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Gehalt & Tarif

Vom Tarifbrutto zum Netto: Abzüge im öffentlichen Dienst 2026

Rentenversicherung 9,3 Prozent, Arbeitslosenversicherung 1,3 Prozent, Krankenkasse 8,75 Prozent mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag, Pflege 1,8 oder 2,4 Prozent, dazu der Eigenanteil zur Zusatzversorgung. Was Tarifbeschäftigte 2026 vom Tabellenentgelt abziehen müssen, mit Rechenweg.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht

Das Wichtigste in Kürze

Vom Tabellenentgelt gehen 2026 für Tarifbeschäftigte 20,35 Prozent Sozialversicherung ab, bei Kinderlosen 20,95 Prozent: Rentenversicherung 9,3 Prozent, Arbeitslosenversicherung 1,3 Prozent, Krankenversicherung 7,3 Prozent plus halber Zusatzbeitrag (Durchschnitt 1,45 Prozent), Pflegeversicherung 1,8 Prozent. Beim Bund kommt der VBL-Arbeitnehmeranteil von 1,81 Prozent hinzu. Für E 9b Stufe 3 TVöD Bund (4.267,03 €) sind das 979,71 € vor Lohnsteuer. Die Lohnsteuer hängt von Steuerklasse und Freibeträgen ab; der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 €.

4.267,03 € brutto steht in der Tabelle für E 9b Stufe 3 beim Bund. Auf der Gehaltsabrechnung gehen davon zuerst 902,48 € Sozialversicherung ab, dann 77,23 € Eigenanteil zur Zusatzversorgung, erst dann rechnet die Personalstelle die Lohnsteuer. Wer aus der Privatwirtschaft kommt, kennt die ersten vier Abzüge; der fünfte, die Zusatzversorgung, ist eine Besonderheit des öffentlichen Dienstes und der Grund, warum das Netto zunächst etwas niedriger wirkt als bei gleichem Brutto im Betrieb.

Welche Beitragssätze gelten 2026?

Tarifbeschäftigte zahlen 2026 insgesamt 20,35 Prozent ihres Bruttoentgelts in die vier Zweige der Sozialversicherung, Kinderlose ab 23 Jahren 20,95 Prozent. Die Sätze sind gesetzlich festgelegt oder als Verordnung erlassen; die Arbeitgeberseite trägt jeweils die andere Hälfte.

VersicherungszweigGesamtsatz 2026Anteil BeschäftigteBemessungsgrenze je MonatRechtsgrundlage
Rentenversicherung18,6 %9,3 %8.450,00 €Beitragssatzverordnung, § 168 SGB VI
Arbeitslosenversicherung2,6 %1,3 %8.450,00 €§ 341, § 346 SGB III
Krankenversicherung, allgemein14,6 %7,3 %5.812,50 €§ 241, § 249 SGB V
Krankenversicherung, Zusatzbeitrag (Durchschnitt)2,9 %1,45 %5.812,50 €Bekanntmachung BMG
Pflegeversicherung3,6 %1,8 %5.812,50 €§ 55, § 58 SGB XI
Pflegeversicherung, Kinderlose4,2 %2,4 %5.812,50 €§ 55 Abs. 3 SGB XI

Der Zusatzbeitrag ist kassenindividuell; 2,9 Prozent ist der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte Durchschnittswert für 2026, den einzelne Kassen unter- oder überschreiten. In der Pflegeversicherung gibt es zwei Abweichungen. Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren erhalten vom zweiten bis zum fünften Kind einen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. In Sachsen tragen Beschäftigte 2,3 Prozent und Arbeitgeber 1,3 Prozent, weil das Land den Buß- und Bettag als Feiertag behalten hat.

