StaatsJobs.com – Startseite

Beamte & Besoldung

Amtsärztliche Untersuchung vor der Verbeamtung

Seit 2013 gilt ein milderer Maßstab: Die gesundheitliche Eignung fehlt erst, wenn eine dauernde Dienstunfähigkeit vor der Altersgrenze zu mehr als 50 Prozent wahrscheinlich ist. Was das für chronische Erkrankungen, Therapie und Schwerbehinderung bedeutet.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 (2 C 12.11 und 2 C 18.12) ist die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, wenn eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent wahrscheinlich ist. Der Dienstherr muss diese Prognose auf eine fundierte medizinische Tatsachengrundlage stützen; die Entscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar. Für schwerbehinderte Menschen gilt nach § 5 Abs. 1 BLV nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung. Genetische Untersuchungen sind nach § 19 GenDG unzulässig.

Bis 2013 reichte ein Bandscheibenvorfall in der Krankenakte, um eine Verbeamtung zu verhindern. Der Dienstherr musste die Möglichkeit einer dauernden Dienstunfähigkeit vor der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen können, und schon geringe gesundheitliche Einschränkungen genügten für eine Ablehnung. Am 25. Juli 2013 kippte das Bundesverwaltungsgericht diesen Maßstab in zwei Verfahren, 2 C 12.11 und 2 C 18.12. Seither fehlt die gesundheitliche Eignung erst, wenn eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, also zu mehr als 50 Prozent.

Was prüft der Amtsarzt eigentlich?

Nicht, ob Sie gesund sind, sondern ob Sie voraussichtlich bis zur Altersgrenze dienstfähig bleiben. Die gesundheitliche Eignung ist Teil der Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG. Sie ist damit eine Prognose über einen Zeitraum, der bei einer Einstellung mit 30 Jahren 37 Jahre umfasst.

Genau das war der Grund für die Kehrtwende von 2013. Das Bundesverwaltungsgericht führte nach der Auswertung des Bundesministeriums des Innern an, dass angesichts des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Komplexität medizinischer Prognosen Entscheidungen über die gesundheitliche Eignung mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sind und die Anforderungen an den Nachweis deshalb nicht überspannt werden dürfen. Ein zweiter Punkt kam hinzu: Die Feststellung des Dienstherrn ist keine nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung mehr. Der Dienstherr muss die Prognose auf eine fundierte medizinische Tatsachengrundlage stützen, und diese Entscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar.

Das Bundesministerium des Innern erklärte den neuen Maßstab mit Rundschreiben vom 2. Dezember 2013 für sofort anwendbar und stellte fest, dass gesetzliche Änderungen nicht erforderlich seien, weil weder das Bundesbeamtengesetz noch die Bundeslaufbahnverordnung nähere Regelungen zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung enthalten.

Wie läuft die Untersuchung ab?

Der Ablauf ist in fünf Schritten weitgehend einheitlich, auch wenn der medizinische Umfang je nach Laufbahn schwankt. Für Polizeivollzug, Feuerwehr und Justizvollzug kommen körperliche Anforderungen hinzu, die in der Verwaltung keine Rolle spielen.

  1. Aufforderung durch die Behörde mit Terminvorschlag und Fragebogen zur Krankheitsvorgeschichte. Beim Bund kann die Untersuchung nach § 48 Abs. 1 BBG einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden oder Ärztinnen und Ärzten, die von der obersten Dienstbehörde als Gutachter zugelassen sind.
  2. Hinweis zu Beginn der Untersuchung. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 BBG sind Sie auf den Zweck der Untersuchung und auf die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen, bevor sie beginnt.
  3. Anamnese und körperliche Untersuchung. Der Fragebogen erfasst Vorerkrankungen, Operationen, Medikamente und Behandlungen. Falschangaben sind riskant: Wird die Ernennung durch arglistige Täuschung erwirkt, kann sie zurückgenommen werden.
  4. Erstellung des Gutachtens. Die Behörde erhält das Ergebnis. Nach § 48 Abs. 2 BBG werden die tragenden Gründe nur auf Anforderung im Einzelfall mitgeteilt, nur soweit sie für die Entscheidung erforderlich sind, in einem gesonderten und versiegelten Umschlag, und sie dürfen nur für diese Entscheidung verwendet werden.
  5. Übermittlung an Sie. Nach § 48 Abs. 3 Satz 2 BBG erhalten Sie oder, wenn ärztliche Gründe entgegenstehen, eine bevollmächtigte Person ein Doppel der Mitteilung. Fordern Sie es an, bevor Sie über einen Widerspruch entscheiden.

Zeitlich liegt die Untersuchung meist zwischen Zusage und Ernennung. Sie ist damit einer der Gründe, warum zwischen beiden Terminen Monate vergehen; weitere Schritte des Verfahrens beschreibt Beamter werden.

