TVöD Pflege: P-Tabelle, Zulagen und Wechselschicht
Die P-Tabelle ab 1. Mai 2026 reicht von 2.907,18 € in P 5 bis 6.937,70 € in P 16. Dazu kommen 141,82 € Pflegezulage und im Krankenhaus 250 € Wechselschichtzulage.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Pflegekräfte in kommunalen Kliniken und Pflegeeinrichtungen werden nicht nach der allgemeinen E-Tabelle bezahlt, sondern nach der Anlage E des TVöD, der P-Tabelle. Sie umfasst P 5 bis P 16 und gilt in der Fassung ab 1. Mai 2026. Eine examinierte Pflegefachkraft startet in P 7 Stufe 2 mit 3.701,21 €. Dazu kommen 141,82 € Pflegezulage und 25 € nach § 51a Abs. 4 BT-B. Wer ständig Wechselschicht leistet, erhält im Krankenhaus 250 € statt der allgemeinen 200 €.
Eine Pflegefachkraft mit dreijähriger Ausbildung, die an einer kommunalen Klinik anfängt, steht ab 1.5.2026 bei 3.701,21 € brutto im Monat. Dazu kommen 141,82 € Pflegezulage und 25,00 € nach § 51a Abs. 4 BT-B, zusammen 3.868,03 €. Wer ständig Wechselschicht leistet, hat weitere 250 € im Monat. Diese Beträge stehen nicht in der Entgelttabelle, die die meisten Behörden zeigen, sondern in einer eigenen Tabelle.
Was ist die P-Tabelle im TVöD?
Die P-Tabelle ist die Anlage E zum TVöD. Sie gilt für Beschäftigte im Pflegedienst, die nach Teil B Abschnitt XI der Entgeltordnung (VKA) in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind. Wer unter diese Anlage fällt, wird nicht nach der allgemeinen Tabelle mit E 1 bis E 15 bezahlt.
Angewendet wird sie über zwei Besondere Teile des TVöD: den BT-K für Krankenhäuser und den BT-B für Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Beide verweisen in § 52 Abs. 1 beziehungsweise § 51a Abs. 1 auf die Anlage E. Für Angebote und Formulierungen in Ausschreibungen bedeutet das: „Vergütung nach TVöD-K, P 8“ meint die P-Tabelle, nicht E 8.
Weil der allgemeine Teil des TVöD an vielen Stellen auf E-Gruppen verweist, etwa bei der Höhe des Überstundenzuschlags oder bei der Jahressonderzahlung, ordnet der Tarifvertrag jeder P-Gruppe eine E-Gruppe zu. P 5 entspricht E 3, P 7 entspricht E 7, P 9 und P 10 entsprechen E 9a, P 11 entspricht E 9b, P 12 entspricht E 9c, P 13 entspricht E 10, P 14 und P 15 entsprechen E 11 und P 16 entspricht E 12. Wie Tätigkeitsmerkmale überhaupt zu einer Entgeltgruppe führen, steht im Beitrag zur Eingruppierung nach der Entgeltordnung.
Wie viel verdiene ich in welcher P-Gruppe?
Die folgenden Beträge sind die Anlage E in der Fassung ab 1. Mai 2026, also nach der zweiten Stufe der Tarifeinigung vom 6. April 2025. Gegenüber der Tabelle vom 1. April 2025 sind alle Werte um 2,8 v.H. gestiegen. In P 7 bis P 16 ist die Stufe 1 nicht besetzt, dort beginnt die Bezahlung in Stufe 2.
| Entgeltgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| P 16 | nicht besetzt | 5.240,04 € | 5.415,90 € | 5.983,76 € | 6.645,71 € | 6.937,70 € |
| P 15 | nicht besetzt | 5.132,29 € | 5.293,23 € | 5.695,60 € | 6.177,16 € | 6.361,06 € |
| P 14 | nicht besetzt | 5.013,53 € | 5.170,59 € | 5.563,22 € | 6.096,68 € | 6.194,02 € |
| P 13 | nicht besetzt | 4.894,78 € | 5.047,94 € | 5.430,82 € | 5.707,28 € | 5.778,68 € |
| P 12 | nicht besetzt | 4.657,22 € | 4.802,61 € | 5.166,04 € | 5.389,29 € | 5.493,13 € |
| P 11 | nicht besetzt | 4.419,71 € | 4.557,30 € | 4.901,27 € | 5.129,69 € | 5.233,54 € |
| P 10 | nicht besetzt | 4.184,40 € | 4.312,38 € | 4.675,42 € | 4.850,63 € | 4.960,96 € |
| P 9 | nicht besetzt | 3.992,39 € | 4.184,40 € | 4.312,38 € | 4.558,59 € | 4.662,42 € |
| P 8 | nicht besetzt | 3.701,21 € | 3.862,80 € | 4.075,58 € | 4.247,92 € | 4.488,98 € |
| P 7 | nicht besetzt | 3.510,30 € | 3.701,21 € | 3.998,33 € | 4.149,59 € | 4.305,40 € |
| P 6 | 3.012,49 € | 3.187,41 € | 3.363,47 € | 3.737,95 € | 3.833,41 € | 4.013,41 € |
| P 5 | 2.907,18 € | 3.146,33 € | 3.216,62 € | 3.334,09 € | 3.422,22 € | 3.629,25 € |
Der Sprung von P 7 nach P 8 bringt in der Eingangsstufe rund 191 € im Monat. Er hängt nicht an Berufsjahren, sondern an der Tätigkeit.
Welche Tätigkeit führt in welche P-Gruppe?
Die Zuordnung folgt Teil B Abschnitt XI der Entgeltordnung (VKA). Ausbildung allein genügt nicht; der Tarifvertrag verlangt jeweils eine „entsprechende Tätigkeit“.
| Entgeltgruppe | Tätigkeitsmerkmal |
|---|---|
| P 5 | Pflegehelferinnen und Pflegehelfer ohne einschlägige Ausbildung |
| P 6 | Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung |
| P 7 | Pflegefachkräfte mit mindestens dreijähriger Ausbildung; operations- und anästhesietechnische Assistenz |
| P 8 | Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit erheblich aus P 7 heraushebt; Praxisanleitung mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation; Hebammen mit dreijähriger Ausbildung |
| P 9 | abgeschlossene Fachweiterbildung, etwa Intensivpflege oder Hygienefachkraft; ständige Vertretung von Gruppen- oder Teamleitungen |
| P 10 | Gruppenleitung oder Teamleitung |
| P 11 | Gruppen- oder Teamleitung mit höherem Maß an Verantwortung oder großen Teams; Hebammen mit Hochschulabschluss; ständige Vertretung der Stationsleitung |
| P 12 | Stationsleitung |
| P 13 | Stationsleitung mit höherem Maß an Verantwortung oder großer Station |
| P 14 bis P 16 | Bereichs- und Abteilungsleitung, gestaffelt nach Umfang, Bedeutung und Verantwortung |
Die Fachweiterbildung ist damit der klarste Weg von P 7 nach P 9: rund 480 € mehr in der Eingangsstufe. Freie Stellen listet Gesundheit und Pflege, Arbeitgeber sortiert nach Kommunen.
Welche Zulagen kommen zur P-Tabelle dazu?
Die Pflegezulage beträgt seit dem 1. Mai 2026 monatlich 141,82 € für alle in P 5 bis P 16. Dazu kommt die nicht dynamische Zulage von 25,00 € nach § 51a Abs. 4 BT-B, bei Mitgliedern des kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg 35,00 €. Beide werden ohne Antrag gezahlt.
