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Notfallsanitäter-Ausbildung: Ablauf, Stunden und Vergütung

Drei Jahre, 4.600 Stunden und mindestens 175 echte Einsätze: So ist die Ausbildung bei Feuerwehr oder kommunalem Rettungsdienst aufgebaut und geregelt.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht

Das Wichtigste in Kürze

Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter dauert in Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf. Vorgeschrieben sind mindestens 1.920 Stunden Unterricht, 1.960 Stunden an einer Lehrrettungswache mit mindestens 175 realen Einsätzen und 720 Stunden im Krankenhaus. Am Ende steht eine staatliche Prüfung mit schriftlichem, mündlichem und praktischem Teil. Der Träger muss eine angemessene Vergütung zahlen, Schulgeld ist verboten. Die Höhe ergibt sich aus dem im Vertrag genannten Tarifvertrag.

Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter umfasst mindestens 4.600 Stunden und dauert in Vollzeit drei Jahre. Davon entfallen 1.920 Stunden auf den Unterricht, 1.960 Stunden auf die Lehrrettungswache und 720 Stunden auf Einsätze im Krankenhaus. Auf der Wache müssen Sie mindestens 175 reale Einsätze nachweisen. Grundlage sind das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung NotSan-APrV.

Ausbildungsträger sind oft Berufsfeuerwehren, Kreise, Städte oder kommunale Rettungsdienstbetriebe. Offene Plätze finden Sie unter Ausbildungsstellen im öffentlichen Dienst und bei kommunalen Arbeitgebern.

Welche Voraussetzungen brauchen Sie für die Ausbildung?

Sie brauchen die gesundheitliche Eignung und einen passenden Schulabschluss. Das regelt § 8 NotSanG.

Beim Schulabschluss gibt es zwei Wege. Der erste ist der mittlere Schulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung. Der zweite ist ein Hauptschulabschluss mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren. Für Modellstudiengänge an Hochschulen nach § 7 NotSanG ist die Hochschulzugangsberechtigung nötig.

Haben Sie bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen, kann die zuständige Behörde diese auf Antrag anrechnen. Voraussetzung ist nach § 9 NotSanG, dass die Inhalte gleichwertig sind. Die Ausbildungszeit verkürzt sich dann entsprechend.

Wie läuft die Ausbildung Schritt für Schritt ab?

Der Weg führt vom Vertrag über Schule, Wache und Klinik bis zur staatlichen Prüfung. Die NotSan-APrV schlägt eine Gliederung vor, schreibt sie aber nicht zwingend vor.

  1. Voraussetzungen prüfen: Schulabschluss und gesundheitliche Eignung nach § 8 NotSanG klären.
  2. Bewerbung und Vertrag: Sie schließen mit dem Träger einen schriftlichen Ausbildungsvertrag nach § 12 NotSanG. Bei Minderjährigen unterschreiben auch die Eltern oder anderen gesetzlichen Vertreter.
  3. Schule: Der Unterricht läuft an einer staatlich anerkannten Schule. Sie trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung.
  4. Lehrrettungswache: Im ersten Halbjahr erwerben Sie die Mindestqualifikation für den Rettungsdienst, im zweiten folgen Krankentransport und erste Notfalleinsätze.
  5. Klinikpraktika: Sie durchlaufen Notaufnahme, Anästhesie, Intensivstation und weitere Bereiche.
  6. Staatsexamen: Die Prüfung beginnt frühestens drei Monate vor Ausbildungsende.

Im zweiten Jahr stehen nach der vorgeschlagenen Gliederung Einsätze in der Notfallrettung im Mittelpunkt. Das dritte Jahr dient der Vertiefung. Ziel ist, den Notfalleinsatz verantwortlich zu übernehmen. Einen Überblick über andere Ausbildungsberufe bietet der Artikel Ausbildung im öffentlichen Dienst.

Wie viele Stunden verbringen Sie in Schule, Wache und Klinik?

Die Mindeststunden stehen in § 1 Abs. 1 NotSan-APrV und den Anlagen 1 bis 3. Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung.

AusbildungsteilMindeststundenGrundlage
Theoretischer und praktischer Unterricht1.920Anlage 1 NotSan-APrV
Praktische Ausbildung an der Lehrrettungswache1.960Anlage 2 NotSan-APrV
Praktische Ausbildung im Krankenhaus720Anlage 3 NotSan-APrV
Summe4.600eigene Addition

Selbstgesteuertes Lernen und E-Learning dürfen in angemessenem Umfang eingeplant werden. Die Einzelheiten regeln die Länder.