Die Beitragsbemessungsgrenzen stammen aus der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026: 101.400 € im Jahr für Renten- und Arbeitslosenversicherung, 69.750 € im Jahr für Kranken- und Pflegeversicherung. Entgelt oberhalb der Grenze bleibt beitragsfrei. Für die meisten Entgeltgruppen des TVöD spielen die Grenzen im normalen Monat keine Rolle; erst E 13 in den oberen Stufen und E 14 und E 15 liegen über 5.812,50 €.

Was ist der Eigenanteil zur Zusatzversorgung?

Tarifbeschäftigte haben nach § 25 TVöD und § 25 TV-L Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung unter eigener Beteiligung. Bund und Länder versichern bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die meisten Kommunen bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse. Der Eigenanteil wird vom Bruttoentgelt einbehalten und erscheint auf der Abrechnung als eigene Zeile.

Bei der VBL beträgt die Umlage im Abrechnungsverband West 2026 insgesamt 7,30 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, davon 5,49 Prozent Arbeitgeberanteil und 1,81 Prozent Arbeitnehmeranteil. Im Abrechnungsverband Ost zahlt der Arbeitgeber 1,06 Prozent Umlage und 2,00 Prozent Beitrag, die Beschäftigten 4,25 Prozent Beitrag. Zusatzversorgungspflichtig ist das steuerpflichtige Entgelt einschließlich Jahressonderzahlung, nicht dagegen steuerfreie Zuschläge. Die Arbeitgeberumlage ist bis 338 € im Monat steuerfrei; was darüber liegt, wird pauschal oder individuell versteuert und erhöht dann das steuerpflichtige Brutto, ohne ausgezahlt zu werden. Wie daraus eine Betriebsrente entsteht, steht im Beitrag VBL und Zusatzversorgung.

Rechenweg: E 9b Stufe 3 beim Bund

Das Beispiel verwendet das Tabellenentgelt E 9b Stufe 3, TVöD Bund, mit Tarifstand 1. Mai 2026: 4.267,03 € brutto im Monat. Angenommen wird eine Beschäftigte mit einem Kind, gesetzlich versichert bei einer Kasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag, Dienstort im Westen.

  1. Rentenversicherung 9,3 %: 396,83 €
  2. Arbeitslosenversicherung 1,3 %: 55,47 €
  3. Krankenversicherung 7,3 % + 1,45 %: 373,37 €
  4. Pflegeversicherung 1,8 %: 76,81 €
  5. Zwischensumme Sozialversicherung: 902,48 €
  6. VBL-Arbeitnehmeranteil 1,81 %: 77,23 €
  7. Abzüge vor Lohnsteuer: 979,71 €

Ohne Kind steigt der Pflegebeitrag auf 2,4 Prozent, also 102,41 €, und die Abzüge vor Steuer betragen 1.005,31 €. Der Arbeitgeber zahlt parallel 902,48 € Sozialversicherung und 234,26 € VBL-Umlage, die auf der Abrechnung meist nur nachrichtlich erscheinen. Bei einer Kommune in E 9b Stufe 3 liegt das Tabellenentgelt mit 4.203,56 € etwas niedriger, und statt der VBL-Sätze gelten die Umlagesätze der jeweiligen Zusatzversorgungskasse.

Die Lohnsteuer wird nicht aus dem Brutto berechnet, sondern aus dem Brutto abzüglich der Vorsorgepauschale und der Freibeträge der Steuerklasse. Sie folgt dem Tarif in § 32a EStG, der 2026 bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.348 € keine Steuer erhebt und darüber progressiv ansteigt. Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent fällt bei Alleinstehenden erst an, wenn die Einkommensteuer die Freigrenze von 20.350 € übersteigt; für E 9b ist er damit ohne Bedeutung. Wer Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, zahlt zusätzlich Kirchensteuer als Prozentsatz der Lohnsteuer nach dem Recht des Bundeslandes.

Welche Bestandteile sind steuer- oder beitragsfrei?

