Ausländische Abschlüsse im öffentlichen Dienst anerkennen
Ob ein im Ausland erworbener Abschluss für eine Stelle bei einer Behörde reicht, entscheidet nicht die Personalabteilung nach Gefühl, sondern die Datenbank anabin, eine Zeugnisbewertung der ZAB oder ein Verfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Für Hochschulabschlüsse führt der Weg über anabin und die Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen; sie kostet 208 Euro, eine Zweitausfertigung 104 Euro. Für Ausbildungsberufe gilt das BQFG: Die zuständige Stelle bestätigt den Antragseingang binnen eines Monats und entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen vollständiger Unterlagen. Für eine Verbeamtung kommt die Staatsangehörigkeit hinzu: § 7 BBG und § 7 BeamtStG verlangen die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU- oder EWR-Staates.
Zwei Bewerberinnen mit demselben Diplom einer Universität in Kiew erhalten in derselben Stadtverwaltung unterschiedliche Antworten: Die eine wird zum Gespräch eingeladen, die andere abgelehnt. Der Unterschied liegt selten in der Qualifikation. Er liegt darin, ob dem Antrag eine Zeugnisbewertung beilag, die den Abschluss in das deutsche Bildungssystem einordnet, oder nur eine Übersetzung der Urkunde.
Welchen Weg brauchen Sie: anabin, ZAB oder BQFG?
Das hängt vom Abschluss und vom Beruf ab. Hochschulabschlüsse laufen über anabin und die Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Ausbildungsberufe über ein Gleichwertigkeitsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz bei der jeweils zuständigen Stelle.
| Ihr Abschluss | Zuständig | Ergebnis | Gebühr |
|---|---|---|---|
| Hochschulabschluss, nicht reglementierter Beruf | ZAB (Zeugnisbewertung) | behördliche Bescheinigung mit Einordnung in das deutsche Bildungssystem | 208 €, Zweitausfertigung 104 € |
| Hochschulabschluss, reglementierter Beruf (Lehramt, Medizin, Pflege) | Landesbehörde des jeweiligen Berufs | Berufszulassung oder Auflage einer Ausgleichsmaßnahme | je Land verschieden |
| Berufsausbildung, nicht reglementiert | Kammer oder zuständige Stelle nach § 8 BQFG | Bescheid über Gleichwertigkeit nach § 4 BQFG | je Stelle verschieden |
| Berufsausbildung, reglementiert | zuständige Stelle nach BQFG oder Fachrecht | Gleichwertigkeit oder Ausgleichsmaßnahme nach §§ 9 bis 11 BQFG | je Stelle verschieden |
| nur Vorabprüfung, kein Nachweis nötig | anabin | Einschätzung zu Hochschule und Abschluss | kostenfrei |
anabin wird von der Kultusministerkonferenz betrieben und ist frei zugänglich. Es enthält Einträge zu Hochschulen, Hochschulabschlüssen, Schulabschlüssen mit und ohne Hochschulzugang sowie zu den Bildungssystemen einzelner Staaten. Behörden schlagen dort selbst nach. Eine Urkunde ist ein anabin-Eintrag aber nicht, deshalb ersetzt er die Zeugnisbewertung nicht, wenn die Ausschreibung einen Nachweis verlangt.
Wie läuft die Zeugnisbewertung der ZAB ab?
Sie beantragen sie selbst, nicht der Arbeitgeber. Die Zeugnisbewertung ist eine behördliche Bescheinigung, die einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss in das deutsche Bildungssystem einstuft. Die ZAB bewertet Abschlüsse aus aller Welt; im Jahr 2024 waren es Abschlüsse aus 190 Staaten.
Die Gebühr beträgt 208 Euro, eine erneute Ausfertigung einer bereits ausgestellten Bewertung 104 Euro. Grundlage ist die Berliner Verordnung über Gebühren bei der Prüfung von Berufsqualifikationen und von Bewertungen ausländischer Hochschulqualifikationen. Zur Bearbeitungsdauer veröffentlicht die ZAB keine Angabe; planen Sie deshalb mit Vorlauf und beantragen Sie die Bewertung, bevor die passende Ausschreibung erscheint, nicht erst danach.
