Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt fest, dass der Mindesturlaub bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage beträgt. Laut § 5 Abs. 1 BUrlG haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses, wenn sie vor Ablauf der 6-monatigen Wartezeit oder in der ersten Jahreshälfte nach Erfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
Im öffentlichen Dienst regelt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dass Beschäftigte bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf 30 Tage Urlaub pro Kalenderjahr haben. Tritt ein Beschäftigter während des Jahres ein oder aus, erhält er für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Diese Zwölftelungsregelung unterscheidet nicht danach, wann im Urlaubsjahr das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet. Wenn die tarifliche Regelung zu einem geringeren Urlaubsanspruch führt als die gesetzliche Regelung, gilt der gesetzliche Anspruch.
Ein Beispiel zeigt: Wird ein Arbeitsverhältnis am 15. Mai begonnen, beträgt der TVöD-Urlaubsanspruch bis zum Jahresende 18 Tage. Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen greift jedoch nach Ablauf der Wartezeit, sodass ab dem 15. November 20 Tage zustehen. Ein weiteres Beispiel: Endet ein Arbeitsverhältnis am 31. Juli und wurde der Aufhebungsvertrag geschlossen, besteht ein tariflicher Anspruch von 18 Tagen, jedoch gilt der gesetzliche Anspruch auf 20 Tage.