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Beamte & Besoldung

Nebentätigkeit für Beamte: Genehmigung, Grenzen, Ablieferung

Ein Fünftel der Wochenarbeitszeit, 40 Prozent des Jahresendgrundgehalts, 100 Euro im Monat als Bagatellgrenze: Drei Zahlen entscheiden darüber, ob Ihre Nebentätigkeit genehmigt wird oder scheitert.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Jede entgeltliche Nebentätigkeit von Bundesbeamten braucht nach § 99 Absatz 1 BBG eine vorherige schriftliche Genehmigung. Ein Versagungsgrund liegt in der Regel vor, wenn die Nebentätigkeit mehr als ein Fünftel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit kostet oder die Vergütung 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts übersteigt. Bis 100 Euro Vergütung im Monat gilt die Genehmigung nach § 5 BNV allgemein als erteilt. Genehmigungen sind auf höchstens fünf Jahre befristet.

Eine Sachbearbeiterin in A 9 beim Bund darf im Jahr rund 21.770 Euro aus Nebentätigkeiten verdienen, bevor ihr Dienstherr die Genehmigung versagen muss. Das sind 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts ihrer Besoldungsgruppe, nachzulesen in § 99 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes. Die zweite harte Grenze ist Zeit: ein Fünftel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Wer beides einhält und keinen Interessenkonflikt auslöst, bekommt die Genehmigung in aller Regel.

Was gilt überhaupt als Nebentätigkeit?

Nebentätigkeit ist nach § 97 Absatz 1 BBG die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Ein Nebenamt ist ein Aufgabenkreis, der nicht zum Hauptamt gehört und auf einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis beruht, etwa die Tätigkeit als Prüferin bei einer Industrie- und Handelskammer. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige Tätigkeit außerhalb des Hauptamts, innerhalb wie außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Nicht als Nebentätigkeit zählen nach § 97 Absatz 4 BBG öffentliche Ehrenämter sowie unentgeltliche Vormundschaften, Betreuungen und Pflegschaften. Ein Sitz im Gemeinderat oder eine ehrenamtlich geführte Betreuung fällt also nicht unter die Genehmigungspflicht. Die Übungsleiterin im Sportverein dagegen schon, sobald sie eine Vergütung erhält.

Für Landes- und Kommunalbeamte setzt § 40 des Beamtenstatusgesetzes nur den Rahmen: Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig und unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Die Einzelheiten regeln die Landesbeamtengesetze und die Nebentätigkeitsverordnungen der Länder. Welche Regeln für Sie gelten, hängt also davon ab, wer Ihr Dienstherr ist. Den Unterschied zwischen Beamtenverhältnis und Tarifbeschäftigung erklärt der Beitrag Beamter werden.

Welche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig?

Grundsatz des § 99 Absatz 1 BBG: Jede entgeltliche Nebentätigkeit braucht eine vorherige Genehmigung. Drei unentgeltliche Tätigkeiten kommen hinzu, nämlich ein Nebenamt, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit einschließlich Mitarbeit und der Eintritt in ein Unternehmensorgan. Eine Genossenschaft ist davon ausgenommen.

TätigkeitGenehmigungAnzeigeRechtsgrundlage
Entgeltliche Nebenbeschäftigung, etwa Fahrdienst, Gastronomie, IT-Beratungvorher erforderlichim Antrag enthalten§ 99 Abs. 1 BBG
Geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IVnicht erforderlichzwei Monate vor Beginn§ 99 Abs. 6 BBG
Vergütung bis 100 € im Monat, außerhalb der Dienstzeitgilt allgemein als erteiltja, außer bei einmaliger Gelegenheit§ 5 Abs. 1 BNV
Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeitnicht erforderlichvor Aufnahme, wenn entgeltlich§ 100 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BBG
Verwaltung eigenen Vermögensnicht erforderlichnein§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG
Arbeit in Gewerkschaft oder Berufsverbandnicht erforderlichnur bei Selbsthilfeeinrichtungen§ 100 Abs. 1 Nr. 4 BBG
Unentgeltliches Nebenamt oder Eintritt in ein Unternehmensorganvorher erforderlichim Antrag enthalten§ 99 Abs. 1 Satz 2 BBG

Genehmigungsfrei heißt nicht kontrollfrei. Die Dienstbehörde kann nach § 100 Absatz 3 BBG aus begründetem Anlass Auskunft über Art und Umfang verlangen und muss eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit nach § 100 Absatz 4 BBG untersagen, wenn Sie bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzen. Auch der Minijob kann nach § 99 Absatz 7 BBG untersagt werden.

Wann versagt die Behörde die Genehmigung?

Wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. § 99 Absatz 2 BBG zählt sechs Regelbeispiele auf: zu starke Beanspruchung der Arbeitskraft, Widerstreit mit den Dienstpflichten, Tätigkeit in einer Angelegenheit der eigenen Behörde, Gefährdung der Unparteilichkeit, Einschränkung der künftigen Verwendbarkeit und Ansehensschaden für die öffentliche Verwaltung. Ein Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit als Zweitberuf darstellt.

