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Gehalt & Tarif

Ärztinnen und Ärzte: TV-Ärzte bei VKA, TdL und im ÖGD

Assistenzärztin an der kommunalen Klinik 5.722,05 €, an der Uniklinik 5.792,90 €. Vier Entgeltgruppen, 40-Stunden-Woche und ein Gesundheitsamt, das nach ganz anderen Regeln zahlt.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Ärztliche Arbeit im öffentlichen Dienst läuft über eigene Tarifverträge, die der Marburger Bund aushandelt. An kommunalen Krankenhäusern gilt der TV-Ärzte/VKA, an Universitätskliniken der TV-Ärzte der Länder. Beide kennen nur vier Entgeltgruppen: Arzt, Facharzt, Oberarzt und ständige Vertretung der leitenden Ärztin. Die Einstiegsstufe liegt ab 1. Juni 2026 bei 5.722,05 € (VKA) und ab 1. April 2026 bei 5.792,90 € (TdL), jeweils bei 40 Wochenstunden. Im Gesundheitsamt gilt keiner der beiden.

Wer nach dem Studium an einer kommunalen Klinik anfängt, steht ab 1.6.2026 bei 5.722,05 € brutto im Monat. An einer Universitätsklinik sind es ab 1.4.2026 genau 5.792,90 €. Beides für 40 Wochenstunden, beides ohne Bereitschaftsdienst. Und beides nach Tarifverträgen, die nicht die Gewerkschaft ver.di ausgehandelt hat, sondern der Marburger Bund.

Welcher Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte?

Es kommt auf den Arbeitgeber an, nicht auf die Fachrichtung. An kommunalen Krankenhäusern gilt der TV-Ärzte/VKA, an den Universitätsklinika der Länder der TV-Ärzte der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Beide sind eigenständige Tarifverträge neben dem TVöD und dem TV-L, mit eigener Tabelle, eigener Arbeitszeit und eigener Systematik der Eingruppierung.

Der Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA ist in § 1 eng gefasst: Krankenhäuser einschließlich psychiatrischer Kliniken, medizinische Institute von Krankenhäusern wie pathologische oder Röntgeninstitute sowie sonstige Einrichtungen und Heime, in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behandlung stehen und die Behandlung in der Einrichtung selbst stattfindet. Für Chefärztinnen und Chefärzte gilt der Tarifvertrag nicht, deren Verträge sind außertariflich.

Was daraus folgt, überrascht viele Bewerberinnen und Bewerber: Ein Gesundheitsamt fällt unter keinen der beiden Verträge. Dazu unten mehr. Freie Stellen im ärztlichen Bereich stehen unter Gesundheit und Pflege.

Was verdiene ich an der kommunalen Klinik und an der Uniklinik?

Beide Tarifverträge kennen nur vier Entgeltgruppen. Der TV-Ärzte/VKA nennt sie I bis IV, in Stellenanzeigen und in der Fachpresse tauchen sie oft als Ä 1 bis Ä 4 auf. Die Stufen zählen nicht nach Jahren im Betrieb, sondern nach Jahren ärztlicher oder fachärztlicher Tätigkeit.

EntgeltgruppeStufeTV-Ärzte/VKA ab 1.6.2026TV-Ärzte TdL ab 1.4.2026
I (Ärztin, Arzt)1. Jahr5.722,05 €5.792,90 €
Iletzte Stufe7.355,29 €7.436,05 €
II (Fachärztin, Facharzt)1. Jahr7.552,19 €7.645,72 €
IIletzte Stufe9.698,91 €9.576,69 €
III (Oberärztin, Oberarzt)1. Jahr9.459,56 €9.576,69 €
IIIletzte Stufe10.810,95 €11.265,33 €
IV (ständige Vertretung)1. Jahr11.127,50 €11.265,33 €
IVletzte Stufe11.922,95 €12.711,58 €

Die Tabelle der Länder liegt in den oberen Gruppen deutlich vorn, in der letzten Facharztstufe dagegen leicht hinten. Für die Länder ist zudem schon die nächste Erhöhung vereinbart: ab 1. September 2027 steigen die Werte um weitere 2,45 v.H., in Entgeltgruppe I dann auf 5.934,83 € im ersten Jahr. Die VKA-Tabelle läuft zunächst bis zum 31. Dezember 2026.

Wie komme ich von Entgeltgruppe I nach III?

