Wissenschaftliche Mitarbeit: E 13, WissZeitVG und Teilzeit
Die Stelle klingt nach E 13, ausgezahlt wird oft die Hälfte davon. Wie das Wissenschaftszeitvertragsgesetz Befristungen begrenzt, warum Qualifikationsstellen fast immer Teilzeitstellen sind und was am Ende der Höchstdauer passiert.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht · Aktualisiert
Das Wichtigste in Kürze
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden meist nach E 13 TV-L bezahlt und nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet. § 2 WissZeitVG erlaubt sechs Jahre vor und sechs Jahre nach der Promotion, in der Medizin neun Jahre danach, jeweils verlängert um zwei Jahre je Kind unter 18 Jahren. E 13 Stufe 1 im TV-L liegt ab 1.4.2026 bei 4.759,37 Euro brutto in Vollzeit. Zum Jahresende 2024 waren 66 Prozent des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals befristet und 39 Prozent in Teilzeit beschäftigt.
In der Ausschreibung steht E 13. Auf dem Kontoblatt steht die Hälfte. Wissenschaftliche Mitarbeit an einer deutschen Hochschule ist fast immer Teilzeit auf Zeit: Zum Jahresende 2024 waren nach Angaben des Statistischen Bundesamts 66 Prozent des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals befristet beschäftigt und 39 Prozent arbeiteten in Teilzeit. Wer die Entgeltgruppe liest, aber nicht den Stellenanteil, verrechnet sich um mehrere tausend Euro im Jahr.
Was verdient man als wissenschaftliche Mitarbeiterin?
Die übliche Entgeltgruppe ist E 13 im TV-L, dem Tarifvertrag der Länder. Ab dem 1. April 2026 gelten dort diese Tabellenwerte für eine volle Stelle:
| Stufe | E 13 Vollzeit | bei 65 Prozent | bei 50 Prozent |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | 4.759,37 € | rund 3.094 € | rund 2.380 € |
| Stufe 2 | 5.106,09 € | rund 3.319 € | rund 2.553 € |
| Stufe 3 | 5.366,89 € | rund 3.489 € | rund 2.683 € |
| Stufe 4 | 5.873,56 € | rund 3.818 € | rund 2.937 € |
Die Werte stammen aus der TV-L-Tabelle, die auf der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 beruht und ab dem 1. April 2026 gilt. Sie sind Bruttobeträge ohne Jahressonderzahlung, ohne Zusatzversorgung und ohne Zuschläge. Die vollständige Tabelle steht unter TV-L-Entgelttabelle. Hessen führt einen eigenen Tarifvertrag, den TV-H, mit abweichenden Werten.
Entscheidend ist der Stellenanteil, der in der Ausschreibung meist als Bruchteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht. Bei 50 Prozent halbiert sich das Tabellenentgelt, bei 65 Prozent bleiben knapp zwei Drittel. Die Arbeitsmenge halbiert sich dabei selten mit: Lehrverpflichtung, Betreuung und die eigene Qualifizierungsarbeit sind an die Stelle gekoppelt, nicht an den Anteil. Rechnen Sie den Tabellenwert deshalb selbst um, statt sich auf die Angabe im Text der Ausschreibung zu verlassen.
Welche Stufe bekomme ich bei der Einstellung?
Neu Eingestellte beginnen in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung angerechnet wird. Wer einschlägige Erfahrung aus einer vorherigen befristeten Stelle mitbringt, kann in Stufe 2 oder 3 eingruppiert werden, wobei die Hochschule das prüfen und begründen muss. Promotionszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin gelten dabei häufig als einschlägig, weil dieselbe Tätigkeit ausgeübt wurde. Wie Stufenzuordnung im Tarif funktioniert, erklärt der Beitrag Stufenzuordnung bei Neueinstellung.
Die Entgeltgruppe selbst folgt aus der Tätigkeit, nicht aus dem Abschluss. E 13 setzt eine wissenschaftliche Tätigkeit voraus, die einen abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss erfordert. Eine wissenschaftlich unterstützende Tätigkeit, etwa im Labor oder in der technischen Betreuung, führt zu einer niedrigeren Eingruppierung. Die Systematik dahinter beschreibt der Beitrag Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale.
Wie lange darf die Hochschule befristen?
