, etwa der Steueraufschlag, bleiben bestehen.

Worum es in dem Urteil geht

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17. September 2026 entschieden, dass ein bestimmter Kürzungsmechanismus bei der Beamtenversorgung gegen europäisches Recht verstößt. Betroffen ist Art. 99a Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes. Diese Vorschrift sah vor, die sogenannte ergänzende Versorgungsabfindung um 15 Prozent zu kürzen, wenn ein Beamter oder eine Beamtin zu einer Institution der Europäischen Union wechselt.

Ausgangspunkt war der Fall eines bayerischen Beamten, der ab 2004 zunächst der EU-Kommission zugewiesen war und später beim Europäischen Forschungsrat in Brüssel arbeitete. Auf eigenen Antrag wurde er 2019 aus dem Beamtenverhältnis entlassen und ist seither bei der Exekutivagentur des Forschungsrats beschäftigt. Das Landesamt für Finanzen kürzte seine Abfindung um den gesetzlich vorgesehenen Abschlag und zahlte rund 125.000 Euro.

Warum der Abschlag kippt

Nach Auffassung der Leipziger Richter benachteiligt der Abschlag Beamtinnen und Beamte, die von ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV Gebrauch machen. Der geleistete Dienst werde versorgungsrechtlich nur teilweise anerkannt, was einen Wechsel ins EU-Ausland unattraktiver mache als einen Wechsel innerhalb Deutschlands.

Zwar verfolge der bayerische Gesetzgeber mit der Regelung das legitime Ziel, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern. Das Gericht bemängelte jedoch, dass ein innerstaatlicher Dienstherrnwechsel gerade nicht mit einem vergleichbaren Abschlag belegt wird. Damit fehle es an einer kohärenten Umsetzung dieses Ziels.

Die Revision des Freistaats Bayern blieb daher ohne Erfolg. Auch die weitergehende Revision des Klägers wies das Gericht zurück: Die übrige Berechnungsmethode, etwa die Barwertermittlung anhand der gesetzlichen Altersgrenze und der statistischen Lebenserwartung sowie ein pauschaler Steueraufschlag von 40 Prozent, hält das Gericht für rechtmäßig und ausreichend bestimmt.

Bedeutung für den öffentlichen Dienst

Für Beamtinnen und Beamte, die einen Wechsel zu einer EU-Institution planen, verbessert sich die finanzielle Kalkulation. Der pauschale Kürzungsposten von 15 Prozent entfällt bei vergleichbaren Fällen. Wer aktuell im Beamtenverhältnis steht und über einen solchen Schritt nachdenkt, sollte die Entscheidung bei der individuellen Versorgungsberechnung berücksichtigen.

Das Urteil betrifft ausschließlich das bayerische Landesrecht, dürfte aber auch für vergleichbare Regelungen in anderen Ländern Signalwirkung haben. Wer sich für eine Stelle bei Landesbehörden oder beim Bund interessiert und später einen EU-Wechsel erwägt, findet Hintergrundinformationen zur Besoldung in den Besoldungstabellen des Bundes.

Häufige Fragen

Was hat das Bundesverwaltungsgericht konkret entschieden?

Das Gericht hat den 15-prozentigen Abschlag auf die Versorgungsabfindung nach einem Wechsel zu einer EU-Institution für unionsrechtswidrig erklärt. Die bayerische Regelung bleibt insoweit unangewendet. Betroffene Beamtinnen und Beamte erhalten ihre Versorgungsabfindung künftig ohne diese Kürzung.

Wen betrifft das Urteil?

Betroffen sind Beamtinnen und Beamte, die aus dem bayerischen Landesdienst ausscheiden, um im Anschluss bei einer Institution der Europäischen Union zu arbeiten. Für sie entfällt der pauschale Abschlag bei der ergänzenden Versorgungsabfindung, andere Berechnungsregeln bleiben bestehen.

Bleibt der Steueraufschlag von 40 Prozent bestehen?

Ja. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass der Dienstherr einen pauschalen Aufschlag von 40 Prozent ansetzen darf, wenn die Abfindung der inländischen Steuerpflicht unterliegt. Eine Pflicht zur Berücksichtigung ausländischen Steuerrechts besteht nicht.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. Bundesverwaltungsgericht · Stand 16.9.2026