Pension berechnen: Ruhegehaltssatz, Höchstsatz, Beispiel
Jedes Dienstjahr bringt 1,79375 Prozent, nach 40 Jahren ist bei 71,75 Prozent Schluss. Wer vorzeitig geht, verliert 3,6 Prozent je Jahr. Wie die Formel funktioniert und was für A 11 herauskommt.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Das Ruhegehalt beträgt nach § 14 BeamtVG für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Den Höchstsatz erreicht man nach 40 anrechenbaren Jahren. Ruhegehaltfähig sind Grundgehalt und Familienzuschlag der Stufe 1, multipliziert mit dem Faktor 0,9901. Wer vor der Altersgrenze geht, verliert 3,6 Prozent je Jahr, höchstens 10,8 oder 14,4 Prozent. Anspruch entsteht erst nach fünf Jahren Dienstzeit (§ 4 BeamtVG).
Eine Regierungsamtsrätin in A 11, letzte Erfahrungsstufe, 40 anrechenbare Dienstjahre: Ihr Ruhegehalt liegt bei rund 3.986 Euro im Monat, brutto, ohne Familienzuschlag. Das sind 71,75 Prozent ihres letzten Grundgehalts, gekürzt um den gesetzlichen Faktor 0,9901. Die Rechnung dahinter ist kurz und hat nur drei Größen: die Dienstzeit, die letzten Bezüge und einen Abschlag, falls Sie früher gehen.
Wie hoch ist der Ruhegehaltssatz?
Jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit bringt 1,79375 Prozent, in der Summe höchstens 71,75 Prozent. So steht es in § 14 Absatz 1 BeamtVG für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Der Höchstsatz ist damit nach genau 40 Jahren erreicht, denn 40 mal 1,79375 ergibt 71,75. Ein 41. Dienstjahr erhöht die Pension nicht mehr.
| Ruhegehaltfähige Dienstzeit | Ruhegehaltssatz |
|---|---|
| 5 Jahre (Wartezeit erfüllt) | 8,9688 Prozent |
| 20 Jahre | 35,875 Prozent |
| 25 Jahre | 44,8438 Prozent |
| 30 Jahre | 53,8125 Prozent |
| 35 Jahre | 62,7812 Prozent |
| 40 Jahre und mehr | 71,75 Prozent (Höchstsatz) |
Nach unten begrenzt § 14 Absatz 4 BeamtVG das Ergebnis. Die Mindestversorgung beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; alternativ gelten 65 Prozent der Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, jeweils zuzüglich eines Betrags von 30,68 Euro. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte.
Welche Bezüge sind ruhegehaltfähig?
Nicht Ihr gesamtes Monatsbrutto, sondern nur zwei Bestandteile. § 5 Absatz 1 BeamtVG nennt das Grundgehalt und den Familienzuschlag der Stufe 1, dazu weitere Bezüge, soweit das Besoldungsrecht sie ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet. Auf die Summe wird der Faktor 0,9901 angewendet, sie sinkt also um knapp ein Prozent.
Der Unterschied zwischen Amtszulage und Stellenzulage entscheidet hier über spürbare Beträge. Amtszulagen sind nach § 42 Absatz 2 BBesG unwiderruflich und ruhegehaltfähig; sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Stellenzulagen sind widerruflich und nur dann ruhegehaltfähig, wenn ein Gesetz das ausdrücklich bestimmt. Eine Zulage für den Schichtdienst oder eine Ballungsraumzulage fällt beim Eintritt in den Ruhestand also regelmäßig weg. Welche Zulagen es gibt, zeigt der Beitrag Zulagen im öffentlichen Dienst.
Eine zweite Hürde ist die Zwei-Jahres-Frist des § 5 Absatz 3 BeamtVG. Werden Sie kurz vor dem Ruhestand befördert, zählt das neue Amt nur, wenn Sie dessen Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten haben. Sonst bleibt das vorherige Amt maßgeblich. Eine Beförderung 18 Monate vor der Pensionierung erhöht das laufende Gehalt, aber nicht die Versorgung.