Was bedeutet der Maßstab bei chronischen Erkrankungen?

Die Diagnose allein entscheidet nichts. Maßgeblich ist die Frage, wie wahrscheinlich sie zu einer dauernden Dienstunfähigkeit vor der Altersgrenze führt. Für gut eingestellte, medikamentös beherrschbare Erkrankungen liegt diese Wahrscheinlichkeit typischerweise unter der Schwelle von 50 Prozent, für progrediente Verläufe mit absehbarer Verschlechterung kann sie darüber liegen.

AspektAlter Maßstab (bis 2013)Geltender Maßstab (seit 25.7.2013)
PrognoseschwelleMöglichkeit dauernder Dienstunfähigkeit vor der Altersgrenze musste mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen seinEignung fehlt erst, wenn vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent wahrscheinlich ist
Folge geringer Einschränkungenkonnten bereits zur Ablehnung führenreichen für sich genommen nicht aus
Rechtsnatur der Entscheidunggerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare ErmessensentscheidungPrognose auf fundierter medizinischer Tatsachengrundlage, gerichtlich voll überprüfbar
Schwerbehinderte Menschenbereits zuvor geringere gesundheitliche Anforderungenweiterhin geringere Anforderungen; der abgesenkte Maßstab gilt für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber

Praktisch heißt das: Wer eine chronische Erkrankung hat, sollte den Befund nicht verschweigen, sondern belegen, dass er stabil ist. Ein fachärztlicher Bericht über einen mehrjährigen kontrollierten Verlauf, dokumentierte Therapietreue und ein aktueller Status wiegen schwerer als eine Diagnose ohne Kontext. Der Amtsarzt trifft die Prognose auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen; was Sie nicht beibringen, kann er nicht berücksichtigen.

Ist eine Psychotherapie ein Hindernis?

Sie ist zunächst nur eine Behandlung, keine Diagnose. Der Maßstab bleibt derselbe: Führt der zugrunde liegende Zustand überwiegend wahrscheinlich zur dauernden Dienstunfähigkeit vor der Altersgrenze? Eine abgeschlossene Therapie wegen einer situationsbedingten Belastung, etwa nach Trauerfall oder Trennung, unterscheidet sich in dieser Frage grundlegend von einer wiederkehrenden schweren Erkrankung mit mehreren stationären Aufenthalten.

Es gibt bundesweit keine Norm, die Psychotherapie als Ausschlussgrund benennt, und keinen Grenzwert an Sitzungen. Wer eine Therapie hinter sich hat, sollte einen Abschlussbericht der behandelnden Praxis vorlegen, der Anlass, Verlauf und Ergebnis darstellt. Das nimmt dem Amtsarzt die Aufgabe ab, aus einer Abrechnungsziffer eine Prognose zu bauen. Zu verschweigen ist die Behandlung nicht ratsam: Abrechnungsdaten der Krankenversicherung sind zwar nicht ohne Weiteres zugänglich, eine spätere Aufdeckung berührt aber die Frage der arglistigen Täuschung.

Welche Rechte haben schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber?

Der Maßstab ist ausdrücklich abgesenkt. § 5 Abs. 1 BLV bestimmt für Bundesbeamte, dass von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf. Die Länder haben gleichlautende Vorschriften, etwa § 12 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung, der auf das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß abstellt. Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Dezember 2013 nimmt schwerbehinderte Menschen ausdrücklich vom abgesenkten Prognosemaßstab aus, weil für sie ohnehin geringere gesundheitliche Anforderungen gelten.

Schwerbehindert ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat. Gleichgestellt werden sollen nach § 2 Abs. 3 SGB IX Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30, die ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen und wirkt auch im Beamtenrecht, etwa bei den erhöhten Altersgrenzen in Verbeamtung: Höchstalter in Bund und Ländern.

Hinzu kommt die Einladungspflicht. Nach § 165 Satz 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen, die sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen; entbehrlich ist die Einladung nur, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Weitere Rechte im Verfahren behandelt Bewerbung mit Schwerbehinderung.

Was der Amtsarzt nicht darf

Genetische Untersuchungen sind tabu. § 19 GenDG verbietet dem Arbeitgeber, vor oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses die Vornahme genetischer Untersuchungen oder die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener Untersuchungen zu verlangen, solche Ergebnisse entgegenzunehmen oder zu verwenden. § 20 Abs. 1 GenDG erstreckt das auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, mit einer engen Ausnahme in Absatz 2 für diagnostische Genproduktanalysen bei arbeitsplatzbezogenen schweren Erkrankungen. Mehrere Länder ordnen die entsprechende Anwendung auf Beamtenverhältnisse ausdrücklich an, etwa § 14 Abs. 12 LBG NRW für Bewerberinnen und Bewerber um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.

