Besoldung verstehen: Grundgehalt, Stufen, Familienzuschlag
Beamtenbezüge setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen, die getrennten Regeln folgen. Nur zwei davon zählen später für die Pension. Mit den Erfahrungsstufen des Bundes und einem Rechenbeispiel für A 11.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Zur Besoldung gehören nach § 1 Absatz 2 BBesG Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen, Auslandsbesoldung und Leistungsbezüge für Professoren. Das Grundgehalt bemisst sich nach Erfahrungsstufen: zwei Jahre in Stufe 1, je drei Jahre in den Stufen 2 bis 4, je vier Jahre in den Stufen 5 bis 7 (§ 27 Absatz 3 BBesG). A 11 Stufe 1 liegt beim Bund ab 1.5.2026 bei 4.295,50 Euro, Stufe 8 bei 5.611,55 Euro. Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt nach Anlage V BBesG 171,28 Euro.
In einer Ausschreibung des Bundes steht „Besoldung nach A 11“. Das ist keine Zahl, sondern eine Spanne: von 4.295,50 € in der Erfahrungsstufe 1 bis 5.611,55 € in der Stufe 8, nach der Grundgehaltstabelle der Bundesbesoldungsordnung A ab 1. Mai 2026. Zwischen beiden Enden liegen 1.316,05 € und 23 Dienstjahre. Welchen Betrag Sie tatsächlich bekommen, entscheidet sich aus vier Bausteinen, die jeweils eigenen Regeln folgen.
Woraus besteht die Besoldung?
§ 1 Absatz 2 BBesG zählt sechs Dienstbezüge auf: Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren und Hochschulleitungen, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsbesoldung. Als sonstige Bezüge nennt Absatz 3 die Anwärterbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen. Anders als im Tarifbereich gibt es keinen Tarifvertrag, der diese Beträge aushandelt; sie stehen im Gesetz, und der Gesetzgeber ändert sie durch ein Besoldungsanpassungsgesetz.
| Baustein | Wovon hängt er ab | Rechtsgrundlage | Ruhegehaltfähig |
|---|---|---|---|
| Grundgehalt | Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe | § 27 BBesG, Anlage IV | ja |
| Familienzuschlag | Familienstand und Kinderzahl | §§ 39 bis 41 BBesG, Anlage V | nur Stufe 1 |
| Amtszulage | herausgehobenes Amt innerhalb der Besoldungsgruppe | § 42 Abs. 2 BBesG | ja, gilt als Teil des Grundgehalts |
| Stellenzulage | bestimmte Verwendung, etwa Vollzugs- oder Schichtdienst | § 42 Abs. 3 BBesG | nur wenn gesetzlich bestimmt |
| Vergütungen | Mehrarbeit, Erschwernisse | § 1 Abs. 2 Nr. 5 BBesG | nein |
Die letzte Spalte ist der Grund, warum zwei Kolleginnen mit gleichem Monatsbrutto sehr unterschiedliche Pensionen bekommen können. Die Formel dazu steht im Beitrag Pension berechnen.
Wie funktionieren die Erfahrungsstufen?
Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen; der Aufstieg erfolgt nach Erfahrungszeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (§ 27 Absatz 1 BBesG). Die Laufzeiten sind gesetzlich fixiert und werden nicht verhandelt.
| Stufe | Verweildauer bis zur nächsten Stufe | A 11 Bund ab 1.5.2026 |
|---|---|---|
| Stufe 1 | 2 Jahre | 4.295,50 € |
| Stufe 2 | 3 Jahre | 4.524,81 € |
| Stufe 3 | 3 Jahre | 4.752,65 € |
| Stufe 4 | 3 Jahre | 4.981,98 € |
| Stufe 5 | 4 Jahre | 5.139,35 € |
| Stufe 6 | 4 Jahre | 5.296,74 € |
| Stufe 7 | 4 Jahre | 5.454,13 € |
| Stufe 8 | Endstufe | 5.611,55 € |
In den Laufbahnen des einfachen Dienstes verkürzt § 27 Absatz 3 Satz 2 BBesG die Stufen 5 bis 7 auf jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge, etwa eine Beurlaubung, verzögern den Aufstieg um genau diese Dauer; die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Die vollständige Tabelle aller Besoldungsgruppen steht unter Besoldung Bund.
