Ein Feuerwehrmann, der bis Mitte 2024 im Dienst der Stadt Trier stand, klagte vergeblich auf Anerkennung eines Dienstunfalls wegen eines Einsatzes bei der Amokfahrt in Trier am 1. Dezember 2020.
Der Kläger war bei der Berufsfeuerwehr tätig und wurde nach der Amokfahrt zum Einsatzort entsendet. Gemeinsam mit einem Kollegen überprüfte er im Rahmen der psychosozialen Einsatznachsorge angrenzende Geschäfte auf möglicherweise schockierte Personen, fand jedoch niemanden, der behandlungsbedürftig war.
Im Januar 2021 meldete er den Einsatz präventiv als Dienstunfall und beantragte Mitte 2023 die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall. Die Stadt verneinte dies und argumentierte, der Kläger habe bereits Vorschäden gehabt. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Anfang 2024 Klage. Er argumentierte, der Einsatz habe schwere psychische Beeinträchtigungen hervorgerufen und sei die wesentliche Ursache dafür.
Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage jedoch ab und führte aus, dass der Einsatz im Zusammenhang mit der Amokfahrt kein diensttypisches Ereignis sei und somit keinen Anlass für Unfallfürsorge gebe. Es liege keine wesentliche mitwirkende Teilursache für die Beeinträchtigung vor, die aufgrund der schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen nach menschlichem Ermessen auch bei anderen Belastungssituationen eingetreten wäre.
Der Dienstherr müsse nur spezifische Gefahren übernehmen, die direkt aus der Beamtentätigkeit resultieren. Der psychische Zustand des Klägers sei durch frühere Erlebnisse vorbelastet gewesen, sodass der Einsatz lediglich eine Gelegenheitsursache darstelle. Das Gericht befand, dass es daher keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz und den psychischen Beeinträchtigungen gebe. (VG Trier, Urteil vom 16.7.2024, 7 K 185/24.TR)