Für die Bewerbung selbst gilt: Legen Sie die Zeugnisbewertung als Anlage bei und nennen Sie sie im Lebenslauf ausdrücklich, damit die Vorauswahl sie nicht übersieht. Welche Unterlagen eine Behörde sonst erwartet und welche Fristen gelten, steht in Bewerbung im öffentlichen Dienst.
Wie funktioniert das Verfahren nach dem BQFG?
- Zuständige Stelle ermitteln. Sie ergibt sich aus § 8 BQFG und dem jeweiligen Fachrecht; für kaufmännische und gewerbliche Ausbildungsberufe sind es die Industrie- und Handelskammern beziehungsweise die Handwerkskammern.
- Antrag mit den Unterlagen nach § 5 BQFG einreichen: Nachweis über Identität, Ausbildungsnachweise, Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und eine Erklärung, ob bereits ein Gleichwertigkeitsantrag gestellt wurde.
- Eingangsbestätigung abwarten. Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang innerhalb eines Monats und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Erst mit vollständigen Unterlagen beginnt die Entscheidungsfrist.
- Entscheidung innerhalb von drei Monaten. § 6 BQFG bindet die Stelle an diese Frist. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn die Besonderheiten der Angelegenheit das rechtfertigen; die Verlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
- Bescheid nach § 7 BQFG prüfen. Stellt die Stelle wesentliche Unterschiede fest, benennt sie diese konkret. Genau dieser Teil ist die Grundlage für eine Nachqualifizierung.
Der Maßstab steht in § 4 BQFG: Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn der ausländische Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten belegt wie der entsprechende inländische und keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Wesentlich sind Unterschiede nur, wenn sie sich auf Inhalte oder Ausbildungsdauer beziehen und für die Ausübung des Berufs erheblich sind. Entscheidend für Bewerberinnen und Bewerber ist der letzte Halbsatz derselben Vorschrift: Wesentliche Unterschiede können durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden. Wer fünf Jahre im erlernten Beruf gearbeitet hat, sollte das mit Arbeitszeugnissen belegen, statt nur die Urkunde einzureichen.
Was gilt zusätzlich für eine Verbeamtung?
Zwei Hürden, die Tarifbeschäftigte nicht haben. Die erste ist die Staatsangehörigkeit. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BBG und die gleichlautende Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG lassen in das Beamtenverhältnis berufen, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder eines Drittstaates besitzt, dem Deutschland und die EU einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben. Für Angehörige anderer Staaten bleibt § 7 Abs. 3 BBG: Ausnahmen sind zulässig, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal auch aus anderen wichtigen Gründen. Umgekehrt erlaubt § 7 Abs. 2 BBG, für bestimmte Aufgaben nur Deutsche einzustellen.
Die zweite Hürde ist die Laufbahnbefähigung. Nach § 7 der Bundeslaufbahnverordnung, die am 11. März 2026 neu gefasst wurde, erlangen Bewerberinnen und Bewerber sie entweder durch einen erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst oder ein Aufstiegsverfahren des Bundes oder durch Anerkennung, wenn sie stattdessen die vorgeschriebene Vorbildung oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Für den gehobenen Dienst verlangt § 24 BLV einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, in der zweiten Variante zusätzlich eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.
Die neue Verordnung enthält keine eigene Vorschrift zu ausländischen Bildungsnachweisen. Ob ein ausländischer Bachelor als gleichwertig gilt, entscheidet die einstellende Behörde deshalb anhand der Zeugnisbewertung. Das macht die ZAB-Bescheinigung für eine Verbeamtung faktisch unverzichtbar. Den vollständigen Ablauf vom Widerruf über die Probe bis zur Lebenszeit beschreibt Beamter werden; welche Laufbahnen offen sind, zeigen die Beamtenstellen.
Warum die Anerkennung über die Entgeltgruppe entscheidet
Bei einer Tarifstelle wirkt der fehlende Nachweis nicht als Ablehnung, sondern als Abstufung. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung knüpfen an eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium an. Wer den Abschluss nicht belegen kann, wird als Beschäftigte oder Beschäftigter mit entsprechender Tätigkeit ohne den geforderten Abschluss eingruppiert, also eine oder mehrere Gruppen tiefer. Der Unterschied summiert sich über ein Berufsleben auf einen fünfstelligen Betrag. Wie Tätigkeit und Entgeltgruppe zusammenhängen, erklärt Eingruppierung.