Von den festen Laufzeiten weicht das Gesetz in zwei Richtungen ab. Bleiben die Leistungen hinter den Anforderungen des Amtes zurück, verbleibt die Person nach § 27 Absatz 4 BBesG in ihrer bisherigen Stufe; Grundlage muss eine Leistungseinschätzung sein, die höchstens zwölf Monate alt ist, und auf die Mängel muss vorher hingewiesen worden sein. Umgekehrt erlaubt Absatz 6 bei dauerhaft herausragenden Leistungen die Zahlung der nächsthöheren Stufe als Leistungsstufe. Deren Zahl ist auf 15 Prozent der Beschäftigten eines Dienstherrn begrenzt, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben.
Welche Vorerfahrung wird bei der Einstellung anerkannt?
Mit der ersten Ernennung setzt der Dienstherr Stufe 1 fest, soweit keine Erfahrungszeiten nach § 28 BBesG anerkannt werden. Anerkannt werden müssen Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung war, außerdem Wehr- und Zivildienstzeiten sowie Verfolgungszeiten. Kindererziehung zählt bis zu drei Jahren je Kind, die Pflege von Angehörigen bis zu drei Jahren je pflegebedürftiger Person.
Darüber hinaus kann der Dienstherr nach § 28 Absatz 2 und 3 BBesG weitere förderliche Berufserfahrung anerkennen; das ist Ermessen, kein Anspruch. Ein Masterabschluss bringt zwei Jahre. Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden, und alle anerkannten Zeiten werden zusammengerechnet und auf volle Monate abgerundet. Die Stufenfestsetzung ist schriftlich mitzuteilen; sie ist der Punkt, an dem sich beim Berufseinstieg noch etwas bewegen lässt. Wie das im Tarifbereich läuft, zeigt der Beitrag zur Stufenzuordnung bei Neueinstellung.
Wer bekommt welchen Familienzuschlag?
Der Familienzuschlag richtet sich nach § 39 Absatz 1 BBesG nach der Besoldungsgruppe und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht; die Beträge stehen in Anlage V. Nach der Fassung mit Gültigkeit ab 1. März 2024 beträgt die Stufe 1 monatlich 171,28 € und die Stufe 2 monatlich 317,66 €. Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 kommen Erhöhungsbeträge hinzu.
Die Stufe 1 erhalten nach § 40 Absatz 1 BBesG verheiratete und verwitwete Beamtinnen und Beamte, geschiedene mit Unterhaltspflicht gegenüber dem früheren Ehegatten und Alleinstehende, die ein kindergeldberechtigtes Kind oder eine hilfsbedürftige Person in ihren Haushalt aufgenommen haben. Höhere Stufen setzen den Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz voraus; die Stufe steigt mit der Kinderzahl.
Stehen beide Ehegatten im öffentlichen Dienst, halbiert § 40 Absatz 4 BBesG die Stufe 1 für jeden von ihnen. Gezahlt wird der Zuschlag nach § 41 BBesG vom Ersten des Monats an, in den das maßgebende Ereignis fällt, und er entfällt für einen Monat, in dem die Voraussetzungen an keinem Tag vorlagen. Wer im September heiratet, bekommt ihn also für den ganzen September.
Rechenbeispiel A 11 und warum der Bruttovergleich in die Irre führt
Eine Regierungsoberinspektorin beim Bund, A 11, Erfahrungsstufe 3, verheiratet, ein Kind, das Kindergeld bezieht, der Ehemann arbeitet in der Privatwirtschaft. Ihr Grundgehalt beträgt 4.752,65 € nach der Bundesbesoldungstabelle ab 1. Mai 2026. Hinzu kommt der Familienzuschlag der Stufe 2 mit 317,66 € nach Anlage V. Zusammen ergibt das 5.070,31 € brutto im Monat, vor Zulagen. Weil der Ehemann nicht im öffentlichen Dienst arbeitet, wird nichts halbiert.
Dieser Bruttobetrag lässt sich nicht mit einem Tarifgehalt vergleichen. Beamtinnen und Beamte zahlen keine Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und gesetzlichen Krankenversicherung; dafür tragen sie die Restkosten ihrer Krankenversicherung neben der Beihilfe selbst. Was das konkret bedeutet, steht im Beitrag zur Beihilfe für Beamte. Der Vergleich beider Statusgruppen gehört deshalb auf die Nettoebene und nicht auf die Bruttoebene; die Unterschiede im Einzelnen behandelt Beamte oder Tarifbeschäftigte.
