TV-V, TV-N, TVöD-K und TVöD-S: Tarife öffentlicher Unternehmen
Stadtwerke zahlen nach TV-V, Verkehrsbetriebe nach regionalen TV-N, Kliniken nach TVöD-K und Sparkassen nach TVöD-S. Welche Sparte welchen Tarifvertrag anwendet und woran Sie erkennen, mit welcher Tabelle Sie rechnen müssen.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Öffentliche Unternehmen wenden Spartentarifverträge an, nicht den TVöD der Verwaltung. Der TV-V hat 15 Entgeltgruppen mit sechs Stufen und einer Sonderzahlung von mindestens 100 Prozent des Oktoberentgelts; in Gruppe 9 zahlt er ab 1. Juni 2026 zwischen 4.618,94 und 5.725,69 Euro. Die TV-N werden regional von den Mitgliedverbänden der VKA vereinbart und unterscheiden sich je Land. Sparkassen zahlen nach TVöD-S eine Sparkassensonderzahlung aus 96 Prozent garantiertem Anteil plus leistungs- und erfolgsbezogenen Teilen.
Eine Ausschreibung der Stadtwerke nennt „Entgeltgruppe 9“, eine der Stadtverwaltung nebenan ebenfalls. Die eine meint 4.618,94 Euro in Stufe 1, die andere 3.779,84 Euro. Beide Zahlen stimmen, weil zwei verschiedene Tarifverträge dahinterstehen: der TV-V für Versorgungsbetriebe und der TVöD für die Verwaltung. Wer bei einem öffentlichen Unternehmen anfängt, muss zuerst wissen, welches Tarifwerk gilt.
Welcher Tarifvertrag gilt in welcher Sparte?
Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) unterteilt ihre Mitglieder in acht Sparten, und jede hat eigene Tarifverträge. Für die Kernverwaltung gilt der TVöD mit dem Besonderen Teil Verwaltung. Öffentliche Unternehmen fallen dagegen unter Spartentarifverträge oder unter Besondere Teile des TVöD mit abweichenden Regelungen.
| Sparte | Typische Arbeitgeber | Tarifvertrag | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Versorgung | Stadtwerke, Wasserversorger, Netzgesellschaften | TV-V | Eigene Tabelle mit 15 Entgeltgruppen, Sonderzahlung mindestens 100 Prozent |
| Nahverkehr | Verkehrsbetriebe, Bus- und Bahngesellschaften | TV-N, regional vereinbart | Je Tarifgebiet eigene Fassung und eigene Tabelle |
| Krankenhäuser | Städtische Kliniken, Klinikverbünde | TVöD-K (BT-K), TV-Ärzte/VKA | Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft eigenständig geregelt |
| Pflege und Betreuung | Pflegeheime, Kitas, Behindertenhilfe | TVöD-B (BT-B) | Anlage C für den Sozial- und Erziehungsdienst, Anlage E für die Pflege |
| Sparkassen | Sparkassen, Verbände | TVöD-S (BT-S) | Sparkassensonderzahlung statt Jahressonderzahlung |
| Entsorgung | Abfallwirtschaft, Stadtreinigung | TVöD-E (BT-E) | Meist Eigenbetrieb, deshalb TVöD-Tabelle |
| Flughäfen | Flughafengesellschaften | TVöD-F (BT-F), teils Haustarif | Schicht- und Wechselschichtdienst im 24-Stunden-Betrieb |
Die Sparte allein entscheidet nicht. Maßgeblich ist, in welchem Arbeitgeberverband der Betrieb Mitglied ist und welche Rechtsform er hat. Ein Abfallwirtschaftsbetrieb als Eigenbetrieb der Stadt bleibt beim TVöD, dieselbe Aufgabe in einer GmbH kann unter einen Haustarifvertrag fallen. Welche Rechtsformen es gibt und was sie für den Status bedeuten, steht im Beitrag zu Stadtwerken und kommunalen Unternehmen.
Wie funktioniert der TV-V bei Stadtwerken?
Der TV-V hat 15 Entgeltgruppen, von denen die Gruppen 2 bis 15 in sechs Stufen aufgeteilt sind; Gruppe 1 kennt nur einen Betrag. Eingruppiert wird nach der Tätigkeit, die mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuüben ist. Anders als im TVöD richtet sich der Stufenaufstieg nach der Betriebszugehörigkeit beim selben Arbeitgeber, nicht nach allgemeiner Berufserfahrung.
