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AVR Caritas und Diakonie: Unterschiede zum TVöD

Kein Tarifvertrag, kein Streik, aber Erhöhungen im Gleichschritt mit dem TVöD: Wie die Arbeitsvertragsrichtlinien entstehen und wann die Kirchenmitgliedschaft heute noch zählt.

Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

Caritas und Diakonie schließen keine Tarifverträge. Ihre Arbeitsbedingungen entstehen im Dritten Weg: paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen beschließen Arbeitsvertragsrichtlinien, Streik und Aussperrung sind ausgeschlossen. Inhaltlich folgen die AVR dem TVöD eng. Die Caritas hat zum 1. Juli 2025 um 3,0 Prozent und zum 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht, die Pflegezulage auf 141,82 €. Seit der Grundordnung von 2022 müssen nur noch wenige Beschäftigte katholisch sein.

Caritas und Diakonie beschäftigen zusammen mehr Menschen als die meisten Landesverwaltungen, und keine einzige ihrer Stellen läuft über einen Tarifvertrag. Wer sich dort bewirbt, findet in der Ausschreibung „Vergütung nach AVR“ und darunter Zahlen, die dem TVöD verdächtig ähneln. Der Unterschied liegt weniger im Betrag als darin, wie er zustande kommt und was der Arbeitgeber sonst noch von Ihnen erwarten darf.

Was sind die AVR und wer beschließt sie?

AVR steht für Arbeitsvertragsrichtlinien. Bei der Caritas gelten die AVR des Deutschen Caritasverbandes, bei der Diakonie überwiegend die AVR der Diakonie Deutschland, kurz AVR.DD. Beide sind keine Tarifverträge, sondern Regelwerke, die über eine Verweisung im Arbeitsvertrag Vertragsinhalt werden.

Beschlossen werden sie im sogenannten Dritten Weg. Artikel 9 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes beschreibt ihn so: Die zivilrechtlichen Arbeitsbedingungen werden durch paritätisch von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen ausgehandelt und beschlossen. Die Parität muss dabei formell wie materiell gewährleistet sein. Bei der Diakonie Deutschland sitzen in der Arbeitsrechtlichen Kommission je zwölf Vertreterinnen und Vertreter beider Seiten.

Die Zusammenarbeit ist vom Konsensprinzip geprägt, Beschlüsse brauchen eine qualifizierte Mehrheit. Kommt keiner zustande, können beide Seiten ein verbindliches Vermittlungsverfahren unter neutralem Vorsitz einleiten, das zwingend mit einem Beschluss enden muss. Um Rechtswirksamkeit zu erlangen, bedürfen die Beschlüsse bei der katholischen Kirche zusätzlich der bischöflichen Inkraftsetzung für die jeweilige Diözese. Diese Kaskade erklärt, warum Erhöhungen bei der Caritas später greifen als beim öffentlichen Dienst.

Wo liegen die Unterschiede zum TVöD konkret?

MerkmalTVöDAVR Caritas und Diakonie
RechtsnaturTarifvertrag, wirkt bei Tarifbindung unmittelbarRichtlinie, wird über Verweisung im Arbeitsvertrag Vertragsinhalt
Wer verhandeltGewerkschaften und Arbeitgeberverbändeparitätische Arbeitsrechtliche Kommission (Dritter Weg)
KonfliktlösungArbeitskampf zulässigverbindliches Vermittlungsverfahren, Streik und Aussperrung ausgeschlossen
Inkraftsetzungmit Unterzeichnungbei der katholischen Kirche zusätzlich bischöfliche Inkraftsetzung
InteressenvertretungPersonalrat oder BetriebsratMitarbeitervertretung nach der Mitarbeitervertretungsordnung
Struktur der BezahlungEntgeltgruppen E 1 bis E 15, dazu S- und P-TabelleVergütungsgruppen der Anlage 3, für Pflege und Sozialdienst die Anlagen 31 bis 33
Anforderungen an die PersonVerfassungstreue, sonst keine WeltanschauungIdentifikation mit den Zielen und Werten der Einrichtung, teils Kirchenmitgliedschaft

Der bemerkenswerte Punkt ist die Nähe bei den Beträgen. Die AVR bilden die Systematik des TVöD weitgehend nach: Stufen, Zeitzuschläge, Jahressonderzahlung, Zusatzversorgung. Wer die Grundlagen des öffentlichen Systems kennt, findet sich schnell zurecht; die Systematik der Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen funktioniert im Prinzip gleich.

Wie stark sind die Vergütungen 2025 und 2026 gestiegen?