Ebenso wenig gelten die Werte der Bundesbesoldung außerhalb von Bundesbehörden. Jedes Land hat seit der Föderalismusreform ein eigenes Besoldungsgesetz mit eigenen Tabellen und eigenen Anpassungszeitpunkten. Eine A 11 in Bayern und eine A 11 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verdienen deshalb nicht dasselbe. Wer sich orientieren will, sollte die Ausschreibung immer daraufhin lesen, welcher Dienstherr zahlt.
Häufige Fragen
Woraus setzt sich die Besoldung eines Beamten zusammen?
§ 1 Absatz 2 BBesG zählt sechs Dienstbezüge auf: Grundgehalt, Leistungsbezüge für Professoren und Hochschulleitungen, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und Auslandsbesoldung. Hinzu kommen als sonstige Bezüge nach Absatz 3 die Anwärterbezüge und vermögenswirksame Leistungen. Den weitaus größten Teil macht das Grundgehalt aus; es richtet sich nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe. Eine Jahressonderzahlung wie im Tarifbereich sieht das Bundesbesoldungsgesetz nicht als eigenen Bestandteil vor.
Wie lange dauert der Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe?
Beim Bund steigt das Grundgehalt nach § 27 Absatz 3 BBesG nach zwei Jahren in Stufe 1, nach jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und nach jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Im einfachen Dienst verkürzen sich die Stufen 5 bis 7 auf jeweils drei Jahre. Von Stufe 1 bis Stufe 8 vergehen damit 23 Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um genau diese Dauer.
Wie hoch ist der Familienzuschlag?
Nach Anlage V BBesG in der Fassung mit Gültigkeit ab 1. März 2024 beträgt die Stufe 1 monatlich 171,28 Euro und die Stufe 2 monatlich 317,66 Euro. Die Stufe 1 erhalten nach § 40 Absatz 1 BBesG verheiratete und verwitwete Beamte, geschiedene mit Unterhaltspflicht sowie Alleinstehende, die ein kindergeldberechtigtes Kind aufgenommen haben. Ab dem ersten Kind kommt die nächsthöhere Stufe hinzu. Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 gelten Erhöhungsbeträge.
Sind Zulagen später Teil der Pension?
Nur zum Teil. Amtszulagen sind nach § 42 Absatz 2 BBesG unwiderruflich und ruhegehaltfähig; sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Stellenzulagen sind dagegen widerruflich und nur dann ruhegehaltfähig, wenn ein Gesetz das ausdrücklich bestimmt. Für die Versorgung zählen nach § 5 Absatz 1 BeamtVG ohnehin nur das Grundgehalt und der Familienzuschlag der Stufe 1, multipliziert mit dem Faktor 0,9901.
Was passiert mit dem Familienzuschlag, wenn beide Ehegatten Beamte sind?
Dann wird die Stufe 1 geteilt. § 40 Absatz 4 BBesG bestimmt, dass eine beamtete oder richterliche Person den Betrag der Stufe 1 des für sie maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte erhält, wenn auch der Ehegatte im öffentlichen Dienst steht und einen entsprechenden Anspruch hat. Jeder bekommt also die Hälfte, in der Summe einmal den vollen Betrag. Die kinderbezogenen Anteile richten sich nach dem Kindergeldbezug.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- § 1 BBesG Geltungsbereich und Bestandteile der Besoldung (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 27 BBesG Bemessung des Grundgehaltes (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 28 BBesG Berücksichtigungsfähige Zeiten (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 39 BBesG Grundlage des Familienzuschlages (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 40 BBesG Stufen des Familienzuschlages (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 41 BBesG Änderung des Familienzuschlages (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 42 BBesG Amtszulagen und Stellenzulagen (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- Anlage V BBesG Familienzuschlag (gesetze-im-internet.de) · gültig ab 1.3.2024
- Anlage IV BBesG Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A (gesetze-im-internet.de) · gültig ab 1.3.2024
- § 5 BeamtVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- Grundgehaltstabelle Bundesbesoldungsordnung A, data/pay-tables/BBesO_A-2026-05-01.json · Stand 1.5.2026, vorläufig nach BMI-Rundschreiben vom 3.9.2025