Arbeiten im Gesundheitsamt: Berufe, Tarif und Einstieg
Das Gesundheitsamt ist keine Arztpraxis der Kommune. Es begutachtet für Behörden, überwacht Hygiene in Kliniken und Kitas, führt die Schuleingangsuntersuchung durch und ermittelt bei Infektionen. Welche Berufe dort arbeiten und wie der Einstieg gelingt.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Gesundheitsämter sind untere Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Das nordrhein-westfälische ÖGD-Gesetz vom 10. Juni 2025 nennt als Kernaufgaben Gesundheitsschutz, Prävention, Beratung sowie Koordination und Steuerung. In den 377 Gesundheitsämtern arbeiteten Ende 2025 laut Statistischem Bundesamt 27.225 Personen, davon nur 20 Prozent ärztliches Personal. Ärztinnen und Ärzte werden nach TVöD VKA in E 14 eingruppiert, mit Facharztanerkennung in E 15 zuzüglich einer Zulage von 300 Euro im Monat.
Wer amtsärztlich untersucht wird, bevor er verbeamtet werden kann, sitzt einer Ärztin gegenüber, die bei dieser Beurteilung niemandem weisungsgebunden ist. § 18 Absatz 3 des nordrhein-westfälischen ÖGD-Gesetzes stellt das ausdrücklich klar. Diese Unabhängigkeit ist der Kern der Arbeit im Gesundheitsamt und zugleich der Grund, warum sie sich so deutlich von Klinik und Praxis unterscheidet.
Was ist der öffentliche Gesundheitsdienst?
Der öffentliche Gesundheitsdienst, kurz ÖGD, ist die dritte Säule des Gesundheitswesens neben ambulanter und stationärer Versorgung. Seine unterste und wichtigste Ebene sind die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte, im Gesetz untere Gesundheitsbehörden genannt. Darüber stehen Landesbehörden, in Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz, und auf Bundesebene das Robert-Koch-Institut.
Das nordrhein-westfälische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 10. Juni 2025 nennt in § 2 vier Kernaufgaben: Gesundheitsschutz, Prävention und Gesundheitsförderung, Beratung und Information sowie Koordination und Steuerung. Anders als in der Behandlung geht es also nicht um einzelne Patienten, sondern um die Gesundheit der Bevölkerung. Der Aufgabenkatalog reicht von der Beobachtung der gesundheitlichen Verhältnisse über Stellungnahmen zu Stadtplanung, Bauvorhaben und Verkehrsplanung bis zur Arzneimittel- und Medizinprodukteüberwachung.
Die Größenordnung liefert das Statistische Bundesamt. In seine Vollerhebung zum öffentlichen Gesundheitsdienst gehen 377 örtliche Gesundheitsämter ein. Zum 31. Dezember 2025 arbeiteten dort 27.225 Personen, umgerechnet 22.110 Vollzeitäquivalente. Davon entfielen 20 Prozent auf ärztliches und zahnärztliches Personal, 55 Prozent auf Fachpersonal und 25 Prozent auf Verwaltungspersonal. Ein Gesundheitsamt ist also überwiegend keine Ärzteorganisation.
Weil Gesundheitsämter kommunal sind, gilt für ihre Tarifbeschäftigten der TVöD in der Fassung für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Offene Stellen finden Sie unter Gesundheitsamt sowie allgemein bei den kommunalen Arbeitgebern.
Welche Aufgaben hat ein Gesundheitsamt konkret?
Das nordrhein-westfälische Gesetz widmet jeder Aufgabe einen eigenen Paragrafen. Andere Länder gliedern anders, decken aber im Wesentlichen dieselben Felder ab.
