Rente und Pension kombiniert: Nachversicherung, Anrechnung
Wer erst in der Wirtschaft gearbeitet hat und später verbeamtet wird, bekommt beides: eine kleine Rente und ein gekürztes Ruhegehalt. Wie § 55 BeamtVG die Summe deckelt und was die Nachversicherung bringt.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Wer aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch ausscheidet, wird nach § 8 Absatz 2 SGB VI rückwirkend in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert; die Beiträge trägt allein der Dienstherr. Umgekehrt gilt: Trifft eine Rente auf ein Ruhegehalt, zahlt der Dienstherr nach § 55 BeamtVG nur bis zu einer Höchstgrenze. Diese Grenze berechnet sich aus der Endstufe der Besoldungsgruppe und der Zeit ab dem vollendeten 17. Lebensjahr. Fünf Jahre Dienstzeit sind die Schwelle für jeden Ruhegehaltsanspruch.
Zwölf Jahre Sachbearbeitung bei einem Softwarehaus, dann mit 36 der Wechsel ins Beamtenverhältnis: Diese Biografie erzeugt zwei Altersansprüche, die sich gegenseitig begrenzen. Die gesetzliche Rente aus den zwölf Jahren bleibt bestehen und wird ungekürzt gezahlt. Das Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis dagegen wird nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes gekürzt, sobald die Summe aus beidem eine gesetzlich definierte Höchstgrenze übersteigt. Wer das erst kurz vor dem Ruhestand erfährt, hat falsch gerechnet.
Was passiert mit der Rente, wenn ich verbeamtet werde?
Nichts. Die Entgeltpunkte, die Sie als Tarifbeschäftigte oder in der Privatwirtschaft erworben haben, bleiben im Rentenkonto stehen. Sie sind gesetzlich geschützt und verfallen nicht, auch wenn Sie danach dreißig Jahre keinen einzigen Beitrag mehr zahlen. Ausgezahlt werden sie als eigene Rente, sobald Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen.
Während des Beamtenverhältnisses sind Sie rentenversicherungsfrei. Es fließen also keine Beiträge, und die Rentenanwartschaft wächst nicht weiter. Stattdessen baut sich das Ruhegehalt auf, mit 1,79375 Prozent je ruhegehaltfähigem Dienstjahr nach § 14 Absatz 1 BeamtVG. Wie diese Formel funktioniert, zeigt der Beitrag Pension berechnen.
Das Problem des späten Einstiegs ist arithmetisch. Der Höchstsatz von 71,75 Prozent verlangt 40 anrechenbare Dienstjahre. Wer mit 36 einsteigt und mit 67 geht, kommt auf 31 Jahre und damit auf rund 55,6 Prozent. Die kleine Rente aus den zwölf Vorjahren füllt diese Lücke nur teilweise, und auch das nur, soweit die Ruhensregelung sie durchlässt.
Wie funktioniert die Nachversicherung nach § 8 SGB VI?
Der umgekehrte Fall: Sie scheiden aus dem Beamtenverhältnis aus, ohne einen Versorgungsanspruch erworben zu haben. Nach § 4 Absatz 1 BeamtVG entsteht ein Ruhegehaltsanspruch erst nach einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren. Wer vorher geht, steht ohne Versorgung da und wird deshalb nachversichert.
§ 8 Absatz 2 SGB VI nennt vier Personengruppen, die nachversichert werden. Erfasst sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ausdrücklich Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Dazu kommen sonstige Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften sowie Lehrkräfte und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass Sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden sind oder Ihren Versorgungsanspruch verloren haben.
- Ausscheiden feststellen: Die Nachversicherung greift, wenn Sie das Beamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch verlassen, etwa durch Entlassung auf eigenen Antrag oder nach nicht bestandener Laufbahnprüfung.
- Aufschubgründe prüfen: Nach § 184 Absatz 2 SGB VI wird die Beitragszahlung aufgeschoben, wenn Sie in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung wechseln, die Beschäftigung nach einer begrenzten Unterbrechung wieder aufnehmen oder eine gleichwertige widerrufliche Versorgung erhalten.
- Zeitraum bestimmen: Die Nachversicherung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem Versicherungsfreiheit bestand, also einschließlich des Vorbereitungsdienstes.
- Beiträge zahlen lassen: Nach § 181 Absatz 5 SGB VI tragen die Beiträge allein die Arbeitgeber. Sie zahlen nichts nach.