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz erlaubt Befristungen ohne Sachgrund, und zwar in zwei Blöcken. Nach § 2 Absatz 1 sind bis zu sechs Jahre vor der Promotion zulässig, wenn die Beschäftigung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung dient. Nach abgeschlossener Promotion kommen bis zu sechs weitere Jahre hinzu, im Bereich der Medizin bis zu neun Jahre. Die vereinbarte Befristungsdauer muss der angestrebten Qualifizierung angemessen sein.
Die Höchstdauer verlängert sich um zwei Jahre je Kind unter 18 Jahren, das betreut wird, und um zwei Jahre bei einer Behinderung oder schwerwiegenden chronischen Erkrankung. Angerechnet werden nach § 2 Absatz 3 alle früheren befristeten Arbeitsverhältnisse an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, auch solche nach anderen Gesetzen. Ausgenommen bleiben studienbegleitende Beschäftigungen.
Daneben steht die Drittmittelbefristung nach § 2 Absatz 2. Sie greift, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird und diese Mittel für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt sind. Die Vertragsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen. Diese Befristung zählt nicht auf die Sechsjahresfristen des Absatzes 1 an und ist deshalb der Grund, warum Beschäftigung an Hochschulen deutlich länger dauern kann als zwölf Jahre.
| Grundlage | Höchstdauer | Voraussetzung |
|---|---|---|
| § 2 Abs. 1 WissZeitVG, vor der Promotion | 6 Jahre | Beschäftigung dient der eigenen Qualifizierung |
| § 2 Abs. 1 WissZeitVG, nach der Promotion | 6 Jahre, Medizin 9 Jahre | abgeschlossene Promotion |
| Verlängerung für Kinder | je 2 Jahre pro Kind unter 18 | Betreuung eines oder mehrerer Kinder |
| Verlängerung bei Behinderung | 2 Jahre | Behinderung oder schwerwiegende chronische Erkrankung |
| § 2 Abs. 2 WissZeitVG, Drittmittel | Dauer der Bewilligung | überwiegende Finanzierung aus bewilligten Drittmitteln |
| § 6 WissZeitVG, Hilfstätigkeiten | 6 Jahre insgesamt | Einschreibung an einer deutschen Hochschule |
Von diesen Vorschriften kann nach § 1 des Gesetzes durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die eine längere Höchstdauer verspricht oder eine kürzere festschreibt, ist unwirksam. Einen Paragrafen 2a gibt es im Wissenschaftszeitvertragsgesetz nicht, auch wenn er in Ratgebertexten gelegentlich auftaucht.
Was gilt für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte?
Für sie gilt § 6. Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für einen berufsqualifizierenden Abschluss eingeschrieben sind, sind bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren zulässig. Verlängerungen innerhalb dieser Gesamtdauer sind möglich.
Praktisch heißt das: Wer während des Studiums als Hilfskraft arbeitet, verbraucht damit nicht die spätere Promotionszeit. Wer allerdings nach dem Abschluss weiter auf einer Hilfskraftstelle beschäftigt wird, fällt aus § 6 heraus, weil die Einschreibung fehlt. Solche Verträge müssen dann auf § 2 oder auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz gestützt werden, und sie zählen entsprechend mit.
Was tun, wenn die Befristung unwirksam ist?
Eine Befristung, die keine tragfähige Grundlage hat, führt nicht automatisch zu einem unbefristeten Vertrag. Sie muss angegriffen werden, und zwar innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses durch Klage beim Arbeitsgericht. Diese Frist steht im Teilzeit- und Befristungsgesetz und ist eine Ausschlussfrist: Wer sie verstreichen lässt, kann die Befristung auch dann nicht mehr angreifen, wenn sie eindeutig rechtswidrig war.
Typische Angriffspunkte sind eine überschrittene Höchstdauer, eine Drittmittelbefristung ohne entsprechende Bewilligung und eine Vertragslaufzeit, die zum Projektzeitraum nicht passt. Vor einer Klage lohnt der Gang zum Personalrat, der bei Einstellung und Befristung mitbestimmt und die Vorgeschichte der Stelle kennt. Wie Entfristungsverfahren im öffentlichen Dienst ablaufen, steht im Beitrag Befristung und Entfristung im öffentlichen Dienst.
Der Rechenfehler, der die Promotion teuer macht
Viele planen mit dem Tabellenwert und merken erst nach der Zusage, dass die Stelle 50 oder 65 Prozent umfasst. Zwischen E 13 Stufe 1 in Vollzeit und derselben Stufe auf einer halben Stelle liegen rund 2.380 Euro brutto im Monat, über drei Jahre gerechnet also ein mittlerer fünfstelliger Betrag. Auch die spätere Rente und die Zusatzversorgung folgen dem tatsächlichen Entgelt, nicht der Entgeltgruppe.
