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Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch: Zahlt die Behörde?

Die Einladung ist da, die Anreise kostet Geld. Welche Ausgaben Sie nach § 670 BGB geltend machen können, wann der Anspruch fraglich wird und wie Sie die Erstattung sauber beantragen.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht

Das Wichtigste in Kürze

Grundlage für die Erstattung von Vorstellungskosten ist der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Danach ersetzt der Auftraggeber Aufwendungen, die der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten darf. Entscheidend sind deshalb zwei Punkte: eine Einladung durch die Behörde und angemessene Kosten. Feste Kilometersätze oder Höchstbeträge legt § 670 BGB nicht fest. Klären Sie Umfang und Verfahren vor der Reise schriftlich mit der einladenden Stelle.

Ob Sie Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch zurückbekommen, hängt zuerst an einer Frage: Hat die Behörde Sie zum Gespräch aufgefordert? Als Rechtsgrundlage für solche Vorstellungskosten wird der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB herangezogen. Danach muss ein Auftraggeber die Aufwendungen ersetzen, die der Beauftragte macht, um den Auftrag auszuführen. Ersetzt wird aber nur, was der Beauftragte „den Umständen nach für erforderlich halten darf“.

Für Ihre Bewerbung heißt das: Die Einladung ist der Ausgangspunkt, die Angemessenheit der Kosten die Grenze. Feste Beträge pro Kilometer oder pro Nacht stehen nicht in § 670 BGB. Diese Details klären Sie mit der einladenden Stelle. Wie das Gespräch selbst abläuft und wer in der Kommission sitzt, lesen Sie im Beitrag Vorstellungsgespräch in der Behörde. Hier geht es nur um das Geld.

Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich der Anspruch?

Die zentrale Vorschrift ist § 670 BGB mit der Überschrift „Ersatz von Aufwendungen“. Sie steht im BGB im Abschnitt über den Auftrag. Ein Auftrag ist im Sinne des BGB eine Abmachung, bei der jemand für einen anderen tätig wird. Aufwendungen sind freiwillige Ausgaben, die man dafür auf sich nimmt, etwa ein Bahnticket.

Übertragen auf das Auswahlverfahren: Die Behörde fordert Sie auf, zu einem bestimmten Termin an einen bestimmten Ort zu kommen. Sie folgen dieser Aufforderung und haben dadurch Ausgaben. An diese Konstellation knüpft der Aufwendungsersatz an. Den Wortlaut der Norm finden Sie auf gesetze-im-internet.de.

Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen privaten Arbeitgebern und Behörden. Ob eine Kommune, ein Land oder eine Bundesbehörde einlädt, ändert am Grundgedanken nichts. Unterschiede gibt es bei der praktischen Abwicklung. Viele öffentliche Arbeitgeber haben eigene Formulare und interne Regeln dafür. Welche Sätze dort gelten, erfahren Sie nur bei der einladenden Stelle selbst.

Welche Kosten können Sie geltend machen?

Erstattungsfähig ist, was Sie für die Anreise zum Gespräch vernünftigerweise ausgeben durften. Der Maßstab aus § 670 BGB ist die Erforderlichkeit im Einzelfall. Eine pauschale Liste mit Beträgen enthält das Gesetz nicht.

Die folgende Übersicht zeigt, worauf es bei den typischen Kostenarten ankommt. Sie nennt bewusst keine Beträge, weil diese nicht aus § 670 BGB folgen, sondern aus den Vorgaben des jeweiligen Arbeitgebers.

KostenartWoran sich die Erforderlichkeit misstWas Sie vorab klären sollten
BahnfahrtDirekte, zumutbare Verbindung zum Termin; teure Sonderwünsche sind schwer zu begründenWelche Wagenklasse akzeptiert wird und ob Sparpreise erwartet werden
Fahrt mit dem eigenen PkwKürzeste übliche Strecke zwischen Wohnort und DienstortOb und mit welchem Satz pro Kilometer die Behörde rechnet
ÜbernachtungNur wenn eine Anreise am selben Tag zum Termin nicht zumutbar istOb eine Übernachtung übernommen wird und bis zu welcher Höhe
Nahverkehr, ParkenKosten, die direkt mit dem Weg zum Termin zusammenhängenOb Kleinbeträge ohne Beleg anerkannt werden
Anreise ohne EinladungKeine Aufforderung durch die Behörde, also kein Auftrag im Sinne der VorschriftErstattung ist dann nicht zu erwarten
Unangemessen teure WahlAusgaben, die man den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfteVorher fragen, wenn Sie bewusst eine teurere Variante wählen