Der Geltungsbereich ist eng gefasst. § 1 Abs. 1 TV-V verlangt einen rechtlich selbstständigen Versorgungsbetrieb mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, der mindestens 90 Prozent seines Personals in der Energie- oder Wasserversorgung einsetzt. Netz- und Netzservicegesellschaften zählen ausdrücklich dazu. Betriebe, die diese Schwelle nicht erreichen, können durch landesbezirklichen Tarifvertrag einbezogen werden. Für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg gilt der TV-V nicht.
| Entgeltgruppe TV-V | Stufe 1 | Stufe 3 | Stufe 6 |
|---|---|---|---|
| 15 | 6.813,22 € | 8.246,81 € | 9.922,08 € |
| 13 | 5.984,29 € | 7.135,05 € | 8.245,12 € |
| 11 | 5.252,83 € | 6.085,01 € | 6.862,07 € |
| 9 | 4.618,94 € | 5.282,91 € | 5.725,69 € |
| 7 | 3.988,65 € | 4.343,09 € | 4.674,56 € |
| 5 | 3.505,59 € | 3.812,80 € | 4.134,75 € |
| 2 | 2.922,27 € | 3.178,31 € | 3.386,63 € |
| 1 | 2.604,51 € (keine Stufen) | ||
Die Werte gelten ab 1. Juni 2026 nach Anlage 2 des TV-V. Bis Stufe 6 vergehen 15 Jahre: zwei Jahre bis Stufe 2, zwei weitere bis Stufe 3, drei bis Stufe 4, vier bis Stufe 5 und vier bis Stufe 6. Förderliche Zeiten können bei der Zuordnung berücksichtigt werden, und bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt kann die Laufzeit verkürzt werden. Beides sind Kann-Regeln ohne Anspruch, weshalb Sie die Anrechnung im Einstellungsgespräch ansprechen sollten.
Weitere TV-V-Regeln, die vom TVöD abweichen: Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 39 Stunden wöchentlich ohne Pausen. Der Erholungsurlaub liegt bei 30 Arbeitstagen in der Fünf-Tage-Woche, dazu kommt Zusatzurlaub für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit oder je zwei Monate Wechselschichtarbeit. Die Sonderzahlung nach § 16 beträgt mindestens 100 Prozent des Oktoberentgelts und wird mit dem Novemberentgelt ausgezahlt; über die Höhe darüber hinaus entscheidet der Arbeitgeber jährlich neu. Bis zu drei Arbeitstage lassen sich nach § 15a in Tauschtage umwandeln.
Warum es keine einheitliche TV-N-Tabelle gibt
Die Tarifverträge Nahverkehr werden nicht zentral abgeschlossen, sondern von den Mitgliedverbänden der VKA regional vereinbart. Es gibt deshalb keine bundesweite Lesefassung und keine bundesweite Entgelttabelle. Jedes Tarifgebiet hat eine eigene Fassung mit eigenen Entgeltgruppen, eigenen Stufenlaufzeiten und eigenen Zuschlägen.
Für Bewerberinnen und Bewerber sagt die Angabe „TV-N“ in einer Ausschreibung ohne Länderzusatz deshalb nichts über die Höhe des Entgelts aus; verlangen Sie die Fassung Ihres Tarifgebiets. Angebote aus zwei Bundesländern lassen sich auch nicht am Tabellenwert vergleichen, weil die Zuschlagssystematik abweicht. Im Fahrdienst macht der Anteil aus Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Wechselschichtzuschlägen einen erheblichen Teil des Monatsentgelts aus, der in keiner Grundtabelle steht.
Neben den TV-N nennt die VKA für die Sparte Nahverkehr einen Tarifvertrag Demografie sowie eigene Verträge für Auszubildende und dual Studierende. Offene Stellen im Fahrdienst, in Werkstätten und Leitstellen finden Sie unter Verkehr und Logistik und in der Übersicht Jobs bei öffentlichen Unternehmen.