| Aufgabe | Was dahintersteht | Wer sie erledigt |
|---|---|---|
| Infektionsschutz | Ermittlungen zu Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung nach § 25 IfSG, Bearbeitung der Meldungen nach § 6 IfSG | Ärztinnen und Ärzte, Hygienekontrolleure, sozialmedizinische Assistenzkräfte |
| Hygieneüberwachung | Kliniken, Pflegeeinrichtungen, Kitas, Gemeinschaftsunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, Trinkwasser- und Badewasseranlagen, Bestattungswesen | Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure, Ärzte |
| Kinder- und Jugendgesundheit | verpflichtende schulische Eingangsuntersuchung vor Schuleintritt, betriebsmedizinische Aufgaben für Kitas und Schulen | Kinder- und Jugendärztinnen, sozialmedizinische Assistenzkräfte |
| Zahngesundheit | Zahnvorsorge bei Kindern und Jugendlichen | Zahnärztinnen und Zahnärzte, Prophylaxefachkräfte |
| Sozialpsychiatrischer Dienst | Beratung und Hilfen bei psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen, für Betroffene und Angehörige | Ärztinnen, Psychotherapeuten, Sozialarbeiterinnen |
| Amtsärztliche Begutachtung | amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten, unter anderem in beamtenrechtlichen Verfahren | Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte |
| Sozialpharmazie und Berufsaufsicht | Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens, sozialpharmazeutische Aufgaben | Amtsapothekerinnen und Amtsapotheker |
Die Hygieneüberwachung ist dabei kein Nebenschauplatz. Das Gesetz zählt zehn Einrichtungsarten auf, die grundsätzlich regelmäßig zu überwachen sind, und verpflichtet Betreiber, die Aufnahme und Schließung des Betriebs anzuzeigen. Betreiber einer Kita, eines Pflegeheims oder einer Dialyseeinrichtung haben das Gesundheitsamt also nicht nur im Krisenfall im Haus.
Wer arbeitet im Gesundheitsamt?
§ 19 des Gesetzes verlangt eine ausreichende und ausdrücklich multiprofessionelle Besetzung mit Fachkräften, die die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Gesundheitsrechts und des Gesundheitswesens haben. Genannt werden Fachärztinnen und Fachärzte für öffentliches Gesundheitswesen und andere Fachärzte, Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für öffentliches Gesundheitswesen, Fachapothekerinnen und Fachapotheker sowie andere Apotheker, psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Angehörige sonstiger im Gesundheitswesen tätiger Berufe.
Bemerkenswert ist § 19 Absatz 3: Amtsärztin und Amtsarzt im Sinne sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen sind alle bei einer unteren Gesundheitsbehörde beschäftigten Ärztinnen und Ärzte. Die Facharztanerkennung für öffentliches Gesundheitswesen ist damit nach dem Gesetzeswortlaut keine Zugangsvoraussetzung, sondern eine Qualifikation, die im Amt erworben werden kann. Die Leitung der medizinischen Dienste muss einer Ärztin oder einem Arzt übertragen werden; für die pharmazeutischen Aufgaben spricht das Gesetz eine Empfehlung aus.
Neben den akademischen Berufen tragen zwei Gruppen die Alltagsarbeit. Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure führen die Begehungen nach § 15 durch, nehmen Wasserproben und prüfen Betriebsabläufe; ihre Ausbildung regeln die Länder in eigenen Verordnungen. Sozialmedizinische Assistenzkräfte unterstützen bei den Reihenuntersuchungen und der Schuleingangsuntersuchung. Hinzu kommen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im sozialpsychiatrischen Dienst sowie Verwaltungskräfte für Bescheide, Gebühren und Meldewesen. Wie sich Entgeltgruppen aus solchen Tätigkeiten ergeben, erklärt der Beitrag Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale.
Was zahlt das Gesundheitsamt?
Für Tarifbeschäftigte gilt der TVöD VKA. Verwaltungskräfte, Assistenzkräfte und Hygienekontrolleure werden nach den allgemeinen Entgeltgruppen bezahlt: E 8 Stufe 1 liegt ab 1.5.2026 bei 3.486,40 Euro, E 9c Stufe 1 bei 4.010,72 Euro und E 14 Stufe 1 bei 5.298,27 Euro brutto im Monat, jeweils in Vollzeit und ohne Jahressonderzahlung. Die vollständige Tabelle steht unter TVöD VKA.
Bei den Ärztinnen und Ärzten liegt der Fall anders, als viele erwarten. Der TV-Ärzte gilt nach seinem Geltungsbereich nur für kommunale Krankenhäuser, nicht für Gesundheitsämter; im ÖGD greift der allgemeine TVöD. Die Entgeltordnung VKA regelt das in Teil B Abschnitt II Ziffer 1 knapp: Entgeltgruppe 14 für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit entsprechender Tätigkeit, Entgeltgruppe 15 für Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit sowie für Ärztinnen und Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Ein Tätigkeitsmerkmal, das Amtsärzte, Gesundheitsamt oder öffentlichen Gesundheitsdienst ausdrücklich nennt, gibt es dort nicht.