Ein Beispiel: Eine Bewerberin fährt aus Kassel zu einem Gespräch in Berlin. Der Termin beginnt früh am Morgen. Eine Anreise am Vortag mit Übernachtung kann hier erforderlich sein. Bei einem Termin am Nachmittag und guter Bahnverbindung lässt sich dieselbe Übernachtung schwerer begründen.

Wann zahlt die Behörde nicht?

Der Anspruch ist am schwächsten, wenn die Behörde Sie gar nicht eingeladen hat. Wer unaufgefordert vorbeikommt, um sich vorzustellen, handelt auf eigene Rechnung. Gleiches gilt, wenn Sie selbst um einen Termin vor Ort bitten, obwohl die Behörde ein Videogespräch angeboten hat.

Die zweite Grenze ist die Höhe. § 670 BGB ersetzt nur Aufwendungen, die Sie für erforderlich halten durften. Ein Taxi über eine lange Strecke statt einer verfügbaren Bahnverbindung wird kaum durchgehen. Auch Zusatzkosten, die mit dem Gespräch nichts zu tun haben, gehören nicht in die Abrechnung, etwa ein privater Anschlussaufenthalt.

Ein dritter Punkt betrifft den Text der Einladung. Steht dort ein Hinweis zu Reisekosten, ist er Ihre erste Orientierung. Enthält die Einladung einen Satz, dass keine Kosten übernommen werden, klären Sie vor der Reise, was genau gemeint ist. Eine Rückfrage per E-Mail schafft Klarheit, bevor Sie Geld ausgeben. Unklarheiten danach auszuräumen ist deutlich mühsamer.

Wie beantragen Sie die Erstattung Schritt für Schritt?

Ein förmliches Gesetz schreibt Ihnen für Bewerbungen kein bestimmtes Verfahren vor. Bewährt hat sich eine schriftliche, gut belegte Abrechnung direkt nach dem Termin. Diese Reihenfolge hilft:

  1. Einladung prüfen: Lesen Sie, ob das Schreiben etwas zu Reisekosten, Formularen oder Ansprechpersonen sagt.
  2. Vorab nachfragen: Fragen Sie per E-Mail, ob und in welchem Umfang Kosten erstattet werden. Nennen Sie Ihr geplantes Verkehrsmittel und eine mögliche Übernachtung.
  3. Antwort sichern: Speichern Sie die Antwort der Behörde. Sie ist später Ihr wichtigster Nachweis.
  4. Günstig und belegbar reisen: Wählen Sie eine zumutbare Verbindung und bewahren Sie Tickets, Hotelrechnung und Parkbelege auf.
  5. Abrechnung einreichen: Schicken Sie die Aufstellung mit Kopien der Belege zeitnah an die Personalstelle. Nutzen Sie ein vorhandenes Formular der Behörde.
  6. Bankverbindung angeben: Ohne IBAN und Kontoinhaber kann die Behörde nicht auszahlen.
  7. Nachhaken: Kommt keine Rückmeldung, fragen Sie höflich nach dem Bearbeitungsstand.

Reichen Sie die Abrechnung möglichst bald nach dem Gespräch ein. Interne Regeln einer Behörde können Fristen vorsehen, die Sie nur auf Nachfrage erfahren. Einen Überblick über das gesamte Verfahren von der Ausschreibung bis zur Zusage bietet der Beitrag Bewerbung im öffentlichen Dienst.

Was gilt bei Assessment-Center und mehreren Auswahlrunden?