Kliniken, Pflege und Sozialdienst: TVöD-K und TVöD-B
Kommunale Krankenhäuser wenden den TVöD mit dem Besonderen Teil Krankenhäuser an. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt dort je nach Mitgliedverband 38,5 oder 39 Stunden wöchentlich, für Ärztinnen und Ärzte gilt eine eigene Regelung mit elektronischer Zeiterfassung. Bereitschaftsdienst wird nach Stufen bewertet und anteilig als Arbeitszeit gewertet; die tägliche Arbeitszeit kann bei erheblichem Bereitschaftsanteil über acht Stunden hinaus verlängert werden, höchstens bis 24 Stunden. Für ärztliches Personal gilt statt des TVöD der TV-Ärzte/VKA.
Pflegekräfte werden nach der Anlage E des TVöD vergütet, der P-Tabelle mit den Gruppen P 5 bis P 16. Hinzu kommt eine Pflegezulage, die ab 1. Mai 2026 monatlich 141,82 Euro beträgt. Die Jahressonderzahlung ist im Pflegebereich nach § 52a eigenständig geregelt: 90 Prozent in den Gruppen P 5 bis P 8, 85 Prozent in den Gruppen P 9 bis P 16.
Der Sozial- und Erziehungsdienst nutzt die Anlage C mit den Gruppen S 2 bis S 18, dazu eine monatliche SuE-Zulage und zwei Regenerationstage im Kalenderjahr. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur S-Tabelle im Sozial- und Erziehungsdienst. Wie aus einer Tätigkeit überhaupt eine Entgeltgruppe wird, erklärt der Beitrag Eingruppierung.
Sparkassen: Sonderzahlung statt Weihnachtsgeld
Sparkassen wenden den TVöD mit dem Besonderen Teil Sparkassen an. Der auffälligste Unterschied liegt bei der Sonderzahlung: Statt der Jahressonderzahlung des § 20 TVöD gilt § 44 BT-S mit der Sparkassensonderzahlung, die aus einem garantierten und einem variablen Anteil besteht.
| Anteil | Höhe | Auszahlung |
|---|---|---|
| Garantierter Anteil | 96 Prozent eines Monatstabellenentgelts (Oktober) | mit dem Novemberentgelt |
| Leistungsbezogener Anteil | Budget von 64 Prozent eines Monatsentgelts, verteilt über Leistungszulagen und Leistungsprämien | spätestens mit dem Aprilentgelt des Folgejahres |
| Unternehmenserfolgsbezogener Anteil | Budget von einem halben Monatsentgelt, abhängig von den Geschäftszielen der Sparkasse | nach Zielerreichung, meist nach der Schlussbesprechung |
Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis am 1. Dezember. Für jeden Kalendermonat ohne Entgeltanspruch entfällt ein Zwölftel. Fehlt eine Dienstvereinbarung über die Verteilung, sinkt der jeweilige variable Anteil auf 25 Prozent eines Monatsentgelts; beim unternehmenserfolgsbezogenen Teil verfällt der Rest. Alle ausgezahlten Anteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und erhöhen damit die Betriebsrente, wie der Beitrag zur Zusatzversorgung zeigt.
Angebote über Tarifgrenzen hinweg vergleichen
Ein Angebot der Stadtwerke gegen eines der Stadtverwaltung zu halten, heißt meist Tabellenwert gegen Tabellenwert zu rechnen. Das führt in die Irre, weil die Spartentarifverträge unterschiedliche Sonderzahlungen, Arbeitszeiten und Zuschläge kennen. Im TV-V beträgt die Sonderzahlung mindestens ein volles Oktoberentgelt, im TVöD VKA dagegen 85 Prozent eines Monatsdurchschnitts. Die Wochenarbeitszeit ist mit 39 Stunden in beiden Verträgen gleich; der Unterschied liegt bei Sonderzahlung und Zuschlägen. Ein sauberer Vergleich braucht deshalb Jahresbrutto, Arbeitszeit und Zuschläge nebeneinander.
Prüfen Sie außerdem, ob die Ausschreibung überhaupt einen Tarifvertrag nennt. Bleibt sie bei „Vergütung in Anlehnung an den TVöD“, gilt kein Tarifvertrag, sondern eine vertragliche Bezugnahme, die der Arbeitgeber ändern kann und die Tariferhöhungen nicht automatisch mitmacht. Fragen Sie in diesem Fall nach Tarifbindung, Fassung und Stand, bevor Sie über die Stufe verhandeln. Was danach vom Bruttobetrag übrig bleibt, zeigt der Beitrag Vom Tarifbrutto zum Netto; die Tabellen der Verwaltung stehen unter TVöD VKA.