Die Eingruppierung hängt an drei Tatbeständen, die § 16 TV-Ärzte/VKA genau beschreibt. Fachärztin oder Facharzt im Sinne der Entgeltgruppe II ist, wer aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung im eigenen Fachgebiet tätig ist. Der Titel allein genügt also nicht, die Tätigkeit muss dazu passen.

Entgeltgruppe III verlangt mehr als Erfahrung: Die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik muss vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sein. Ohne diese ausdrückliche Übertragung bleibt es bei Entgeltgruppe II, auch nach vielen Jahren. Entgeltgruppe IV setzt die ausdrücklich übertragene ständige Vertretung der leitenden Ärztin oder des leitenden Arztes voraus, und zwar in der Gesamtheit ihrer Dienstaufgaben. Der Tarifvertrag stellt in einer Protokollerklärung klar, dass dieses Merkmal in einer Klinik in der Regel nur von einer Person erfüllt werden kann.

Für die Stufen zählt Zeit, nicht Betriebszugehörigkeit allein. In Entgeltgruppe I wird jedes Jahr eine Stufe erreicht, in Entgeltgruppe II erst nach drei, sechs, acht, zehn und zwölf Jahren fachärztlicher Tätigkeit. Bei Vorbeschäftigungen werden Zeiten ärztlicher Tätigkeit in Entgeltgruppe I angerechnet, fachärztliche Zeiten in Entgeltgruppe II in der Regel. Auslandszeiten zählen nur, wenn eine Ärztekammer im Inland sie als gleichwertig anerkannt hat. Die allgemeinen Regeln dazu erklärt der Beitrag zur Stufenzuordnung bei Neueinstellung.

Wer vorübergehend höherwertig arbeitet und das mindestens einen Monat getan hat, erhält nach § 17 rückwirkend ab dem ersten Tag eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags. Für Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen III und IV erlaubt § 18 Abs. 2 außerdem ein außertarifliches Entgelt, sobald sie eine angemessene Zeit in der letzten tariflichen Stufe verbracht haben.

Welche Zulagen gibt es zusätzlich?

Der größte Posten ist der Bereitschaftsdienst, der nach § 45 und § 46 BT-K je nach Stufe unterschiedlich als Arbeitszeit gewertet und gesondert vergütet wird. Daneben steht eine Funktionszulage: Wer die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung ausdrücklich übertragen bekommen hat, erhält nach § 51 Abs. 4 BT-K ab 1. Mai 2026 monatlich 844,56 €. Der Tarifvertrag nennt als Beispiele Kardiologie, Unfallchirurgie, Neuroradiologie und Intensivmedizin.

Diese Funktionszulage ist dynamisch und entfällt mit dem Wegfall der Funktion. Sind die Voraussetzungen für mehrere Funktionszulagen erfüllt, wird nur die höhere gezahlt. Auf Apothekerinnen, Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte findet die Regelung keine Anwendung. Eine Übersicht über die übrigen Zulagenarten steht im Beitrag zu den Zulagen im öffentlichen Dienst.

Warum zahlt das Gesundheitsamt anders?

Der öffentliche Gesundheitsdienst ist Verwaltung, nicht Krankenhaus. Damit greift der Geltungsbereich beider Ärztetarifverträge nicht. Angestellte Ärztinnen und Ärzte im Gesundheitsamt fallen unter den TVöD, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt Träger ist, und unter den TV-L bei Landesbehörden. Verbeamtete Amtsärztinnen und Amtsärzte richten sich nach dem Besoldungsrecht ihres Landes.

Das ist kein Versehen, sondern ein bekanntes Problem. Der Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, den Bund und Länder am 29. September 2020 geschlossen haben, benennt es ausdrücklich: Der ÖGD konkurriert bei der Besetzung von Stellen mit anderen Bereichen des Gesundheitssystems. Die Länder haben darin zugesagt, für das ärztliche Personal im ÖGD eine attraktive Bezahlung anzustreben, etwa im Rahmen bestehender Tarifverträge, und im Besoldungsrecht entsprechende Verbesserungen für verbeamtete Ärztinnen und Ärzte herbeizuführen. Bis das geschehen ist, sollen sie mit in der Wirkung gleichen Maßnahmen nachhelfen und dürfen dafür bis zu zehn Prozent ihres Paktanteils einsetzen.