Manche Auswahlverfahren bestehen aus mehreren Terminen vor Ort. Ein Beispiel ist ein schriftlicher Test, auf den ein Assessment-Center oder ein Gespräch mit der Kommission folgt. Der Grundgedanke des § 670 BGB gilt für jeden Termin, zu dem Sie aufgefordert werden. Fragen Sie deshalb bei jeder neuen Einladung erneut nach den Kosten, statt von der ersten Antwort auf alle Runden zu schließen.

Bei mehrtägigen Verfahren steigt der Bedarf an Übernachtungen. Klären Sie früh, ob die Behörde ein Hotel bucht oder ob Sie selbst buchen sollen. Gerade bei Bundesbehörden mit zentralen Auswahlstellen gibt es häufig eigene Organisationshinweise im Einladungsschreiben. Bewerbungen mit Schwerbehinderung bringen manchmal zusätzlichen Reisebedarf mit sich, etwa eine Begleitperson. Hinweise zur Einladung in diesem Fall stehen im Beitrag Bewerbung mit Schwerbehinderung.

Was tun, wenn die Behörde die Erstattung ablehnt?

Bitten Sie zuerst um eine kurze schriftliche Begründung. Oft liegt ein Missverständnis vor, etwa ein fehlender Beleg oder eine nicht abgesprochene Übernachtung. Reichen Sie fehlende Unterlagen nach und verweisen Sie auf die Einladung und eine eventuelle Zusage per E-Mail.

Bleibt die Behörde bei ihrer Ablehnung, können Sie sich auf den Aufwendungsersatz nach § 670 BGB berufen. Bei größeren Beträgen lohnt sich eine rechtliche Beratung, zum Beispiel über eine Gewerkschaft oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Ablehnung der Erstattung hat mit dem Ausgang Ihrer Bewerbung nichts zu tun. Wie Sie auf eine Absage im Auswahlverfahren reagieren, beschreibt der Beitrag Absage im öffentlichen Dienst. Passende Stellen für die nächste Bewerbung finden Sie in der Stellenbörse.

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch bezahlen?

Als Grundlage dient der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Danach ersetzt ein Auftraggeber Ausgaben, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags macht und den Umständen nach für erforderlich halten darf. Bei einer Bewerbung ist die Einladung durch den Arbeitgeber der Ausgangspunkt. Ohne Aufforderung zum Gespräch fehlt diese Grundlage. Bei Behörden empfiehlt sich eine schriftliche Rückfrage vor der Reise, damit Umfang und Verfahren der Erstattung geklärt sind.

Wie viel Kilometergeld bekomme ich für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch?

§ 670 BGB nennt keinen festen Kilometersatz. Das Gesetz stellt nur darauf ab, ob die Ausgaben erforderlich waren. Welchen Satz eine Behörde bei der Fahrt mit dem eigenen Auto ansetzt, ergibt sich aus ihren internen Vorgaben. Fragen Sie deshalb vor der Reise bei der Personalstelle nach, ob die Pkw-Fahrt anerkannt wird und mit welchem Betrag pro Kilometer gerechnet wird. Notieren Sie die gefahrene Strecke.

Wird eine Hotelübernachtung vor dem Vorstellungsgespräch erstattet?

Eine Übernachtung kann erstattungsfähig sein, wenn sie den Umständen nach erforderlich war. Das trifft eher zu, wenn der Termin früh beginnt und eine Anreise am selben Tag nicht zumutbar ist. Bei einem Termin am Nachmittag mit guter Verbindung lässt sie sich schwerer begründen. Klären Sie vor der Buchung, ob die Behörde die Übernachtung übernimmt und bis zu welcher Höhe. Bewahren Sie die Hotelrechnung auf.

Bekomme ich Reisekosten erstattet, wenn ich die Stelle nicht bekomme?

Der Aufwendungsersatz knüpft an die Einladung und die erforderlichen Ausgaben an, nicht an das Ergebnis der Auswahl. Eine Absage ändert daran nach dem Grundgedanken des § 670 BGB nichts. Reichen Sie Ihre Abrechnung deshalb unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ein. Legen Sie Einladung, Belege und eine eventuelle Zusage der Behörde zur Kostenübernahme bei. Bei Ablehnung bitten Sie um eine schriftliche Begründung.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 670 Ersatz von Aufwendungen · aktuelle Fassung laut gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026