Was passiert auf der Lehrrettungswache?

Eine Lehrrettungswache ist eine Rettungswache, die für die Ausbildung genehmigt ist. Von den 1.960 Stunden entfallen 40 auf den Dienst an der Wache und 1.600 auf Einsätze in der Notfallrettung. Weitere 320 Stunden sind frei verteilbar, etwa für eine Hospitation in einer Leitstelle.

Mindestens 175 Einsätze müssen real sein. Höchstens 25 davon dürfen Krankentransporte sein, mindestens 50 müssen mit Notärztin oder Notarzt stattfinden. Der Träger darf Sie auch im regulären Dienstplan einsetzen. Das setzt nach § 13 Abs. 2 NotSanG voraus, dass es der Ausbildung dient und Ihre Kompetenz vorher geprüft wurde.

Sie werden von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern begleitet. Diese brauchen mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden.

Welche Klinikbereiche gehören dazu?

Den größten Anteil der 720 Klinikstunden hat Anästhesie und OP mit 280 Stunden, davon höchstens 70 am Simulator. Auf die interdisziplinäre Notaufnahme entfallen 120 Stunden. Ersatzweise sind 80 Stunden internistische und 40 Stunden chirurgische Notaufnahme möglich. Die Intensivmedizin umfasst 120 Stunden, davon höchstens 30 am Simulator. Hinzu kommen 80 Stunden Pflegeabteilung, 80 Stunden Psychiatrie oder Gerontologie und 40 Stunden Geburtshilfe, Pädiatrie oder Kinderchirurgie.

Wie läuft das Staatsexamen ab?

Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Sie legen sie an der Schule ab, an der Sie die Ausbildung beenden.

Schriftlich schreiben Sie drei Aufsichtsarbeiten von je 120 Minuten an drei Tagen. Die mündliche Prüfung dauert 30 bis 45 Minuten pro Person, einzeln oder zu zweit. Im praktischen Teil bearbeiten Sie vier Fallbeispiele. Darunter sind zwingend ein internistischer Notfall, ein traumatologischer Notfall und eine Reanimation bei Herz-Kreislauf-Stillstand.

Bestanden haben Sie, wenn jeder Teil bestanden ist. Jede Aufsichtsarbeit, die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel können Sie einmal wiederholen. Auf schriftlichen Antrag verlängert sich die Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 17 Abs. 2 NotSanG).

Was verdienen Sie während der Ausbildung?

Der Träger muss nach § 15 Abs. 1 NotSanG eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlen. Die konkrete Höhe steht im Ausbildungsvertrag. Dieser muss nach § 12 Abs. 2 NotSanG auch die zugrunde liegenden Tarifverträge nennen.

Bei öffentlichen Arbeitgebern ist das ein Tarifvertrag für Auszubildende, im Bereich von Bund und Kommunen der TVAöD. Die aktuellen Monatsbeträge finden Sie im Artikel Ausbildungsvergütung im öffentlichen Dienst 2026. Prüfen Sie vor der Unterschrift, welcher Tarifteil im Vertrag genannt ist.

Einige Regeln gelten unabhängig vom Tarif. Sachbezüge wie Unterkunft dürfen höchstens 75 % der Bruttovergütung ausmachen. Arbeit über die vereinbarte Ausbildungszeit hinaus ist nur ausnahmsweise erlaubt und wird gesondert bezahlt. Vereinbarungen über Schulgeld, Vertragsstrafen oder Schadensersatzpauschalen sind nach § 20 Abs. 3 NotSanG nichtig. Fachbücher, Instrumente und Geräte stellt der Träger kostenlos.

Die Probezeit beträgt vier Monate. In dieser Zeit können beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen. Danach können Sie mit vier Wochen Frist kündigen, immer schriftlich. Mehr zu Probezeiten im öffentlichen Dienst lesen Sie im Beitrag zur Probezeit.

Welche Entgeltgruppe gilt nach der Ausbildung?

Die Entgeltgruppe richtet sich nach der Entgeltordnung und der übertragenen Tätigkeit. Eine feste Zahl nennt das NotSanG nicht.

Maßgeblich ist, welche Tätigkeitsmerkmale Ihre Stelle erfüllt. Wie das funktioniert, erklärt der Artikel Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen. Die Entgeltgruppe steht in jeder Stellenausschreibung. Mit ihr lesen Sie den Betrag in der TVöD-Tabelle für Kommunen ab. Im Schichtdienst kommen oft Zuschläge hinzu, die im Überblick zu Zulagen im öffentlichen Dienst beschrieben sind.