Der Bund stellt für den Pakt insgesamt 4 Milliarden Euro bis 2026 bereit, davon 3,1 Milliarden in sechs Tranchen für Personalaufwuchs und Attraktivität. Bund und Länder wollten bis Ende 2022 mindestens 5.000 neue, unbefristete Vollzeitstellen schaffen, davon rund 90 Prozent in den unteren Gesundheitsbehörden. Zugleich begrenzen Tarifautonomie und kommunale Selbstverwaltung, was die Länder bei der Bezahlung kommunaler Tarifbeschäftigter überhaupt durchsetzen können. Genau deshalb unterscheiden sich die Angebote der Gesundheitsämter von Land zu Land so stark. Was dort inhaltlich zu tun ist, beschreibt der Beitrag Arbeiten im Gesundheitsamt.

Der häufigste Fehler beim Wechsel aus der Klinik ins Amt ist der Vergleich der Bruttozahl allein. Die Ärztetabellen gelten für 40 Wochenstunden, der TVöD für 39. Der Bereitschaftsdienst fällt im Gesundheitsamt weg, dafür auch dessen Vergütung. Rechnen Sie deshalb den Stundenlohn und die Eingruppierung nach der Entgeltordnung durch, bevor Sie zusagen; wie das geht, zeigt der Beitrag zur Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen. Die Tabellenwerte stehen unter TVöD VKA und TV-L.

Häufige Fragen

Was verdient ein Assistenzarzt im öffentlichen Dienst?

An einem kommunalen Krankenhaus nach TV-Ärzte/VKA im ersten Jahr 5.722,05 € monatlich, gültig ab 1. Juni 2026. An einer Universitätsklinik nach dem TV-Ärzte der Länder 5.792,90 € ab 1. April 2026. Beide Beträge gelten für eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Zeitzuschläge kommen gesondert dazu.

Welche Entgeltgruppen gibt es im TV-Ärzte?

Vier. Entgeltgruppe I ist die Ärztin oder der Arzt, Entgeltgruppe II die Fachärztin oder der Facharzt nach abgeschlossener Weiterbildung im eigenen Fachgebiet. Entgeltgruppe III setzt die ausdrücklich übertragene medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich voraus, Entgeltgruppe IV die ausdrücklich übertragene ständige Vertretung der leitenden Ärztin oder des leitenden Arztes.

Wann steige ich im TV-Ärzte in die nächste Stufe auf?

In Entgeltgruppe I jährlich, also Stufe 2 nach einem Jahr ärztlicher Tätigkeit bis Stufe 6 nach fünf Jahren. In Entgeltgruppe II sind die Abstände länger: Stufe 2 nach drei Jahren fachärztlicher Tätigkeit, danach nach sechs, acht, zehn und zwölf Jahren. In Entgeltgruppe III gibt es drei Stufen nach drei und sechs oberärztlichen Jahren, in Entgeltgruppe IV zwei Stufen.

Werden Zeiten aus einer früheren Klinik angerechnet?

In Entgeltgruppe I werden Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet, eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt dabei als ärztliche Tätigkeit. In Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. Zeiten anderer beruflicher Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie förderlich sind. Auslandszeiten zählen nur, wenn eine deutsche Ärztekammer sie als gleichwertig anerkannt hat.

Nach welchem Tarifvertrag werde ich im Gesundheitsamt bezahlt?

Weder nach TV-Ärzte/VKA noch nach dem TV-Ärzte der Länder. Beide gelten nach ihrem Geltungsbereich für Krankenhäuser, medizinische Institute und Einrichtungen mit stationärer Behandlung. Ein Gesundheitsamt ist eine Verwaltungsbehörde. Angestellte Ärztinnen und Ärzte fallen dort unter den TVöD oder den TV-L, verbeamtete unter das Besoldungsrecht ihres Landes.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. TV-Ärzte/VKA i. d. F. des 10. Änderungstarifvertrags, § 1, § 8, § 16 bis § 19 und Anlage zu § 18 (Marburger Bund) · Fassung vom 4.6.2026, Tabelle gültig ab 1.6.2026
  2. Entgelttabellen TV-Ärzte an den Universitätsklinika (TdL), Tarifrunde 2026 (Marburger Bund) · Fassung vom 9.6.2026, gültig ab 1.4.2026
  3. TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K), § 51 Funktionszulage (Lesefassung VKA) · Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 15 vom 6.4.2025, Stand 1.1.2026
  4. Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, Abschnitte 3 und 6 (Bundesministerium für Gesundheit) · Beschluss vom 29.9.2020, Laufzeit bis 31.12.2026