Zwei praktische Punkte zum Schluss. Erstens die Sprache: Behörden verlangen für Verwaltungsstellen häufig ein Zertifikat auf einem bestimmten Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Das steht in der Ausschreibung und ist von der Anerkennung des Fachabschlusses unabhängig. Zweitens die Teilanerkennung: Ein Bescheid, der wesentliche Unterschiede feststellt, ist keine Absage. Er benennt genau die Lücke, die eine Anpassungsqualifizierung schließen kann. Für Ausbildungsberufe im öffentlichen Dienst und die Zugänge dorthin lohnt daneben der Blick in Ausbildung im öffentlichen Dienst.
Häufige Fragen
Was ist anabin und was kostet die Nutzung?
anabin ist das Informationsportal der Kultusministerkonferenz zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, betrieben von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Es enthält Einträge zu Hochschulen, Hochschulabschlüssen, Schulabschlüssen und Bildungssystemen einzelner Staaten. Die Recherche ist kostenfrei und ohne Anmeldung möglich. anabin liefert allerdings nur eine Einschätzung, keine Urkunde; für einen Nachweis gegenüber der Behörde brauchen Sie eine Zeugnisbewertung.
Was kostet eine Zeugnisbewertung der ZAB?
Die Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen kostet 208 Euro. Die erneute Ausfertigung einer bereits ausgestellten Bewertung kostet 104 Euro. Grundlage ist die Berliner Verordnung über Gebühren bei der Prüfung von Berufsqualifikationen und von Bewertungen ausländischer Hochschulqualifikationen. Die ZAB stellt Zeugnisbewertungen für Hochschulabschlüsse aus aller Welt aus und bewertete im Jahr 2024 Abschlüsse aus 190 Staaten.
Wie lange dauert ein Anerkennungsverfahren nach dem BQFG?
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang des Antrags innerhalb eines Monats und teilt dabei mit, welche Unterlagen noch fehlen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet sie nach § 6 BQFG innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn die Besonderheiten der Angelegenheit das rechtfertigen; die Verlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Kann man ohne deutsche Staatsangehörigkeit verbeamtet werden?
Ja, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder eines Drittstaates sind, dem Deutschland und die EU einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben. Das regeln § 7 Abs. 1 Nr. 1 BBG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG gleichlautend. Für bestimmte hoheitliche Aufgaben kann der Dienstherr die deutsche Staatsangehörigkeit verlangen.
Brauche ich für eine Tarifstelle eine formale Anerkennung?
Für nicht reglementierte Berufe nicht zwingend. Der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob er den Abschluss als gleichwertig ansieht. Für die Eingruppierung ist das aber entscheidend, weil viele Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzen. Ohne Nachweis stufen Behörden häufig niedriger ein. Bei reglementierten Berufen wie Pflege, Lehramt oder Medizin ist die Anerkennung dagegen Zugangsvoraussetzung.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- anabin, Informationsportal der KMK zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse · Abruf 8.9.2026
- ZAB, Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen · Abruf 8.9.2026
- ZAB, Gebühren für die Zeugnisbewertung (208 Euro, Zweitausfertigung 104 Euro) · Abruf 8.9.2026
- § 4 BQFG Feststellung der Gleichwertigkeit (gesetze-im-internet.de) · Abruf 8.9.2026
- § 6 BQFG Verfahren und Fristen · Abruf 8.9.2026
- BQFG Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen · Abruf 8.9.2026
- § 7 BBG Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses · Abruf 8.9.2026
- § 7 BeamtStG Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses · Abruf 8.9.2026
- § 7 BLV Erlangen der Laufbahnbefähigung · Fassung vom 11.3.2026
- § 24 BLV Anerkennung der Befähigung für den gehobenen Dienst · Fassung vom 11.3.2026
- § 26 BLV Andere Bewerberinnen und Bewerber · Fassung vom 11.3.2026
- BLV Gesamtausgabe (BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2) · Fassung vom 11.3.2026