- Aufschubbescheinigung sichern: Wird die Zahlung aufgeschoben, erhalten Sie nach § 184 Absatz 4 SGB VI eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Aufschubgründe. Heben Sie diese auf.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach § 181 Absatz 2 SGB VI nach den beitragspflichtigen Einnahmen im Nachversicherungszeitraum bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für Ausbildungszeiten gilt nach Absatz 3 eine Mindestbemessungsgrundlage von 40 Prozent der Bezugsgröße, halbiert, und bei Teilzeit anteilig. Die Werte werden nach Absatz 4 auf das Jahr der Zahlung hochgerechnet. Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst abbrechen, erwerben so rückwirkend Rentenanwartschaften; was sie im Vorbereitungsdienst verdient haben, behandelt der Beitrag Beamter werden.
Wie kürzt § 55 BeamtVG das Ruhegehalt?
Er begrenzt die Summe, nicht die einzelnen Leistungen. Nach § 55 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt. Die Rente wird also nicht angetastet; gekürzt wird ausschließlich das Ruhegehalt des Dienstherrn.
| Leistung | Wird angerechnet? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung | ja | § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG |
| Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, etwa VBL-Betriebsrente | ja | § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG |
| Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung | ja, mit Freibetrag | § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG |
| Berufsständische Versorgung, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte trug | ja | § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG |
| Rentenanteil aus freiwilligen Beiträgen oder Höherversicherung | nein | § 55 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BeamtVG |
| Anrechte aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting | nein | § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG |
| Private Riester- oder Rürup-Rente | nein, nicht in Absatz 1 genannt | § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG |
Die Höchstgrenze des § 55 Absatz 2 Nummer 1 BeamtVG ist ein fiktives Ruhegehalt. Berechnet wird es mit zwei Annahmen: als ruhegehaltfähige Dienstbezüge zählt die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich Ihr Ruhegehalt berechnet, und als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Abgezogen werden Zeiten nach den §§ 12a und 6a BeamtVG, hinzugerechnet werden ruhegehaltfähige Zeiten vor dem 17. Lebensjahr.
Der Effekt ist paradox und wird oft missverstanden. Die Höchstgrenze fällt für Spätwechsler großzügig aus, weil die fiktive Dienstzeit ab 17 gerechnet wird, also auch die Jahre in der Privatwirtschaft umfasst. Wer mit 17 seine Ausbildung begann und mit 67 in den Ruhestand geht, kommt auf 50 fiktive Jahre und damit auf den Höchstsatz von 71,75 Prozent aus der Endstufe. Erst wenn Rente und Ruhegehalt zusammen diesen Betrag überschreiten, wird gekürzt.
Was zählt aus der Zeit vor der Ernennung?
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit steht auch Vorbeschäftigungen offen. § 10 BeamtVG erfasst Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Angerechnet werden sollen sie, wenn die Beschäftigung hauptberuflich war und in der Regel einem Beamten obliegt, oder wenn sie für die Laufbahn förderlich war. Hinzu kommt eine harte Bedingung: Die Tätigkeit muss ohne von Ihnen zu vertretende Unterbrechung zu Ihrer Ernennung geführt haben.
Die Sachbearbeiterin, die vier Jahre nach TVöD im selben Amt gearbeitet hat und dann verbeamtet wurde, erfüllt diese Bedingung meist. Liegen dazwischen zwei Jahre in der Privatwirtschaft, ist sie in der Regel nicht erfüllt. Teilzeitjahre werden nach § 10 Satz 3 BeamtVG nur anteilig angesetzt, im Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit. Wer aus dem Tarifbereich kommt und den Wechsel plant, findet die Statusunterschiede unter Tarifstellen und Beamtenstellen.
Wichtig ist die Wechselwirkung. Zeiten, die über § 10 BeamtVG ruhegehaltfähig werden, erhöhen das Ruhegehalt. Gleichzeitig haben Sie für dieselben Jahre Rentenbeiträge gezahlt und Entgeltpunkte erworben. Genau diese Doppelversorgung greift § 55 BeamtVG ab, indem er das Ruhegehalt auf die Höchstgrenze kappt. Die Zusatzversorgung über die VBL steht dabei nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BeamtVG auf derselben Stufe wie die gesetzliche Rente.
Was passiert, wenn Sie die Rente nicht beantragen?
