Umfassende Fürsorgepflichten des Arbeitgebers im Überblick

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, das Leben und die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu schützen. Diese Pflichten umfassen sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Vorschriften. Öffentlich-rechtliche Fürsorgepflichten ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen wie dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung. Beispiele hierfür sind die Verpflichtung zur Bereitstellung sicherer Arbeitsbedingungen und zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Überanstrengung. Privatrechtliche Vorschriften sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Insbesondere § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter zu ergreifen. Diese Verpflichtungen sind nicht vertraglich abdingbar (§ 619 BGB).

Ist dem Arbeitgeber eine gesundheitlich bedingte Leistungsminderung eines Arbeitnehmers bekannt, muss er dies berücksichtigen. Bei Verstößen gegen die Fürsorgepflichten kann der Arbeitnehmer verschiedene Reaktionen zeigen, darunter die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder eine Kündigung, die in besonders schweren Fällen außerordentlich und fristlos erfolgen kann. Der Anspruch auf Heilbehandlung bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten besteht meistens nur gegenüber der Berufsgenossenschaft. Allerdings haftet der Arbeitgeber direkt, wenn er den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.Die Fürsorgepflicht verlangt vom Arbeitgeber, so für seine Arbeitnehmer zu sorgen, wie es von anständig und gerecht denkenden Menschen zu erwarten ist. Dies schließt auch die Sorgfaltspflicht mit ein, bei der der Arbeitgeber potenzielle Gefahren erkennen und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen muss.

Ergänzt wird die Fürsorgepflicht durch die verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge, die in der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung geregelt ist. Für Beamte ergibt sich die Fürsorgepflicht aus verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) und ist in § 78 BBG bzw. § 45 BStG geregelt. Diese Vorschriften verpflichten den Dienstherrn, für das Wohl der Beamten und ihrer Familien zu sorgen und sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit zu schützen. Erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen, hat er Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Dabei werden gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Maßnahmen erarbeitet, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und den Arbeitsplatz zu erhalten.

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