Hinzu kommt eine Zulage. § 57 Nummer 3 des Besonderen Teils Verwaltung bestimmt, dass die in Entgeltgruppe 15 eingruppierten Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte nach diesem Tätigkeitsmerkmal eine monatliche Zulage von 300 Euro erhalten. Für Entgeltgruppe 14 sieht der Tarifvertrag keine solche Zulage vor. Die Facharztanerkennung entscheidet damit über zwei Dinge zugleich: die Entgeltgruppe und die Zulage. E 15 Stufe 1 liegt ab 1.5.2026 bei 5.827,86 Euro, E 14 Stufe 1 bei 5.298,27 Euro brutto im Monat.
Der Pakt für den ÖGD benennt das Nachwuchsproblem offen: Der ÖGD konkurriert bei der Besetzung von Stellen mit anderen Bereichen des Gesundheitssystems, und Anreize sollen sowohl über das Besoldungsrecht als auch über tarifvertragliche Regelungen erreicht werden. Die Länder streben nach dem Pakttext eine attraktive Bezahlung des ärztlichen Personals etwa im Rahmen bestehender Tarifverträge an und dürfen dafür bis zu zehn Prozent ihres Paktanteils einsetzen. Den Vergleich der ärztlichen Tarifwerke zieht der Beitrag TV-Ärzte bei VKA und TdL.
Wie steige ich in den ÖGD ein?
Der Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst hat den Arbeitsmarkt spürbar verändert. Bund und Länder beschlossen ihn am 29. September 2020, der Bund stellt dafür vier Milliarden Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 bereit. Die Länder verpflichteten sich, zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. Dezember 2021 mindestens 1.500 neue unbefristete Vollzeitstellen zu schaffen und zu besetzen und bis Ende 2022 mindestens weitere 3.500. Grundsätzlich 90 Prozent dieser Stellen sollten in den unteren Gesundheitsbehörden entstehen.
Für Bewerberinnen und Bewerber bedeutet das drei praktische Punkte. Erstens werden Stellen dauerhaft ausgeschrieben, nicht nur in Krisenlagen. Zweitens öffnet der Pakt den Zugang ausdrücklich für Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung im öffentlichen Gesundheitswesen, weil die Weiterbildung im Amt erfolgen kann; der Pakt sieht dafür 35 Millionen Euro über fünf Jahre für die Bildungsinstitutionen des öffentlichen Gesundheitswesens vor. Drittens sollen Famulaturen und das Praktische Jahr ausdrücklich auch im Gesundheitsamt abgeleistet werden können, was den Einstieg schon im Studium erlaubt.
- Ausschreibung der Kommune prüfen: Kreis oder kreisfreie Stadt, nicht das Land, ist Arbeitgeber.
- Tätigkeitsfeld klären: Infektionsschutz, Kinder- und Jugendgesundheit, sozialpsychiatrischer Dienst oder Begutachtung führen zu sehr unterschiedlichen Arbeitstagen.
- Entgeltgruppe und Stufe erfragen, weil ärztliche Eingruppierung im ÖGD nicht einheitlich geregelt ist.
- Nach der Weiterbildung fragen: Freistellung, Kostenübernahme und Kurse an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen sind verhandelbar.
Der Unterschied, den Umsteiger unterschätzen
Wer aus Klinik oder Praxis kommt, rechnet mit weniger Nachtdiensten und findet das oft bestätigt. Unterschätzt wird die Umstellung der Rolle. Im Gesundheitsamt entsteht kein Behandlungsverhältnis: Die Ärztin untersucht im Auftrag einer Behörde und schreibt ein Gutachten, das über eine Verbeamtung, eine Dienstfähigkeit oder eine Unterbringung entscheidet. Wer begutachtet wird, ist kein Patient, sondern eine betroffene Person mit Rechten aus dem Verwaltungsverfahren.
Dazu kommt die Eingriffsseite. § 25 des Infektionsschutzgesetzes erlaubt dem Gesundheitsamt, Personen vorzuladen, Untersuchungen anzuordnen und Untersuchungsmaterial zu verlangen, bei invasiven Eingriffen allerdings nur mit Einwilligung. Solche Befugnisse auszuüben und zugleich Vertrauen aufzubauen, ist die eigentliche fachliche Anforderung. Die grundsätzliche Abwägung für einen Wechsel in den öffentlichen Dienst behandelt der Beitrag Wechsel aus der Privatwirtschaft; wie amtsärztliche Untersuchungen aus Sicht der Untersuchten ablaufen, beschreibt Die amtsärztliche Untersuchung.
Häufige Fragen
Was macht ein Gesundheitsamt eigentlich?