Die Bundeskommission des Deutschen Caritasverbandes hat am 5. Juni 2025 die Tarifrunde 2025 beschlossen. Für die Vergütungstabelle der Anlage 3 und für die Anlagen 31 bis 33 gilt danach: Erhöhung zum 1. Juli 2025 um 3,0 Prozent, mindestens jedoch 110,00 € monatlich, und zum 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent. Die festgelegten Euro-Beträge sind bis zum 31. März 2027 befristet.

Wer den öffentlichen Dienst kennt, erkennt das Muster: Die Tarifeinigung für Bund und Kommunen vom 6. April 2025 sah zum 1. April 2025 dieselben 3,0 Prozent mit Mindestbetrag von 110 € und zum 1. Mai 2026 dieselben 2,8 Prozent vor. Die Caritas übernimmt Höhe und Struktur, verschiebt aber den Zeitpunkt um drei bis neun Monate.

Bei den Zulagen gibt es Abweichungen nach oben. Die Wechselschichtzulage nach § 6 Abs. 5 der Anlagen 31 und 32 wurde zum 1. Juli 2025 auf 250,00 € monatlich angehoben, der Stundensatz auf 1,49 € beziehungsweise 1,47 €. Der allgemeine Teil des TVöD sieht dagegen 200 € vor. Die Schichtzulage liegt in beiden Systemen bei 100,00 € monatlich, der Stundensatz bei 0,59 €. Die Pflegezulage der Anlagen 31 und 32 beträgt seit dem 1. Februar 2026 monatlich 141,82 €, exakt derselbe Betrag wie im TVöD seit dem 1. Mai 2026. Eine Übersicht über die Zulagenarten gibt der Beitrag zu den Zulagen im öffentlichen Dienst.

Ein Detail zeigt, dass die Systeme nicht identisch sind: Die Wechselschicht- und Schichtzulagen der Caritas nehmen erst ab dem 1. Januar 2027 an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Bis dahin sind sie feste Beträge. Zum 1. Januar 2027 tritt außerdem eine umfassend neu gefasste AVR in Kraft, die die Bundeskommission am 9. Oktober 2025 beschlossen hat.

Wer muss katholisch oder evangelisch sein?

Hier hat sich seit 2022 mehr geändert als bei der Bezahlung. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der Fassung vom 22. November 2022 hat den früheren Stufenkatalog abgeschafft, der Katholiken, nichtkatholische Christen und Nichtchristen unterschiedlich behandelte.

Artikel 6 Abs. 3 und 4 nennen nur noch zwei Fälle, in denen die Kirchenmitgliedschaft Einstellungsvoraussetzung ist. Pastorale und katechetische Tätigkeiten können ausschließlich Personen übertragen werden, die der katholischen Kirche angehören. Und katholisch sein müssen Personen, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Für Pflegefachkräfte, Erzieherinnen, Sachbearbeitung, Haustechnik oder IT trifft das in aller Regel nicht zu.

Von allen Mitarbeitenden erwartet Artikel 6 Abs. 2 lediglich die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit. Neu ist außerdem eine klare Grenze für das Bewerbungsverfahren: Nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren. Artikel 7 Abs. 2 Satz 3 stellt für das laufende Arbeitsverhältnis fest, dass dieser Kernbereich, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, rechtlichen Bewertungen entzogen bleibt. Eine Wiederheirat nach Scheidung oder eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft ist damit kein Kündigungsgrund mehr.

Grenzen bestehen weiter bei kirchenfeindlichem Verhalten und beim Kirchenaustritt. Wer sich kirchenfeindlich betätigt, wird nach Artikel 6 Abs. 5 nicht eingestellt; dasselbe gilt für Personen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind. Bei katholischen Mitarbeitenden führt ein Austritt nach Artikel 7 Abs. 4 in der Regel zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wobei im Einzelfall davon abgesehen werden kann. Vor jeder Beendigung muss der Dienstgeber nach Artikel 7 Abs. 5 mildere Mittel prüfen, von der Beratung über die Abmahnung bis zur Versetzung.

Was bedeutet der Verzicht auf das Streikrecht praktisch?

Artikel 9 Abs. 3 der Grundordnung formuliert es ohne Umschweife: Streik und Aussperrung widersprechen dem Grunderfordernis, Interessengegensätze durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben zu lösen, und scheiden daher aus. Kirchliche Dienstgeber schließen zudem keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Konstruktion mit Urteil vom 20. November 2012 (1 AZR 179/11) im Grundsatz gebilligt, allerdings nicht bedingungslos. Gewerkschaften dürfen danach nur dann nicht zum Streik aufrufen, wenn sie organisatorisch in das Verfahren des Dritten Wegs eingebunden sind und die Verhandlungsergebnisse für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingungen verbindlich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, lebt das Streikrecht wieder auf.