Nicht jeder Euro auf der Abrechnung ist voll belastet. Zeitzuschläge für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind innerhalb der Grenzen des § 3b EStG steuerfrei und in der Sozialversicherung bis zu einem Grundlohn von 25 € je Stunde beitragsfrei. Die Jahressonderzahlung ist dagegen voll steuer- und beitragspflichtig; sie wird im November als sonstiger Bezug mit der Jahrestabelle versteuert, was den Steuerabzug in diesem Monat spürbar erhöht. Ihre Höhe je Tarifbereich steht im Beitrag zur Jahressonderzahlung.

Das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und unterliegt damit wie das Tabellenentgelt der VBL-Umlage. Fahrtkostenzuschüsse für ein Jobticket aus dem alternativen Entgeltanreiz-System nach § 18a TVöD (VKA) können steuerfrei sein; ob der Arbeitgeber sie anbietet, steht in der Dienstvereinbarung.

Wie unterscheidet sich das bei Beamtinnen und Beamten?

Beamte zahlen keine Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und sind in der Regel privat krankenversichert, in Hamburg, Bremen und weiteren Ländern wahlweise mit pauschaler Beihilfe in der gesetzlichen Kasse. Von der Besoldung A 9 gehen deshalb nur Lohnsteuer und der Beitrag zur privaten Krankenversicherung für den nicht beihilfefähigen Anteil ab. Diese Beiträge richten sich nach Alter, Tarif und Familienstand, nicht nach dem Gehalt. Wer zwischen einer Beamtenstelle und einer Tarifstelle wählt, muss beide Systeme mit ihren Abzügen durchrechnen; die Grundlagen dafür liefert der Beitrag Beamte oder Tarifbeschäftigte.

Warum Brutto-Netto-Rechner ein zu hohes Netto ausweisen

Die meisten Online-Rechner kennen die Zusatzversorgung nicht. Sie liefern für 4.267,03 € ein Netto, das um den Eigenanteil von 77,23 € zu hoch liegt, und übersehen, dass ein Teil der Arbeitgeberumlage als geldwerter Vorteil versteuert werden kann. Bei einer Gehaltsabrechnung aus dem öffentlichen Dienst lohnt der Blick auf drei Zeilen: das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, den daraus berechneten Eigenanteil und den Beitragssatz der Krankenkasse. Stimmen diese, lässt sich der Rest mit der Lohnsteuertabelle nachvollziehen. Für den Vergleich mit einem privatwirtschaftlichen Angebot gehört umgekehrt die Arbeitgeberumlage auf die Habenseite, weil sie eine Betriebsrente finanziert, die ein Unternehmen ohne betriebliche Altersversorgung nicht bietet.

Häufige Fragen

Wie viel Netto bleibt im öffentlichen Dienst vom Brutto übrig?

Das hängt von Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderzahl und Krankenkasse ab, deshalb gibt es keine pauschale Antwort. Fest steht der Sozialversicherungsanteil: 2026 sind es 20,35 Prozent des Bruttoentgelts bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen, bei Kinderlosen 20,95 Prozent. Dazu kommt bei Bund und Ländern der VBL-Eigenanteil von 1,81 Prozent im Westen. Erst danach wird die Lohnsteuer berechnet, deren Höhe die Steuertabelle nach § 32a EStG bestimmt.

Was ist der VBL-Abzug auf meiner Gehaltsabrechnung?

Das ist Ihr Eigenanteil zur betrieblichen Altersversorgung nach § 25 TVöD und § 25 TV-L. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beträgt er 2026 im Abrechnungsverband West 1,81 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, im Abrechnungsverband Ost 4,25 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 5,49 Prozent (West) beziehungsweise 1,06 Prozent Umlage plus 2 Prozent Beitrag (Ost). Dafür entsteht eine Betriebsrente zusätzlich zur gesetzlichen Rente.

Zahlen Beamte auch Sozialversicherungsbeiträge?