Die Anrechnung lässt sich durch Nichtstun nicht vermeiden. § 55 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG stellt klar: Wird eine Rente nicht beantragt, auf sie verzichtet oder statt ihrer ein Kapitalbetrag gezahlt, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, den der Leistungsträger ansonsten zahlen müsste. Sie verlieren also die Rente und behalten trotzdem die Kürzung.
Bei einer Kapitalabfindung wird nach § 55 Absatz 1 Satz 4 BeamtVG ein Verrentungsbetrag gebildet, nach der Formel Entgeltpunkte mal aktueller Rentenwert. Eine Ausnahme gibt es: Führen Sie den Kapitalbetrag samt Zinsen innerhalb von drei Monaten nach Zufluss an den Dienstherrn ab, bleibt er unberücksichtigt. Diese Dreimonatsfrist ist eine Ausschlussfrist und läuft ab Zufluss, nicht ab Kenntnis.
Auf die Reihenfolge der Prüfung kommt es ebenfalls an. § 55 Absatz 5 BeamtVG bestimmt, dass bei einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand die Regelung des § 53 BeamtVG auf die bereits nach § 55 gekürzte Gesamtversorgung angewendet wird. Neben der Pension zu arbeiten und zugleich Rente zu beziehen, löst also zwei Ruhensregelungen nacheinander aus. Prüfen Sie beides, bevor Sie eine Beschäftigung im Ruhestand zusagen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinen Rentenansprüchen, wenn ich verbeamtet werde?
Die vorher erworbenen Entgeltpunkte bleiben unangetastet. Sie ruhen im Rentenkonto und werden später als eigene Rente ausgezahlt, sobald Sie die Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Während des Beamtenverhältnisses zahlen Sie keine Rentenbeiträge, weil Sie versicherungsfrei sind. Ihre Rente wächst also nicht weiter, verfällt aber auch nicht. Beim Zusammentreffen mit dem Ruhegehalt greift später die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG.
Was ist die Nachversicherung bei Beamten?
Die rückwirkende Aufnahme in die gesetzliche Rentenversicherung, wenn Sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. § 8 Absatz 2 SGB VI erfasst dabei ausdrücklich auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Nachversicherung deckt den gesamten Zeitraum der Versicherungsfreiheit ab. Die Beiträge trägt nach § 181 Absatz 5 SGB VI allein der Dienstherr, nicht Sie.
Bekomme ich Rente und Pension nebeneinander in voller Höhe?
Nein. Nach § 55 Absatz 1 BeamtVG wird das Ruhegehalt neben einer Rente nur bis zu einer Höchstgrenze gezahlt. Die Rente selbst bleibt ungekürzt; gekürzt wird das Ruhegehalt. Die Höchstgrenze bestimmt sich nach § 55 Absatz 2 BeamtVG aus dem Ruhegehalt, das sich bei der Endstufe der Besoldungsgruppe und einer Dienstzeit ab dem vollendeten 17. Lebensjahr ergäbe. Freiwillige Beiträge und Höherversicherung bleiben nach § 55 Absatz 4 BeamtVG außer Ansatz.
Wann wird die Nachversicherung aufgeschoben?
In drei Fällen nach § 184 Absatz 2 SGB VI. Erstens, wenn die Beschäftigung nach einer zeitlich begrenzten Unterbrechung voraussichtlich wieder aufgenommen wird. Zweitens, wenn Sie sofort oder innerhalb von zwei Jahren eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen und der Zeitraum dort angerechnet wird. Drittens, wenn eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist. Über den Aufschub entscheidet der Arbeitgeber.
Zählen meine Jahre als Tarifbeschäftigter für die Pension?
Sie können zählen, wenn drei Bedingungen zusammenkommen. § 10 BeamtVG lässt Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als ruhegehaltfähig zu, sofern die Tätigkeit hauptberuflich und laufbahnförderlich war und ohne von Ihnen zu vertretende Unterbrechung zur Ernennung geführt hat. Teilzeit wird anteilig angesetzt. Jahre in der Privatwirtschaft fallen nicht darunter.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- § 8 SGB VI Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
- § 181 SGB VI Berechnung und Tragung der Beiträge (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
- § 184 SGB VI Fälligkeit der Beiträge und Aufschub (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
- § 55 BeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
- § 4 BeamtVG Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
- § 10 BeamtVG Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
- § 14 BeamtVG Höhe des Ruhegehalts (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
- § 12a BeamtVG Nicht zu berücksichtigende Zeiten (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026