Werden Sie nach der Prüfung weiterbeschäftigt, ohne dass etwas anderes vereinbart wurde, entsteht nach § 19 NotSanG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Gilt das alles auch bei der Berufsfeuerwehr?

Nicht in jedem Fall. Manche Feuerwehren bilden Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter im Angestelltenverhältnis aus, andere im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das ist ein befristetes Beamtenverhältnis für die Ausbildungszeit.

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gelten die Vorschriften zum Ausbildungsverhältnis nicht. Das betrifft §§ 12 bis 20 NotSanG, also Vertrag, Vergütung, Probezeit und Kündigung (§ 21 NotSanG). Inhalte, Stunden und Prüfung bleiben gleich. Wie Einstellung, Sporttest und Laufbahn bei der Feuerwehr ablaufen, zeigt der Artikel Berufsfeuerwehr: Einstellung und Laufbahn.

Was müssen Sie nach bestandener Prüfung beantragen?

Die Berufsbezeichnung dürfen Sie erst mit einer behördlichen Erlaubnis führen (§ 1 Abs. 1 NotSanG). Sie wird auf Antrag erteilt.

Nach § 2 Abs. 1 NotSanG müssen Sie dafür vier Bedingungen erfüllen. Sie haben Ausbildung und Prüfung bestanden, sind persönlich zuverlässig, gesundheitlich geeignet und verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse. Für die Zuverlässigkeit verlangen Behörden häufig ein Führungszeugnis.

Mit der Erlaubnis dürfen Sie nach § 2a NotSanG heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen, auch invasive oder medikamentöse. Das gilt, bis die Notärztin oder der Notarzt eintrifft oder eine teleärztliche Versorgung beginnt. Voraussetzung ist, dass Sie die Maßnahme in der Ausbildung gelernt haben und sie Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden abwendet.

Häufige Fragen

Welchen Schulabschluss braucht man für die Notfallsanitäter-Ausbildung?

Nach § 8 NotSanG genügt der mittlere Schulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung. Alternativ reicht ein Hauptschulabschluss, wenn Sie zusätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren haben. Für Modellstudiengänge an Hochschulen ist die Hochschulzugangsberechtigung nötig. Außerdem müssen Sie gesundheitlich für den Beruf geeignet sein. Eine andere abgeschlossene Ausbildung kann die zuständige Behörde auf Antrag anrechnen, wenn sie gleichwertig ist.

Muss man für die Notfallsanitäter-Ausbildung Schulgeld zahlen?

Nein. Vereinbarungen über Schulgeld oder eine Entschädigung für die Ausbildung sind nach § 20 Abs. 3 NotSanG nichtig. Das gilt auch für Vertragsstrafen und Schadensersatzpauschalen. Der Ausbildungsträger muss zudem Fachbücher, Instrumente und Apparate kostenlos stellen, soweit sie für Ausbildung und Prüfung nötig sind. Stattdessen zahlt der Träger Ihnen eine angemessene Ausbildungsvergütung, deren Höhe im Vertrag steht.

Wie viele Einsätze braucht man in der Notfallsanitäter-Ausbildung?

Anlage 2 der NotSan-APrV verlangt mindestens 175 reale Einsätze an der Lehrrettungswache. Bis zu 25 davon dürfen Krankentransporte sein. Mindestens 50 Einsätze müssen gemeinsam mit einer Notärztin oder einem Notarzt stattfinden. Die Einsätze sind Teil der 1.960 Stunden praktischer Ausbildung auf der Wache, von denen 1.600 Stunden auf die Notfallrettung entfallen.

Was passiert, wenn man die Notfallsanitäter-Prüfung nicht besteht?

Jede schriftliche Aufsichtsarbeit, die mündliche Prüfung und jedes praktische Fallbeispiel kann einmal wiederholt werden, wenn sie mit mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden. Auf schriftlichen Antrag verlängert sich die Ausbildung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Die Verlängerung darf nach § 17 Abs. 2 NotSanG höchstens ein Jahr betragen. Bestanden ist die Prüfung erst, wenn alle drei Teile bestanden sind.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. Notfallsanitätergesetz (NotSanG) · zuletzt geändert durch Art. 7c des Gesetzes vom 19.7.2023; abgerufen am 29.10.2026
  2. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) · zuletzt geändert durch Art. 12 der Verordnung vom 7.6.2023
  3. NotSan-APrV mit Anlagen 1 bis 6 (PDF) · zuletzt geändert durch Art. 12 der Verordnung vom 7.6.2023