Der dritte Punkt trifft in der Praxis am häufigsten. Eine Bauamtsmitarbeiterin, die abends privat Bauanträge für Bauherren erstellt, arbeitet in genau dem Feld, in dem ihre Behörde entscheidet. Auch ein IT-Administrator, der nebenbei einen Lieferanten seines Amtes berät, gerät in den Widerstreit des § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BBG.

  1. Zeitgrenze prüfen: Übersteigt die Beanspruchung durch alle Nebentätigkeiten zusammen ein Fünftel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, gilt die Voraussetzung der zu starken Beanspruchung nach § 99 Absatz 3 Satz 1 BBG als erfüllt.
  2. Vergütungsgrenze prüfen: Übersteigt der Gesamtbetrag der Vergütungen 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts Ihres Amtes, liegt nach § 99 Absatz 3 Satz 3 BBG ein Versagungsgrund vor.
  3. Ausnahme beantragen: Nach § 99 Absatz 3 Satz 4 BBG kann die Dienstbehörde eine Ausnahme zulassen, wenn Sie durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweisen, dass die Zeitgrenze eingehalten wird oder die Versagung unangemessen wäre.
  4. Antrag stellen: Schriftlich, mit Nachweisen über Art und Umfang der Tätigkeit sowie über Entgelte und geldwerte Vorteile (§ 99 Absatz 5 BBG). Auch die Entscheidung ergeht schriftlich.
  5. Änderungen melden: Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Für die 40-Prozent-Grenze zählt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, nicht das eigene Gehalt. Nach der Grundgehaltstabelle der Bundesbesoldungsordnung A ab 1. Mai 2026 sind das in A 9 rund 21.770 Euro, in A 12 rund 29.554 Euro und in A 13 rund 32.669 Euro im Jahr. Beschäftigte in Stufe 3 profitieren also von einer Grenze, die sich am Ende der Laufbahnstufe orientiert. Wie sich das Grundgehalt zusammensetzt, zeigt der Beitrag Besoldung verstehen, die vollständige Tabelle steht unter Besoldung Bund.

Wie lange gilt die Genehmigung?

Höchstens fünf Jahre. § 99 Absatz 4 BBG verlangt eine Befristung und erlaubt Auflagen und Bedingungen. Ergibt sich nach der Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, ist die Genehmigung zu widerrufen. Bei einem Widerruf soll Ihnen nach § 5 Absatz 3 BNV eine angemessene Frist zur Abwicklung eingeräumt werden.

Endet das Beamtenverhältnis, enden nach § 103 BBG auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die mit dem Hauptamt zusammenhängen oder auf Veranlassung der Dienstvorgesetzten ausgeübt wurden. Nach dem Ruhestand greift § 105 BBG: Erwerbstätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit der letzten fünf Jahre zusammenhängen, sind anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet drei Jahre nach dem Ruhestand bei Erreichen der Regelaltersgrenze, sonst nach fünf Jahren. Wer vorzeitig in den Ruhestand tritt, unterliegt der längeren Frist; die Altersgrenzen erklärt der Beitrag Pension berechnen.

Wann müssen Sie Geld an den Dienstherrn abliefern?

Die Ablieferungspflicht des § 6 Absatz 3 BNV trifft nur einen engen Kreis von Nebentätigkeiten: solche im Bundesdienst, im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst sowie solche, die Sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung Ihrer Dienstvorgesetzten ausüben. Der Nebenjob in der Privatwirtschaft bleibt vollständig bei Ihnen.

BesoldungsgruppeHöchstbetrag im Kalenderjahr (brutto)
A 1 bis A 83.700 €
A 9 bis A 124.300 €
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, R 1 und R 24.900 €
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 55.500 €
ab B 6, ab R 66.100 €

Was darüber liegt, geht an den Dienstherrn im Hauptamt. Vor der Berechnung dürfen Sie nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BNV Fahrkosten, Unterkunft und Verpflegung bis zu den Reisekostensätzen abziehen, dazu Entgelte für die Nutzung dienstlicher Einrichtungen und selbst beschafftes Material. Voraussetzung ist, dass Sie dafür keinen Auslagenersatz erhalten haben.

§ 7 BNV nimmt fünf Gruppen von der Ablieferungspflicht aus, darunter Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten, Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger und Arbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung. Wer als Verwaltungsbeamtin an einer Verwaltungsfachhochschule unterrichtet, behält die Vergütung also vollständig.

Unabhängig davon besteht eine Abrechnungspflicht. Nach § 8 BNV legen Sie Ihrer oder Ihrem Dienstvorgesetzten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Abrechnung vor, sobald die Vergütungen im Sinne des § 6 BNV 500 Euro brutto im Jahr übersteigen. Auch Ruhestandsbeamte trifft diese Pflicht für Tätigkeiten aus der aktiven Zeit.