Rechenbeispiel: A 11 mit 40 Dienstjahren
Grundlage ist die Grundgehaltstabelle der Bundesbesoldungsordnung A ab 1. Mai 2026, hinterlegt als Pay-Table im Repository. Die Werte werden derzeit als Abschlag auf Grundlage eines Rundschreibens des Bundesinnenministeriums gezahlt, ein Anpassungsgesetz ist noch nicht in Kraft. Die vollständige Tabelle finden Sie unter Besoldung Bund.
- Grundgehalt bestimmen: A 11, Erfahrungsstufe 8, Bundesbesoldungsordnung A ab 1.5.2026: 5.611,55 € brutto im Monat.
- Ruhegehaltfähige Dienstbezüge bilden: 5.611,55 € mal Faktor 0,9901 nach § 5 Absatz 1 BeamtVG ergibt 5.556,00 €. Der Familienzuschlag der Stufe 1 bleibt in diesem Beispiel außen vor.
- Ruhegehaltssatz bestimmen: 40 anrechenbare Jahre mal 1,79375 Prozent ergibt 71,75 Prozent, den Höchstsatz.
- Multiplizieren: 5.556,00 € mal 71,75 Prozent ergibt 3.986,43 € Ruhegehalt im Monat, brutto und vor Abschlag.
Mit nur 30 anrechenbaren Jahren sinkt der Ruhegehaltssatz auf 53,8125 Prozent, das Ruhegehalt auf rund 2.990 Euro. Ein Jahrzehnt Dienstzeit ist in dieser Größenordnung also etwa 1.000 Euro Monatsrente wert. Wer aus der Privatwirtschaft spät in den öffentlichen Dienst wechselt, erreicht die 40 Jahre häufig nicht mehr; welche Folgen das hat, behandelt der Beitrag Rente und Pension kombiniert.
Wann kann ich gehen und was kostet der frühe Ausstieg?
Die Regelaltersgrenze liegt beim Bund bei 67 Jahren; für vor 1964 Geborene steigt sie nach § 51 BBG stufenweise vom 65. Lebensjahr an. Auf Antrag können Sie nach § 52 Absatz 3 BBG mit 63 in den Ruhestand treten, bei anerkannter Schwerbehinderung nach § 52 Absatz 1 BBG bereits mit 62. Für die Bundespolizei und andere Vollzugsdienste gelten eigene, niedrigere Altersgrenzen.
Jeder vorgezogene Ruhestand kostet 3,6 Prozent des Ruhegehalts je Jahr, um das Sie die maßgebliche Altersgrenze unterschreiten (§ 14 Absatz 3 BeamtVG). Die Kappungsgrenzen liegen bei 10,8 Prozent beim Antragsruhestand und bei Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres, bei 14,4 Prozent, wenn eine besondere Altersgrenze unterschritten wird. Zwei Ausnahmen streichen den Abschlag ganz: 45 Jahre berücksichtigungsfähige Zeiten bei Ruhestand ab 65, oder 40 Jahre bei Ruhestand ab 63.
Im Beispiel von oben bedeutet ein Antragsruhestand mit 63 statt 67 einen Abschlag von 14,4 Prozent, gekappt auf 10,8 Prozent. Aus 3.986,43 € werden dann rund 3.555,89 €. Hinzu kommt, dass die vier fehlenden Jahre auch die Dienstzeit verkürzen, sofern der Höchstsatz noch nicht erreicht ist. Beide Effekte wirken zusammen.
Welche Zeiten zählen und welche nicht?
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit beginnt nach § 6 Absatz 1 BeamtVG mit dem Tag der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Zeiten als Richterin oder Richter zählen ebenso. Nicht angerechnet werden Nebentätigkeiten von geringem Umfang, ehrenamtliche Tätigkeiten und unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst.
Ausbildungszeiten kommen über § 12 BeamtVG hinzu, wenn sie vorgeschrieben waren. Für eine Fachschulausbildung sind bis zu 1.095 Tage möglich, für eine Hochschulausbildung bis zu 855 Tage, zusammen höchstens 1.095 Tage. Angerechnet wird nur, soweit die Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit nicht überschritten wurde. Wer zwölf Semester für ein Studium mit acht Semestern Regelstudienzeit gebraucht hat, verliert die Differenz.