Ebenfalls unzulässig ist die ungefilterte Weitergabe der Krankengeschichte an die Personalstelle. § 48 Abs. 2 BBG erlaubt die Mitteilung tragender Gründe nur auf Anforderung im Einzelfall, nur soweit erforderlich, versiegelt und ausschließlich zum Zweck der konkreten Entscheidung. Wer erfährt, dass Details seiner Krankenakte in der Personalakte offen einsehbar sind, sollte die Löschung verlangen.

Ein negatives Gutachten ist keine Endstation. Fordern Sie das Doppel nach § 48 Abs. 3 BBG an, prüfen Sie, auf welcher Tatsachengrundlage die Prognose beruht, und legen Sie ein fachärztliches Gegengutachten vor. Weil die Entscheidung seit 2013 gerichtlich voll überprüfbar ist, muss der Dienstherr die überwiegende Wahrscheinlichkeit tragfähig belegen. Wer den Rechtsweg nicht gehen will, kann auch als Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst arbeiten; dort findet keine solche Prognose statt. Die Unterschiede beider Wege zeigt Beamte oder Tarifbeschäftigte, offene Stellen listet Beamtenstellen.

Häufige Fragen

Welcher Maßstab gilt bei der amtsärztlichen Untersuchung?

Seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 (2 C 12.11, 2 C 18.12) fehlt die gesundheitliche Eignung erst, wenn eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist, also zu mehr als 50 Prozent. Zuvor musste diese Möglichkeit mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Das Bundesministerium des Innern hat den neuen Maßstab mit Rundschreiben vom 2. Dezember 2013 für sofort anwendbar erklärt.

Darf der Amtsarzt meine Diagnosen an die Behörde weitergeben?

Nur eingeschränkt. Die Behörde erhält das Ergebnis, also die Einschätzung zur Eignung. Nach § 48 Abs. 2 BBG teilt die Ärztin oder der Arzt auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit für die Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten, versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie erhalten nach § 48 Abs. 3 BBG ein Doppel dieser Mitteilung.

Kann ich mit einer chronischen Erkrankung verbeamtet werden?

Ja, wenn die Erkrankung nicht überwiegend wahrscheinlich zur vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit führt. Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die Prognose über den gesamten Zeitraum bis zur Altersgrenze. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an den Nachweis wegen der Länge des Prognosezeitraums und der Komplexität medizinischer Prognosen nicht überspannt werden dürfen. Der Dienstherr braucht eine fundierte medizinische Tatsachengrundlage.

Welcher Maßstab gilt für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber?

Ein niedrigerer. § 5 Abs. 1 BLV bestimmt für Bundesbeamte, dass von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf; die Länder haben gleichlautende Vorschriften. Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Dezember 2013 stellt klar, dass der abgesenkte Prognosemaßstab von 2013 für alle Bewerberinnen und Bewerber mit Ausnahme schwerbehinderter Menschen gilt, weil für diese ohnehin geringere gesundheitliche Anforderungen bestehen.

Kann ich gegen ein negatives Gutachten vorgehen?

Ja. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2013 klargestellt, dass die Feststellung des Dienstherrn zur gesundheitlichen Eignung keine nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung mehr ist. Die Verwaltungsgerichte müssen die gesundheitliche Eignung abschließend klären; die Entscheidung ist voll überprüfbar. Verlangen Sie zunächst über § 48 Abs. 3 BBG das Doppel der Mitteilung, legen Sie Widerspruch ein und stützen Sie sich auf ein fachärztliches Gegengutachten.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. Rundschreiben des BMI vom 2.12.2013 zum Prognosemaßstab bei der gesundheitlichen Eignung, GMBl. 2014 S. 277 · Fassung vom 2.12.2013
  2. § 48 BBG Ärztliche Untersuchung (gesetze-im-internet.de) · Abruf 7.9.2026
  3. § 9 BeamtStG Kriterien der Ernennung · Abruf 7.9.2026
  4. § 7 BeamtStG Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses · Abruf 7.9.2026
  5. § 11 BBG Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit · Abruf 7.9.2026
  6. § 5 BLV Schwerbehinderte Menschen · Abruf 7.9.2026
  7. § 37 BLV Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung · Abruf 7.9.2026
  8. § 2 SGB IX Begriffsbestimmungen (Schwerbehinderung, Gleichstellung) · Abruf 7.9.2026
  9. § 165 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber · Abruf 7.9.2026
  10. § 19 GenDG Genetische Untersuchungen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses · Abruf 7.9.2026
  11. § 20 GenDG Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz · Abruf 7.9.2026
  12. § 14 LBG NRW Einstellung, Abs. 12 zur Anwendung des Gendiagnostikgesetzes (recht.nrw.de) · Fassung vom 4.8.2026