Vorherige Genehmigung und Nutzung dienstlicher Mittel

Die Genehmigung nach § 99 Absatz 1 BBG ist eine vorherige. Eine bereits aufgenommene Nebentätigkeit mit nachgereichtem Antrag verletzt eine Dienstpflicht, auch wenn die Tätigkeit inhaltlich unbedenklich ist. Bei geringfügiger Beschäftigung verlangt § 99 Absatz 6 Satz 2 BBG die Anzeige spätestens zwei Monate vor Beginn; früher starten dürfen Sie nur, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich erklärt, dass keine Bedenken bestehen.

Eigene Regeln gelten für die Nutzung dienstlicher Mittel. Für ein privates Gutachten mit Dienstrechner, Labor oder Personal der Behörde verlangt § 101 Absatz 2 BBG eine gesonderte Genehmigung, ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse und muss ein Entgelt zahlen. § 11 Absatz 1 BNV pauschaliert dieses Entgelt: 5 Prozent der Bruttovergütung für Einrichtungen, 10 Prozent für Personal, 5 Prozent für Materialverbrauch und 10 Prozent für den wirtschaftlichen Vorteil. Bei allen vier Positionen zusammen sind das 30 Prozent.

Umgekehrt kann der Dienstherr Sie auch zu einer Nebentätigkeit verpflichten. § 98 BBG erlaubt das für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, sofern sie Ihrer Vorbildung entsprechen und Sie nicht über Gebühr in Anspruch nehmen. Werden Sie aus einer solchen angeordneten Organtätigkeit haftbar gemacht, haben Sie nach § 102 BBG einen Ersatzanspruch gegen den Dienstherrn. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Dienstherr nur, wenn Sie auf Verlangen der Vorgesetzten gehandelt haben. Offene Stellen im Beamtenverhältnis finden Sie unter Beamtenstellen, Stellen beim Bund unter Bund.

Häufige Fragen

Brauche ich als Beamter für jeden Nebenjob eine Genehmigung?

Für jede entgeltliche Nebentätigkeit ja, mit zwei Ausnahmen. § 100 Absatz 1 BBG nimmt die Verwaltung eigenen Vermögens, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeiten sowie die Arbeit in Gewerkschaften und Berufsverbänden aus. Und § 99 Absatz 6 BBG stellt geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 SGB IV genehmigungsfrei, verlangt dafür aber eine Anzeige spätestens zwei Monate vor Beginn.

Wie viele Stunden darf ich nebenbei arbeiten?

Ein Fünftel Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist die Schwelle. Nach § 99 Absatz 3 Satz 1 BBG gilt eine Nebentätigkeit oberhalb dieser Grenze in der Regel als so belastend, dass die Dienstpflichten leiden. Bei einer 41-Stunden-Woche sind das gut acht Stunden. Alle genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten werden dabei zusammengerechnet. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Sie die geringere Beanspruchung mit konkreten Tatsachen nachweisen.

Ab welchem Verdienst wird die Nebentätigkeit abgelehnt?

Übersteigt die Vergütung 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts Ihres Amtes, liegt nach § 99 Absatz 3 Satz 3 BBG ein Versagungsgrund vor. In A 9 nach der Bundesbesoldungsordnung ab 1.5.2026 sind das rund 21.770 Euro im Jahr, in A 13 rund 32.669 Euro. Maßgeblich ist das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, nicht Ihre eigene Erfahrungsstufe. Die Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen.

Wann muss ich Vergütungen an den Dienstherrn abliefern?

Nur bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder solchen, die Ihre oder Ihr Dienstvorgesetzte veranlasst hat. Nach § 6 Absatz 3 BNV liefern Sie ab, soweit die Vergütungen im Kalenderjahr die Höchstbeträge des § 6 Absatz 2 BNV übersteigen: 3.700 Euro in A 1 bis A 8, 4.300 Euro in A 9 bis A 12, 4.900 Euro in A 13 bis A 16. Lehr-, Prüfungs- und Forschungstätigkeiten sind nach § 7 BNV ausgenommen.

Darf ich im Homeoffice nebenbei selbstständig arbeiten?

Nur außerhalb der Arbeitszeit. § 101 Absatz 1 BBG lässt Nebentätigkeiten während der Dienstzeit nur zu, wenn die oder der Dienstvorgesetzte sie verlangt oder ein aktenkundiges dienstliches Interesse besteht. Ausnahmen sind auf besonders begründete Fälle beschränkt und setzen voraus, dass Sie die versäumte Arbeitszeit nachleisten. Dienstliche Technik dürfen Sie nach § 101 Absatz 2 BBG nur gegen Entgelt und nur bei öffentlichem oder wissenschaftlichem Interesse nutzen.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. § 97 BBG Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
  2. § 98 BBG Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
  3. § 99 BBG Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
  4. § 100 BBG Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
  5. § 101 BBG Ausübung von Nebentätigkeiten (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
  6. § 103 BBG Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
  7. § 105 BBG Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
  8. § 4 BNV Vergütung (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
  9. § 5 BNV Allgemeine Erteilung, Widerruf der Genehmigung (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
  10. § 6 BNV Vergütungen für Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
  11. § 7 BNV Ausnahmen von § 6 (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
  12. § 8 BNV Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026