Zwei Fragen klären das vor der Zusage. Erstens: Welcher Stellenanteil ist vereinbart, und ist eine Aufstockung während der Laufzeit vorgesehen? Zweitens: Auf welche Rechtsgrundlage wird die Befristung gestützt, § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, und wie viel der Höchstdauer ist durch frühere Stellen bereits verbraucht? Die Antwort auf die zweite Frage entscheidet darüber, ob nach diesem Vertrag überhaupt noch ein weiterer folgen kann. Offene Stellen an Hochschulen finden Sie unter Hochschulen als Arbeitgeber und gefiltert nach Entgeltgruppe unter E 13.
Häufige Fragen
Wie lange darf ich als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet beschäftigt werden?
§ 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes erlaubt eine Befristung von bis zu sechs Jahren vor der Promotion und noch einmal bis zu sechs Jahren danach, im Bereich der Medizin nach der Promotion bis zu neun Jahren. Die Höchstdauer verlängert sich um zwei Jahre je Kind unter 18 Jahren und um zwei Jahre bei einer Behinderung oder schwerwiegenden chronischen Erkrankung. Angerechnet werden frühere befristete Beschäftigungen an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Was verdient ein wissenschaftlicher Mitarbeiter in E 13?
Im TV-L liegt das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe E 13 ab dem 1. April 2026 in Stufe 1 bei 4.759,37 Euro und in Stufe 3 bei 5.366,89 Euro brutto im Monat, jeweils in Vollzeit. Wer eine halbe Stelle hat, erhält die Hälfte. Bei einem Stellenanteil von 65 Prozent sind es aus Stufe 1 rund 3.094 Euro. Hinzu kommen Jahressonderzahlung und Zusatzversorgung, aber keine Zulage allein für die wissenschaftliche Tätigkeit.
Zählt eine Stelle als studentische Hilfskraft auf die sechs Jahre?
Nein. § 2 Absatz 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes rechnet zwar alle befristeten Beschäftigungen mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen auf die Höchstdauer an, nimmt studienbegleitende Beschäftigungen davon aber aus. Für Hilfskräfte gilt zudem § 6 mit einer eigenen zulässigen Gesamtdauer von sechs Jahren, die neben die Fristen des § 2 tritt.
Was passiert, wenn die Höchstdauer nach dem WissZeitVG ausgeschöpft ist?
Dann ist eine weitere Befristung nach diesem Gesetz nicht mehr möglich. Möglich bleiben eine Drittmittelbefristung nach § 2 Absatz 2, eine Befristung mit Sachgrund nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie eine unbefristete Stelle. Wer keine dieser Möglichkeiten erhält, verlässt die Hochschule. Ein Anspruch auf Entfristung entsteht aus der ausgeschöpften Höchstdauer nicht, wohl aber aus einer Befristung, die keinen wirksamen Grund hatte.
Kann ich als wissenschaftlicher Mitarbeiter verbeamtet werden?
In der Regel nicht. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Tarifbeschäftigte nach dem TV-L, in Hessen nach dem TV-H. Verbeamtet werden an Hochschulen im Wesentlichen Professorinnen und Professoren, an einigen Hochschulen zusätzlich Akademische Rätinnen und Räte. Die Ratsstellen sind der einzige nennenswerte Beamtenweg unterhalb der Professur und werden ihrerseits häufig befristet vergeben.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: . Zahlen und Paragrafen stammen aus den folgenden Primärquellen.
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), § 2 Befristungsdauer und Drittmittelfinanzierung · abgerufen 8.9.2026
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), § 6 wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten · abgerufen 8.9.2026
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), § 1 Geltungsbereich und Unabdingbarkeit · abgerufen 8.9.2026
- Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 359 vom 2.10.2025: Beschäftigte an Hochschulen 2024, Anteile Befristung und Teilzeit · Daten zum Jahresende 2024, veröffentlicht 2.10.2025
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), § 14 zulässige Befristung · abgerufen 8.9.2026
- TV-L, Tabellenentgelt E 13, Tarifeinigung vom 14.2.2026, Tabelle in data/pay-tables/TV_L-2026-04-01.json · gültig ab 1.4.2026