Nein. Beamtinnen und Beamte zahlen keine Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und gesetzlichen Krankenversicherung, weil der Dienstherr Versorgung und Beihilfe gewährt. Sie tragen dafür die Kosten einer privaten Krankenversicherung für den nicht von der Beihilfe gedeckten Teil, in den meisten Ländern die Hälfte. Ein Vergleich von A 9 und E 9b nur über das Bruttogehalt ist deshalb irreführend; die Unterschiede erklärt der Beitrag zu Beamten und Tarifbeschäftigten.

Warum ist der Krankenkassenbeitrag bei Kollegen unterschiedlich?

Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent ist für alle gesetzlichen Kassen gleich. Jede Kasse erhebt zusätzlich einen eigenen Zusatzbeitrag, der 2026 im Durchschnitt 2,9 Prozent beträgt, tatsächlich aber je nach Kasse darunter oder darüber liegt. Beide Sätze teilen sich Arbeitgeber und Beschäftigte zur Hälfte. Wer die Kasse wechselt, verändert nur den Zusatzbeitrag; bei 4.267,03 € Brutto macht ein Prozentpunkt Unterschied 21,34 € im Monat für den Arbeitnehmeranteil aus.

Ab welchem Gehalt greifen die Beitragsbemessungsgrenzen 2026?

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Grenze 2026 bei 8.450 € im Monat, in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 € im Monat. Entgelt oberhalb dieser Grenzen bleibt beitragsfrei. Ein Tabellenentgelt in E 13 Stufe 3 (5.709,87 €) liegt noch knapp darunter; mit Jahressonderzahlung im November wird die Krankenversicherungsgrenze in diesem Monat überschritten. E 15 in den oberen Stufen zahlt auf den Teil über 5.812,50 € keine Kranken- und Pflegebeiträge mehr.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. Deutsche Rentenversicherung, Werte der Rentenversicherung 2026 (Beitragssatz 18,6 Prozent, Beitragsbemessungsgrenze 8.450 €) · Stand 1.7.2026
  2. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, §§ 1, 2, 4 (Bezugsgröße, Jahresarbeitsentgeltgrenzen, Beitragsbemessungsgrenzen) · Gültig 1.1.2026 bis 31.12.2026
  3. § 341 SGB III Beitragssatz Arbeitsförderung 2,6 Prozent; § 346 SGB III Beitragstragung · Abruf 7.9.2026
  4. § 241 SGB V allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent; § 249 SGB V Beitragstragung; § 223 SGB V Beitragsbemessungsgrenze · Abruf 7.9.2026
  5. Bundesministerium für Gesundheit, Beiträge und Tarife (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026: 2,9 Prozent) · Abruf 7.9.2026
  6. Bundesministerium für Gesundheit, Finanzierung der Pflegeversicherung (Beitragssatz 3,6 Prozent, Kinderlose 4,2 Prozent, Sachsen) · Stand 3.9.2026
  7. § 55 und § 58 SGB XI Beitragssatz und Beitragstragung Pflegeversicherung · Abruf 7.9.2026
  8. § 168 SGB VI Beitragstragung Rentenversicherung · Abruf 7.9.2026
  9. § 32a EStG Einkommensteuertarif (Grundfreibetrag 12.348 € ab Veranlagungszeitraum 2026) · Abruf 7.9.2026
  10. § 3 und § 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (Freigrenze 20.350 €, Zuschlagsatz 5,5 Prozent) · Abruf 7.9.2026
  11. VBL, Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2026, Abrechnungsverband West (Umlage 7,30 Prozent, Arbeitnehmeranteil 1,81 Prozent, § 3 Nr. 56 EStG 338 € monatlich) · Stand 11.2025
  12. VBL, Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2026, Abrechnungsverband Ost (Umlage 1,06 Prozent, Beitrag 6,25 Prozent, Arbeitnehmeranteil 4,25 Prozent) · Stand 05.2026