Für Sie als Beschäftigte heißt das: Ihre Interessenvertretung heißt Mitarbeitervertretung, nicht Personalrat, und richtet sich nach der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung. Dienstvereinbarungen gelten nach Artikel 8 Abs. 3 unmittelbar und zwingend. Die klassischen Druckmittel der Tarifauseinandersetzung entfallen; Verbesserungen laufen über die Kommission. Stellen bei kirchlichen und freigemeinnützigen Trägern finden Sie unter Kirche und Wohlfahrt, Stellen im Pflegebereich unter Gesundheit und Pflege.

Der häufigste Fehler bei einem Wechsel zwischen beiden Welten betrifft die Stufen. Beim Wechsel von der Caritas in eine Kommune ist der neue Arbeitgeber nicht an Ihre bisherige Stufe gebunden; er ordnet nach den Regeln des TVöD neu zu und rechnet einschlägige Berufserfahrung nach eigenen Maßstäben an. Klären Sie diesen Punkt vor der Unterschrift schriftlich, nicht danach. Wie die Zuordnung im öffentlichen Dienst abläuft, steht im Beitrag zur Stufenzuordnung bei Neueinstellung; die Vergleichswerte des öffentlichen Dienstes stehen unter TVöD VKA.

Häufige Fragen

Was sind die AVR und wie unterscheiden sie sich von einem Tarifvertrag?

AVR steht für Arbeitsvertragsrichtlinien. Sie werden nicht zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband ausgehandelt, sondern in paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen beschlossen. Artikel 9 der Grundordnung nennt das den Dritten Weg. Die Beschlüsse gelten nicht automatisch wie ein Tarifvertrag, sondern werden über eine Verweisung im Arbeitsvertrag Vertragsinhalt; bei der katholischen Kirche brauchen sie zusätzlich die bischöfliche Inkraftsetzung.

Verdiene ich bei Caritas oder Diakonie weniger als im TVöD?

Nicht systematisch. Beide Systeme orientieren sich eng am TVöD und übernehmen dessen Erhöhungen meist zeitversetzt. Die Caritas hat mit dem Beschluss vom 5. Juni 2025 zum 1. Juli 2025 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens 110 € monatlich, und zum 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent. Das entspricht der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst vom 6. April 2025, verschoben um wenige Monate.

Muss ich für eine Stelle bei der Caritas katholisch sein?

In den meisten Fällen nein. Nach Artikel 6 der Grundordnung von 2022 können nur pastorale und katechetische Tätigkeiten ausschließlich Katholiken übertragen werden. Katholisch sein müssen außerdem Personen, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Für Pflege, Verwaltung, Technik und Sozialarbeit gilt das in der Regel nicht.

Darf in kirchlichen Einrichtungen gestreikt werden?

Nach Artikel 9 Abs. 3 der Grundordnung scheiden Streik und Aussperrung aus, weil Interessengegensätze durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden sollen. Das Bundesarbeitsgericht hat das mit Urteil vom 20. November 2012 (1 AZR 179/11) bestätigt, aber an Bedingungen geknüpft: Gewerkschaften müssen organisatorisch in das Verfahren eingebunden und die Ergebnisse für die Dienstgeberseite als Mindestbedingungen verbindlich sein.

Was passiert bei einem Kirchenaustritt während der Beschäftigung?

Bei katholischen Mitarbeitenden führt der Austritt aus der katholischen Kirche nach Artikel 7 Abs. 4 der Grundordnung in der Regel zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalls eine Beendigung als unangemessen erscheinen lassen. Wer aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, wird nach Artikel 6 Abs. 5 zudem nicht neu eingestellt.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.

  1. Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Artikel 1, 6, 7 und 9 (Verband der Diözesen Deutschlands) · Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 22.11.2022
  2. Beschluss BK 2/2025 der Bundeskommission des Deutschen Caritasverbandes, Tarifrunde 2025 Teil 1 · Beschluss vom 5.6.2025, korrigierte Fassung vom 30.7.2025
  3. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11 (Streik in kirchlichen Einrichtungen) · Urteil vom 20.11.2012, abgerufen 8.9.2026
  4. Das Arbeitsrecht der Diakonie (Diakonie Deutschland) · abgerufen 8.9.2026
  5. TVöD Allgemeiner Teil, § 8 Abs. 5 und 6 (Lesefassung VKA) · Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22 vom 6.4.2025, Stand 1.1.2026