BAG: Mindestlohn-Beschäftigte dürfen bei Inflationsprämie nicht leer ausgehen
Wer wegen der Mindestlohnerhöhung mehr verdient, darf von freiwilligen Inflationsprämien nicht ausgeschlossen werden, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Redaktion StaatsJobs.com· Veröffentlicht
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. September 2026 entschieden, dass Arbeitgeber Mindestlohnbeschäftigte nicht von einer freiwilligen Inflationsausgleichsprämie ausschließen dürfen, nur weil sich deren Entgelt durch die Mindestlohnerhöhung erhöht hat. Geklagt hatte eine Servicekraft, die statt der monatlichen Pauschale nur eine geringere Einmalzahlung erhalten hatte. Der Zehnte Senat sah darin einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Az. 10 AZR 62/26).
Worum es in dem Verfahren ging
Eine Servicekraft in Vollzeit verdiente zunächst 10,56 Euro brutto je Stunde. Durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 stieg ihr Lohn auf 12,00 Euro brutto. Der Arbeitgeber zahlte anderen Vollzeitbeschäftigten ab November 2022 eine steuerfreie „Inflationspauschale“ von monatlich 115,38 Euro netto über 26 Monate, gestützt auf die gesetzliche Möglichkeit, bis Ende 2024 maximal 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei auszuzahlen.
Wer zum Stichtag 30. September 2022 weniger als 11,49 Euro pro Stunde oder mehr als 4.000 Euro brutto verdiente, erhielt stattdessen nur eine einmalige Zahlung von 250 Euro. Die Klägerseite sah darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung und klagte auf die volle Pauschale abzüglich der bereits gezahlten 250 Euro.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage zunächst abgewiesen. Vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte die Revision jedoch Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass Arbeitgeber bei freiwilligen Leistungen nach eigenen Verteilungsregeln niemand aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausschließen dürfen.
Der Ausschluss von Beschäftigten, deren Lohn allein wegen der Mindestlohnerhöhung gestiegen war, widerspreche den Wertentscheidungen des Mindestlohngesetzes. Dieses solle gerade einen Mindestschutz und gesellschaftliche Teilhabe sichern. Besonders deutlich wird das bei einer Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG, die laut Gesetzgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gezahlt werden soll. Bei Mindestlohnempfängern ist dieses Entgelt der gesetzliche Mindestlohn selbst.
Was das für Beschäftigte im öffentlichen Dienst bedeutet
Das Urteil betrifft unmittelbar die Privatwirtschaft, hat aber Signalwirkung für alle Arbeitgeber, die freiwillige Sonderzahlungen nach eigenen Stichtagen oder Einkommensgrenzen staffeln. Wer im öffentlichen Dienst unter Tarifverträgen wie dem TVöD-VKA oder dem TV-L beschäftigt ist, profitiert in der Regel von kollektiv ausgehandelten Zulagen, bei denen solche Abgrenzungsfragen seltener auftreten.
Beschäftigte, deren Arbeitgeber dennoch freiwillige Zusatzleistungen gewähren, etwa bei kommunalen Eigenbetrieben oder öffentlichen Unternehmen, sollten die Verteilungskriterien genau prüfen. Eine Benachteiligung allein wegen eines niedrigeren Grundgehalts lässt sich nach dieser Entscheidung kaum noch rechtfertigen. Wer eine Stelle sucht, findet aktuelle Angebote unter Stellenangebote im öffentlichen Dienst, sortiert auch nach Tarifbeschäftigung oder Beamtenverhältnis.
Häufige Fragen
Betrifft das Urteil auch den öffentlichen Dienst?
Direkt entschieden wurde über einen privatwirtschaftlichen Arbeitgeber. Die Grundsätze zur Gleichbehandlung bei freiwilligen Leistungen gelten aber auch für öffentliche Arbeitgeber, soweit sie Sonderzahlungen außerhalb von Tarifverträgen gewähren.
Warum war der Ausschluss der Mindestlohnempfänger unzulässig?
Das Bundesarbeitsgericht sah keinen sachlichen Grund, Beschäftigte wegen ihres durch den Mindestlohn gestiegenen Entgelts von einer Inflationsprämie auszuschließen. Dies verstoße gegen die Zielsetzung des Mindestlohngesetzes, einen angemessenen Mindestschutz zu sichern.
Was bedeutet die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG konkret?
Diese Regelung erlaubte Arbeitgebern bis Dezember 2024, bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum geschuldeten Lohn auszuzahlen. Nach dem Urteil zählt bei Mindestlohnempfängern der gesetzliche Mindestlohn als dieses geschuldete Entgelt.
Quellen und Stand
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- Bundesarbeitsgericht · Stand 30.9.2026