Häufige Fragen
Welcher Tarifvertrag gilt bei Stadtwerken?
In den meisten Fällen der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V). Er gilt nach § 1 Abs. 1 für rechtlich selbstständige Versorgungsbetriebe, die in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, Mitglied in einem kommunalen Arbeitgeberverband sind und mindestens 90 Prozent ihres Personals in der Energie- oder Wasserversorgung einsetzen. Netz- und Netzservicegesellschaften gelten ausdrücklich als Versorgungsbetriebe. Eigenbetriebe ohne eigene Rechtsform bleiben dagegen beim TVöD.
Warum gibt es keine bundesweite TV-N-Tabelle?
Weil die Tarifverträge Nahverkehr nicht von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände selbst abgeschlossen werden, sondern von ihren Mitgliedverbänden regional vereinbart werden. Jedes Tarifgebiet hat deshalb eine eigene Fassung mit eigener Entgelttabelle, eigenen Stufenlaufzeiten und eigenen Zuschlägen für Nacht-, Wochenend- und Schichtarbeit. Wer eine Stelle im Fahrdienst oder in der Werkstatt prüft, braucht die Fassung des jeweiligen Landes, nicht eine bundesweite Übersicht.
Ist EG 9 TV-V dasselbe wie E 9b TVöD?
Nein. Der TV-V hat eine eigene Systematik mit den Entgeltgruppen 1 bis 15 und einer eigenen Tabelle. Die Entgeltgruppe 9 TV-V beginnt ab 1. Juni 2026 bei 4.618,94 Euro, die Entgeltgruppe E 9b TVöD VKA bei 3.779,84 Euro ab 1. Mai 2026. Die Zahlen lassen sich nicht ineinander umrechnen, weil beide Tarifverträge unterschiedliche Tätigkeitsmerkmale, Stufenzahlen und Laufzeiten verwenden. Prüfen Sie immer, welches Tarifwerk die Ausschreibung nennt.
Wie hoch ist die Sonderzahlung bei Sparkassen?
Die Sparkassensonderzahlung nach § 44 TVöD BT-S besteht aus drei Teilen. Garantiert sind 96 Prozent eines Monatstabellenentgelts, gemessen am Oktoberentgelt. Hinzu kommen ein individuell leistungsbezogener Teil aus einem Budget von 64 Prozent eines Monatsentgelts und ein unternehmenserfolgsbezogener Teil aus einem halben Monatsentgelt. Der garantierte Anteil wird mit dem Novemberentgelt gezahlt, der leistungsbezogene spätestens mit dem Aprilentgelt des Folgejahres.
Bekomme ich bei einem kommunalen Unternehmen die Zusatzversorgung?
Ja, wenn der Betrieb einen der kommunalen Tarifverträge anwendet. § 18 TV-V verweist ausdrücklich auf den Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) oder den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV). Die Beschäftigten werden dann bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse oder bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversichert. Bei Haustarifverträgen, etwa an Flughäfen oder Messen, muss der Vertrag eine eigene Regelung enthalten.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V), Lesefassung der VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 18, §§ 1, 5, 6, 14, 16, 18 und Anlage 2 · Stand 1.1.2026, Entgelttabelle ab 1.6.2026
- TVöD Besonderer Teil Sparkassen (BT-S), Lesefassung der VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 9, § 44 Sparkassensonderzahlung · Stand 1.1.2026
- TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K), Lesefassung der VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 15, Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst · Stand 1.1.2026
- TVöD Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Lesefassung der VKA, Anlage C (Sozial- und Erziehungsdienst) und Anlage E (Pflegedienst) · Stand 1.1.2026, Tabellen ab 1.5.2026
- VKA, Sparte Nahverkehr: Tarifverträge TV-N und TV Demografie Nahverkehr · abgerufen 8.9.2026
- Entgelttabelle TVöD VKA ab 1. Mai 2026 (data/pay-tables/TVoeD_VKA-2026-05-01.json) · Stand 1.5.2026