Es ist die untere Gesundheitsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Das nordrhein-westfälische ÖGD-Gesetz nennt als Kernaufgaben Gesundheitsschutz, Prävention und Gesundheitsförderung, Beratung und Information sowie Koordination und Steuerung. Konkret heißt das: Infektionsschutz, Hygieneüberwachung in Kliniken und Pflegeeinrichtungen, Kinder- und Jugendgesundheit mit der Schuleingangsuntersuchung, sozialpsychiatrischer Dienst, Zahngesundheit sowie amtsärztliche Zeugnisse und Gutachten.
Wer darf sich Amtsärztin oder Amtsarzt nennen?
In Nordrhein-Westfalen regelt das § 19 Absatz 3 des ÖGD-Gesetzes eindeutig: Amtsärztin und Amtsarzt im Sinne sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen sind alle bei einer unteren Gesundheitsbehörde beschäftigten Ärztinnen und Ärzte. Eine besondere Facharztanerkennung ist dafür nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Die Leitung der medizinischen Dienste muss allerdings einer Ärztin oder einem Arzt übertragen werden.
Welche Berufe arbeiten außer Ärzten im Gesundheitsamt?
§ 19 des nordrhein-westfälischen ÖGD-Gesetzes verlangt eine multiprofessionelle Besetzung und nennt ausdrücklich Fachärztinnen für öffentliches Gesundheitswesen und andere Fachärzte, Fachzahnärzte, Fachapotheker und andere Apotheker, psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Angehörige sonstiger im Gesundheitswesen tätiger Berufe. Hinzu kommen Hygienekontrolleure, sozialmedizinische Assistenzkräfte, Sozialarbeiterinnen im sozialpsychiatrischen Dienst und Verwaltungskräfte.
Sind Amtsärzte weisungsgebunden?
Bei der ärztlichen Beurteilung nicht. § 18 Absatz 3 des nordrhein-westfälischen ÖGD-Gesetzes bestimmt, dass die Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte der unteren Gesundheitsbehörde in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit beim Ausstellen amtlicher Bescheinigungen und Gutachten nicht an Weisungen gebunden sind. Organisatorisch und dienstrechtlich bleiben sie dagegen in die Behörde eingebunden wie andere Beschäftigte auch.
Warum werden im Gesundheitsamt so viele Stellen ausgeschrieben?
Wegen des Pakts für den öffentlichen Gesundheitsdienst, den Bund und Länder am 29. September 2020 beschlossen haben. Der Bund stellt dafür vier Milliarden Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 bereit. Die Länder verpflichteten sich, bis Ende 2021 mindestens 1.500 und bis Ende 2022 mindestens weitere 3.500 unbefristete Vollzeitstellen zu schaffen, davon grundsätzlich 90 Prozent in den örtlichen Gesundheitsämtern.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 10.6.2025, GV. NRW. S. 530, Paragrafen 2, 11, 14, 15, 18 und 19 · Fassung vom 10.6.2025, abgerufen 8.9.2026
- Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, Beschluss von Bund und Ländern (Fördervolumen, Stellenzahlen, Bezahlung des ärztlichen Personals) · Beschluss vom 29.9.2020
- Bundesministerium für Gesundheit, Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Beschlussdatum, Fördervolumen, Laufzeit) · abgerufen 8.9.2026
- Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 25 Ermittlungen des Gesundheitsamtes · abgerufen 8.9.2026
- Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 6 meldepflichtige Krankheiten · abgerufen 8.9.2026
- TVöD VKA, Tabellenentgelt E 8, E 9c, E 14 und E 15, Tabelle in data/pay-tables/TVoeD_VKA-2026-05-01.json · Tarifeinigung 6.4.2025, gültig ab 1.5.2026
- Entgeltordnung (VKA), Teil B Abschnitt II Ziffer 1 (Ärztinnen und Ärzte, E 14 und E 15) sowie TVöD-BT-V § 57 Nr. 3 (Zulage von 300 Euro) · Lesefassung, abgerufen 8.9.2026
- Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 198 vom 11.6.2026: Personal in Gesundheitsämtern zum 31.12.2025 (27.225 Personen, Anteile nach Berufsgruppen und Beschäftigungsform) · Daten zum 31.12.2025, veröffentlicht 11.6.2026
- Statistisches Bundesamt, Qualitätsbericht Statistik des Personals im Öffentlichen Gesundheitsdienst (377 örtliche Gesundheitsämter in der Vollerhebung) · Berichtsjahr 2025, erschienen 10.6.2026