Teilzeit halbiert die Anrechnung im Verhältnis der Arbeitszeiten. Das trifft vor allem Beschäftigte mit langen Familienphasen; die Kombination mit Elternzeit behandelt der Beitrag Teilzeit, Elternzeit und Beurlaubung für Beamte. Wer vor Ablauf der fünfjährigen Wartezeit des § 4 BeamtVG ausscheidet, bekommt kein Ruhegehalt, sondern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Aktuelle Beamtenstellen mit Aussicht auf ein volles Erwerbsleben im Dienst finden Sie unter Beamtenstellen.
Häufige Fragen
Wie berechnet sich die Pension eines Beamten?
Die Formel steht in § 14 Absatz 1 BeamtVG: ruhegehaltfähige Dienstbezüge mal Ruhegehaltssatz. Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt höchstens 71,75 Prozent. Ruhegehaltfähig sind nach § 5 BeamtVG das Grundgehalt und der Familienzuschlag der Stufe 1, vervielfältigt mit dem Faktor 0,9901. Bei 30 anrechenbaren Jahren ergibt das einen Ruhegehaltssatz von 53,8125 Prozent.
Wie viele Dienstjahre brauche ich für die volle Pension?
Vierzig Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit. Rechnerisch ergeben 40 mal 1,79375 Prozent exakt 71,75 Prozent, also den Höchstsatz nach § 14 Absatz 1 BeamtVG. Jedes weitere Dienstjahr erhöht das Ruhegehalt nicht mehr. Angerechnet werden nicht nur Jahre im Beamtenverhältnis, sondern nach § 12 BeamtVG auch vorgeschriebene Ausbildungszeiten, für eine Hochschulausbildung bis zu 855 Tage.
Wie hoch ist der Abschlag bei vorzeitigem Ruhestand?
3,6 Prozent für jedes Jahr, um das Sie die für Sie geltende Altersgrenze unterschreiten. Der Abschlag ist gedeckelt: auf 10,8 Prozent beim Antragsruhestand und bei Dienstunfähigkeit vor 65, auf 14,4 Prozent bei Unterschreitung einer besonderen Altersgrenze. Wer 45 Jahre an berücksichtigungsfähigen Zeiten hat und mit 65 geht, zahlt keinen Abschlag; dasselbe gilt bei 40 Jahren und Ruhestand ab 63.
Ab wann habe ich überhaupt Anspruch auf Ruhegehalt?
Nach § 4 Absatz 1 BeamtVG erst, wenn Sie eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben. Diese Wartezeit läuft ab der ersten Berufung ins Beamtenverhältnis. Ohne sie besteht kein Anspruch, außer die Dienstunfähigkeit beruht auf einer Krankheit oder Verletzung, die Sie im Dienst erlitten haben. Wer vorher ausscheidet, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Zählt Teilzeit voll für die Pension?
Nein. Nach § 6 Absatz 1 BeamtVG sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zehn Jahre mit halber Stelle zählen also wie fünf Jahre. Altersteilzeit wird günstiger behandelt und mit neun Zehnteln angesetzt. Beurlaubung ohne Dienstbezüge zählt nur, wenn sie dienstlichen Interessen dient und ein Versorgungszuschlag gezahlt wird.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- § 4 BeamtVG Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 5 BeamtVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 6 BeamtVG Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 12 BeamtVG Ausbildungszeiten (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 14 BeamtVG Höhe des Ruhegehalts (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 51 BBG Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- § 52 BBG Ruhestand auf Antrag (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
- Anlage IV BBesG Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A (gesetze-im-internet.de) · gültig ab 1.3.2024
- Grundgehaltstabelle Bundesbesoldungsordnung A, data/pay-tables/BBesO_A-2026-05-01.json · Stand 1.5.2026, vorläufig nach BMI-Rundschreiben vom 3.9.2025