Die dritte Zulage hängt an der Station. Beschäftigte in P 5 bis P 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin pflegen, erhalten 100,00 € monatlich. Für Infektionsabteilungen, geschlossene oder halbgeschlossene psychiatrische Abteilungen, geriatrische Stationen sowie für Patientinnen und Patienten nach Organtransplantation oder unter Chemotherapie sind es 46,02 € monatlich.
Die vierte ist die Wechselschichtzulage, und hier weicht die Pflege nach oben ab. § 49a Abs. 2 BT-B und BT-K setzen bei ständiger Wechselschichtarbeit 250,00 € monatlich an, wo der allgemeine Teil des TVöD 200 € vorsieht. Bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit sind es 1,47 € je Stunde nach BT-B und 1,49 € nach BT-K. Die Schichtzulage bleibt bei 100 € monatlich. Eine Übersicht über alle Zulagenarten gibt der Beitrag zu den Zulagen im öffentlichen Dienst.
Wechselschichtarbeit ist im BT-B enger definiert als sonst: nach § 48 Abs. 2 genügt es, wenn der Dienstplan einen regelmäßigen Wechsel vorsieht und Sie längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. Die gesetzlichen Pausen zählen bei Wechselschichtarbeit nicht zur Arbeitszeit.
Wie rechnen sich Nachtdienst und Feiertag?
Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD bemessen sich am Stundenanteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 Ihrer Entgeltgruppe, nicht an Ihrer eigenen Stufe. Der Stundenanteil ergibt sich nach § 24 Abs. 3 Satz 3 aus dem Monatsbetrag geteilt durch das 4,348-fache der Wochenarbeitszeit von 39 Stunden.
In P 7 liegt die Stufe 3 bei 3.701,21 €, der Stundenanteil damit bei 21,83 €. Daraus folgen 4,37 € je Nachtstunde bei einem Zuschlag von 20 v.H. und 5,46 € je Sonntagsstunde bei 25 v.H. In P 12 liegt der Stundenanteil bei 27,46 €, die Nachtstunde also bei 5,49 €.
Für Feiertage gilt im BT-B und BT-K eine eigene Regel. Nach § 49 Abs. 1 wird die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag zunächst durch Freistellung bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen. Ist das nicht möglich, gibt es je Stunde 100 v.H. des Stundenanteils, und zwar aus Ihrer eigenen Entgeltgruppe und Stufe. Der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Buchst. d bleibt daneben bestehen. Wer regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeitet, erhält nach § 49 Abs. 3 innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage, davon möglichst einen an einem Sonntag.
Stufenzuordnung und Jahressonderzahlung in der Pflege
Von den allgemeinen Stufenregeln weicht die Pflege zweimal ab. Erstens ist Eingangsstufe in P 7 bis P 16 nach § 51a Abs. 2 BT-B nicht die Stufe 1, sondern die Stufe 2. Zweitens wird in P 7 und P 8 die Stufe 3 bereits nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht statt nach den sonst üblichen längeren Laufzeiten. Diese Verkürzung greift allerdings nicht, wenn Sie mindestens zur Hälfte bestimmte Tätigkeiten ausüben, etwa Pflegeaufgaben an ambulanten Patientinnen und Patienten psychiatrischer oder neurologischer Krankenhäuser oder die Leitung des zentralen Sterilisationsdienstes. Wie Vorbeschäftigungen angerechnet werden, steht im Beitrag zur Stufenzuordnung bei Neueinstellung.
Die Jahressonderzahlung ist in § 52a BT-B eigens geregelt und liegt über den allgemeinen Sätzen: 90 Prozent des durchschnittlichen Monatsentgelts aus Juli, August und September für P 5 bis P 8, 85 Prozent für P 9 bis P 16. Überstundenentgelt bleibt dabei unberücksichtigt, mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit.
Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung von Zulage und Eingruppierung. Wer eine Fachweiterbildung abschließt und weiter Intensivzulage bezieht, aber in P 7 bleibt, verschenkt die Höhergruppierung nach P 9. Die Fachweiterbildung wirkt nur, wenn Sie auch eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Prüfen Sie deshalb nach jeder Weiterbildung und nach jedem Stationswechsel die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag gegen die Tätigkeitsmerkmale, und machen Sie Ansprüche binnen sechs Monaten nach § 37 TVöD in Textform geltend. Die allgemeine Tabelle zum Vergleich steht unter TVöD VKA.
Häufige Fragen
Wie viel verdient eine examinierte Pflegefachkraft nach TVöD?
Eine Pflegefachkraft mit dreijähriger Ausbildung ist in P 7 eingruppiert. Eingangsstufe ist dort nach § 51a Abs. 2 BT-B nicht die Stufe 1, sondern die Stufe 2. Nach der Anlage E ab 1. Mai 2026 sind das 3.701,21 € monatlich. Dazu kommen die Pflegezulage von 141,82 € und die Zulage von 25,00 € nach § 51a Abs. 4, bei Mitgliedern des kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg 35,00 €.
Was ist der Unterschied zwischen der P-Tabelle und der E-Tabelle?
Die P-Tabelle ist die Anlage E des TVöD und gilt nur für Beschäftigte im Pflegedienst, die nach Teil B Abschnitt XI der Entgeltordnung eingruppiert sind. Sie hat eigene Beträge und eigene Stufenregeln. Wo der allgemeine Teil des TVöD auf E-Gruppen verweist, ordnet § 51a Abs. 1 BT-B jeder P-Gruppe eine E-Gruppe zu: P 7 entspricht E 7, P 12 entspricht E 9c, P 16 entspricht E 12.
Wie hoch ist die Pflegezulage im TVöD 2026?
Beschäftigte in P 5 bis P 16 erhalten seit dem 1. Mai 2026 eine Pflegezulage von 141,82 € monatlich zusätzlich zum Tabellenentgelt. Davor waren es 137,96 €, bis zum 31. März 2025 waren es 133,80 €. Die Zulage steht in § 51a Abs. 5 BT-B und in § 52 Abs. 6 BT-K. Sie verändert sich erst bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. März 2027.
Bekomme ich in der Pflege mehr Wechselschichtzulage als in der Verwaltung?
In Krankenhäusern und in Pflege- und Betreuungseinrichtungen ja. § 49a Abs. 2 BT-B und BT-K setzen die Wechselschichtzulage bei ständiger Wechselschichtarbeit auf 250,00 € monatlich, während der allgemeine Teil des TVöD 200 € vorsieht. Bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit sind es 1,47 € je Stunde im BT-B und 1,49 € im BT-K. Die Schichtzulage bleibt bei 100 € monatlich.
In welche Entgeltgruppe komme ich als Stationsleitung?
Stationsleiterinnen und Stationsleiter sind nach der Entgeltordnung in P 12 eingruppiert, ab 1. Mai 2026 also 4.657,22 € in der Eingangsstufe 2. Mit einem höheren Maß an Verantwortung oder bei großen Stationen ist es P 13 mit 4.894,78 €. Bereichs- und Abteilungsleitungen liegen in P 14, deren Herausheben in P 15 und P 16. Gruppen- und Teamleitungen stehen darunter in P 10 und P 11.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- TVöD Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), § 48, § 49, § 49a, § 51a, § 52a und Anlage E (Lesefassung VKA) · Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 19 vom 6.4.2025, Stand 1.1.2026
- TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K), § 49a Abs. 2 und § 52 (Lesefassung VKA) · Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 15 vom 6.4.2025, Stand 1.1.2026
- TVöD Allgemeiner Teil, § 6, § 8, § 24 sowie Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) Teil B Abschnitt XI (Lesefassung VKA) · Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22 vom 6.4.2025, Stand 1.1.2026
- Entgelttabelle TVöD VKA, allgemeine Tabelle (data/pay-tables/TVoeD_VKA-2026-05-01.json) · Stand 1.5.2026