Ein Bundesrichter, der sich erfolglos um die Position des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen beworben hatte, erreichte teilweise Erfolg mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er klagte gegen die Entscheidung, die Position mit einer Mitbewerberin zu besetzen und argumentierte, dass dies gegen sein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern verstoße (Art. 33 Abs. 2 GG).
Der nordrhein-westfälische Justizminister habe die Auswahl zugunsten der Mitbewerberin getroffen, bevor deren dienstliche Beurteilung vorlag, was auf eine politische Vorfestlegung aufgrund ihres Geschlechts hindeute. Trotz einer eidesstattlichen Versicherung des Beschwerdeführers über ein Gespräch, in dem der Minister die Mitbewerberin als überlegen darstellte, klärte das Oberverwaltungsgericht diese Vorwürfe nicht auf. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erkannte in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Die Verfassungsbeschwerde führte zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht.
Das BVerfG betonte, dass das Auswahlverfahren so organisiert sein muss, dass es den fachlich besten Bewerber ermittelt und sachlich unbegründete Vorentscheidungen vermeidet. Die Gerichte sind verpflichtet, Vorwürfe sachwidriger Vorfestlegungen zu untersuchen. Die Sache wird nun an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, das klären soll, ob eine unzulässige Vorfestlegung des Ministers vorlag. Die Aufklärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung sind Aufgaben der Fachgerichte, nicht des Bundesverfassungsgerichts. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7.8.2024, 2 BvR 418/24)